OGH 10Ob2119/96g (RS0106605)

OGH10Ob2119/96g22.10.1996

Rechtssatz

Wirtschaftliche Gleichwertigkeit liegt nicht nur vor, wenn etwa statt eines ursprünglichen in Aussicht genommenen Kaufes schließlich ein Mietvertrag zustande kommt, sondern auch dann, wenn der Geschäftsabschluß mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person erfolgt, in deren Interesse der Auftrag erteilt wurde.

Normen

MaklerG §6 Abs3

10 Ob 2119/96gOGH22.10.1996
2 Ob 75/00vOGH30.03.2000

Beisatz: "Personenwechsel" im Familienverband ist bedeutungslos. (T1)

2 Ob 122/01gOGH20.06.2002

Beis wie T1

3 Ob 183/14dOGH22.10.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_0100OB02119_96G0000_001

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