European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00045.25B.0916.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen verpflichteten (unter anderem) den Erstbeklagten zur Leistung von Schadenersatz wegen des gemeinsam mit der Schuldnerin getroffenen Entschlusses, den Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterzuführen und Bareinnahmen nicht an den klagenden Masseverwalter herauszugeben. Die Höhe der Bareinnahmen, die der Insolvenzmasse deswegen entgingen, steht nicht fest, weswegen das Erstgericht die Höhe des zu ersetzenden Betrags – vom Berufungsgericht gebilligt – gemäß § 273 ZPO festsetzte.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten zeigt keine Rechtsfrage von im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung auf.
[3] 1. Ob § 273 ZPO anzuwenden ist, betrifft eine Frage des Verfahrens, die in der Berufung mit Mängelrüge geltend zu machen ist (RS0040282). Eine auf die mangelnde Anwendbarkeit des § 273 ZPO gestützte Mängelrüge enthielt die Berufung des Erstbeklagten aber nicht und kann in der Revision daher nicht nachgetragen werden (RS0043111).
[4] 2. Mit Rechtsrüge in der Revision ist (nur mehr) überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (RS0111576). Der vom Richter nach seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis und den Ergebnissen des gesamten Verfahrens nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmenden Schätzung kommt allerdings – es sei denn, es lägen gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens vor (RS0007104) – grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0040494). Die bloße Behauptung, es fehle „jede nachvollziehbare Begründung, weshalb und wie das Gericht zum zugesprochenen Betrag“ komme, übergeht völlig die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen, die die insgesamt vereinnahmten Beträge, die abgeführten Löhne und die sichergestellten Waren in ihre Erwägung miteinbezogen, und vermag eine Überschreitung des dem Berufungsgericht zukommenden Beurteilungsspielraums somit nicht darzulegen.
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