StbG 1985 §7a
StbG 1985 §42 Abs3
StbG 1985 §59 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.019.8708.2018
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ...2011, vertreten durch die Kindesmutter C. B., diese vertreten durch rechtsanwälte gmbH, vom 20.6.2018, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9.4.2018, Zl. MA35/..., betreffend Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.10.2019,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Mit einer Mitteilung der Sicherheitsdirektion Kanton ..., Migrationsamt, vom 15.7.2016 wurde bei der österreichischen Botschaft in Bern mit näherer Begründung und unter Hinweis auf drei Schweizer Gerichtsurteile eine allfällige Überprüfung der österreichischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers angeregt. Dieses Schreiben wurde an die Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, weitergeleitet. Die belangte Behörde leitete daraufhin amtswegig ein Verfahren zur Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ein.
2. Mittels Schreiben vom 17.5.2017 teilte die Magistratsabteilung 35 der österreichischen Botschaft in Bern zwecks Information und mit dem Auftrag, der Mutter des Beschwerdeführers sowie Herrn D. E. die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, mit, dass der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 StbG im Zeitpunkt der Geburt aufgrund der damals gesetzlich vermuteten Abstammung von Herrn D. E. die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe. Das Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 29.2.2012, Zl. ..., habe diese Rechtsvermutung allerdings mit allseitiger Wirkung ex tunc beseitigt. Dieses Urteil sei aufgrund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl. Nr. 125/1962, auch in Österreich wirksam geworden. Der Beschwerdeführer sei daher so zu behandeln, als habe er nie die österreichische Staatsbürgerschaft besessen.
3. Zu diesem Schreiben erfolgte von Seiten des Beschwerdeführers eine ausführliche Stellungnahme (datiert auf den 9.8.2017). Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die väterlichen Zuwendungen von Herrn D. E. zum Beschwerdeführer echt und authentisch seien. Er teile sich mit der Kindesmutter die alltägliche Betreuung des Kindes und zahle Unterhalt. Als biologischer Vater könnte er sich nicht intensiver um den Beschwerdeführer kümmern, als er es tue.
Die Vorwürfe des Migrationsamtes H., dass die Ehe von Herrn D. E. mit der Kindesmutter in rechtsmissbräuchlicher Weise eingegangen worden sei, seien nicht plausibel. Dagegen spreche vor allem, dass die Ehegatten noch verheiratet seien, jede Woche in Kontakt stünden und sich vor ihrer Eheschließung bereits seit ungefähr zwei Jahren gekannt hätten. Lediglich aufgrund finanzieller Gründe habe die Kindesmutter ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht mehr verlängert bekommen. Derzeit habe sie in ihrem Aufenthaltsstaat (Deutschland) eine Vollzeitanstellung in einem Schmuckgeschäft.
Herr E. bereue seine „Voreiligkeit“, die nach der Geburt des Beschwerdeführers dazu geführt habe, dass er das Urteil des Bezirksgerichtes in F. vom 29.2.2012, Zl. ..., erwirkt habe und dadurch die Rechtsvermutung der Ehelichkeit des Kindes mit allseitiger Wirkung ex tunc beseitigt worden sei. Deswegen habe er den Beschwerdeführer mit 8.4.2013 beim Zivilstandesamt G. im Wissen darum, dass dieser unehelich gezeugt worden war, als seinen Sohn anerkannt. Dies habe zu einer erneuten Legitimation des Beschwerdeführers im Sinne des § 7a StbG geführt.
Leider sei diese Legitimation anschließend durch eine Registerbereinigungsklage relativiert worden. Das Kindsverhältnis zu D. E. sei aus den schweizerischen Registern gelöscht worden. Dies mit der Begründung, dass derjenige, der eine Ehelichkeitsvermutung anfechte – nach einer älteren Lehrmeinung – das Kind später nicht wieder anerkennen dürfe. Nach einer neueren Lehrmeinung, welche dem gewandelten gesellschaftlichen Familienverständnis des EGMR entspreche, sei eine Anerkennung durch den nicht-biologischen Elternteil (und somit auch durch den „ehelichen“ Vater) jedoch sehr wohl erlaubt und zu dulden.
Weiters stelle eine Registerbereinigungsklage nach schweizerischem Recht eine Allgemeinklage dar, die dem österreichischen „ordre public“ widerspreche, da gemäß § 154 ABGB nur die Kindeseltern und das Kind eine einmal erfolgte Anerkennung anfechten könnten. Zusätzlich sei gegen das Gebot der „Nichteinmischung der Ausländerbehörde in Zivilrechtsverhältnisse“ durch die Ausländerbehörde verstoßen worden. Es sei daher ungeachtet der Löschung der Anerkennung aus den schweizerischen Registern in Bezug auf die Anwendung von § 7a StbG von einer rechtsverbindlich erfolgten Legitimation des Kindes durch Anerkennung von D. E. (mit Vorgang vom 8.4.2013) auszugehen, welche dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft ab diesem Zeitpunkt wieder verschafft habe. Die Anerkennung habe dem wohlverstandenen Kindesinteresse aus Sicht der vormundschaftlichen Organe in der Schweiz entsprochen. Nach österreichischem Recht fehle zwar eine ausdrückliche und notariell beurkundete Zustimmung der Kindesmutter (§ 145 Abs. 1 ABGB), diese könne aber nachgereicht werden.
Herr D. E. beabsichtige zudem eine Adoption des Beschwerdeführers, wofür nach schweizerischem Recht eine Zustimmungserklärung der Mutter erforderlich sei. Diesfalls könne somit der Mangel der fehlenden öffentlich beurkundeten Zustimmungserklärung der Kindesmutter im Rahmen der Anerkennung geheilt werden.
Betreffend der schweizerischen Urteile sei das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ II) anzuwenden, was bedeute, dass zur Anerkennung und vor allem zur Vollstreckung des Zivilurteils (betreffend Aufhebung der Ehelichkeitsvermutung) ein Exequaturverfahren (durch eine der Parteien beantragt) durchgeführt und nötigenfalls finanziert werden müsse. Es werde daher den Ausführungen der belangten Behörde auch betreffend der Anwendbarkeit des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl. Nr. 125/1962, widersprochen.
Schließlich stütze sich Herr D. E. auf § 7a StbG, wonach das durch Legitimation hergestellte Kindschaftsverhältnis ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft des legitimierenden Kindesvaters vermittle. Weiters werde auf das EuGH-Urteil „Rottmann gegen den Freistaat Bayern“ (C-135/08) verwiesen, nachdem eine individuell-konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen sei. Diesbezüglich sei - unter anderem - zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat die ausländerrechtliche Bewilligung provisorisch wegen des „umgekehrten Familiennachzuges“, der Gewährung und der Betreuung eines EU-Angehörigen (Beschwerdeführer) gewährt worden sei. Verliere er die österreichische Staatsbürgerschaft, müssten die Kindesmutter und er den europäischen Raum verlassen, was nicht im wohlerwogenen Interesse des Beschwerdeführers liege. Die Unionsstaaten hätten im Rahmen ihrer Entscheidungen betreffend Staatsbürgerschaft jedenfalls Art. 8 EMRK zu beachten. Es erscheine somit paradox den menschenrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Schutz des Familienlebens von Registerfragen abhängig zu machen.
Der Stellungnahme wurde weiters ein Konvolut an Unterlagen beigefügt.
4. Mit Schreiben vom 23.7.2017 gab Herr D. E. bekannt, dass es ihm nicht mehr erinnerlich sei, ob er die Aberkennungsklage vor oder nach der Geburt des Beschwerdeführers eingebracht habe. Er glaube jedoch, dass er sich aufgrund der Einwirkung Dritter dazu verleiten habe lassen. Es sei ihm bewusst, dass die Situation inzwischen sehr verworren sei, aber er habe inzwischen dazugelernt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9.4.2018, Zl. MA35/..., wurde von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Abstammung (§ 7 Abs. 1 StbG in der 2011 geltenden Fassung) noch aus einem anderen Rechtsgrund erworben habe und somit nicht österreichischer Staatsbürger sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als Sohn der weißrussischen Staatsangehörigen C. B. geboren worden, welche am 20.2.2009 mit D. E. am Standesamt H. die Ehe geschlossen habe. Dadurch sei ihm zunächst mit Geburt (geb. am: ...2011) kraft Abstammung die österreichische Staatsbürgerschaft zugekommen, da für ihn gemäß § 138 Abs. 1 ABGB in der damaligen Fassung die Vermutung der Ehelichkeit gegolten habe.
Diese Rechtsvermutung der Ehelichkeit des Kindes sei jedoch mit Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 29.2.2012, Zl. ... (rechtskräftig am 24.3.2012), mit allseitiger Wirkung ex tunc beseitigt worden, da in diesem die uneheliche Geburt des Beschwerdeführers und somit der Umstand, dass D. E. nicht der Vater des Beschwerdeführers sei, bindend festgestellt worden sei. Aufgrund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl. Nr. 125/1962, sei das Urteil auch in Österreich wirksam geworden.
Da die Mutter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Geburt des Kindes keine österreichische Staatsbürgerin, sondern weißrussische Staatsangehörige gewesen sei (was auch heute noch zutreffe), habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft somit nicht durch Abstammung erworben.
Auch der Umstand, dass Herr D. E. den Beschwerdeführer am 8.4.2013 beim Zivilstandesamt G. als sein Kind anerkannte (Urteil des BG G. vom 30.7.2015: Eintragung aus Register sei zu löschen; Urteil des OG Kanton ... vom 14.9.2015: Abweisung der dagegen erhobenen Berufung), habe nicht zu einem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Legitimation geführt. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers gehe deswegen ins Leere, da der herangezogene § 7a StbG auf einen Erwerb der Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung (Legitimation durch nachfolgende Eheschließung der Eltern) abstelle. Dies habe in gegenständlicher Angelegenheit jedoch naturgemäß nicht erfolgen können, da die Eheleute bereits verheiratet gewesen seien. Andere Umstände, die einen Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer hätten bewirken können, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
Da es im öffentlichen Interesse des Staates liege, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, sei schließlich von Amts wegen der vgegenständlicher Feststellungsbescheid zu erlassen gewesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer – zu Handen der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin – am 26. Mai 2018 zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende – rechtzeitige – Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.6.2018, mit welcher er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides sowie die Feststellung seiner österreichischen Staatsbürgerschaft begehrte.
In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, es sei nicht richtig gewesen, dass sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Vertrag der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl. Nr. 125/1962, stütze. Vielmehr habe der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 27.11.2014, 2 Ob 238/13h, festgestellt, dass die Regelungen der §§ 91a ff AußStrG (Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt) analog auf die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Abstammung anzuwenden seien. Im vorliegenden Fall bedeute das daher, dass die Frage, ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichtes über die Vaterschaft zum Beschwerdeführer vorliege, in analoger Anwendung der §§ 91a ff AußStrG zu prüfen sei. Diesbezüglich würde § 91a Abs. 2 AußStrG bestimmen, dass die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ua. dann zu verweigern sei, wenn sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspreche. Das Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 29.2.2012, Zl. ..., widerspreche eindeutig dem Kindeswohl, da Herr D. E. zum Beschwerdeführer eine innige Beziehung pflege und ihm so nahe sei, wie einem leiblichen Kind.
Weiters ergebe sich bereits aus dem Akt, dass sich die Kindesmutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung (heterologe Insemination; Samenspende eines Dritten) unterzogen habe, zu welcher der Kindesvater seine Zustimmung erteilt habe. In einer solchen Konstellation sei der Zustimmende gemäß § 163 Abs. 3 ABGB als Vater festzustellen. Die Rechtsordnung qualifiziere ihn diesfalls aufgrund seines Vaterschaftswillens als Vater.
Zusätzlich wäre der Kindesvater aufgrund der Zustimmung zur „externen“ Zeugung nach schweizerischem Recht zur Anfechtungsklage nicht legitimiert gewesen – auch aus diesem Grund sei das Urteil des Bezirksgerichtes F. nicht anzuerkennen. Zusätzlich treffe dies nach österreichischem Recht (gemäß § 163 Abs. 3 ABGB) zu, da seine Zustimmung nicht in Form eines Notariatsaktes erfolgt sei. Das Urteil des BG F. vom 29.2.2012 sei somit auch aus diesem Grund nicht anzuerkennen.
Schließlich seien die Feststellungen der Behörde betreffend § 7a StbG unvollständig; die Gesetzesstelle stelle auf den Zeitpunkt der Ehelicherklärung und somit auf den Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ab. Durch die vom Zivilstandesamt G. am 8.4.2013 beurkundete Anerkennung des Kindesvaters habe der Beschwerdeführer jedenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft durch Legitimation erworben.
Im Übrigen verweise die Beschwerde auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9.8.2017. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Entziehung der Staatsbürgerschaft (bzw. die Feststellung von deren Nichtbestehen) betreffend die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall individuell-konkret zu prüfen sei. Eine solche Prüfung sei jedoch bisher nicht erfolgt, obwohl dem Beschwerdeführer mit der „Aberkennung“ der österreichischen Staatsbürgerschaft der Verlust der Unionsbürgerschaft drohe.
7. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, welcher dort am 3.7.2018 einlangte.
8. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 25.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen Herr D. E. als Zeuge einvernommen wurde; am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.
II. Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
1. Zur schweizerischen Rechtslage:
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, beschlossen von der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904, (Quelle: www.admin.ch ), lauten:
„Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes
Art. 255
1) Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2) Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3) Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todes-gefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
Art. 256
1) Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1. vom Ehemann;
2. vom Kind, wenn während seiner Unmündigkeit der gemein-same Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.
2) Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.
3) Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 vorbehalten.
Art. 256a
1) Ist ein Kind während der Ehe gezeugt worden, so hat der Kläger nachzuweisen, dass der Ehemann nicht der Vater ist.
2) Ist das Kind frühestens 180 Tage nach Abschluss und spätestens 300 Tage nach Auflösung der Ehe durch Tod geboren, so wird vermutet, dass es während der Ehe gezeugt worden ist
Art. 256b
1) Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt worden, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war, so ist die Anfechtung nicht weiter zu begründen.
2) Die Vaterschaft des Ehemannes wird jedoch auch in diesem Fall vermutet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt hat
Art. 256c
1) Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beige-wohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt.
2) Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters zu erheben.
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen G)ründen entschuldigt wird
Art. 257
1) Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.
2) Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater.
Art. 258
1) Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteils-unfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erhoben werden.
2) Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden entsprechende Anwendung.
3) Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes
Art. 259
1) Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.
2) Die Anerkennung kann angefochten werden:
1. von der Mutter;
2. vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;
3. von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes;
4. vom Ehemann.
3) Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil
Art. 260a
1) Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden.
2) Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat.
3) Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen.
Art. 260b
1) Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist.
2) Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbringen, wenn der Anerkennende glaubhaft macht, dass er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt habe.
Art. 260c
1) Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung.
2) Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters erhoben werden.
3) Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.“
2. Zum Beschwerdefall:
2.1. Die Mutter des Beschwerdeführers, C. B., geb. am: ...1981, StA.: Weißrussland, schloss am 20.2.2009 mit D. E., geb. am: ...1946, österreichischer Staatsbürger, am Standesamt H. in der Schweiz die Ehe. Die Ehe zwischen C. B. und D. E. ist nach wie vor aufrecht.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mittels Fremdsamen (heterologe Insemination) gezeugt, ist am ...2011 in H., Schweiz, geboren und hat seine ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht.
2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 29.2.2012, Zl. ... (rechtskräftig am 24.3.2012), wurde aufgrund einer Klage von D. E. vom 29.11.2011 festgestellt, dass dieser nicht der Vater des Beschwerdeführers ist. Die Vaterschaft des D. E. hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde durch dieses Urteil mit ex-tunc Wirkung beseitigt.
In weiterer Folge gab Herr D. E. mit 8.4.2013 eine Anerkennungserklärung betreffend den Beschwerdeführer beim Zivilstandesamt G. ab. Der anschließend seitens des Gemeindeamtes des Kantons ... erhobenen Klage zur Löschung der Anerkennung aus dem Zivilstandsregister gab das Bezirksgericht G. mittels Urteil vom 30.7.2015, Zl. …, statt.
Die dagegen seitens Herrn D. E. eingebrachte Berufung wurde mittels Entscheidung des Obergerichtes des Kantons ... vom 14.9.2015, Zl.: …, abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgericht G. vom 30.7.2015, Zl. …, wurde bestätigt.
2.3. Der Beschwerdeführer lebt derzeit unter der Woche bei seiner Mutter in I. (J.), wo diese auch arbeitet. Am Wochenende und in den Ferien ist er beim Ehegatten der Mutter, Herrn D. E., aufhältig. Gelegentlich befindet er sich auch während der Woche außerhalb der Ferien bei D. E.. Dort hat er seinen eigenen Bereich, ein eigenes Bett und Spielsachen.
Herr D. E. lebt in K. (5 km von G. entfernt) und hat regelmäßigen (telefonischen) Kontakt zum Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wird von ihm eingekleidet, seine Ehefrau erhält außerdem 700,-- Schweizer Franken monatlich an Unterhalt für das Kind.
III. Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund der folgenden Beweiswürdigung:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.10.2019, in deren Rahmen Herr D. E. als Zeuge einvernommen wurde.
2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den ergangenen schweizerischen Gerichtsurteilen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht weiter strittig (vgl. Urteil des BG F. vom 29.2.2012 AS 491 ff. des Behördenaktes; Klage des D. E. auf Aberkennung der Vaterschaft vom 29.11.2011 AS 474 ff. des Behördenaktes; Urteil des BG G. AS 31 ff. des Behördenaktes; Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons ... AS 45 ff. des Behördenaktes).
3. Die Angaben zu den personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen bzw. Herrn D. E. ergeben sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Auszug aus der Staatsbürgerschaftsevidenz und dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9.4.2018, Zl. MA 35/....
4. Schließlich ergeben sich die Feststellungen betreffend des sozialen Gefüges des Beschwerdeführers aus den Angaben im Rahmen der Stellungnahme vom 9.8.2017, des Beschwerdevorbringens sowie den Ausführungen von Herrn D. E. im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.10.2019.
5. Im Hinblick auf ausländische Rechtsordnungen gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist (VwGH 5.7.2019, Ra 2019/01/0227). Aus diesem Grund wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Schweizer Zivilgesetzesbuches im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht Wien amtswegig beigeschafft und als Beilage./1 zum Verhandlungsprotokoll genommen. Als Quelle diente die offizielle Internetseite des Schweizer Bundestages (www.admin.ch ).
IV. Rechtslage:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), StF: BGBl. Nr. 304/1978, lauten:
„ABSCHNITT IALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Grundsatz der stärksten Beziehung
§ 1.
(1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6.
Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Personalstatut einer natürlichen Person
§ 9.
(1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.
[…]
B. KINDSCHAFTSRECHT
Eheliche Abstammung
§ 21. Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.
[…]
Uneheliche Abstammung und deren Wirkungen
§ 25. (1) Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie sind jedoch nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung bzw. Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung maßgebend.
(2) Die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.
(3) Die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der Mutter gegen den Vater des unehelichen Kindes sind nach dem Personalstatut der Mutter zu beurteilen.“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl. I 111/2003, idF BGBl. 75/2009, haben folgenden Wortlaut:
„2a. Abschnitt
Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt
Anerkennung und Verweigerungsgründe
§ 91a. (1) Eine ausländische Entscheidung über die Annahme an Kindes statt wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn
1. sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
2. das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren, die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist;
4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.
(3) Die Anerkennung ist weiters jederzeit auf Antrag jeder Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
[…]
Vorrang des Völkerrechts
§ 91d. Die §§ 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988, BGBl. 448/1996‚ (Lugano Übereinkommen), lauten:
“TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
Es ist nicht anzuwenden auf
1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
3. die soziale Sicherheit;
4. die Schiedsgerichtsbarkeit.
[…]
TITEL VII
VERHÄLTNIS ZUM BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN UND ZU ANDEREN ABKOMMEN […]
Artikel 55
[…]
Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des Artikels 54 Absatz 2 und des Artikels 56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen:
[…]
- den am 16. Dezember 1960 in Bern unterzeichneten österreichisch-schweizerischen Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;
[…]
Artikel 56
Die in Artikel 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.
Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.“
4. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. 125/1962, lautet (auszugsweise):
„Artikel 1
Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der in Strafsachen ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche werden im anderen Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. daß die Grundsätze, die in dem Staate, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, über die zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte bestehen, die Gerichtsbarkeit des andern Staates nicht ausschließen;
2. daß die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstößt, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, insbesondere, daß ihr nicht nach dem Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegensteht;
3. daß die Entscheidung nach dem Recht des Staates, wo sie gefällt wurde, die Rechtskraft erlangt hat;
4. daß im Fall eines Versäumnisurteils die den Prozeß einleitende Verfügung oder Ladung der säumigen Partei oder ihrem zur Empfangnahme berechtigten Vertreter zu eigenen Handen rechtzeitig zugestellt wurde. Hatte die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, so muß sie im Rechtshilfewege bewirkt worden sein.
Die Behörden des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, dürfen nur prüfen, ob die in Z 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.
[…]
Artikel 13
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.
[…].“
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zum Stichtag ...2011, lauten bzw. lauteten:
„ ABSCHNITT IIERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
1. Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)
2.Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
5. Anzeige (§§ 58c und 59 Abs. 1).
Abstammung (Legitimation)
§ 7 (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn
a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder
b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 3)
(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 4)
(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 4)
(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)
§ 7a. (1) Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(2) Hat der Legitimierte das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Abs. 1 nur, wenn der Legitimierte und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen.
(3) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) schriftlich zu erklären. Die staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation treten in einem solchen Fall erst ein, sobald der Evidenzstelle alle nach Abs. 2 erforderlichen Zustimmungserklärungen zugekommen sind.
(4) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist unwirksam, wenn sie der Evidenzstelle nach der Eheschließung des Legitimierten oder später als drei Jahre nach Erteilung der schriftlichen Belehrung (§ 52 Abs. 2) zugekommen ist.
(5) Verweigert der Legitimierte, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung (Abs. 2), so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Legitimierten dient. Gleiches gilt, wenn der Legitimierte keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; Gleiches gilt ferner, wenn der Legitimierte unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der Legitimierte die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung (Abs. 4) gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der Legitimierte noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.
(6) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation erstreckt sich auf uneheliche Kinder der legitimierten Frau. Haben sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 5)
[…]
ABSCHNITT IV
BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.
[…]
§ 42.
(1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)
(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.“
V. Rechtliche Erwägungen:
1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, nach jenen staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, die zum betreffenden Zeitpunkt – bei der Beurteilung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Abstammung ist dies der Geburtstag der betroffenen Person, im vorliegenden Fall sohin der ...2011 – in Geltung standen (VwGH 15.10.2010, 2007/01/0482; 19.9.2012, 2009/01/0003; 23.9.2014, 2013/01/0153).
Gemäß § 42 Abs. 3 StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, stellt ein öffentliches Interesse iSd § 42 Abs. 3 StbG dar (vgl. VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482; 19.9.2012, 2009/01/0003, mwN), weshalb die belangte Behörde zu Recht amtswegig einen Feststellungsbescheid erlassen hat.
2. Vorauszuschicken ist überdies Folgendes:
Die Staatsangehörigkeit einer Person richtet sich nach der Rechtsordnung jenes Staates um dessen Staatsangehörigkeit es geht. Privatrechtliche Vorfragen – zu denen auch die Frage der Abstammung gehört – sind nach dem internationalen Privatrecht dieses Staates zu beurteilen (Verschraegen in Rummel ABGB³, Vor § 1 Rz 4 und § 9 Rz 4 IPRG [Stand 1.1.2004]). Daraus folgt, dass im Wege der Beurteilung gemäß dem IPRG die Abstammung einer Person auch nach dem Sachrecht eines anderen Staates beurteilt werden kann (vgl. dazu etwa VfSlg. 19596/2011; 19.692/2012).
Die Frage, welche Rechtsordnung für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer von D. E. abstammt, maßgeblich ist, richtet sich – unabhängig davon, ob man von einer ehelichen oder einer unehelichen Geburt des Beschwerdeführers ausgeht – nach dem Personalstatut des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Geburt (vgl. § 21 letzter Satz bzw. § 25 Abs. 1 erster Satz IPRG). Das Personalstatut einer natürlichen Person ergibt sich aus § 9 IPRG, wobei dieses auf die Staatsangehörigkeit einer Person abstellt und insbesondere normiert, dass für den Fall, dass eine Person die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, diese maßgeblich ist. Nun ist aber im vorliegenden Verfahren genau diese Frage – nämlich, ob der Beschwerdeführer auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt – zu klären. Ausgehend davon kann die Frage des anzuwendenden Personalstatuts auf Grundlage des § 9 Abs. 1 IPRG nicht erfolgen (vgl. dazu auch Musil/Preuß, Das neue internationale Ehelichkeitsrecht, Das Personalstatut des Kindes als Anknüpfungsmerkmal im Abstammungsrecht, ÖJZ 2003/41).
Da das im konkreten Fall anzuwendende Personalstatut des Beschwerdeführers somit auf Grundlage des § 9 Abs. 1 IPRG nicht feststellbar ist, ist dieses auf Grundlage des § 9 Abs. 2 IPRG (gewöhnlicher Aufenthalt) zu bestimmen, wobei als maßgeblicher Zeitpunkt – wie bereits dargelegt – der Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Es kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien kein Zweifel daran bestehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers, der im Dezember 2011 in H. geboren wurde und seine ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht hat, im Zeitpunkt seiner Geburt im Gebiet der schweizerische Eidgenossenschaft gelegen war. Sohin ist die Frage der Abstammung des Beschwerdeführers von D. E. nach der schweizerischen Rechtslage zu beurteilen.
Wie im Sachverhalt ausgeführt, wurde aber nach der Schweizer Rechtslage bereits rechtskräftig festgestellt, dass D. E. nicht der (rechtliche) Vater des Beschwerdeführers ist und dieser somit nicht von D. E. abstammt.
3. Zur Anerkennung des Urteils des BG F. vom 29.2.2012, Zl. ..., in Österreich:
Der Beschwerdeführer vermeint, dass das rechtskräftige Urteil des BG F. vom 29.2.2012, Zl. ..., – und sohin die gemäß der Schweizer Rechtslage getroffene rechtskräftige Feststellung, dass D. E. nicht der Vater des Beschwerdeführers sei – nicht aufgrund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. 125/1962, herangezogen werden dürfe und meint, die Frage der Anerkennung des genannten Urteils hätte auf Grundlage des § 91a AußStrG geprüft werden müssen. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die §§ 91a ff. AußstrG analog auf jene ausländischen Gerichtsentscheidungen anzuwenden sind, die über die Abstammung einer Person absprechen (OGH 27.11.2014, 2 Ob 238/13h; 24.3.2015; 8 Ob 28/15y; 20.12.2018, 6 Ob 142/18b). In diesem Zusammenhang ist aber – worauf auch der Oberste Gerichtshof in sämtlichen der eben zitierten Entscheidungen hingewiesen hat – gemäß § 91d leg.cit. zu prüfen, ob das Völkerrecht Anderes bestimmt. Diesfalls kommt § 91a AußstrG nicht zur Anwendung (vgl. auch VwGH 9.9.2010, 2008/22/0100).
Eine solche – Anderes bestimmende – Regelung besteht im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aber genau durch den bereits erwähnten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Soweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9.8.2017, auf welche die Beschwerde verweist, darauf hingewiesen wird, dass dieser Vertrag durch das Lugano Übereinkommen außer Kraft gesetzt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass dieses Abkommen Entscheidungen betreffend den Personenstand ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich ausnimmt (vgl. Art 1. Z 2 lit. a) und es sich bei Entscheidungen betreffend Abstammungsangelegenheiten um solche des Personenstandes handelt (vgl. neuerlich OGH 27.11.2014, 2 Ob 238/13h). Aus Art. 55 und 56 des Lugano Übereinkommens ergibt sich ausdrücklich, dass die in Art. 55 leg.cit. erwähnten Abkommen – darunter fällt auch der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – seine Wirksamkeit für jene Rechtsgebiete behält, auf die das Lugano Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Die Frage der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen betreffend Personenstandsangelegenheiten – und somit auch hinsichtlich Abstammungsangelegenheiten – ist daher im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiterhin nach dem bilateralen Vertrag dieser beiden Staaten über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu beurteilen.
Ausgehend davon vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen, dass das Urteil des BG F. den Vorgaben des Art. 1 des Abkommens nicht entsprechen würde: Es handelt sich weder um ein Versäumungsurteil und ist die Entscheidung des BG F. unstrittig in Rechtskraft erwachsen. Anhaltspunkte dafür, dass die Anerkennung der Entscheidung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde bzw. der Entscheidung die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen würde, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, zumal auch von Seiten des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass sämtliche Dokumente und Unterlagen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdefall dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurden. Ebensowenig sind innerstaatliche gesetzliche Bestimmungen ersichtlich, die die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Entscheidung über die von D. E. eingebrachten Klage auf Aberkennung der Vaterschaft ausschließen würden (vgl. zur Auslegung der Kriterien des Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen etwa OGH 10.05.1967 3 Ob 56/67; 15.11.1989, 3 Ob 88/89).
Das Urteil des BG F. vom 29. Februar 2012, Zl. ... , erfüllt somit sämtliche Voraussetzungen des Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, womit durch diese Entscheidung auch für die österreichischen Behörden und Gerichte bindend und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt festgestellt worden ist, dass D. E. nicht der Vater des Beschwerdeführers ist (vgl. zur ex-tunc Wirkung der von D. E. eingebrachten Anfechtungsklage die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes vom 16.10.2003, BGE 129 III, 646).
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass, da gemäß den eben getroffenen Ausführungen das Urteil des BG F., Zl. ..., innerstaatlich anzuerkennen ist, auch für den Fall einer Beurteilung der Abstammung des Beschwerdeführers nach der Österreichischen Rechtslage aufgrund dieser Gerichtsentscheidung bindend feststünde, dass D. E. nicht der Vater des Beschwerdeführers ist.
Sohin kann der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung von D. E. erworben haben.
4. Der Beschwerdeführer meint, er hätte die österreichische Staatsbürgerschaft im Wege der Legitimation aufgrund der Erklärung des D. E. gegenüber dem Zivilstandesamt G. am 8.4.2013 gemäß § 7a StbG durch Legitimation erworben. Dazu ist zunächst auszuführen, dass dieses Anerkenntnis aufgrund des Urteils des Bezirksgerichtes G. vom 30.7.2015, Zl. …, bestätigt durch das Urteil des Obergerichtes des Kantons ... vom 14.9.2015, Zl. …, aus dem Zivilstandsregister gelöscht wurde. Zur Anerkennung dieser rechtskräftigen Entscheidung durch die österreichischen Behörden kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Im Übrigen scheidet die Anwendbarkeit des § 7a StbG im vorliegenden Fall – sowohl nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers als auch im Zeitpunkt der Erklärung des D. E. am 8.4.2013 – schon deswegen aus, weil die Legitimation gemäß dieser Bestimmung eine nach der Geburt des Kindes erfolgte Eheschließung bzw. – bis zur Aufhebung des § 92 AußstrG – eine Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten erforderlich gemacht hätte (vgl. dazu Krumphuber in Plunger/Eszegar/Eberwein, StbG, § 7a Rz 1; Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985, § 7a Rz 6 ff; Fessler/Keller/Pommernig-Schober/Szymanski, Das neue Österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, [2006], 58). Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil D. E. mit der Mutter des Beschwerdeführers seit dem 20.2.2009 durchgehend verheiratet ist und somit eine Eheschließung nach der Geburt des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat. Ebensowenig ist – solange diese Möglichkeit noch bestanden hat – eine Ehelicherklärung des Beschwerdeführers durch den Bundespräsidenten erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat somit die österreichische Staatsangehörigkeit auch nicht im Wege des § 7a StbG erworben.
5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wonach vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 2. März 2010, C-135/08, Janko Rottmann, eine individuelle konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen hat, bevor einer Person die Unionsbürgerschaft „entzogen“ wird, ist Folgendes auszuführen:
5.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 2.3.2010, C-135/08, Janko Rottmann; 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes, Koopman ua) erfordert der Verlust der Staatsbürgerschaft, der gleichzeitig den Verlust der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Rechte nach sich zieht, eine individuelle konkrete Prüfung der Auswirkungen des Verlustes der Unionsbürgerschaft, wobei zu prüfen ist, welche Folgen sich hieraus für das Familien- und Berufsleben und im Falle einer minderjährigen Person für das Kindeswohl ergeben würden.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur mittlerweile festgehalten, dass auch in jenen Fallkonstellationen, in denen festgestellt wird, dass eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft bereits besessen hat und diese gemäß § 27 StbG ex lege durch die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit verloren hat, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung über die Auswirkungen der Feststellung dieses Verlustes vorzunehmen ist (VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477). Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stets in jenen Fällen für notwendig erachtet, in denen es zu einer Wiederaufnahme eine abgeschlossenen Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – etwa auf Grundlage des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG – gekommen ist (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0045; 30.9.2019, Ra 2019/01/0281). Gleiches hat der Gerichtshof in Zusammenhang mit der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgesprochen (vgl. VwGH 26.1.2012, 2009/01/0060; 16.8.2016, Ra 2016/01/0146).
5.2. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien wesentlich von jenen Konstellationen, die den beiden erwähnten Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union und den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen sind: In beiden Fällen, die der Gerichthof der Europäischen Union zu beurteilen hatte, ging es um Sachverhalte, in denen Personen, die zuvor bereits im Besitz der Unionsbürgerschaft waren, diese entweder aufgrund einer behördlichen Entscheidung entzogen wurde (so im Fall C-135/08, Janko Rottmann) oder diese aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung wiederum ex lege verloren haben (so im Fall C-221/17, Tjebbes, Koopman ua). Im vorliegenden Beschwerdefall ist hingegen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft – und sohin auch die Unionsbürgerschaft – im Wege der Abstammung gemäß § 7 StbG oder in sonstiger Weise erworben hat, was mit der oben dargelegten Begründung verneint wurde. Insoweit ist im vorliegenden Fall nicht der Verlust der Unionsbürgerschaft zu beurteilen, sondern die Frage, ob diese überhaupt jemals erworben wurde. Somit wurde im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft weder entzogen, noch wurde festgestellt, dass er diese nach erfolgtem Erwerb ex lege verloren hat. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass auch die Abstandnahme von der Erlassung eines Feststellungsbescheides dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verschaffen würde (vgl. zu einer mit dem vorliegenden Fall der vergleichbaren Konstellation insbesondere VwGH 19.9.2012, 2009/01/0003). Mit dem eben Dargelegten korrespondiert auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, der in seiner Judikatur wiederholt (so auch in seinem Urteil vom 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes, Koopman ua) betont hat, dass die Festlegung der für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedsstaaten fällt (vgl. die bei Fuxa in Plunger/Eszegar/Eberwein, StbG, Art. 20 Rz 1 AEUV wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union).
5.3. Der Vollständigkeit halber ist aber zu erwähnen, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien auch die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung fallbezogen zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist gemäß den getroffenen Feststellungen in der Bundesrepublik Deutschland (I. am J.) aufhältig, besucht dort die Schule und lebt bei der Kindesmutter; zu dem in der Schweiz lebenden D. E. besteht regelmäßiger Kontakt, insbesondere durch Besuche am Wochenende und während der Schulferien, in denen zwischen dem Beschwerdeführer und D. E. eine „Vater-Sohn-Beziehung“ gelebt wird. Anhaltspunkte dafür, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft und somit die Unionsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben hat, dazu führen würde, dass ein unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers kommen würde, sind somit nicht zu erkennen. Auch kann bei dieser Ausgangslage nicht angenommen werden, dass es – auch vor dem Hintergrund des intensiven Kontaktes, den D. E. mit dem Beschwerdeführer pflegt – zu einer Gefährdung des Kindeswohls des Beschwerdeführers kommen könnte.
Schließlich besteht für den Beschwerdeführer, worauf die belangte Behörde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen hat, gegebenenfalls die Möglichkeit die österreichische Staatsbürgerschaft im Wege einer Anzeige gemäß § 59 Abs. 1 StbG rückwirkend zu erlangen. Diesem Aspekt kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien deshalb Bedeutung zu, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-135/08, Janko Rottmann, im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung überdies zu berücksichtigen ist, welche Möglichkeiten der Betroffene hat, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Nichts anderes kann für den Fall gelten, in dem die Frage zu beurteilen ist, ob die Staatsbürgerschaft überhaupt erst erworben wurde.
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere der Frage des anzuwendenden Sachrechts, der Zulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens und der Frage, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert. Selbiges gilt für die Auslegung der Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Im Hinblick auf das Lugano-Übereinkommen und den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. 125/1962, ist die Rechtslage klar und eindeutig.
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