OGH 10Ob45/07a

OGH10Ob45/07a5.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Peter W*****, Baumeister, *****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach dem am 5. April 2004 verstorbenen KR Johann W*****, Unternehmer, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, vertreten durch die erbserklärte Erbin Ernestine W*****, Hausfrau, ebendort, und 2. Kommerzialrat Johann W***** Privatstiftung, *****, vertreten durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands Mag. Werner L*****, Rechtsanwalt, *****, beide vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen (gegenüber der erstbeklagten Partei) EUR 913.486,37 s.A. und (gegenüber der zweitbeklagten Partei) EUR 2,686.651,32 s.A. (zusammen EUR 3,600.137,69 s.A.), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. Jänner 2007, GZ 2 R 197/06p-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilzwischen- und Teilendurteil des Landesgerichtes Wels vom 1. Juli 2006, GZ 3 Cg 158/05b-14, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Juli 2006, GZ 3 Cg 158/05b-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 19. 10. 1919 geborene Erblasser Johann W***** ist am 5. 4. 2004 verstorben. Als nächste Angehörige hinterließ er seine Ehegattin Ernestine (auch: Erna) W*****, geboren am 3. 3. 1931, den Kläger Ing. Peter W*****, geboren am 14. 10. 1944, als seinen mit Vertrag vom 28. 12. 1967 angenommenen Adoptivsohn sowie seinen außerehelichen Sohn Michael Marcus V*****, geboren am 9. 7. 1971. Das Abhandlungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet; das der Abhandlung mit Beschluss vom 9. 6. 2006 zugrunde gelegte Hauptinventar weist Nachlassaktiva im Wert von EUR 945.335,05 aus.

Mit Notariatsakten vom 22. 10. 1993 und vom 25. 10. 2000 haben die Witwe und der außereheliche Sohn gegenüber dem Erblasser auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet. Der Kläger hatte am 28. 12. 1967 (zugleich mit seiner Adoption) ebenfalls einen Pflichtteilsverzicht abgegeben, der jedoch mit Pflichtteilsverzichtsaufhebungsvertrag vom 29. 12. 1990 wieder beseitigt wurde. Der ihm zustehende Pflichtteil beträgt ein Sechstel des Nachlasses.

Der Kläger war vom Erblasser mit einem im Jahr 1993 errichteten Testament als Alleinerbe eingesetzt worden, wurde aber in späteren Testamenten auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt; dabei blieb es bis zum Tod des Erblassers (das letzte und damit maßgebliche Testament vom 31. 10. 2002 bestimmt die Witwe zur Alleinerbin). Der Erblasser schenkte dem Kläger am 5. 11. 2002, am 19. 12. 2002 und am 30. 12. 2003 drei Sparbücher mit Guthaben von EUR 140.000,- -, EUR 155.000,-- und EUR 40.000,-- (zusammen EUR 335.000,- -).

Mit Stiftungserklärung vom 16. 10. 1996 (ins Firmenbuch eingetragen am 26. 10. 1996) errichtete der Erblasser die zweitbeklagte Privatstiftung. Die maßgeblichen Bestimmungen der die Stiftungserklärung beinhaltenden Stiftungsurkunde lauten wie folgt:

„III. Stiftungszweck

Zweck der Privatstiftung ist die Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Verwaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens sowie die Versorgung der Begünstigten durch Veranlagung, Erhaltung, Vermehrung und Sicherung des der Stiftung gewidmeten Vermögens. Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf das gewidmete Vermögen auch ganz oder teilweise veräußert werden.

IV. Begünstigte

Die Stiftung hat Begünstigte. Die Begünstigten werden in der Stiftungszusatzurkunde nominiert. Der Stiftungsvorstand hat darüber hinaus das Recht, weitere Begünstigte zu nominieren. Die Höhe und Art der jährlichen Zuwendungen von Mitteln aus den Erträgnissen der Stiftung an die Begünstigten ergibt sich aus der Stiftungszusatzurkunde. Die Begünstigten haben keinen Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Teile des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung. ...

XII. Änderung der Stiftungserklärung

Der Stifter behält sich gem. § 33 Abs 2 PSG jegliche Änderung der Stiftungserklärung sowie der Stiftungszusatzurkunde vor. Nach Wegfall des Stifters steht dem Stiftungsvorstand das Recht zu, einstimmig Abänderungen der Stiftungsurkunde sowie der Stiftungszusatzurkunde vorzunehmen, sofern der Stiftungszweck dadurch nicht verletzt wird. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Gericht.

XIII. Widerruf der Stiftung

Der Stifter behält sich den Widerruf der Stiftung ausdrücklich vor. Einer Angabe von Gründen bedarf es dazu nicht. Die Widerrufserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Beurkundung durch Notariatsakt.

XIV. Verlust der Begünstigung

Wer die hiermit errichtete Privatstiftung als solche, ihre Errichtung oder ihren Bestand, die Stiftungsurkunde oder die errichtete Stiftungszusatzurkunde sowie in Hinkunft allenfalls errichtete Stiftungszusatzurkunden, die Vermögenszuwendungen, von wem immer diese erfolgt sein sollten, sowie die Beschlüsse der Organe der Stiftung, die sich auf Gesetz, Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde oder andere die Stiftung betreffende Reglements oder Normen stützen, ganz oder teilweise, direkt oder indirekt, insbesondere wegen der behaupteten Verletzung seines Pflichtteils, anficht, scheidet mit rückwirkender Kraft aus dem Kreis der Begünstigten bzw aus dem Kreis der Personen, die Anwartschaftsrechte an einer künftigen Begünstigung erworben haben, aus. Als Anfechtungshandlung wird bereits die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens vor einer in- oder ausländischen Behörde oder Gericht angesehen.

XV. Stiftungszusatzurkunde

Eine Stiftungszusatzurkunde ist errichtet. Der Stifter behält sich das Recht, diese Stiftungszusatzurkunde jederzeit abzuändern oder zu widerrufen oder weitere Stiftungszusatzurkunden zu errichten. Es wird ausdrücklich auf Punkt XII. dieser Urkunde verwiesen. ...

XVIII. Bestimmung eines Letztbegünstigten

Als Letztbegünstigte werden die Rechtsnachfolger der Begünstigten bestimmt."

Mit der unter einem, also ebenfalls am 16. 10. 1996 errichteten, am 26. 10. 1996 ins Firmenbuch eingetragenen Stiftungszusatzurkunde (dort Punkt II.) brachte der Stifter an Vermögen (neben einem bereits in Punkt II. der Stiftungsurkunde gewidmeten Barbetrag von ATS 1,000.000,- -) seine Geschäftsanteile an drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in die Stiftung ein und machte die Begünstigten der Stiftung wie folgt namhaft:

„IV. Begünstigte

1. Nach seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsvorstand ist der Stifter selbst, Herr Kommerzialrat Johann W***** ... alleiniger Begünstigter.

2. Anwartschaftsberechtigte im Hinblick auf Zuwendungen aus der Stiftung, sohin zukünftige Begünstigte der Stiftung gemäß Punkt IV. der Stiftungserklärung sind nachstehende Personen:

a. Herr Ing. Peter W*****...

b. Herr Michael V***** ...

c. Frau Erna W***** ... sowie nach deren Ableben deren leibliche Nachkommen;

3. Die oben genannten Personen sowie deren leibliche Nachkommen, soferne dies ausdrücklich in dieser Urkunde bestimmt ist, erwerben mit Errichtung der Stiftung vorerst lediglich ein Anwartschaftsrecht auf zukünftige Zuwendungen aus der Stiftung. Erst nach dem Ableben des Stifters erlangen diese Personen die Rechtsstellung eines Begünstigten nach den Bestimmungen des PSG und sind Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen an sie vorzunehmen.

4. Der Stifter und auch der Stiftungsvorstand, dieser jedoch nur nach einstimmigem Beschluss, können weitere Begünstigte, soferne dies nicht dem Stiftungszweck widerspricht und die Zuwendungen an die in dieser Urkunde genannten Begünstigten bzw, so dies vorgesehen ist, an deren leibliche Nachkommen nicht über Gebühr geschmälert werden, namhaft machen. ..."

Zwei nachfolgende Änderungen der Stiftungszusatzurkunde vom 1. 7. 1998 und 25. 4. 2001 betrafen nicht den Kläger; er blieb jeweils unverändert Anwartschaftsberechtigter, das heißt seine Begünstigtenstellung war mit dem Tod des Stifters aufschiebend bedingt.

Organe der zweitbeklagten Stiftung sind laut Punkt VI. der Stiftungsurkunde vom 16. 10. 1996 der Stiftungsvorstand, der Stiftungsbeirat und der Stiftungsprüfer. Dem Stiftungsvorstand, mit dem sich die Punkte VII. bis IX. der Stiftungsurkunde befassen, kommt die Vertretung der Stiftung nach außen, deren Verwaltung und die Sicherstellung der Erfüllung des Stiftungszwecks zu. Beschlüsse des Stiftungsvorstands erfordern, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, eine einfache Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende des Stiftungsvorstands den Ausschlag gibt. Der Stifter Johann W***** setzte sich in der Stiftungsurkunde selbst als Vorsitzender des (vierköpfigen) Stiftungsvorstands ein, was er bis zu seinem Tod blieb. Ihm stand das Recht zu, jederzeit den Stiftungsvorstand durch weitere Mitglieder zu ergänzen und/oder Mitglieder abzuberufen. Aufgabe des Stiftungsbeirats laut Punkt X. der Stiftungserklärung ist es, den Stiftungsvorstand zu beraten und zu unterstützen; er setzt sich aus den Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten zusammen.

Der Kläger stellte zuletzt unter Berufung auf den ihm nach dem Erblasser zustehenden Pflichtteil das Begehren, die erstbeklagte Verlassenschaft zur Zahlung von EUR 913.486,37 s.A. und die zweitbeklagte Stiftung zur Zahlung von EUR 2,686.651,32 s.A. zu verpflichten. Er brachte dazu vor, zur Ermittlung seines Pflichtteils seien dem Reinnachlass von EUR 913.486,37 gemäß § 785 ABGB die zu seinen Gunsten erfolgten Sparbuchschenkungen (EUR 335.000,- -) sowie der zum Todestag mindestens EUR 23,000.000,-- ausmachende Wert des vom Erblasser in die zweitbeklagte Stiftung eingebrachten Vermögens hinzuzurechnen. Von dem sich daraus ergebenden Gesamtwert von EUR 24,248.486,37 stehe ihm ein Sechstel (= EUR 4,041.414,39) abzüglich der bereits erhaltenen Sparguthaben (EUR 335.000,- -) zu, sohin EUR 3,706.414,39. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche werde zunächst nur ein (Gesamt-)Pflichtteil von EUR 3,600.000,-- geltend gemacht. Die erstbeklagte Verlassenschaft hafte dafür bis zur Höhe des reinen Nachlasses, also mit EUR 913.348,68, die zweitbeklagte Stiftung mit ihrem gesamten, ausschließlich aus unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers bestehenden Vermögen für den vom Nachlass nicht gedeckten Mehrbetrag von EUR 2,686.651,32.

Die beklagten Parteien wandten ein, die zweitbeklagte Stiftung sei mangels eines Nachweises, dass der Nachlass nicht zur Deckung der Pflichtteilsansprüche des Klägers hinreiche, nicht passiv legitimiert. Der reine Nachlass belaufe sich auf EUR 780.398,71. Der Kläger müsse sich die vom Erblasser erhaltenen Sparbücher (EUR 335.000,- -) als Vorschuss auf seinen gesetzlichen Pflichtteil anrechnen lassen, der dadurch zur Gänze gedeckt sei. Die Vermögenszuwendung des Erblassers an die zweitbeklagte Stiftung führe nicht zu einer Pflichtteilserhöhung, weil sie bereits 1996 stattgefunden habe und damit die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB längst verstrichen sei. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn man davon ausginge, dass die Frist im Falle des Vorbehalts eines dem Stifter zugute kommenden Widerrufs nicht schon mit der Stiftung der Vermögenswerte zu laufen beginne, weil bei einem Stiftungswiderruf durch den Erblasser deren Vermögen nach § 36 PSG nicht ihm, sondern dem/den Letztbegünstigten (Rechtsnachfolger des/der Begünstigten) zugefallen wäre. Hinsichtlich des Stiftungszwecks habe der Erblasser mündlich erklärt, es gehe ihm primär um die Erhaltung der „Unternehmensgruppe W*****" in einer Hand und erst nachgeordnet um die Versorgung seiner Angehörigen. Der vom Kläger behauptete Wert des Stiftungsvermögens werde bestritten.

Der Kläger entgegnete, dass die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB nie zu laufen begonnen habe, weil sich der Erblasser den jederzeitigen grundlosen Widerruf der Stiftung und die jederzeitige Abänderung des Inhalts der Stiftungserklärung und der Stiftungszusatzurkunde (und damit auch der Person des/der Letztbegünstigten) vorbehalten, über die Besetzung des Stiftungsvorstands bestimmt, bis zu seinem Ableben selbst dessen Vorsitz geführt und damit erheblichen Einfluss auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens gehabt habe. Es wäre ihm aufgrund dessen auch möglich gewesen, sich das Stiftungsvermögen zu Lebzeiten ohne Widerruf der Stiftung auszahlen zu lassen. Da es zu Lebzeiten des Erblassers keinen Begünstigten der Stiftung gegeben habe, wären auch keine Rechtsnachfolger des/der Begünstigten als Letztbegünstigte im Sinne des Punktes XVIII. der Stiftungserklärung zu ermitteln gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass das Stiftungsvermögen im Falle eines Widerrufs der Stiftung wieder dem Erblasser zugefallen wäre. Aus all dem ergebe sich, dass der Erblasser kein Vermögensopfer (im Sinne einer Aufgabe der Möglichkeit einer faktischen Nutzung, anderweitigen Veräußerung sowie Verpfändung der in die Zweitbeklagte eingebrachten Vermögensobjekte) erbracht habe, das die Frist des § 785 Abs 3 ABGB auslösen hätte können. Es werde bestritten, dass sich der Erblasser dahin geäußert hätte, vorrangiger Stiftungszweck sei der Erhalt seiner Unternehmensgruppe; abgesehen davon hätten derartige Äußerungen schon zufolge Formungültigkeit keine rechtliche Wirkung.

Mit Teilzwischen- und Teilendurteil sprach das Erstgericht zum einen aus, dass die Pflichtteilsforderung des Klägers von einem Sechstel des reinen Nachlasses nur gegenüber der erstbeklagten Verlassenschaft dem Grunde nach zu Recht bestehe und der Höhe nach mit jenem Betrag nicht zu Recht bestehe, der sich aus einer die Nachlassaktiva von EUR 945.335,05 übersteigenden Bemessungsgrundlage ergebe. Zum anderen wies es einen EUR 755.930,53 s.A. ausmachenden Teil des gegen die erstbeklagte Verlassenschaft gerichteten Klagebegehrens sowie das gesamte gegen die zweitbeklagte Stiftung gerichtete Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde und erachtete als nicht feststellbar, dass die Sparbuchschenkungen des Erblassers an den Kläger im Betrag von insgesamt EUR 335.000,-- im Hinblick auf dessen Pflichtteilsanspruch erfolgt seien.

In rechtlicher Hinsicht argumentierte es wie folgt: Unentgeltliche Vermögenszuwendungen an eine Privatstiftung könnten als Schenkungen im Sinne der §§ 785, 951 ABGB qualifiziert werden. Da eine Stiftung keinesfalls pflichtteilsberechtigt sein könne, sei für eine Berücksichtigung dieser Vermögenszuwendungen entscheidend, ob die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB abgelaufen sei. Zur Frage, wann die Frist zu laufen beginne, wenn sich der Stifter den Widerruf der Stiftung oder eine einseitige Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten habe, bestünden in der Literatur unterschiedliche Ansichten.

Die Stiftungserklärung betreffend die zweitbeklagte Partei enthalte einen Widerrufsvorbehalt des Stifters. Als Letztbegünstigte sehe sie die Rechtsnachfolger der Begünstigten vor. Dies bedürfe einer Auslegung für den Fall, dass der Stifter von seinem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht hätte, solange er Mitglied des Stiftungsvorstands und damit nicht selbst Begünstigter gewesen sei; dann wären nämlich keine Begünstigten, sondern lediglich Anwartschaftsberechtigte vorhanden gewesen. Die subsidiäre Bestimmung des § 36 Abs 4 PSG, wonach der Stifter Letztbegünstigter sei, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsehe, wäre nicht anwendbar gewesen, weil die Stiftungserklärung diesbezüglich etwas vorsehe, wenngleich die Bestimmung der Begünstigten und sohin auch der Letztbegünstigten problematisch sein hätte können. Es habe aber die Möglichkeit bestanden, dass der Stifter oder (mit einstimmigem Beschluss) der Stiftungsvorstand außerhalb der Stiftungszusatzurkunde bzw ohne deren Änderung weitere Begünstigte namhaft mache, deren Nachkommen dann wiederum als Letztbegünstigte in Betracht gekommen wären. Die ausdrückliche Namhaftmachung der Nachkommen als Letztbegünstigte spreche für eine Interpretation, wonach das Stiftungsvermögen den „eigentlich nur Anspruchsberechtigten" (damit sind offenbar die Anwartschaftsberechtigten gemeint) zugekommen wäre. Somit sei davon auszugehen, dass das Stiftungsvermögen im Falle eines Widerrufs der Privatstiftung durch den Stifter (während aufrechter Funktion als Mitglied des Stiftungsvorstands) wieder auf diesen übergegangen wäre. Nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand wäre der Stifter selbst der Begünstigte gewesen. Hätte er die Stiftung bei dieser Konstellation widerrufen, wäre das Stiftungsvermögen letztlich auch teilweise dem anwartschaftsberechtigten Kläger zugekommen, weil er selbst als Nachkomme des Begünstigten bzw Stifters zu werten gewesen wäre. Ein Widerruf der Stiftung zu einem Zeitpunkt, in welchem die Anwartschaftsberechtigten infolge Todes des Stifters bereits Begünstigte gewesen wären, sei überhaupt ausgeschlossen. Zusammengefasst wäre demnach das Stiftungsvermögen im Falle eines Widerrufs dem/den Letztbegünstigten und nicht dem Stifter selbst zugekommen, sodass der Widerrufsvorbehalt nichts am Beginn der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB mit dem Entstehen der Stiftung zu ändern vermöge.

Aufgrund des ihm vorbehaltenen Rechts, die Stiftungserklärung jederzeit einseitig abzuändern, und seiner Stellung als Vorsitzender des Stiftungsvorstands in Verbindung mit der jederzeitigen Möglichkeit, die restlichen Vorstandsmitglieder zu bestimmen, habe der Erblasser weitgehenden Einfluss auf das Stiftungsvermögen gehabt. Die in der Literatur vertretene Ansicht, im Hinblick darauf hätte die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB nie zu laufen begonnen, erscheine nicht gerechtfertigt, weil sie den tragenden Gedanken einer Privatstiftung, nämlich die Widmung von Vermögen zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, außer Acht lasse. Zweck der Zweitbeklagten sei die Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Verwaltung des ihr gewidmeten Vermögens. Dass zugleich auch die Versorgung der Begünstigten als Stiftungszweck in der Stiftungserklärung verankert worden sei, schade nicht, weil dies ja wiederum durch Veranlagung, Erhaltung, Vermehrung und Sicherung des der Stiftung gewidmeten Vermögens erfolgen solle. Daraus und aus dem Umstand, dass Teil des Stiftungsvermögens die vom Stifter eingebrachten Geschäftsanteile an drei Gesellschaften seien, lasse sich unzweifelhaft die Erhaltung dieser drei Gesellschaften als Stiftungszweck ableiten. Dieser Stiftungszweck werde von den Pflichtteilsverzichten, welche der Stifter mit seiner Ehefrau, seinem außerehelichen Sohn und zunächst auch mit dem Kläger vereinbart habe, sowie von den restlichen Bestimmungen der Stiftungserklärung (insbesondere dem darin normierten Verlust der Stellung als Begünstigter oder Anwartschaftsberechtigter bei Anfechtungen aufgrund behaupteter Pflichtteilsverletzungen) widergespiegelt. Nach den Gesetzesmaterialien zum PSG sei es Zweck des österreichischen Privatstiftungsrechts, die Erhaltung eines Unternehmens mittels einer Stiftung zu ermöglichen. In Hinblick darauf könne in der Errichtung einer Privatstiftung, deren wesentliches Vermögen in Anteilen an Kapitalgesellschaften bestehe, wohl nur ganz schwer ein Missbrauch einer Gestaltungsfreiheit erblickt werden. Die Einbringung solcher Gesellschaftsanteile in eine Stiftung habe denknotwendig zur Folge, dass sie nicht mehr dem künftigen Nachlassvermögen des Stifters angehörten. Der Gesetzeszweck der Erhaltung von Unternehmen in einheitlichem Besitz anstatt im Streubesitz mehrerer Erben sowie der Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen, welche die Unternehmenssubstanz schwer belasten und damit die Unternehmensexistenz bedrohen würden, stehe der Annahme einer missbräuchlichen, sitten- oder rechtswidrigen Umgehung der Bestimmungen über die unbefristete Anrechnung von Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten entgegen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheine es weder gerechtfertigt noch dem Stiftungszweck entsprechend, für den Beginn der Zweijahresfrist auf nicht mehr gegebene Einflussmöglichkeiten des Stifters auf das Stiftungsvermögen abzustellen. Ansonsten müsste sich ja der Stifter, um die Erhaltung der Gesellschaften bzw Unternehmen zu ermöglichen, jeglicher Einflussmöglichkeiten begeben und wäre dadurch gleichsam auch in dem Sinne „bestraft", dass er selbst über die Stiftung nicht mehr zum Erhalt der Gesellschaften bzw Unternehmen beitragen könnte. Der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB liege zudem zugrunde, dass Verkürzungen der Pflichtteilsberechtigten durch unmittelbar vor dem Tod des Erblasser erfolgende Schenkungen verhindert werden sollten. Da die zweitbeklagte Stiftung bereits seit 1996 existiere und schon damals die Vermögenszuwendungen erhalten habe, könne angesichts des bis zum Tod des Stifters verstrichenen Zeitraums nicht mehr von einem Verkürzungsverdacht oder von einem Missbrauch ausgegangen werden. Auch deshalb erscheine ein Abstellen auf nicht mehr gegebene Einflussmöglichkeiten als zu weit.

Aus diesen Gründen habe im vorliegenden Fall die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB mit der Eintragung der Stiftungszusatzurkunde im Firmenbuch (26. 10. 1996) zu laufen begonnen, sodass sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstrichen gewesen sei und deshalb die an die zweitbeklagte Stiftung gemachten Zuwendungen bei der Ermittlung der klägerischen Pflichtteils außer Betracht zu bleiben hätten. Angesichts dessen könne dahingestellt bleiben, ob nicht überhaupt eine Qualifikation von Vermögenszuwendungen an Stiftungen als nach § 785 ABGB zu berücksichtigende Schenkungen fragwürdig sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäft bzw rechtsmissbräuchlicher Intentionen seien hier nicht gegeben.

Damit sei die Rechtssache insoweit endgültig im Sinne einer Klagsabweisung entscheidungsreif, als der vom Kläger geltend gemachte Pflichtteilsanspruch die Zuwendungen des Erblassers an die zweitbeklagte Stiftung einbeziehe. Dies betreffe das gesamte gegen die Stiftung gerichtete Klagebegehren sowie einen EUR 755.930,53 s.A. ausmachenden Teil der gegen die erstbeklagte Verlassenschaft erhobenen Forderung. Dem Grunde nach zu Recht bestehe hingegen der sonstige Pflichtteilsanspruch des Klägers gegen die Verlassenschaft. Höchstmögliche Bemessungsgrundlage für diesen Anspruch seien die Nachlassaktiva von EUR 945.335,05, woraus sich ein (maximaler) Nachlasspflichtteil (in Höhe eines Sechstels) von EUR 157.555,84 ergebe. Eine Qualifikation der Sparbuchschenkungen des Erblassers an den Kläger (EUR 335.000,- -) als Vorempfänge bzw Vorschüsse im Sinne der §§ 788 f ABGB komme nicht in Betracht. Da die Nachlasspassiva und damit der (die tatsächliche Bemessungsgrundlage bildende) reine Nachlass noch nicht endgültig feststünden, könne derzeit über diesen Anspruch nur dem Grunde nach abgesprochen werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers dahin Folge, dass es das Ersturteil in ein Zwischenurteil abänderte, wonach sowohl das Begehren gegen die erstbeklagte Partei als auch das Begehren gegen die zweitbeklagte Partei als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt wurden. Im Zusammenhang mit der Behandlung der Tatsachenrüge merkte es an, dass aus dem Umstand, dass zur Erreichung des Stiftungszwecks das gewidmete Vermögen auch ganz oder teilweise veräußert werden dürfe, abzuleiten sei, dass es dem Stifter letztlich nur um die Erhaltung des Vermögens an sich, nicht aber unbedingt in Gestalt der Geschäftsanteile an den drei Gesellschaften bzw der von diesen Gesellschaften betriebenen Unternehmen gegangen sei.

Die Tatsache, dass der Erblasser den Kläger mit einer am 24. 3. 2004, also zwölf Tage vor seinem Tod errichteten (Änderung der) Stiftungszusatzurkunde aus dem Kreis der (künftig) Begünstigten genommen und Erna W*****, nach deren Ableben Sebastian und Magdalena A*****, nach deren Ableben wiederum deren leibliche Nachkommen zu Anwartschaftsberechtigten bestimmt habe, stehe außer Streit.

Die von den beklagten Parteien in ihrer Berufungsbeantwortung bekämpfte Negativfeststellung, wonach nicht feststellbar sei, dass die Sparbuchschenkungen des Erblassers an den Kläger (über insgesamt EUR 335.000,- -) in Hinblick auf dessen Pflichtteilsanspruch erfolgt seien, sei nicht in nachvollziehbarer Weise begründet und werde im fortgesetzten Verfahren nochmals kritisch zu überprüfen und zum Gegenstand einer Feststellung zu machen sein.

Seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Berufungsgericht voran, dass das Rechtsinstitut der Privatstiftung keine erb- oder pflichtteilsrechtliche Privilegierung genieße, weshalb Pflichtteilsansprüche von Noterben durch die Errichtung einer Privatstiftung weder verkürzt noch umgangen werden könnten; unentgeltliche Vermögenszuwendungen an eine Privatstiftung würden in gleicher Weise Ansprüche der dadurch verkürzten Pflichtteilsberechtigten auslösen wie jede andere Schenkung des Erblassers.

Da eine Privatstiftung ihrerseits nicht pflichtteilsberechtigt sein könne, sei für an sie gemachte Zuwendungen § 785 Abs 3 zweiter Satz ABGB bedeutsam, wonach bei der Pflichtteilsbemessung Schenkungen unberücksichtigt blieben, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden seien. Diese Zweijahresfrist beginne grundsätzlich mit dem Eigentumsübergang zu laufen, also mit der Vermögenszuwendung an die Privatstiftung. Allerdings sei in der Literatur überzeugend dargelegt worden, dass es nach der ratio legis angezeigt sei, diese Frist nicht laufen zu lassen, solange der Stifter im Rahmen der Privatstiftung eine eigentümerähnliche Stellung ausübe, das Eigentümerinteresse hinsichtlich des Stiftungsvermögens in Wahrheit nach wie vor bei ihm liege und damit die Privatstiftung nur eine Hülle für das materiell bei ihm verbliebene Eigentümerinteresse darstelle. Eine solche Stellung sei dadurch gekennzeichnet, dass der Stifter nach wie vor über das der Privatstiftung zugewendete Vermögen disponieren, ja es sogar „zurückholen" könne. In einem solchen Fall liege kein „Vermögensopfer" vor, wie es mit einer Schenkung typischerweise verbunden sei; vielmehr sei die Einbringung von Vermögen in die Privatstiftung dann eher einer (nach Belieben zu revidierenden) „Auslagerung" dieses Vermögens an einen Treuhänder gleichzuhalten.

Eine derartige Konstellation liege auch im gegenständlichen Fall vor. Der Erblasser hat sich sowohl den begründungslosen Widerruf der Privatstiftung (Punkt XIII. der Stiftungsurkunde) als auch jegliche Änderung der Stiftungserklärung und der Stiftungszusatzurkunde vorbehalten (Punkte XII. und XV. der Stiftungsurkunde) und überdies einen de facto uneingeschränkten Einfluss auf die Verwaltung der Stiftung gesichert, indem er sich zum Vorsitzenden des Stiftungsvorstands eingesetzt und das Recht eingeräumt habe, die übrigen Vorstandsmitglieder zu bestellen und abzuberufen (Punkt VII. 3. der Stiftungsurkunde). Aufgrund dieser Ausgestaltung der Stiftungserklärung sei er jederzeit in der Lage gewesen, etwa den Stiftungszweck sowie die Person der Begünstigten und Letztbegünstigten zu ändern, über die Ausschüttung und Höhe von Zuwendungen zu bestimmen und sich selbst einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von solchen Zuwendungen zu verschaffen (3 Ob 217/05s und 3 Ob 16/06h; RIS-Justiz RS0120753). Die Überlegungen des Erstgerichtes, dass das Stiftungsvermögen im Falle eines Widerrufs der Stiftung durch den Erblasser nicht diesem, sondern (mangels des Vorhandenseins von Begünstigten jedenfalls nicht ohne Weiteres zu bestimmenden) Letztbegünstigten in Person der „Rechtsnachfolger der Begünstigten" zugefallen wäre, würden außer Acht lassen, dass die Bestimmung des/der Letztbegünstigten keine unwiderrufliche gewesen sei. Vielmehr habe es der Erblasser zu jedem Zeitpunkt in der Hand gehabt, sich das gesamte Stiftungsvermögen wieder persönlich zuzuwenden, indem er sich (durch Änderung der Stiftungsurkunde) zum Letztbegünstigten bestellt und sodann die Privatstiftung widerrufen hätte. Welche Zielsetzungen eine Privatstiftung im Allgemeinen wie im Besonderen habe, vermöge zur Lösung der in Rede stehenden Rechtsfrage schon deshalb nicht beizutragen, weil auch der Stiftungszweck vom Erblasser nach Belieben geändert werden hätte können. Dass der vom Erstgericht unterstellte (Haupt-)Zweck der Stiftung, nämlich eine Erhaltung der vom Erblasser (über seine Gesellschaftsanteile) in die Privatstiftung eingebrachten Unternehmen, keine Deckung im Punkt III. der Stiftungsurkunde finde, sei bereits dargelegt worden.

Im Hinblick auf diese Erwägungen gelange das Berufungsgericht in Übernahme der Rechtsansicht von Schauer und Umlauft zu dem Ergebnis, dass die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB im vorliegenden Fall erst mit dem Tod des Erblassers zu laufen begonnen habe und damit dessen Vermögenszuwendungen an die zweitbeklagte Stiftung in die Pflichtteilsbemessung einzubeziehen seien. Dies habe zur Folge, dass über das gesamte Klagebegehren ein Zwischenurteil gefällt werden könne.

Der von der zweitbeklagten Partei erhobene Einwand der mangelnden Passivlegitimation sei unverständlich, zumal bei Zugrundelegung des vom Kläger behaupteten Wertes der pflichtteilsrelevanten Zuwendung des Erblassers an die Privatstiftung (mindestens EUR 23,000.000,- -) der Nachlass bei Weitem nicht zur Abdeckung des Schenkungspflichtteils ausreiche und die subsidiäre Inanspruchnahme der zweitbeklagten Partei als Geschenknehmerin eine logische Folge daraus sei.

Die Revision sei zulässig, weil zur Rechtsfrage des Beginns der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB im Falle von „rückholbaren" Vermögenszuwendungen an eine vom Erblasser beherrschte Privatstiftung noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

In ihrer Revision legen die beklagten Parteien den Schwerpunkt darauf, dass der Beginn der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB mit der Eintragung der Stiftungszusatzurkunde im Firmenbuch (26. 10. 1996) anzusetzen sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Stifter Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung beibehalten habe. Aufgrund des langen Zeitraums zwischen der Einbringung des Vermögens in die Stiftung (1996) und dem Tod des Erblassers (2004) sei offensichtlich, dass gerade keine kurzfristigen Vermögensverfügungen zur Umgehung von Pflichtteilsansprüchen getroffen werden hätten sollen. Daher wäre es auch nicht verständlich, dass der Kläger in den Schutz des § 785 Abs 3 ABGB kommen solle. Weiters bestehe der Stiftungszweck in der Unternehmenserhaltung, woraus sich ableiten lasse, dass der Stifter den eigenen Stiftungszweck vereiteln würde, wenn er nicht mehr zum Erhalt der Gesellschaft (nämlich des Kernunternehmens, der W*****gesellschaft mbH) bzw Unternehmen beitragen könnte.

Dazu hat der Senat erwogen:

§ 785 Abs 1 ABGB normiert zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten vor einer Verkürzung ihrer Ansprüche durch Schenkungen des Erblassers unter Lebenden eine unter gewissen Voraussetzungen (Abs 2 und 3) mögliche „Anrechnung" solcher Schenkungen, indem fingiert wird, dass sie unterblieben wären. Nach § 785 Abs 3 ABGB bleiben unter anderem Schenkungen außer Betracht, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind. Auch Zuwendungen an Privatstiftungen können nach ganz herrschender Meinung Schenkungen iSd § 785 ABGB sein, selbst wenn die Zuwendung zugleich mit dem einmaligen Stiftungsakt erfolgt (6 Ob 290/02v = NZ 2003, 179 [Schauer] = ecolex 2003, 328 [B. Jud]; aus der Literatur anstatt vieler Eccher in Schwimann, ABGB3 III § 785 Rz 4). Dass auch die im vorliegenden Fall zu beurteilende Dotierung der Stiftung als „Schenkung" an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person iSd § 785 Abs 3 ABGB anzusehen ist, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.

Nach nahezu einhelliger Ansicht in der Lehre gibt es im Zusammenhang mit der Dotierung einer Stiftung Konstellationen, in denen die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB nicht bereits mit der Dotierung (oder einem im zeitlichen Nahebereich liegenden Zeitpunkt) zu laufen beginnt (siehe die ausführlichen Literaturnachweise in der Entscheidungsanmerkung von Schauer, NZ 2003, 179 [183]. Ausführlich hat Schauer in mehreren Beiträgen die Ansicht vertreten, dass das von § 785 ABGB geforderte „Vermögensopfer" so lange nicht gegeben ist, als der Stifter die Möglichkeit hat, die Stiftung nach § 34 PSG zu seinen Gunsten zu widerrufen (Schauer, Privatstiftung und Pflichtteilsrecht, NZ 1993, 251 [253]; Schauer, Erbrechtliche Probleme der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch zum Privatstiftungsgesetz [1994] 107 [132 ff], ua). Dem Widerrufsvorbehalt wird ein umfassender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters gleichgestellt (N. Arnold, Privatstiftungsgesetz2 [2007] Einl Rz 23b; vgl auch Csoklich, Privatstiftung und Scheidung, RdW 2000, 402 [403]). Teilweise wird daneben ganz allgemein auch das Aufrechtbleiben eines maßgeblichen Einflusses des Stifters auf die Privatstiftung als für die Auslösung der Zweijahresfrist hinderlich angesehen (siehe etwa Grave, Die Privatstiftung aus rechtlicher Sicht - ein Erfahrungsbericht, FS Jakobljevich [1996] 13 [14 ff], Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht [2001] 181; Riedmann, Privatstiftung und Schutz der Gläubiger des Stifters [2004] 38 ff). Eccher (in Schwimann, ABGB3 III § 785 Rz 4) sieht überhaupt nur verbleibende Einflussmöglichkeiten wie zB Nutzungsvorbehalt, Veräußerungsmöglichkeit oder Verwendbarkeit als Sicherheit, nicht jedoch einen Widerrufsvorbehalt als maßgeblich an, weil das Vermögensopfer erbracht sei, solange ein Widerruf nicht erfolge.

Zuletzt hat sich Limberg in der Monographie „Privatstiftung und Erbrecht" (2006) eingehend mit der Thematik auseinandergesetzt (24 ff) und gelangt - ähnlich wie Umlauft - zum Ergebnis, dass dem neben dem Ausgleichsgedanken vorrangigen Zweck der Schenkungsanrechnung, nämlich dem Schutz der Noterben, durch einen wirtschaftlich verstandenen Schenkungsbegriff und einen ebenso bestimmten Schenkungszeitpunkt am ehesten entsprochen werden kann (31 f, 36): Solange es dem Stifter - auf welche Weise auch immer - möglich ist, die Stiftung zumindest faktisch betrachtet wieder rückgängig zu machen, hat noch kein endgültiger Zuordnungswechsel stattgefunden, dh das Vermögensopfer ist noch nicht „gemacht" iSd § 785 Abs 3 ABGB. Ist das Stiftungsvermögen in Wahrheit noch dem Stifter zuzurechnen und hat die Frist des § 785 Abs 3 ABGB im Todeszeitpunkt des Stifters noch nicht zu laufen begonnen, ist sie wie ein Legat zu behandeln und als Vermögensverschiebung anlässlich des Todesfalls beim Beschenkten einzurechnen (41 - 46).

Die Judikatur hatte bisher die Frage des Beginns des Laufes der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB im Zusammenhang mit der Dotierung einer Stiftung noch nicht zu beantworten (siehe 6 Ob 180/01s = Jbl 2002, 176 und 6 Ob 290/02v = NZ 2003, 179 [Schauer] = ecolex 2003, 328 [B. Jud]), hat aber die in der Literatur geäußerten Meinungen obiter (eher) gebilligt (so sehen es auch Samek, Das österreichische Pflichtteilsrecht samt Anrechnungsrecht [2004] 187 f, und Schauer, Die Privatstiftung als Funktionsäquivalent der Schenkung auf den Todesfall, ZfS 2006, 52 [54]).

Angesichts der Gestaltung der hier zu beurteilenden Stiftung vermag allein der Stiftungszweck („Zweck der Privatstiftung ist die Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Verwaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens sowie die Versorgung der Begünstigten durch Veranlagung, Erhaltung, Vermehrung und Sicherung des der Stiftung gewidmeten Vermögens.") für den Standpunkt der beklagten Parteien zu sprechen. Im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Vermögensverteilung liegt aber keine Rechtfertigung dafür, das - bei Schaffung des PSG unangetastet gebliebene - Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer Stiftung „auszuhebeln" (Schauer, Privatstiftung und Erbrecht, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang [Hrsg], Privatstiftungen [2000] 15 [17 ]).

Unabhängig davon, welcher der in der Literatur vertretenen Meinungen zur Nichtauslösung der Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB nun im Einzelnen gefolgt würde, bewirkt der Umstand, dass in der Stiftungserklärung

- ein umfassender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters (Punkt XII. der Stiftungserklärung) und

- ein Widerrufsvorbehalt des Stifters (Punkt XIII. der Stiftungserklärung)

vorgesehen sind (wobei beide Vorbehalte auch für Stiftungszusatzurkunden gelten), dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verbleiben, dass das von § 785 ABGB geforderte Vermögensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist (ebenso Schauer, ZfS 2006, 54).

Auf eine Umgehungsabsicht kommt es - im Gegensatz zur Ansicht der beklagten Parteien - nicht an. Die mit der III. Teilnovelle eingeführte Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB (näher zur historischen Entwicklung B. Jud, Zur Entwicklung der Schenkungsanrechnung im ABGB, NZ 1998, 16) setzt gerade keine Umgehungsabsicht im Einzelfall voraus (Raber, Die Verjährung des Anspruchs auf den Schenkungspflichtteil; entwickelt aus ihren Grundlagen, Jbl 1988, 137 [142 mwN unter FN 62]). In Bezug auf die Dotierung einer Stiftung könnte eine Umgehungsabsicht allerdings dann eine Rolle spielen, wenn die Vermögenswidmung länger als zwei Jahre zurückliegt, aber die Frist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB bereits abgelaufen ist (vgl 6 Ob 180/01s = Jbl 2002, 176), was hier aber entsprechend der vertretenen Rechtsansicht nicht der Fall ist.

Somit ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu bestätigen, dass die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB im vorliegenden Fall erst mit dem Tod des Erblassers zu laufen begonnen hat und daher dessen Vermögenszuwendungen an die zweitbeklagte Stiftung in die Pflichtteilsbemessung einzubeziehen sind. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht ein Zwischenurteil über das gesamte Klagebegehren gefällt.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.

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