Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung verantwortet der Bestandnehmer auch das Verhalten anderer Personen, die mit seinem Willen den Bestandgegenstand benützen (10 Ob 1631/95 = MietSlg 48.335; Würth in Rummel3 § 30 MRG Rz 19). Dem Bestandnehmer steht jedoch die Einwendung zu, dass es ihm unmöglich sei, Abhilfe zu schaffen; hiefür trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast (wobl 1995/83, Dirnbacher = MietSlg 47.343/4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kündigungsgrund des "unleidlichen Verhaltens" nach § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG primär den Schutz der übrigen Hausbewohner vor Augen hat (vgl RIS-Justiz RS0070371 [T3], Würth in Rummel3 § 30 MRG Rz 17 und LGZ Wien MietSlg 41.326), weshalb an das Fehlen einer Abhilfemöglichkeit strenge Maßstäbe anzulegen sind (1 Ob 268/99i = MietSlg 52.392).
Der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit dem Bestandnehmer im konkreten Fall eine fehlende Abhilfemöglichkeit gegen ein unleidliches Verhalten des Unterbestandnehmers zumutbar gewesen wäre, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0021095 [T8]).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten nicht zulässig.
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