Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit letztwilliger Verfügung vom 29. 3. 1999 (AS I/155 - 156 sowie ON 58) vermachte die Verstorbene ihrem Neffen Wolfgang T***** eine Eigentumswohnung. Mit Schenkungsvertrag vom 8. 2. 2008 (s AS I/73) schenkte sie diese Eigentumswohnung ihrem Großneffen Mag. (FH) Günter S*****, dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber.
Neben den beiden Genannten kommen sieben weitere gesetzliche Erben in Betracht, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts keine Erbantrittserklärungen abgegeben hatten.
Das Erstgericht bestellte für den ruhenden Nachlass einen Verlassenschaftskurator und betraute diesen - aufgrund von Bedenken an der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrags - mit einer allfälligen Anfechtung des zwischen der Erblasserin und Günther S***** im Februar 2008 abgeschlossenen Schenkungsvertrags (ON 71).
Gegen diesen Beschluss erhoben fünf der gesetzlichen Erben Rekurs, unter ihnen auch Mag. (FH) Günther S***** und Ing. Rainer S***** (ON 73).
Das Rekursgericht (ON 82) wies diese Rekurse als unzulässig zurück und führte in seiner Begründung aus, dass für die Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 das Kriterium der „unmittelbaren Betroffenheit" maßgeblich sei. Entsprechend der Judikatur zu § 9 AußStrG 1854 seien Personen, die noch keine Erbantrittserklärung abgegeben oder wenigstens einen anderen Rechtsgrund für ihre Parteistellung angegeben hätten, von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und daher auch nicht zum Rekurs legitimiert.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit einem am 5. Februar 2010 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz (ON 87) gaben die beiden Einschreiter Mag. (FH) Günther S***** und Ing. Rainer S***** eine bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes zu je 1/27 des Nachlasses ab und beantragten die Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung des Verlassenschaftskurators durch das Erstgericht. Weiters erhob der Einschreiter Mag. (FH) Günter S***** einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts.
Den Antrag, den Beschluss über die Bestellung des Verlassenschaftskurators aufzuheben, wies das Erstgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2010 ab (ON 89).
In seinem erkennbar auf den Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Einschreiter Mag. (FH) Günter S***** eine abändernde Entscheidung in der Sache dahingehend, dass der erstinstanzliche Beschluss ersatzlos beseitigt wird.
Rechtliche Beurteilung
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass § 62 AußStrG als „Revisionsrekurs" alle Rechtsmittel gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch Zurückweisungsbeschlüsse erfasst (RIS-Justiz RS0120565). Ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts kann deshalb nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen der absoluten Revisionsrekursunzulässigkeit nach § 62 Abs 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt (RIS-Justiz RS0007130 [T1] und [T2]).
Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird allerdings keine solche erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Das Revisionsrekursvorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die materielle Betroffenheit des Revisionsrekurswerbers darin liege, dass er zum einen jedenfalls durch die zu erwartenden Kosten des Verlassenschaftskurators belastet werde; zum anderen würde ein allfälliges Gerichtsverfahren mit einer Kostenbelastung für ihn verbunden sein. Aufgrund der jedenfalls gegebenen Nachteiligkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses bestehe kein Zweifel an der materiellen Betroffenheit und der damit verbundenen Parteistellung gemäß § 2 AußStrG.
Diese Ansicht entspricht nicht der - auch schon zum AußStrG 2005 ergangenen - höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Demnach sind Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen; ihnen kommt auch keine Rekurslegitimation zu (5 Ob 277/08h = RIS-Justiz RS0006398 [T14] = RS0106608 [T16] = RS0007926 [T12]; 6 Ob 3/09y). Dass eine Person als Folge eines gerichtlichen Beschlusses in Zukunft allenfalls mit (Verfahrens-)Kosten belastet werden könnte, begründet keine Parteistellung, weil diese Art der Betroffenheit nur wirtschaftlicher Natur ist (vgl RIS-Justiz RS0110337 zu gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten; Neumayr, Die Parteistellung in familienrechtlichen Außerstreitverfahren, in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer [Hrsg], Jahrbuch Zivilverfahrensrecht 09 [2009] 117 [122, 123 f]).
Die nunmehr, erst nach Vorliegen der Entscheidung zweiter Instanz abgegebene Erbantrittserklärung ändert an dieser Beurteilung nichts (RIS-Justiz RS0006456, RS0106608 [T8]).
Da somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
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