Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO hat die Revisionsschrift bei einer - wie hier - außerordentlichen Revision "gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird", zu enthalten. Derartige Ausführungen fehlen in der vorliegenden Revisionsschrift des Beklagten zur Gänze. Bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden; andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 506). Dazu kommt, daß die verschuldensmäßige Gewichtung und Bewertung von festgestellten Eheverfehlungen zweier Eheleute einzelfallgebunden ist und wegen dieser Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellen kann; vielmehr erfolgt die Verschuldenszumessung stets nach den Umständen des Einzelfalles (8 Ob 1663/91, 1 Ob 1594/95, 4 Ob 1671/95 uva). Der geltend gemachte Verfahrensmangel (unzureichende Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Erstrichters) wurde bereits vom Berufungsgericht geprüft und verneint und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SZ 27/4, 60/157, 62/88, SV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57).
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