Spruch:
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wenn das Berufungsgericht jahrelange Verhaltensweisen der Beklagten nicht als entschuldbar wertete und diese sowie auch die des Klägers so verstand, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass das Verschulden des einen oder anderen Ehegatten fast völlig in den Hintergrund getreten wäre, so hat es das beiderseitige Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gewichtet, was aber mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist.
Die Ermittlung des Zeitpunktes der unheilbaren Zerrüttung mit Ende 1989/Anfang 1990 gründet sich auf Umstände des Einzelfalles (1 Ob 177/97d). Mit den dagegen von der Revisionswerberin vorgetragenen Argumenten, aus denen sie ableiten will, dass dieser Zeitpunkt später anzusetzen sei, wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.
Es entspricht auch der Judikatur, dass nach dem Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung gesetzte, wenn auch aktenkundige Eheverfehlungen des Klägers nicht mehr als ehezerstörend zu werten sind, mögen sie auch dem Empfinden der Beklagten nach als ehezerstörend angesehen werden (RIS-Justiz RS0056939).
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