Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der bei seiner Mutter in V***** lebende deutsche Staatsangehörige Felix S*****, geboren am 13. 2. 1993, ist der Sohn von Monika G***** und Stefan S*****. Der Vater ist aufgrund des am 12. 11. 1996 vor dem Amtsgericht Hamburg geschlossenen Vergleichs zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300 DM (= 153,39 EUR) verpflichtet.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. 11. 2002 gewährte das Bezirksgericht Villach dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für die Zeit vom 1. 4. 2002 bis 31. 3. 2005. Mit ebenfalls rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 28. 4. 2005 (ON U1) wurden die Vorschüsse bis 31. 3. 2008 weitergewährt.
Gegen den am 27. 3. 2008 (ON U8) gefassten Beschluss des Bezirksgerichts Villach, mit dem die Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. 4. 2008 bis 28. 2. 2011 weitergewährt wurden, erhob der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, Rekurs (ON U9), dem das Landesgericht Klagenfurt nicht Folge gab. Bei identem Sachverhalt wie bei der Erstgewährung bzw einer früheren Weitergewährung sei im Hinblick auf die Rechtskraft des früheren Gewährungsbeschlusses eine Versagung ausgeschlossen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Berücksichtigung einer geänderten Judikatur im Fall der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im antragsabweisenden Sinn.
Das Kind beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rekurs des Bundes nicht Folge zu geben. Die Mutter und der Vater haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die mittlerweile ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zu 10 Ob 85/08k (ähnlich 10 Ob 82/08v und 10 Ob 98/08x) ausführlich dargelegt, dass das Gericht nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung, die einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten wäre (4 Ob 42/05p = RIS-Justiz RS0007171 [T26] mwN), ist seitdem nicht eingetreten.
Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Bundes nicht zulässig.
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