Normen
AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6
AußStrG 2005 §73 Abs3
10 Ob 12/09a | OGH | 12.05.2009 |
Veröff: SZ 2009/65 |
5 Ob 131/11t | OGH | 17.01.2012 |
nur: Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den §§ 530 ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. (T1) |
1 Ob 57/12g | OGH | 26.04.2012 |
Auch; nur: Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen. (T2) |
7 Ob 16/14z | OGH | 26.02.2014 |
Auch; Beisatz: Dafür, dass der Abänderungswerber die erst im Abänderungsantrag vorgebrachten Tatsachen nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist er behauptungs‑ und beweispflichtig. (T3); Veröff: SZ 2014/19 |
3 Ob 60/14s | OGH | 30.04.2014 |
Auch |
3 Ob 108/14z | OGH | 21.08.2014 |
Auch; nur T1; nur T2 |
1 Ob 106/21a | OGH | 22.06.2021 |
nur: Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20090512_OGH0002_0100OB00012_09A0000_002
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