OGH 3Ob1590/95

OGH3Ob1590/9531.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois R*****, vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Hans L*****, wegen S 177.648,56 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12.Mai 1995, GZ 2 R 53/95-45, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei Auftreten eines Konfliktes zwischen den Treugebern einer mehrseitigen Treuhand kann der Treuhänder bei unklarer Sach- und Rechtslage zu Gericht erlegen (AnwBl 1992, 247). Der Beklagte hat somit als Treuhänder seine Treuhandpflichten gegen den Auftraggeber auch dann nicht verletzt, falls der Kläger dem Erlag nicht zugestimmt haben sollte. Da einem rechtmäßigen Erlag grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zukommt (WBl 1987,313 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 25 zu § 1425 ABGB), ist - wie die außerordentliche Revision für diesen Fall selbst zugesteht - die Abweisung des Klagebegehrens berechtigt, ohne daß auf die weitere Argumentation des Klägers weiter eingegangen werden mußte.

Stichworte