OGH 10Ob2190/96y

OGH10Ob2190/96y16.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer und Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich P*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Widukind Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Ludwig P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Ernst Chalupsky, Dr. M.Gumpolsberger und Dr. Alexander Anderle, Rechtsanwälte in Wels, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 13. März 1996, GZ 22 R 188/96w-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn der Beklagte - als bloßer Liegenschaftshälfteeigentümer - nicht zum Verwalter der Gesamtliegenschaft bestellt worden wäre (so eine seiner Einwendungen) und hiezu keine (zumindest schlüssige: § 863 ABGB) Zustimmung seiner Gattin und Miteigentümerin vorgelegen hätte, wäre der Beklagte als Vertragspartner (und Vermieter) des mit dem Kläger (als Mieter) geschlossenen Bestandvertrages hieraus jedenfalls inter partes verpflichtet gewesen, dem Kläger die zugesicherte Rechtsstellung zu verschaffen (EvBl 1993/186). Lediglich die übrigen Miteigentümer würden durch eine solche Vorgangsweise nicht gebunden und könnten gegen den (ihnen gegenüber titellosen) Bestandnehmer ihrerseits mit Räumungsklage vorgehen (SZ 45/49 = EvBl 1972/270). Wenn aber der Beklagte im Verhältnis inter partes den geschlossenen Vertrag als wirksam gegen sich gelten lassen muß (EvBl 1956/325, MietSlg 15.071, 17.022, 21.155, 24.059 uam), und der aus einem solchen Vertrag resultierende Leistungsanspruch gegen den am Vertrag beteiligten Miteigentümer direkt durchgesetzt werden kann (3 Ob 504/78), muß dies auch für dessen Auflösung gelten (in diesem Sinne auch schon Klang, Kündigung des Bestandverhältnisses bei Miteigentum auf Seite des Bestandgebers, JBl 1949, 381 [382 Abschn IV aE]; vgl auch 6 Ob 615/91). Damit mußte aber der Kläger seine Kündigung (siehe hiezu EvBl 1993/121) bei sonstiger Unwirksamkeit keineswegs an alle Miteigentümer des Bestandobjektes richten. So wie der Beklagte bei der Vermietung allein und nicht im Namen der Eigentümergemeinschaft kontrahierte, war er damit auch für die Auflösung dieses Bestandverhältnisses allein passiv legitimiert. Lediglich bei dinglichen Ansprüchen (2 Ob 526/95 mwN) oder in einem Prozeß auf Feststellung des Bestandverhältnisses (SZ 61/155; 2 Ob 603/94) hätte die Klage gegen alle Miteigentümer als einheitliche Streitpartei gerichtet werden müssen.

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