Spruch:
Die vom Bezirksgericht Klagenfurt verfügte Übertragung der Zuständigkeit in der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Steyr wird genehmigt.
Text
Begründung
Die Zuständigkeit in der vormals beim Bezirksgericht Villach anhängigen Pflegschaftssache wurde am 9. 10. 2001 aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Villach vom 10. 8. 2001 vom Bezirksgericht Klagenfurt übernommen, weil sich das Kind (bei seinem Vater) im Sprengel dieses Gerichtes aufhielt (ON 23).
Der Minderjährige wohnte in den letzten Jahren bei seinen geschiedenen, jeweils obsorgeberechtigten Eltern (zunächst bei der Mutter, dann beim Vater, dann wieder bei der Mutter [in Villach]) und war vom 8. 11. 2002 bis zum 12. 3. 2003 im SOS-Jugendhaus in Klagenfurt untergebracht (ON 34 und 36). Seit 16. 4. 2003 hält er sich auf Grund der Jugenwohlfahrtsmaßnahme der freiwilligen vollen Erziehung in der TWG (= Tageswohngruppe) "M*****" in S*****, Oberösterreich auf (ON 43), wo er nach Auskunft des Jugendamtes Villach jedenfalls bis zu seiner Volljährigkeit (uU auch darüber hinaus) bleiben kann.
Das Bezirksgericht Klagenfurt übertrug mit Beschluss vom 10. 7. 2003 infolge des Aufenthaltes des Minderjährigen im Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr (im "SOS-Jugendhaus S*****") die Zuständigkeit an dieses Gericht und sprach aus, dass die Übertragung mit der Übernahme wirksam wird. Es sei nicht zu erwarten, dass er in der nächsten Zukunft von dort wieder an seinen Wohnsitz nach Villach zurückkehren werde.
Das Bezirksgericht Steyr verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit, weil sich auf Grund des erst relativ kurzen Heimaufenthaltes dessen "zeitliche Stabilität" noch nicht eindeutig abschätzen lasse, die Mutter ihren Wohnsitz in Villach, der Vater seinen im Gerichtsbezirk Klagenfurt habe, und auch die Agenden des Jugendwohlfahrtsträgers nach wie vor von der Jugendwohlfahrtsbehörde des Stadtamtes Villach ausgeübt würden.
Gemäß § 111 Abs 2 JN legte das Bezirksgericht Klagenfurt den Akt zur Genehmigung der Übertragung dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache für Minderjährige ist immer das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074; zuletzt: 10 Nd 503/01). Dabei wird der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält (10 Nd 509/00 mwN).
Es ist daher kein Hinderungsgrund für die Übertragung der Pflegschaft, dass sich nur das Kind im Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr aufhält, weil gerade diesem Umstand die zentrale Bedeutung für die Zulässigkeit der Übertragung zukommt (10 Nd 509/00). Nicht entscheidend ist, dass sich kein weiterer Verfahrensbeteiligter im Sprengel des übertragenen Gerichtes befindet; und eine ungewisse Aufenthaltsdauer des Kindes in diesem Sprengel bildet ebenfalls kein Übertragungshindernis, weil ungewisse in der Zukunft vielleicht eintretende Änderungen der Verhältnisse für den Übertragungszeitpunkt keine Wirksamkeit entfalten (RIS-Justiz RS0047300 [T13] = EFSlg 94.376).
Die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht des Aufenthaltsortes des Kindes war daher zu genehmigen.
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