BauO Wr. §134 Abs3
BauO Wr. §134 Abs4
AVG 1991 §13 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.111.067.17934.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde 1) der Frau A. B. und 2) des Herrn C. B., beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 08.11.2021, GZ MA37/...5/2021, mit welchem gemäß § 13Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) das am 20.09.2021 eingebrachte Ansuchen um baubehördliche Bewilligung gemäß § 8 des Wiener Kleingartengesetzes für ein Kleingartenwohnhaus für die Liegenschaft in Wien, KLG D.-weg 4, Gst.Nr. .../148, EZ ...5, GK E., zurückgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Zurückweisungsbescheid vom 08.11.2021, GZ MA37/...5/2021, aufgehoben.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit Eingabe, bei der belangte Behörde am 20.09.2021 eingelangt, begehrten die nunmehrigen Beschwerdeführer als Bauwerber und grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ...5, KG E., mit der Liegenschaftsadresse Wien, D.-weg 4, die nachträgliche baubehördliche Bewilligung gemäß § 8 des Wiener Kleingartengesetz 1996 – WKlG 1996 für ein Kleingartenwohnhaus. Gemäß § 23 Abs. 4 WKlG 1996 erklärten sie dabei, dass das Kleingartenhaus von 1992 bis 1995 errichtet und am 15.11.1995 fertiggestellt wurde.
Dem Ansuchen angeschlossen waren u.a.: Ein Schreiben mit Namen und Anschrift der benachbarten Liegenschaften sowie in Abschrift das Schreiben an die Stadt Wien als Grundeigentümer und Anrainer näher konkret bezeichneter Liegenschaften. Letzteres mit dem Inhalt, dass zur Liegenschaft GSt.Nr. .../148, einliegend in EZ ...5 KG E., ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung für ein Kleingartenwohnhaus gestellt wurde, dass keine Änderungen am Haus vorgenommen wurden und dieses Haus (in seit 1995 unverändertem Zustand) nachträglich bewilligt werden soll und, dass höflich um Kenntnisnahme ersucht wurde. Weiters angeschlossen war die Rechnung der Österreichischen Post AG vom 15.09.2021 zu einer Großaufgabe, bei welcher zur Sendungsnummer RO ...8AT, PLZ 1080, beim Empfängerfeld handschriftlich „MA 69, 1080 Wien“ und Sendungsnummer RO ...1AT, PLZ 1010, beim Empfängerfeld handschriftlich „Rathaus, 1010 Wien“ vermerkt ist.
2. Die belangte Behörde forderte mit Schreiben vom 12.10.2021, zu GZ MA37/...5/2021, die antragstellenden Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Hinweis darauf, dass bei Nichteinhaltung der eingeräumten Frist, das Ansuchen nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird, auf, den Nachweis gemäß § 8 Abs. 8 WKlG 1996 nachzureichen, dass die Nachbarn von der Einreichung um nachträgliche Bewilligung bei der Behörde in Kenntnis gesetzt wurden. Dies mit dem Hinweis, dass ein Nachweis der tatsächlichen Kenntnisnahme beispielsweise sein könnte, „dass der Nachbar direkt am Einreichplan oder auf einem beigelegten Schreiben unterschreibt“. Diese Aufforderung wurden den Antragstellern am jeweils 18.10.2021 zugestellt.
3. Mit Eingabe vom 29.10.2021 legten die Antragsteller die bereits unter Punkt 2 genannte Rechnung der Österreichischen Post AG vom 15.09.2021 zu einer Großaufgabe, eine Auflistung von Grundstücken, dazugehöriger Namen und handschriftlicher Unterschriften unter der Überschrift Ich bestätige das Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung (vom 15.09.2021 von C. und A. B., erhalten zu haben, und übermittelten ein Schreiben mit dem zusammengefassten Inhalt, weil die Anrainer F. G. und H. K. die Zustellung des Einschreibens um eine nachträgliche Baubewilligung als nachweisliche In-Kenntnis-Nahme bewertet haben, werde von diesen keine zusätzliche Unterschrift geleistet.
4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folgen den mit 08.11.2021 datierten Bescheid zu MA37/...5/2021. Spruch und Begründung lauten:
„B E S C H E I D
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird das am 20.9.2021 eingebrachte Ansuchen um baubehördliche Bewilligung gemäß § 8 des Wiener Kleingartengesetzes für ein Kleingartenwohnhaus auf oben angeführter Liegenschaft zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g
Die Behörde ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG - 1991 berechtigt, eine mit unvollständigen Unterlagen eingebrachte Eingabe, zu deren Ergänzung der einschreitenden Person eine Nachfrist eingeräumt wurde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen und weiterhin nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Frist dient nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen.
Die einschreitende Person wurde mit Schreiben vom 12.10.2021 zur Beibringung folgender Unterlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen aufgefordert:
1.) den Nachweis gemäß § 8 Abs. 8 des Wr. Kleingartengesetzes 1996, dass die Nachbarn von der Einreichung um nachträgliche Bewilligung bei der Behörde in Kenntnis gesetzt wurden; (Ein Nachweis der tatsächlichen Kenntnisnahme könnte z.B. sein, dass der Nachbar direkt am Einreichplan oder auf einem beigelegten Schreiben unterschreibt,...);
Diese Aufforderung blieb hinsichtlich Punkt 1.) fehlender Nachbar/ Grundeigentümer der EZ ...9 in der Kat. Gem. E. unbeachtet. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Es steht der einschreitenden Person frei, neuerlich ein vollständig belegtes Bauansuchen einzubringen.“
5. Dagegen erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten darin aus:
„BESCHWERDE GEMÄSS ART 130 ABS 1 Z 1
UND ART 132 ABS 1 Z 1 B-VG
einfach
1) Gegen den Bescheid der MA 37, Gebietsgruppe Ost, welcher uns am 12.11,21 zugestellt wurde, erheben wir gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1b B-VG binnen offener Frist durch meine ausgewiesenen Vertreter nachstehende
BESCHWERDE
an das Verwaltungsgericht Wien.
2) Sachverhalt:
Uns wurde im Vorverfahren BV-...487/20 zu MA 37/...2/2020 die Sonderbaubewilligung gemäß § 71b der Bauordnung für Wien für das auf der Liegenschaft Wien, D.-weg 4, ident KLG E. Werk 6 Parz. 4, Gst.Nr. .../148 in EZ ...5 der Kat. Gem. E. bestehende Kleingartenwohnhaus versagt. Die Behörde behauptete, dass der hier gegenständliche Zubau nach dem 1.5.1997 errichtet worden wäre. Auch die sonstigen Abweichungen in den Außenabmessungen wären nicht Inhalt einer nachträglichen Baubewilligung aus dem Jahr 1999, und würde für diese baulichen Änderungen und Zufahrten feststehen, dass diese nach dem 1.5.1997 errichtet worden wären.
Im Vorverfahren wurde das Bauansuchen in den Verfahren VGW- 111/078/1520/2021 und VGW-111/V/078/1521/2021 vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Es wäre kein Nachweis der Verständigung der Nachbarn vorgelegt worden, und der Lageplan des Bauplans unvollständig.
In Folge wurde ein formal vollständiger Bauplan eingereicht und sämtliche Nachbarn verständigt. Im gegenständlichen Verfahren MA37/...5/2021 wurde das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung erneut zurückgewiesen mit der Begründung, es wäre die Verständigung vom entsprechenden Ansuchen des Grundeigentümers EZ ...9 in der Kat. Gem. E. nicht erfolgt.
Beweis: beizuschaffende Verwaltungsakten
3) Zulässigkeit der Beschwerde:
Wir sind Adressaten des bekämpften Bescheides. Wir sind sohin Parteien dieses Verfahrens und steht uns das Recht zu, den ergangenen Bescheid mit dem Rechtsmittel der Beschwerde zu bekämpfen.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist ist durch die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde gewahrt, zumal uns der bekämpfte Bescheid am 12.11.21 zugestellt wurde und die Frist noch offen ist.
Zur Entscheidung über die Beschwerde ist das Verwaltungsgericht Wien berufen, weil der Bescheid von einer Wiener Behörde erlassen wurde.
4) Beschwerdegründe:
Der oben bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.
a) Die belangte Behörde hat gegenständlich einen Ermittlungsmangel zu vertreten, und erging die Entscheidung willkürlich.
Laut Begründung des Bescheids wären wir aufgefordert wurden, einen Nachweis zu erbringen, dass die Nachbarn von der Einreichung um nachträgliche Bewilligung der Behörde in Kenntnis gesetzt worden wären. Diese Aufforderung wäre hinsichtlich des Nachbarn/Grundeigentümer der EZ ...9 in der Kat. Gem. E. unbeachtet geblieben.
Aus dem Grundbuch ergibt sich, dass Alleineigentümerin der EZ ...9, KG E. die Stadt Wien ist.
Einerseits ist der Einreichplan bei der MA37, sohin bei der Stadt Wien selbst eingebracht worden. Schon daraus ergibt sich, dass die Alleineigentümerin der gegenständlichen EZ ...9 vom entsprechenden Ansuchen um baubehördliche Bewilligung in Kenntnis war und sich ein Nachweis insofern erübrigen musste. Zumal die Stadt Wien tatsächlich in Kenntnis vom Einreichplan war, ist die Zurückweisung aus dem bezeichneten Grund des mangelnden Nachweises der Stadt Wien willkürlich. Die Nachforschung der Post zur Sendungsnummer R0...1AT ergab, dass das Schreiben einem Angestellten der Stadt Wien im Rathaus bei einer Postfiliale ausgefolgt wurde. Die MA69 erklärte ausdrücklich, die Sendung erhalten zu haben.
Andererseits wurde das Informationsschreiben sowohl an das Rathaus, als auch an die MA69 als zuständiges Magistrat für Grundstücksangelegenheiten übermittelt. Hätte die belangte Behörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes die nötigen Ermittlungen durchgeführt, hätte sie erkennen müssen, dass auch die Stadt Wien mehrfach von der Einreichung um nachträgliche Bewilligung in Kenntnis gesetzt wurde.
Wie sich auch aus dem bekämpften Bescheid ergibt, wurden auch die übrigen Nachbarn informiert. Nahezu alle Nachbarn Unterzeichneten den Erhalt des Informationsschreibens. Bloß Hr. K. und Hr. G. verweigerten die Unterschrift, wobei Hr. G. mir den Erhalt mit Schreiben vom 20.10.21 bestätigte. Die Nachforschung der Post zur Sendungsnummer R0...4AT ergab, dass das Schreiben Hrn. K. bei einer Postfiliale ausgefolgt wurde. Die Nachforschung der Post zur Sendungsnummer R0...1AT ergab, dass das Schreiben Hrn. K. in Wien zugestellt wurde.
Ich steile daher den
ANTRAG
auf Kenntnisnahme:
- Grundbuchsauszug KG … EZ ...9
- Konvolut Nachforschungsergebnisse
- Schreiben Hr. G. 20.10.21
- Schreiben an die MA37 vom 29.10.21 samt Einschreibebestätigung und Unterschriftenliste
- Liste Namen und Anschrift der Nachbarn
- Konvolut Informationsschreiben Nachbarn
- Bauansuchen
- Einreichpläne
Ich erhielt die originalen Baupläne von der MA37 retour und werde diese am 10.12.21 bei der MA37 vor Ort samt gegenständlicher Beschwerde einbringen.
b) Zumal das Verwaltungsgericht im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden hat, ergeht inhaltlich folgende Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Bewilligung.
Auf der Luftbildaufnahme vom 10.4.1997 der MA 41 ist der Zubau nicht ersichtlich, dies aber bloß aufgrund einer ungünstigen Schattenbildung. Anhand der Luftbildaufnahme bleibt unklar, ob der Zubau tatsächlich bereits vorhanden war.
In den Vorverfahren BV-...487/20 zu MA 37/...2/2020, nämlich in der Stellungnahme vom 26.5.2020 boten wir entsprechende Beweise an, dass der Zubau bereits vor dem wesentlichen Zeitpunkt 1997 vorhanden war, insbesondere mehrere Fotoauszüge eines Videos, welches wir am 18.8.1993 aufnahmen. Auf diesem Video, und den entsprechenden vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass gegenständlicher Zubau bereits beim Rohbau am 18.8.1993 vorhanden war.
Zeugen können bestätigen, dass nach dem 1995 keine bauliche Veränderung mehr vorgenommen wurde. Die Zeugen wurden bereits in den Verfahren VGW- 111/078/1520/2021 und VGW-111/V/078/1521/2021 vernommen.
Anzuführen ist, dass uns durch die Entfernung des Zubaus bereits geschaffener Wohnraum verloren gehen würde.
Ich stelle daher den
ANTRAG
- Lichtbild 15.11.1995 mit Zubau
auf Beischaffung der Akten der Vorverfahren BV-...487/20 zu MA 37/...2/2020, VGW‑111/078/1520/2021 und VGW-111/V/078/1521/2021
- Einsichtnahme in die Lichtbilder sowie die entsprechende Videoaufnahme, sowie Einsichtnahme in die Luftbildaufnahme
- auf Vernehmung der Zeugen:
- L. M. N.-weg 7, Wien
- O. P., R.-straße, Wien
- S. T., U., Wien
- unsere Vernehmung
- Augenschein Video 18,8.1993
c) 1992 wurden 50 m2 verbaut. Die Vergrößerung auf 58,61 m2 erfolgte eben im Jahr 1993, und wurde insbesondere nach 1995 keine weitere bauliche Veränderung vorgenommen, Der entsprechende Einreichplan, aufgrund dessen mit Datum vom 1.3.1999 eine nachträgliche Bewilligung für des Kleingartenwohnhauses erteilt wurde, wurde erst im Jahr 1999 gezeichnet.
Aus dem Einreichplan aus dem Jahr 1999 ergibt sich eindeutig, dass der Zubau in diesen Plänen berücksichtigt ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass gegenständliches Objekt nach dem Jahr 1995 baulich nicht mehr verändert wurde.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die bestehende und bestandene Fassadendämmung im Jahr 1999 noch nicht im Einreichplan berücksichtigt werden musste.
Ich stelle daher den
ANTRAG
- auf Einsichtnahme in die Einreichpläne 1993 und 1999
- und ansonsten wie bisher
d) Die benachbarten Häuser unserer Liegenschaft wurden erst nach unserem Haus, nämlich ungefähr in den Jahren 1996 und 1997 errichtet, und wurde bei diesen Häusern trotz identer Bauweise die Baubewilligung erteilt, auch hinsichtlich der jeweiligen Zubauten. Die Erteilung der Sonderbaubewilligung gebietet sohin schon der Gleichheitsgrundsatz.
Ich stelle daher den
ANTRAG
- auf Durchführung eines Lokalaugenscheins
- und ansonsten wie bisher
e) Darüber hinaus liegen auch die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Sonderbaubewilligung gemäß § 71b BO für Wien vor.
Der Zubau wird von uns für Wohnzwecke verwendet, wobei das Haus ohne Zubau für uns zu klein wäre.
Das Bauwerk oder der Bauwerksteil kann mit den Zielen der örtlichen Raumordnung, insbesondere mit vergleichbaren Nutzungen, für vereinbar angesehen werden und hätte nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung, der Fertigstellung oder im Laufe des Bestehens baurechtlich bewilligt werden können. Hingewiesen wird darauf, dass auch die benachbarten baugleichen Gebäude bewilligt wurden.
Es ist die sichere Benützbarkeit des Bauwerks oder Bauwerksteiles gegeben.
Ich stelle daher den
ANTRAG
- auf Einholung eines Amtssachverständigengutachtens aus dem Bereich Bauwesen
- und ansonsten wie bisher
f) Anzumerken ist noch, dass die Stadt Wien Eigentümer meiner Liegenschaft war, als das Gebäude errichtet wurde. Ich erwarb die Liegenschaft mit Kaufvertrag des Jahres 2012. Die Liegenschaft wurde aus diesem Grund geteilt.
Ich stelle daher den
ANTRAG
- auf Kenntnisnahme des Kaufvertrag s vom 1.10.2012
- des Bescheids vom 24.1.2013
- des Baubewilligungsbescheids 4.1.1993
5) Beschwerdeanträge
Aus den angeführten Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht Wien die
ANTRÄGE,
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. a) gem. § 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben,
in eventu
b) den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
3. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 16.12.2021 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Zum Beschwerdevorbringen führt sie aus:
„Die Eigentümerin der EZ ...9 der Kat. Gem. E. ist die Stadt Wien, die grundverwaltende Dienststelle ist die MA 69 und von dieser wurde kein Nachweis über die Kennnisnahme der Einreichung vorgelegt. Es wird auf die Erkenntnis des VGW- 111/026/1798/2020 hingewiesen.
Auf die Erkenntnisse zZl. wird hingewiesen:
VGW 111/078/1520/2021 - A. B.
VGW 111/V/078/1521/2021 - C. B.“
7. Das Verwaltungsgericht Wien räumte der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.01.2022 Parteiengehör zur Darlegung der d.a. Ansicht ein, warum den Anforderungen des § 8 Abs. 8 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 durch die Verständigung des Eigentümers der EZ ...9, KG E., im Postweg nicht Genüge getan worden wäre.
Dazu äußerte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.01.2022 wie Nachstehend wiedergegeben:
„Die Eigentümerin der EZ ...9 der Kat. Gem. E. ist die Stadt Wien, die grundverwaltende Dienststelle ist die MA 69.
Setens der Bauwerber wurde der Nachweis erbracht, dass ein Schriftstück eingeschreiben an die MA 69 übersandt wurde, ob dieses Schriftstück bei der MA 69 eingelangt ist und um welches Schriftstück es sich dabei handelt, ist der Baupolizei nicht bekannt.
Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19.12.2020, Zl.: VGW-111/026/1798/2020 verwiesen:
„§ 70b Abs. 6 BO spricht davon, dass die Nachbarn „nachweislich in Kenntnis zu setzen sind“, was bedeutet, dass das in Kenntnis Setzen des Nachbarn auf eine Weise geschehen muss, dass ein Nachweis möglich ist (vgl. VwGH 28.01.2008, Zl. 2006/040136 zum „nachweislich ankündigen“). „In Kenntnis setzen“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch und nach Ansicht des erkennenden Gerichts hingegen mehr als das bloße Absenden eines Schriftstückes oder einer Nachricht an einen Adressaten – am Ende des Vorganges soll der Adressat Kenntnis vom Inhalt des Schriftstückes oder der Nachricht haben.
Die vom Planverfasser des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.09.2019 vorgelegte Rechnung der Österreichischen Post AG vom 26.09.2019 ist daher zwar als Nachweis darüber zu sehen, dass der komplette Adressatenkreis jener Nachbarinnen und Nachbarn, die gemäß § 70b Abs. 6 BO in Kenntnis zu setzen waren, vom Beschwerdeführer angeschrieben worden ist, die vorgelegte Urkunde ist jedoch noch kein Nachweis dafür, dass die darin genannten Adressaten auch „in Kenntnis gesetzt“ worden sind, indem sie das Schreiben des Beschwerdeführers erhalten haben oder dieses wirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde.“
Aufgrund dieses Erkenntnisses des VGW ist daher die Verständigung des Eigentümers der fraglichen Liegenschaft im Postwege nicht geeignet, den Anforderungen des § 8 Abs. 8 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 zu genügen.“
7. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze samt Beilagen, der unbestritten gebliebenen Aktenlage und nach Einsicht in das offene Grundbuch betreffend die projektgegenständliche Liegenschaft, hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ...5, KG E., mit der Liegenschaftsadresse Wien, D.-weg 4. Sie haben mit der am 20.09.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe die nachträgliche baubehördliche Bewilligung gemäß § 8 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 – WKlG 1996 für ein Kleingartenwohnhaus auf der projektgegenständlichen Liegenschaft beantragt.
Ausweislich der Darstellung im Einreichplan ist die Stadt Wien grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ...9, KG E., in welcher mehrere Grundstücke einliegen, welche unmittelbar an die projektgegenständliche Liegenschaft angrenzen.
Mit dem vom 15.09.2021 datierten Schreiben, gerichtet an die „Stadt Wien, 1080 Wien Lerchenfelderstraße zu Hd. Ma-69-K als Grundeigentümer und Anrainer der Liegenschaften Gst..../129 EZ....9 // Gst..../150 EZ....9 // Gst..../130 EZ....9 // Gst.../6 EZ....9 // Gst..../147“ informierten die Antragsteller, dass zu dem auf der projektgegenständlichen Liegenschaft um nachträgliche Baubewilligung angesucht wurde. Es handle sich dabei um das „KLG-Wohnhaus, KLG E. Werk 6 Parz. 4, Wien. Es wurden keine Änderungen am Haus vorgenommen, sondern soll der seit 1995 unveränderte Zustand des Hauses nachträglich bewilligt werden.“ Im genannten Schreiben wurde unter Wiedergabe des Wortlautes des § 8 Abs. 8 WKlG 1996 auf diesen verwiesen und es wurde um Kenntnisnahme ersucht. Ein Schreiben mit gleichem Inhalt erging an die „Stadt Wien Rathaus 1010 Friedrich Schmidtplatz 1“.
Unter anderen waren auch diese genannten Schreiben dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen angeschlossen. Ebenso angeschlossen war die Rechnung der Österreichischen Post AG vom 15.09.2021 zu einer Großaufgabe, bei welcher zur Sendungsnummer RO ...8AT, PLZ 1080, beim Empfängerfeld handschriftlich „MA 69, 1080 Wien“ und Sendungsnummer RO ...1AT, PLZ 1010, beim Empfängerfeld handschriftlich „Rathaus, 1010 Wien“ vermerkt ist.
Ausweislich der mit der Beschwerde u.a. vorgelegten Beilagen über Sendungsnachforschungen seitens der Österreichischen Post AG wurde die Sendung unter der Sendungsnummer RO ...8AT vom Empfänger „MA 69“ mit der Anschrift 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 4, am 16.09.2021 erhalten, und die Sendung unter der Sendungsnummer RO ...1AT (Anm: gerichtet an das Rathaus) am 17.09.2021 von einem Angestellten behoben.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes 1996 – WKlG 1996, LGBl. für Wien Nr. 36/1998, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 31/2020, lauten auszugsweise:
Baubewilligungen
§ 8. (1) bis (7) (…)
(8) Nachbarn (§ 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (Abs. 4) Einwendungen im Sinne des § 134a der Bauordnung für Wien vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4 der Bauordnung für Wien) ist ausgeschlossen. Bei nachträglichen Baubewilligungen hat der Bauwerber die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde nachweislich in Kenntnis zu setzen; dieser Nachweis ist den Einreichunterlagen anzuschließen. Der Lauf der Frist für die Einwendungen beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens nachweislich Kenntnis erhalten haben.
(9) bis (13) (…)“
3. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 61/2020, lauten auszugsweise:
„Parteien
§ 134. (1) bis (2) (…)
(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Abs. 4, gemäß § 70 Abs. 2 bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
(4) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bzw. nach Ablauf der gemäß § 70 Abs. 2 gesetzten Frist bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt bzw. die Frist gemäß § 70 Abs. 2 gesetzt hat.
(5) bis (7) (…)“
III.1.1. Die belangte Behörde wies das Ansuchen der Beschwerdeführer auf nachträgliche Baubewilligung gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 8 Abs. 8 WKlG 1996 zurück, weil der Nachweis gefehlt habe, dass die antragstellenden Beschwerdeführer den benachbarten Grundeigentümer der Liegenschaft EZ ...9, KG E., von der Einreichung um nachträgliche Bewilligung in Kenntnis gesetzt habe.
1.2.1. Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht – wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels – zurückgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund darf das Verwaltungsgericht im darauf bezogenen Beschwerdeverfahren weder inhaltlich über den Sachantrag entscheiden noch erstmals – verneinend – über die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde absprechen. Jedenfalls zur „Sache“ des Verfahrens gehört in diesem Fall allerdings die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme einer Mängelbehebung (VwGH vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0109, vom 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; vom 01.09.2017, Ra 2016/03/0055; vom 31.01.2018, Ra 2016/10/0121). Eine Behebung des der Zurückweisung zugrundeliegenden Mangelns kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044; vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0109).
1.2.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen, wobei sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Hierbei ist zu beachten, dass ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG nur dann in Betracht kommt, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem solchen „Mangel“ schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Hierzu zählt insbesondere das Fehlen von Belegen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH vom 16.09.2009, Zl 2008/05/0206, vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044, vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0109, oder vom 25.05.2016, Ro 2016/10/0011). Unter anderem wäre ein Verbesserungsauftrag, mit dem Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens angefordert werden, (nur) dann zulässig, wenn sich diese Unterlagen bzw. Angaben als für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (bzw. den darauf gestützten Verordnungen) notwendig erweisen (VwGH vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0109).
Nach § 13 Abs. 3 AVG sind zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, nicht jedoch „Mängel“, welche die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind demnach nicht als Mängel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen. Die Behörde wird durch diese Bestimmung auch nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (VwGH vom 29.09.2015, Zl 2012/05/0198, vom 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, oder vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH vom 26.4.2017, Ra 2016/05/0040).
1.3. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid (unter Berücksichtigung des diesem vorangegangenen Wortlautes des Mängelbehebungsauftrages) wurde die zur Zurückweisung des Ansuchens führende Ansicht der belangten Behörde dahingehend ausgedrückt, dass der Nachweis über die Kenntnisnahme des Grundeigentümers der EZ ...9 (KG E.) respektive der Stadt Wien vom eingereichten Bauansuchen mangels direkter Unterfertigung am Einreichplan oder auf einem beigelegten Schreiben nicht erbracht worden sei.
Ein Nachweis der Kenntnisnahme seitens der Nachbarn durch Unterfertigung am Einreichplan oder auf einem beigelegten Schreiben mag durchaus den Bedürfnissen der Praxis entsprechen und gängig sein, doch lässt sich eine solche einschränkende Auslegung, dass ein Nachweis bloß in dieser genannten Form erbracht werden kann, nicht aus § 8 Abs. 8 WKlG 1996 ableiten. Üblicherweise wird ein Nachweis von der Kenntnisnahme der Nachbarn, wenn dieser nicht bereits in der genannten Form erfolgt ist, durch Vorlage der Aufgabebestätigung einer eingeschriebenen Postsendung erfolgen (vgl. etwa Moritz, BauO für Wien6 (2019), Anm zu § 8 Abs. 8 KleingartenG, 524). Eine solche war dem beschwerdegegenständlichen Bauansuchen beigeschlossen!
Dem Wortlaut des § 8 Abs. 8 WKlG 1996 obliegt es den Bewilligungswerbern den Anrainer „in Kenntnis zu setzen“, ob ein Anrainer letztlich ein Ansuchen inhaltlich „zur Kenntnis nahm“ liegt als in der Sphäre des Anrainers gelegen nicht im Verantwortungsbereich der Antragsteller. Eine „Zustimmung“ der Anrainer ist von Gesetzeswegen nicht gefordert. Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Unterfertigung des Einreichplanes oder von den einem Bauansuchen beigeschlossenen Unterlagen üblicherweise als Zustimmung zum Bauansuchen interpretiert wird/werden kann – eine solche Auslegung aber durchaus von Anrainer, die von einem Bauansuchen Kenntnis genommen haben, nicht gewünscht wird und deshalb eine solche Unterschrift nicht geleistet wird.
Hätte die belangte Behörde Zweifel gehabt, ob einem Anrainer tatsächlich die übermittelte Postsendung zugegangen ist, dann wäre dies den Antragstellern klarer zu kommunizieren gewesen. Diesfalls wäre diesem dann auch eröffnet gewesen bereits im behördlichen Verfahren die Ergebnisse der Sendungsverfolgung vorzulegen. Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass ein Nachweis von einer „wirksamen Zustellung durch Hinterlegung“, wie von der belangten Behörde ausgeführt, den Antragstellern in dieser Form nicht möglich ist. Denn eine Zustellung durch Hinterlegung ist im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes vorgesehen und lediglich bei Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente vorgesehen, nicht aber, wie bei den Antragstellern, bei Briefsendungen von Privaten.
Letztlich vertritt der Bürgermeister die Stadt Wien als juristische Person nach außen und ist Vorsteher des Magistrats der Stadt Wien und für dessen Geschäftsführung verantwortlich. Der Magistrat der Stadt Wien ist – neben seiner Funktion als Behörde auch – unselbständiger Hilfsapparat u.a. für den Bürgermeister, wobei die einzelnen Magistratsabteilungen Teil des einheitlichen Apparates sind. Selbst wenn man die Ansicht verträte, der Nachweis von der In-Kenntnis-Setzung vom Bauansuchen sei der Stadt Wien nicht durch die von den Antragstellern vorgelegte Aufgabebestätigung erbracht worden, wäre die Verständigung bzw. In-Kenntnis-Setzung der Stadt Wien durch die Einreichung des Ansuchens um Baubewilligung bei der Magistratsabteilung 37 des Magistrats der Stadt Wien erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Eine Entscheidung über das eingereichte Bauansuchen, wie von den Beschwerdeführern beantragt, war dem Verwaltungsgericht Wien nicht eröffnet, weil Sache des Beschwerdeverfahrens die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung war.
2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
