Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 19.090,80 (hierin enthalten S 3.181,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 75.944,-- (hierin enthalten S 53.030,-- Barauslagen und S 3.819,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Firma hat mit vom beklagten Rechtsanwalt verfaßten Kaufvertrag vom 22.10.1993 - damals noch unter ihrer Firmenbezeichnung "B***** GmbH" die Liegenschaft EZ 428 GB 47223 W***** an den nicht verfahrensbeteiligten B***** um S 1,070.000,-- veräußert. Punkt 4.) dieses Kaufvertrages hatte folgenden Wortlaut:
"Zug um Zug bei Vertragsunterfertigung hat der Käufer in der Kanzlei des Schriftenverfassers [=Beklagter] ein nicht vinkuliertes Sparbuch eines österreichischen Institutes über den gesamten Kaufpreis zu hinterlegen. Der Schriftenverfasser erhält vom Käufer den ausdrücklichen Treuhandauftrag, bei grundbücherlicher Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers sowie Eintritt sämtlicher Bedingungen, hinsichtlich derer die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages aufgeschoben ist, den gesamten Kaufpreis samt Fruktifikationszinsen an die Verkäuferseite [=Klägerin] auf ein von der Verkäuferseite bekanntzugebendes Konto zu Anweisung zu bringen."
Mit seit spätestens 31.7.1994 rechtskräftigem Beschluß vom 27.6.1994 wurde der Käufer als Eigentümer einverleibt. Der Kaufpreis war vom Beklagten auf ein vinkuliertes Sparbuch angelegt worden. Mit Schreiben der klagenden (im Ersturteil - Seite 3 = AS 57 oben - unrichtig: beklagten) Partei wurde der Beklagte (im Ersturteil aaO unrichtig: Kläger) zur Ausfolgung des Realisats dieses Sparbuches aufgefordert. Der Beklagte hat statt dessen diesen Betrag am 27.7.1995 beim Bezirksgericht N***** gemäß § 1425 ABGB zum Erlag gebracht. Grund hiefür waren mehrere zwischen der forderungsberechtigten klagenden Partei und dem geschiedenen Gatten ihrer Geschäftsführerin, W***** K*****, betreffend die eingangs erwähnte Kaufliegenschaft behängende gerichtliche Verfahren.
Mit der am 20.7.1995 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin unter Hinweis auf den Eintritt sämtlicher Bedingungen laut Punkt 4.) des genannten Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Beklagten aus dem Treuhandvertrag dessen Verurteilung zur Zahlung des Kaufbetrages von S 1,070.000,-- samt kontokorrentmäßigen Zinsen seit 22.10.1993, welches Zinsenbegehren später mehrfach eingeschränkt wurde (ON 5).
Der Beklagte beantragte unter Hinweis auf den erfolgten und zufolge Vorliegens mehrerer Forderungsprätendenten schuldbefreienden Erlag die Abweisung des Klagebegehrens.
W***** K***** trat dem Verfahren auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenient bei.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und wies lediglich ein geringfügiges Mehrbegehren (von der Klägerin unangefochten und damit rechtskräftig) ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß sich der Beklagte aufgrund des übernommenen Treuhandauftrages verpflichtet habe, den Kaufpreis samt Zinsen nach Einverleibung des Käufers im Grundbuch zur Anweisung zu bringen, welche Bedingung längst eingetreten sei. Da lediglich unter Umständen zwischen der Klägerin und W***** K*****, nicht jedoch im Verhältnis der Streitteile zueinander eine unklare Rechtslage bestehe, sei der Beklagte nicht zur Hinterlegung dieses Betrages berechtigt gewesen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung des Beklagten im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Es beurteilte den Sachverhalt - vom Erstgericht abweichend - rechtlich dahingehend, daß der Beklagte Schuldner im Rahmen einer mehrseitigen Treuhand sei und nicht nur bei Auftreten eines Konfliktes zwischen den Treugebern, sondern auch bei Auftreten eines weiteren Gläubigers der Kaufpreisforderung berechtigt sei, den Kaufpreis zu hinterlegen, da sonst der Verkäufer unter Umständen doppelt in Anspruch genommen werden könnte.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin erhobene und auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gestützte, sowie sowohl vom Beklagten als auch vom Nebenintervenienten beantwortete außerordentliche Revision ist aus den nachstehenden Gründen zulässig und auch berechtigt.
Aktenwidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen zwar nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); ebenso ist der auf § 477 Abs 1 Z 9 ZPO gestützte Nichtigkeitsgrund (gelegen in der "völlig begründungslosen Annahme" des Berufungsgerichtes, W***** K***** wäre Gläubiger der Kaufpreisforderung) nicht gegeben: Die Forderungsprätendentschaft des Genannten stützt sich einerseits auf das in Kopie im Akt befindliche Erlagsgesuch des Beklagten samt Erlagsbeschluß des Bezirksgerichtes N***** und andererseits auf den als Beweismittel angeschlossenen Akt 1 Cg 212/95g des Landesgerichtes Linz samt hierin befindlicher Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 1605/95, sodaß der erkennbar relevierte zweite Anlaßfall der zitierten Gesetzesstelle keinesfalls erfüllt ist.
Berechtigt ist jedoch die Rechtsrüge, und zwar aus folgenden Erwägungen:
1. Der gerichtliche Erlag eines geschuldeten Betrages befreit den Schuldner gemäß § 1425 ABGB nur dann, wenn die dort näher bezeichneten (hier nicht maßgeblichen) oder sonst "andere wichtige Gründe" vorliegen. Zu diesen wichtigen Gründen, die immer nur auf Gläubigerseite gegeben sein dürfen, gehört ua, daß mehrere Prätendenten die Forderung je für sich geltend machen, beide Ansprüche einander ausschließen (vgl SZ 13/228) und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer der wirklich Berechtigte ist (ÖBA 1988/79, JBl 1992, 592 mwN zu Judikatur und Schrifttum), da für den Schuldner insoweit also eine unklare Rechtslage gegeben ist (MGA ABGB34 E 26 zu § 1425; weiters auch ImmZ 1976, 219, SZ 39/219). Bei einer (im ABGB selbst nicht geregelten und in ihrer Gestaltung weitgehend der Privatautonomie der Beteiligten überlassenen) Treuhandschaft wird (und kann) ein Treuhänder für einen solchen Erlag wegen unklarer Sach- und Rechtslage vorrangig im Falle des Auftretens eines Konfliktes zwischen seinen Treugebern, welche ihm von gegensätzlichen Interessen geleitet gegenüberstehen (RdW 1990, 378), Anlaß haben und hievon Gebrauch machen; er ist hiezu jedoch nicht verpflichtet (ecolex 1991, 682, 3 Ob 1590/95).
2. Nach der zwischen der Klägerin (als Verkäuferin) und dem Beklagten (als Schriftenverfasser des Kaufvertrages und Treuhänder bezüglich des Kaufbetrages und des Rangordnungsbeschlusses: Punkte 4. und 5. des Kaufvertrages) getroffenen Vereinbarung sollte der Anspruch der ersteren auf Ausfolgung des Kaufpreises samt Fruktifikationszinsen auf deren Konto einzig und allein von der (unstrittig seit spätestens 31.7.1994 rechtskräftigen) grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers - samt sonstiger hier nicht weiter strittiger, die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages aufschiebender Bedingungen (nach Punkt 13. des Vertrages war dies die grundverkehrsbehördliche Genehmigung desselben) - abhängig sein. Der mit diesem an sich durch diese Sachlage klaren Zahlungsbegehren der Klägerin konkurrierende (und den Beklagten zum Erlag veranlassende) Forderungsanspruch ist nun nicht ein solcher seines (weiteren) Treugebers B***** T***** (etwa wegen Anfechtung dieses Kaufvertrages und eines daraus resultierenden Rückforderungs[Rückhalte]anspruches des am Treuhandkonto hinterlegten Betrages), sondern einer weder in den Kauf- noch in den Treuhandvertrag eingebundenen dritten Person, nämlich des (Nebenintervenienten) W***** K*****. Dieser Anspruch hat seine Ursache allein in den schuld- und/oder familienrechtlichen Beziehungen zur früheren Gattin desselben und Geschäftsführerin der klagenden Partei, wie sie auch Gegenstand insbesondere des aktenkundigen Verfahrens 1 Cg 212/95g des Landesgerichtes Linz sind. W***** K***** hat aber - wie das Erstgericht zutreffend erkannt und ausgesprochen hat - gegenüber dem Beklagten keine wie immer geartete Rechts- oder Forderungsposition. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn in dem zwischen W***** K***** und der hier klagenden (dort beklagten) Partei behängenden Verfahren 1 Cg 212/95g des Landesgerichtes Linz die vom dortigen Kläger beantragte und vom Erstgericht auch erlassene einstweilige Verfügung im Sinne eines Drittverbotes an den hier Beklagten betreffend die Ausführung des von ihm als Treuhänder innegehaltenen Kaufpreises für die Liegenschaft EZ 428 aufrecht wäre; tatsächlich wurde diese einstweilige Verfügung jedoch zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht Linz (1 R 109/95) aufgehoben und diese Entscheidung vom Obersten Gerichtshof (4 Ob 1605/95) durch Zurückweisung eines hiegegen von W***** K***** erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses bestätigt. Damit mangelt es aber an jeglicher Gläubigerstellung des Genannten gegenüber dem hier als Beklagter belangten Treuhänder.
Auch aus der - speziell in der Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten - mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 521/94 (im Rechtsstreit C 436/93 des Bezirksgerichtes N***** zwischen ebenfalls W***** K***** und der Firma B***** GmbH) ist derartiges nicht abzuleiten, zumal es hierin nur um ein vom dortigen Kläger beantragtes und vom Obersten Gerichtshof letztlich bewilligtes Veräußerungsverbot samt Anmerkung im Grundbuch bezüglich der eingangs erwähnten Kaufliegenschaft ging, ohne daß in irgendeiner Form hierin Ausführungen auch zur Rechtsposition des hier beklagten Schriftenverfassers und Treuhänders (insbesondere in Bezug auf den dortigen Kläger W***** K*****) enthalten sind.
3. Das Treuhandverhältnis ist ein aus Leistung und Zwecksatzung zusammengesetztes Geschäft; durch letztere wird der Empfänger, der Treuhänder, verpflichtet, über das Empfangene nur in der durch diese bestimmten Richtung zu verfügen. Er hat hiebei nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, jene Rechtshandlungen zu setzen, die ihm nach dem Einverständnis der Parteien (dies sind hier ausschließlich die Vertragsteile des Kaufvertrages vom 22.10.1993) obliegen. Da nach diesen allein maßgeblichen Vereinbarungen die Klägerin bereits längst Anspruch auf Bezahlung (Anweisung auf ihr namhaft gemachtes Konto) aus dem Treuhandkonto des Beklagten hat, kann er sich weder als Treuhänder noch als (sonstiger) Schuldner dieser seiner Verantwortlichkeit und Verpflichtung durch gerichtlichen Erlag entziehen (JBl 1936, 475). Dadurch, daß der Beklagte - wie im Liegenschaftsverkehr üblich, ja geradezu typisch (siehe hiezu etwa Lehner, Treuhand und Liegenschaftsverkehr, NZ 1988, 121) - als derjenige, auf dessen Konto der Kaufbetrag mit dem Auftrag (des Käufers) hinterlegt wurde, diesen bestimmungsgemäß zu verwenden hat, wurde er Treuhänder jedenfalls auch der hierauf anspruchsberechtigen Verkäuferin. Nicht durch spätere Dispositionen lediglich eines dieser Treugeber, die dem anderen zum Nachteil gereichen und damit grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen (Lehner, aaO 122; Umlauft, Die Treuhandschaft aus zivilrechtlicher Sicht in Apathy, Die Treuhandschaft, 18[38]), oder weil die Bedingungen für die Ausfolgung des hinterlegten Betrages an den Begünstigten nicht eingetreten wären oder sonstige Störungen während der Treuhandabwicklung im Verhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder eingetreten wären, ist die verfahrensgegenständliche Verzögerung in der Kaufpreisausfolgung durch den Beklagten motiviert, sondern ausschließlich aus einer von einem Gläubiger der Treugeberin (!) - nicht des Treuhänders - Firma R***** GmbH versuchten (und auch gerichtshängigen) Schadloshaltung am Treugut bzw der in Rede stehenden Liegenschaft. Allein diese Fallkonstellation und Einflußnahme rechtfertigt jedoch nach dem Vorgesagten nicht die Rückhaltung des nach dem Innenverhältnis des Treuhandauftrages ganz klaren, von keinen weiteren (außer den bereits eingetretenen) Bedingungen abhängigen Anweisungsvorganges zu Gunsten der Verkäuferseite und Klägerin.
Die vom Beklagten hiermit im Widerspruch stehende Vorgangsweise käme einer Wahrung von Interessen eines Dritten gleich, dem jedoch - im Verhältnis zum Beklagten als Treuhänder - keinerlei Gläubigerrechte eingeräumt sind und damit auch kein Forderungsanspruch auf den Treuhanderlag zusteht. Daß sich der Beklagte - wie die Revisionswerberin unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 35/1 vermeint - hiebei "selbst in die zufolge mehrerer Forderungsprätendenten unklare Lage gebracht" habe, ist aus den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu erkennen. Schließlich hat W***** K***** (nach der bei Schluß der Verhandlung erster Instanz maßgeblichen Aktenlage) auch keine Forderungen an den Beklagten (sondern ausschließlich die Klägerin) aus dem Titel des Schadenersatzes - etwa wegen Eingriffes in seine eigenen Forderungsrechte durch bewußtes schlechtgläubiges Mitwirken an der Errichtung des Kaufvertrages in Benachteiligungsabsicht der dem Genannten vorrangig zustehenden Ansprüche auf die Liegenschaft als Folge der zwischen den Eheleuten K***** geschlossenen Scheidungsvereinbarung - erhoben, sodaß der ausschließlich auf Vertragszuhaltung gegenüber der Beklagten im Verfahren 1 Cg 212/95g des Landesgerichtes Linz erhobene Klagsanspruch auch aus dieser Erwägung keine Rechtsauswirkungen auf das hier vorliegende Verfahren zu entfalten vermag. Solche Schadenersatzansprüche sind im Schreiben des W***** K***** an den Beklagten vom 20.3.1995 (Beilage 1) im übrigen auch nur gegenüber dem Käufer B***** T***** (wegen behaupteter Kenntnis der Doppelveräußerung) angekündigt bzw angedroht worden. Im Gegenteil: In seiner Revisionsbeantwortung gesteht der Nebenintervenient ausdrücklich selbst zu, "daß bei Treuhandauftrag der Treuhänder nichts von der bereits bestehenden Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Nebenintervenienten gewußt hat". Eine Schuldnerstellung des Beklagten im Sinne des § 1425 ABGB, die diesen zur Hinterlegung berechtigen würde, im Verhältnis zu W*****K***** ist daher auch aus dieser Überlegung heraus nicht gegeben, zumal auch das hierauf hinauslaufende Drittverbot (im Rahmen der beantragten Provisorialentscheidung des bereits mehrfach zitierten Verfahrens 1 Cg 212/95g) zwischenzeitlich rechtskräftig aufgehoben ist. Soweit es hiezu in der Revisionsbeantwortung des Beklagten heißt, daß daraus auch ein "mittelbarer Schadenersatzanspruch auch gegen den als Treuhänder fungierenden Beklagten geltend gemacht wurde", ist dies mangels Konkretisierung bzw Substrates für den erkennenden Senat nicht weiter nachvollziehbar. Daß der Genannte gegenüber dem Beklagten solche Schadenersatzansprüche angekündigt bzw sogar erhoben habe, steht sowohl mit den getroffenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen als auch den hiezu vorliegenden Beweisurkunden erster Instanz (insbesondere Beilagen 1 und 2) in Widerspruch und muß daher schon deshalb (aus dieser Aktenwidrigkeit heraus) unbeachtlich bleiben. Darauf, daß und ob W***** K***** seine Ansprüche "schlüssig begründet" habe, kann es ebenfalls nicht ankommen. Schließlich ist es damit aber auch nicht Sache des Beklagten zu beurteilen, ob die Vereinbarung vom 6.5.1993 (zwischen den Eheleuten K*****) "unwirksam ist oder nicht", und W***** K***** daher einen Anspruch daraus hat oder nicht; alle dahingehend in der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei angestellten Überlegungen gehen an der hier allein verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage vorbei.
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die gerichtliche Hinterlegung des Klagsbetrages aus all diesen Gründen nicht gerechtfertigt war und den Beklagten somit von seiner Schuldverbindlichkeit (aus dem Treuhandverhältnis) nicht zu befreien vermochte (Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 25 zu 1425; 3 Ob 1590/95). Die Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht war daher durch Wiederherstellung des Urteiles des Gerichtes erster Instanz zu beheben. Gegen die Höhe der Klagsforderung hatte der Beklagte hiebei in seiner Berufung, in welcher ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden war, weder zur Hauptsache noch zum kontokurrentmäßigen Zinsenbegehren samt angenommenem Fälligkeitszeitpunkt etwas vorgebracht, sodaß sich insoweit weitergehende Ausführungen erübrigen können.
Es bestehen hiebei auch keine Bedenken gegen eine unmittelbare Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieser Beträge (anstelle etwa einer solchen zur bloßen Zustimmung zur Ausfolgung des hinterlegten Geldes zugunsten der Klägerin bzw ihrer Vertreter). Nach § 1425 ABGB befreit nur ein rechtmäßiger Erlag den Schuldner; ein solcher ist dann von der Verständigung des Gläubigers an grundsätzlich nicht mehr widerrufbar (Reischauer in Rummel, ABGB II2, Rz 30 zu § 1425; SZ 40/8, NZ 1989, 16). Im Erlagsgesuch des Beklagten an das Außerstreitgericht samt Verwahrungsbeschluß desselben sind als Erlagsgegner und Prätendenten die Klägerin einerseits sowie der Nebenintervenient andererseits bezeichnet. Die erstgenannte Gläubigerin ist mit ihrer Forderungsklage gegen den Beklagten als Schuldner - trotz des erfolgten Erlages - durchgedrungen, weil die Rechtmäßigkeit desselben zu verneinen ist; der zweitgenannte Prätendent bekämpft zwar die Rechtmäßigkeit des Erlages nicht (sondern war vielmehr sogar der unmittelbare Anlaß hiefür), gegen ihn muß aber der Beklagte schon deshalb keine Zustimmung zur Zurücknahme (des erlegten Geldes zum Zwecke der Leistung an die Klägerin) etwa im Prozeßweg erwirken (vgl SZ 24/261), weil diesem nach dem Vorgesagten im Verhältnis zum Erleger und Beklagten keine Gläubigerstellung und damit auch - mangels Berechtigung - kein Ausfolgeanspruch zukommt; nur unter dieser Voraussetzung wäre aber eine Herausgabe an die Klägerin bzw Rückgabe an den Beklagten (auch) an dessen Zustimmung geknüpft (vgl SZ 16/129). Wenn aber der Nebenintervenient als zwar formeller Erlagsgegner, jedoch materiell am Erlagsgegenstand nicht Berechtigter keinen Anspruch auf Zahlung hat, muß dem Kläger auch das Recht zustehen, den Erlag ohne dessen (zustimmende) Mitwirkung wiederum zurücknehmen zu können (Wahle in Entscheidungsbesprechung zu Rsp 1937/300).
5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz stützt sich auf § 41, 50 ZPO. Diese wurden tarifmäßig richtig verzeichnet.
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