Rechtssatz
Im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Vermögensverteilung liegt keine Rechtfertigung dafür, das - bei Schaffung des PSG unangetastet gebliebene - Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer Stiftung „auszuhebeln". Der Umstand, dass in der Stiftungserklärung ein umfassender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters (Punkt XII. der Stiftungserklärung) und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters (Punkt XIII. der Stiftungserklärung) vorgesehen sind (wobei beide Vorbehalte auch für Stiftungszusatzurkunden gelten), bewirkt, dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verbleiben, dass das von § 785 ABGB geforderte Vermögensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es nicht an.
2 Ob 125/15v | OGH | 06.08.2015 |
Ähnlich; Beisatz: Ein „Vermögensopfer“ ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Geschenkgeber die Veräußerung durch einseitige Rechtshandlung rückgängig machen kann. (T1); Veröff: SZ 2015/78 |
Dokumentnummer
JJR_20070605_OGH0002_0100OB00045_07A0000_001
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