Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG (RIS-Justiz RS0076080, RS0076082 [T1 und T2], RS0076391 [T1 und T2], RS0076405 [T2 und T3], RS0112789, RS0115702), wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist (zu allem: 6 Ob 178/07f mwN und jüngst: 10 Ob 41/08i).
Das Erstgericht nahm das am 12. 6. 2007 eröffnete Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters zum Anlass einer Überprüfung der Vorschusshöhe. Vom Rekursgericht gebilligt wendete es bei Berechnung der Vorschusshöhe für den Zeitraum ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens die Differenzmethode (vgl dazu ausführlich: 10 Ob 65/06s mwN) an und setzte - rechnerisch unbekämpft - die monatlichen Unterhaltsvorschüsse (von bisher 240 EUR) auf 200 EUR ab 1. 7. 2007 herab.
Da die angefochtene Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0006810), ist die Anwendung der Differenzmethode für den Zeitraum ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat - nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0119130 [T13] = 6 Ob 178/07f mwN).
Die Frage, ob nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, jedoch vor Vorliegen des Zahlungsplans die Belastungsgrenze im Vorschussverfahren mit der von der Judikatur entwickelten Differenzmethode oder nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln ist, die im Zulassungsausspruch des Rekursgerichts und im Revisionsrekurs des Minderjährigen gestellt wird, hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung also bereits im ersteren Sinne beantwortet. Die weitere im angefochtenen Beschluss angesprochene Frage, ob Zahlungsplanraten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, muss hingegen auch im vorliegenden Fall offen bleiben. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz trafen den Vater derartige Verpflichtungen nämlich (noch) nicht (vgl 6 Ob 178/07f).
Das - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts - unzulässige Rechtsmittel des Minderjährigen ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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