OGH 10Ob506/93 (RS0086117)

OGH10Ob506/9321.12.2022

Rechtssatz

Wird auf die Kaufpreisklage hin die Einrede der Wandlung zu Recht erhoben, so ist zu wandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Einrede innerhalb der Gewährleistungsfristen oder infolge ihrer Perpetuierung erhoben wurde. Es ist also nicht nur die Preisklage abzuweisen; sie ist vielmehr abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wird. Entzogen wird damit aber auch der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits erlangter Zahlungen; das bereits Bezahlte kann innerhalb der Verjährungsfrist zurückverlangt werden.

Normen

ABGB §933 Abs2 III
ABGB §933 Abs3 III

10 Ob 506/93OGH25.10.1994

Veröff: SZ 67/187

7 Ob 541/95OGH08.11.1995

nur: Wird auf die Kaufpreisklage hin die Einrede der Wandlung zu Recht erhoben, so ist zu wandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Einrede innerhalb der Gewährleistungsfristen oder infolge ihrer Perpetuierung erhoben wurde. Es ist also nicht nur die Preisklage abzuweisen; sie ist vielmehr abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wird. (T1)

7 Ob 115/02sOGH30.10.2002

Auch; nur T1

10 Ob 68/09mOGH19.01.2010

Auch

5 Ob 58/22yOGH21.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0100OB00506_9300000_002

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