OGH 10Ob77/02z

OGH10Ob77/02z16.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Walter S*****, und 2. Monika S*****, beide *****, vertreten durch Dr. Martin Zanon, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien

1. Dipl. Ing. Bernhard W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restlich EUR 212.520,14 sA, infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2002, GZ 4 R 293/01x-101, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. September 2001, GZ 6 Cg 15/95g-96, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. September 2001, GZ 6 Cg 15/95g-97, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über die gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Erstbeklagten hängt nicht von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab:

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es zwar den Parteien nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss fortgesetzten Verfahren - das in der Regel in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt - wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahrens bis dahin zustehenden Befugnisse wahrzunehmen, vor allem also neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel anzubieten, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. Eine Beschränkung besteht jedoch insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat; dann darf die Beantwortung dieser Frage selbst auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden; abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden (SZ 28/96; SZ 55/164; SZ 58/182; SSV-NF 8/34 ua; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 496 Rz 5). Wenn auch die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann auch diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und das Wesen des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, dass auch bei Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten, vom Feststellungsmangel betroffenen Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils (§ 496 Abs 2 zweiter Fall ZPO), das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken ist (Arb 11.122 mwN); eine Ausnahme wird nur für solche Tatsachen zugelassen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind (Arb 11.122; 1 Ob 274/99x ua).

Daraus, dass in älteren Entscheidungen (zB EvBl 1951/422) noch eine andere Auffassung vertreten wurde, folgt nicht, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung vorläge, hat sich doch seit Jahrzehnten eine neue Rechtsprechung gefestigt (EvBl 1986/41; Kodek aaO § 502 Rz 3).

Fasching führt zwar aus, dass § 496 Abs 2 ZPO auf Fälle der Aufhebung nach § 496 Abs 1 (Z 1 und) Z 2 ZPO beschränkt sei, nicht aber für die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 gelte (IV 213 f und Lehrbuch2 Rz 1820), erwähnt aber die dargestellte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht und bringt daher auch keine Argumente gegen sie vor.

Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. In seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 6. 3. 2001 hat der Senat die Haftung des Erstbeklagten für den Mangelfolgeschaden bejaht. Die Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens wurde nur in zwei Punkten aufgetragen:

Erstens war noch zu prüfen, welchen Wert das bereits 13 Jahre alte und durch Setzungsschäden schon vorbeschädigte Haus nach Umsetzung des geplanten Sanierungskonzeptes des Erstbeklagten und den damit noch zusätzlich einhergehenden, unvermeidbaren Beschädigungen gehabt hätte und welchen Wert das Haus nun durch die teilweise Neuerrichtung erlangt hat, sodass ein allenfalls festzustellender Differenzbetrag zugunsten des Erstbeklagten als Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen wäre.

Zweitens waren Feststellungen zu den Kosten zu treffen, die auch bei fehlerfreiem Sanierungskonzept für die notwendig gewesene Ergänzung des Gutachtens des Erstbeklagten angefallen wären.

Beiden Aufträgen ist das Erstgericht nachgekommen.

Im Sinn der vorstehenden Ausführungen war es dem Erstbeklagten im zweiten Rechtsgang verwehrt, seine Haftung dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ging sein zur Haftungsfrage erstattetes Vorbringen an der Sache vorbei, weil seine Haftung nicht auf seiner unberechtigten Vertragsauflösung, sondern auf der mangelhaften Erfüllung des zwischen ihm und den Klägern geschlossenen Werkvertrags beruht. Dass dadurch der Abriss eines Gebäudeteils notwendig wurde, steht fest. Der Zeitpunkt des Abrisses des Gebäudes ist für die Haftung weder dem Grunde noch der Höhe nach von Relevanz.

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