Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Mutter der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht verhängte über die Mutter der beklagten Partei eine Geldstrafe von S 70.000, weil diese im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren ohne Vorliegen berechtigter Hinderungsgründe die Durchführung einer Blutabnahme gemäß § 7 FamRAnglV verweigere. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Mutter der beklagten Partei aus dem "Revisionsgrund" der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die "Revision" zuzulassen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Der von der Mutter der beklagten Partei erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschlüsse der Vorinstanzen erging in einem Rechtsstreit, weshalb sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO richtet. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Das bedeutet, dass für Konformatbeschlüsse nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, die Anfechtung vorgesehen ist (RZ 1991/13; RZ 1995/5; MietSlg 46.696; MietSlg 47.693; MietSlg 48.678 ua). Ein solcher Fall liegt im Falle der Verhängung einer Geldstrafe zur Durchsetzung einer erbkundlichen Untersuchung im Ehelichkeitsbestreitungsver- fahren nicht vor (vgl auch RIS-Justiz RS0036311, RS0044260).
Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist eine weitere Einschränkung des Anfechtungsausschlusses im Sinne einer weiteren Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes wie bei § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, nämlich bei Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO, nicht vorgesehen. Es ist daher auch in einer familienrechtlichen Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2a JN (Streitigkeiten über eheliche Abstammung) gegen bestätigende Entscheidungen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (in diesem Sinne auch Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 19, wonach der dort für Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO ausgeworfene außerordentliche Revisionsrekurs ebenfalls nur dann Platz greifen kann, wenn es sich nicht um eine zur Gänze bestätigende beschlussmäßige Entscheidung handelt; 7 Ob 205/99v; 10 Ob 325/99p; RIS-Justiz RS0112314).
Ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 528; 10 Ob 325/99p). Ungeachtet des offensichtlich irrtümlich bloß auf § 528 Abs 1 ZPO gestützten Ausspruches des Rekursgerichtes ist daher der vorliegende Revisionsrekurs absolut ("jedenfalls") unzulässig. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf das Rechtsmittel und die darin gemachten Ausführungen inhaltlich näher einzugehen.
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