Normen
DSt 1990 §1 Abs1 H
10 Bkd 4/93 | OGH | 04.10.1993 |
20 Os 16/16b | OGH | 25.04.2017 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19931004_OGH0002_010BKD00004_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die durch die Sachlage nicht begründete kränkende Äußerung des Verteidigers (eines Ausländers!) zu einem ausländischen Zeugen, er werde sich hoffentlich nicht mehr allzu lange in Österreich aufhalten, ist grob ungehörig und findet auch im Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 StGG und Art 10 MRK keine Deckung. Der Disziplinarbeschuldigte hat mit seiner Äußerung dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft erheblichen Schaden zugefügt und seine Berufspflichten verletzt.
Normen
DSt 1990 §1 Abs1 H
10 Bkd 4/93 | OGH | 04.10.1993 |
20 Os 16/16b | OGH | 25.04.2017 |
Vgl auch |
JJR_19931004_OGH0002_010BKD00004_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)