OGH 10Ob169/00a

OGH10Ob169/00a11.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg Gen mbH, ***** vertreten durch Dr. Elfriede Kropiunig, Rechtsanwältin in Leoben, wider die beklagte Partei Dkfm Dr. Peter M*****, Selbständiger, ***** vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen öS 972.443,06 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 22. März 2000, GZ 3 R 207/99v-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 28. Mai 1999, GZ 6 C 620/98i-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es im vorliegenden Fall auf die Inhaltskontrolle sogenannter Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen nicht an, weshalb der Einwand des Revisionswerbers, es fehle dazu eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, ins Leere geht (vgl im Übrigen SZ 58/76; ÖBA 1987, 834; 7 Ob 587/88; RIS-Justiz RS0016594, RS0018037). Mit diesem Argument ist daher die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht zu begründen.

Als zweiten Zulässigkeitsgrund macht der Revisionswerber den angeblichen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz geltend, weil es ohne Beweisaufnahme festgestellt habe, die Streitteile hätten die Geltung der AGBKr vereinbart. Gerade dies hat aber das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern es hat im Gegenteil darauf verwiesen, dass das Erstgericht eine solche Feststellung nicht getroffen habe, die AGBKr jedoch als Handelsbrauch auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Unterwerfung gelten würden und auf Grund des § 346 HGB anzuwenden seien (Seite 7 des angefochtenen Urteils).

Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen wurden dem Beklagten die eingeklagten Zinssätze vierteljährlich im Wege der Übermittlung von Kontoauszügen (Zinsabrechnung) bekannt gegeben; er hat sich dazu nie geäußert. In einem insoweit vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof zuletzt ausgeführt (7 Ob 182/99m - Zurückweisung einer ordentlichen Revision des beklagten Bankkunden):

"Dass gegen die Bestimmung des Punktes 10 AGBKr (zur grundsätzlichen ..... Geltung als Handelsbrauch im Sinne des § 346 HGB siehe die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS0062174) vom Gesichtspunkt der Inhaltskontrolle keine Bedenken bestehen, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (bei Zustandekommen eines Kontoführungsvertrages vor Inkrafttreten des KSchG etwa EvBl 1979/45; SZ 57/66; für die Zeit danach etwa SZ 63/226; HS XIV/XV-27; RS0052409 und RS0052417) - woran festzuhalten ist -, allerdings die Bedeutung der Unterlassung einer derartigen Reklamation auf die Genehmigung der richtigen Verbuchung abgewickelter Geldbewegungen beschränkt (SZ 63/226; HS XIV/XV-27; RS0052417). Daran kann nach den ..... Feststellungen ..... vorliegendenfalls kein Zweifel bestehen .... Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass einem derart anerkannten (....) Saldo die Rechtswirkungen eines konstitutiven Anerkenntnisses (Feststellungsvertrag) zukommen (etwa EvBl 1973/6, 1974/4, SZ 57/66; weitere Nachweise siehe auch bei Dullinger in Jabornegg, HGB Rz 25 zu § 355), das nur wegen durch den Vertragspartner (Bank) arglistig hervorgerufenen oder ausgenützten Irrtums angefochten werden könnte (RS0013989, 0014778) ...."

Die zweitinstanzliche Entscheidung steht mit dieser Rechtsauffassung im Einklang. Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass dabei dem Berufungsgericht in Bestätigung des Ersturteils eine rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste; eine solche wäre jedoch eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (vgl RZ 1994/45; EvBl 1993/59).

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen, ohne dass es noch einer weitgehenden Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist nicht mehr einzugehen.

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