OGH 10Ob317/02v

OGH10Ob317/02v26.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 17. Oktober 2001 verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft gewesenen Franz B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des ehelichen Sohnes und Legatars Josef B*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 3. September 2002, GZ 51 R 90/02p-43, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bewilligung einer Nachlassseperation gemäß § 812 ABGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes neben der Bescheinigung der Forderung des Antragstellers die Behauptung konkreter Umstände voraus, die bei vernünftiger Überlegung eine subjektive Besorgnis begründen können, die Forderung werde für den Gläubiger nicht einbringlich sein. Einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es nicht, die Besorgnis muss aber schlüssig behauptet werden (RIS-Justiz RS0013068). Allein die abstrakte Möglichkeit, die Erben könnten Verfügungen über den Nachlass treffen, ist in jedem Fall gegeben und kann daher für sich allein noch nicht die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen der Erben rechtfertigen (JBl 1978, 152; EFSlg 33.690; SZ 56/28 ua; RIS-Justiz RS0013072). Ob im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände vorliegen, die eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichmachung der Forderung des Legatars begründen können, richtet sich nach den konkret von diesem behaupteten Umständen. Ihrer Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (6 Ob 32/01a ua). Das Rekursgericht hat die Befürchtung einer subjektiven Gefährdung der Rechte des antragstellenden Legatars im Einklang mit der Rechtsprechung verneint. Der vom Revisionsrekurswerber geltend gemachte Umstand, die Alleinerbin könnte Verfügungen über den Nachlass treffen, rechtfertigt im Sinne der zitierten Judikatur für sich allein noch nicht eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichkeit der Nachlassforderung des Revisionsrekurswerbers. Auch der in diesem Zusammenhang weiters geltend gemachte Umstand, dass die übrigen pflichtteilsberechtigten Personen im Verlassenschaftsverfahren keine Ansprüche gestellt haben, lässt entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht den Schluss zu, dass diese offenbar mit der Alleinerbin in Verhandlungen stünden, aus deren Ergebnis eine Schmälerung des Befriedigungsfonds für den Revisionsrekurswerber zu befürchten wäre. Es handelt sich dabei vielmehr um eine bloße Antragsbehauptung, für die jedoch ein aktenkundiger Anhaltspunkt fehlt. Es kann daher in der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht, die vom antragstellenden Legatar zur Stützung der von ihm behaupteten Besorgnis im Sinn des § 812 ABGB konkret vorgebrachten Tatumstände rechtfertigten nicht die von ihm beantragte Sicherungsmaßnahme, keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden. Im Hinblick auf die dargestellte Judikatur des Obersten Gerichtshofes, von der das Rekursgericht nicht abgewichen ist, fehlt es an den in § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses führen musste.

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