Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in der E 5 Ob 506/96 = JBl 1997, 37 = EvBl 1997/3 unter Bezug auf die neuere Lehre (Krejci in Rummel**2 Rz 66 zu §§ 1267 - 1274 ABGB; Koziol/Welser, Grundriß I10 413 und mit Hinweis auf die E 7 Ob 579/95) ausgesprochen, daß Pyramidenspiele verboten und daher nichtig sind. Was auf der Grundlage eines unwirksamen Glücksvertrages gezahlt wurde, kann zurückgefordert werden. Demnach erzeugen verbotene Spiele nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne daß dem § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistung nicht "zur Bewirkung" der unerlaubten Handlung, sondern als "Einsatz" erbracht wurde. Der Kläger könnte daher den Spieleinsatz von seinem Vertragspartner (EKC-Club) zurückfordern (Nachweise in der E 5 Ob 506/96). Demgemäß ist auch eine Garantiezusage für diese Rückzahlung rechtlich zulässig.
Daß es sich bei der Zusage des Beklagten, für den Einsatz zu haften, um einen echten Garantievertrag handelt, hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Auslegungsregel des § 914 ABGB beurteilt. Dieser Vertragsauslegung im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.
Der Rückforderungsanspruch des Klägers besteht entgegen der allgemeinen Regel (§§ 1431 f ABGB) sogar dann, wenn ihm die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw. Leistung bekannt war (Koziol/Welser, Grundriß I10 435).
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