OGH 6Ob277/99z (RS0112789)

OGH6Ob277/99z25.11.1999

Rechtssatz

Übersteigt der (bisherige) Unterhaltstitel die - objektiv gesehen - für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel, liegt es im Allgemeinen nahe und bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht nach Konkurseröffnung nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht.

Normen

UVG §7 Abs1 Z1

6 Ob 277/99zOGH25.11.1999
1 Ob 191/01xOGH17.08.2001

Auch; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138

1 Ob 38/02yOGH11.06.2002

Vgl; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)

1 Ob 242/02yOGH28.10.2002

Beis wie T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall steht dem Unterhaltspflichtigen während seines Konkurses der allgemeine Arbeitsmarkt nicht offen, weil seine Arbeitskraft im (eigenen) Unternehmen gebunden ist. Er kann daher nicht - wie sonst im Regelfall - auf "das mittlere Einkommen von Arbeitern" verwiesen werden. (T3)

4 Ob 277/02tOGH17.12.2002

Vgl auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist im Verfahren nach § 19 Abs 2 UVG entsprechend anzuwenden. Nimmt ein Unterhalts(erhöhungs)beschluss zu Unrecht nicht auf einen rechtskräftig bestätigten Ausgleich (oder Zahlungsplan) Bedacht, ist dies bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss zu berücksichtigen. (T4)

10 Ob 1/08gOGH26.06.2008

Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T5)

10 Ob 60/09kOGH29.09.2009

Vgl; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T6)

10 Ob 46/09aOGH20.10.2009

Vgl; Beis abweichend T5: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T7)

10 Ob 3/10dOGH09.02.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T9)

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Abweichend; Beis gegenteilig wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/48

Dokumentnummer

JJR_19991125_OGH0002_0060OB00277_99Z0000_001

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