Normen
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23
10 Ob 40/07s | OGH | 05.06.2007 |
Beisatz: Die wirksame Vereinbarung bindet nach herrschender Ansicht sowohl die Abschlussparteien als auch ihre (Einzel- und Gesamt-)Rechtsnachfolger. Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, etwa die Einhaltung der Formvorschriften, ist auch in den Fällen der Rechtsnachfolge ausschließlich im Verhältnis der ursprünglichen Parteien zu beurteilen. (T1); Beisatz: Kommt es bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen auf den Wohnsitz/Sitz im Zeitpunkt der Klagserhebung an, stehen einander im vorliegenden Fall zwei Gesellschaften jeweils mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber, denen gegebenenfalls eine Zuständigkeitsvereinbarung auf ein österreichisches Gericht zuzurechnen wäre. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist weder im nationalen noch im europäischen Zuständigkeitsrecht in Zweifel zu ziehen. Damit würde die erforderliche Internationalität hergestellt, die in concreto zur Anwendbarkeit der EuGVVO führen würde. (T2); Veröff: SZ 2007/91 |
5 Ob 201/08g | OGH | 23.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Im Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung hatten beide Parteien ihren Sitz/Wohnsitz in Österreich, im Zeitpunkt der Klagserhebung war der Beklagte nach Slowenien verzogen. (T3) |
3 Ob 285/08w | OGH | 21.01.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Der Vertrag, auf den sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, hatte Leistungen im Ausland (aus Sicht des bei Klageerhebung gemeinsamen Sitzstaats) zum Gegenstand. (T4) |
7 Ob 203/10v | OGH | 11.05.2011 |
Vgl; Beisatz: Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach der Rechtsprechung des EuGH nach dem Zeitpunkt der Klagseinbringung. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20070605_OGH0002_0100OB00040_07S0000_001
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