Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei Auftreten eines Konfliktes zwischen den Treugebern einer mehrseitigen Treuhand kann der Treuhänder bei unklarer Sach- und Rechtslage zu Gericht erlegen (AnwBl 1992, 247). Der Beklagte hat somit als Treuhänder seine Treuhandpflichten gegen den Auftraggeber auch dann nicht verletzt, falls der Kläger dem Erlag nicht zugestimmt haben sollte. Da einem rechtmäßigen Erlag grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zukommt (WBl 1987,313 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 25 zu § 1425 ABGB), ist - wie die außerordentliche Revision für diesen Fall selbst zugesteht - die Abweisung des Klagebegehrens berechtigt, ohne daß auf die weitere Argumentation des Klägers weiter eingegangen werden mußte.
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