Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des unehelichen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der im außerordentlichen Rechtsmittel vertretenen Auffassung entspricht es ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß eine Änderung der Verhältnisse auch dann vorliegt, wenn schon zur Zeit der Unterhaltsbemessung bzw Unterhaltsvereinbarung (Vergleichsabschluß) eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden (JBl 1995, 62; 10 Ob 536/94 = ÖA 1995, 155; EFSlg
74.807 mwN ua; zuletzt etwa 1 Ob 4/97p). Insbesondere dann, wenn der Unterhaltspflichtige unrichtige Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht hat, kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei nachträglicher Feststellung der wahren Verhältnisse der Unterhalt erhöht werden (EFSlg 65.751, 53.735 ua). Von diesen auch in der Lehre vertretenen Grundsätzen (vgl Schwimann, Unterhaltsrecht 61 f mwN bei FN 747 und 748) ist das Rekursgericht ausgegangen. Im übrigen handelt es sich um eine Unterhaltsbemessung im Einzelfall, bei der eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zu lösen war. Weitere Sorgepflichten des Rechtsmittelwerbers sind nicht festgestellt.
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