Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Abgehens vom Formerfordernis der Schriftlichkeit abgewichen. Dies ist nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung können die Vertragsparteien vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen, und zwar auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (RIS-Justiz RS0038673, 0014378). Der Grundsatz der Vertragsfreiheit läßt eine derartige Selbstbindung mit unwiderruflicher Wirkung für die Zukunft nicht zu (RIS-Justiz RS0017235; WoBl 1991, 54/42). Im übrigen handelt es sich, was die Vertragsauslegung im Einzelfall betrifft, nicht um erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Weiters erblickt der Revisionswerber eine erhebliche Rechtsfrage in der - in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltenen - Behandlung der Klagsänderung. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der eine vom Erstgericht zugelassene Klagsänderung - wenn auch nur in den Gründen - bestätigt wird, nach der herrschenden Spruchpraxis überhaupt nicht mit Revision bekämpft werden kann (vgl SZ 40/14, 44/7, 69/21 uva; vgl auch RIS-Justiz RS0039253, 0044080, 0043763, 0039273, 0039426; zuletzt 1 Ob 2226/96a).
Was die Gegenforderung des Beklagten betrifft, so wurde ihm nach den Feststellungen als Bauwerber mit Bescheid eine Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs 1 des Wiener Garagengesetzes vorgeschrieben, weil keine Einstellplätze oder Garagen geschaffen worden waren. Ob er nach den zwischen den Streitteilen getroffenen konkreten Vereinbarungen berechtigt war, diese ihm vorgeschriebene und von ihm bezahlte Ausgleichsabgabe auf die klagende Partei zu überwälzen, stellt letztlich auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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