European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.103.034.13016.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a HUTTERER über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 06.09.2024, Zl. …, mit welchem der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung gegen den Bescheid vom 15.04.2024 keine Folge gegeben wurde und das Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG bestätigt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.01.2025,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid vom 15.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Körperverletzung, beharrliche Verfolgung, fortgesetzte Gewaltausübung und gefährliche Drohung gegenüber seiner Ex-Freundin C. D. zur Anzeige gebracht worden sei. Sein Persönlichkeitsbild zeige ein erhöhtes Aggressionspotenzial und lägen somit präventiv die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes vor.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schreiben vom 16.04.2024 Vorstellung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2024 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Körperverletzung, beharrliche Verfolgung, fortgesetzte Gewaltausübung und gefährliche Drohung gegenüber seiner Ex-Freundin C. D. zur Anzeige gebracht worden sei. Er habe diese über einen längeren Zeitraum hinweg geschlagen, verfolgt und versucht zu kontaktieren. Zuletzt habe er ihr am 25.03.2024 an der Wohnadresse ihrer Mutter aufgelauert. C. D. habe in ihrer Zeugenvernehmung unter Wahrheitspflicht angegeben, dass der Beschwerdeführer sie während ihrer Beziehung zwischen 2019 und 2023 mehrmals geschlagen und bedroht habe. Sie habe zudem eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von einem Jahr erwirkt. Am 25.03.2024 habe sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem neuen Freund von C. D. ein Streit entwickelt, im Zuge dessen sich beide gegenseitig geschlagen hätten. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Vergangenheit (2018) wegen einer Körperverletzung gegenüber seiner damaligen Freundin angezeigt worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt durch aggressives Verhalten in Erscheinung getreten sei, rechtfertige die Annahme, dass bei ihm ein erhöhtes Aggressionspotenzial vorhanden sei. Die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 WaffG für die Verhängung eines Waffenverbots lägen daher vor.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, dass er leider gezwungen gewesen sei, C. D. aufzusuchen, da ihm von ihr der Zentralschlüssel für seine eigene Wohnung über mehrere Monate verwehrt worden sei. Alle anderen Angaben die sie gemacht habe, seien schlicht und ergreifend erlogen.
4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor.
5. Mit Eingabe vom 11.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Wien Screenshots von – weitestgehend undatierten – WhatsApp-Chatnachrichten, die seinen Angaben zufolge zwischen ihm und C. D. ausgetauscht worden seien. Des Weiteren übermittelte der Beschwerdeführer am selben Tag ein waffenpsychologisches Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 WaffG vom 11.12.2024, wonach keine Anzeichen dafür zu erkennen seien, dass der Beschwerdeführer derzeit dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Ebenfalls am 11.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Fotokopie eines Protokoll- und Urteilsvermerks des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.08.2024, demzufolge sowohl der Beschwerdeführer als auch eine weitere Person (E. F.) jeweils vom Vorwurf der Körperverletzung am jeweils anderen freigesprochen wurden.
6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 31.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Die belangte Behörde entsandte einen Vertreter zur mündlichen Verhandlung. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt und die Parteien stimmten einer schriftlichen Erledigung der Entscheidung zu.
II. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer ist ein am … in Wien geborener österreichischer Staatsbürger. Er absolvierte einen HAK-Aufbaulehrgang und ist seit 21 Jahren als Bankangestellter tätig. Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater eines Sohnes; er lebt aktuell in einer Beziehung. Er besitzt keine Waffen und war auch noch nie Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde.
2. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
3. An – ungetilgten – verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen weist der Beschwerdeführer eine Vormerkung nach § 52 lit. b Z 15 StVO (Tilgungsbeginn: 29.11.2023), eine Vormerkung nach § 52 lit. a Z 11a StVO (Tilgungsbeginn: 23.01.2024), eine Vormerkung nach § 52 lit. a Z 10a StVO (Tilgungsbeginn: 05.03.2024) sowie eine Vormerkung nach § 52 lit. a Z 6c StVO (Tilgungsbeginn: 12.11.2024) auf.
4. Am 11.11.2018 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ex-Freundin während einer Aussprache nach der Trennung zu einer Handgreiflichkeit, indem der Beschwerdeführer seiner Ex-Freundin mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch diese eine deutliche Rötung des linken Ohres sowie Schmerzen auf der linken Wange erlitt. Eine Einsicht beim Beschwerdeführer bzw. eine vertiefte innere Auseinandersetzung mit und eine glaubwürdige Distanzierung zu diesem Verhalten liegt nicht vor.
Da es sich bei diesem Vorfall um die erste Vormerkung des Beschwerdeführers wegen eines Gewaltdeliktes handelte, wurde am 03.12.2018 von der Landespolizeidirektion Wien nach näherer Überprüfung von der Verhängung eines Waffenverbotes abgesehen.
5. Der Beschwerdeführer lebte von ca. 2019 bis 2024 mit C. D., geb. …, in einer Beziehung. Das Paar lebte bis Dezember 2023 zusammen in der Wohnung des Beschwerdeführers in Wien, G.-Straße.
5.1. Am 10.04.2024 erschien C. D. bei der Polizeiinspektion Kandlgasse um den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, beharrlicher Verfolgung, fortgesetzter Gewaltausübung und gefährlicher Drohung zur Anzeige zu bringen.
Sie gab dabei – in ihrer Vernehmung als Zeugin unter Wahrheitspflicht – an, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber gewalttätig geworden sei und sie von ihm nun beharrlich verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei über die ganze Beziehung hinweg ihr gegenüber sowohl physisch als auch psychisch gewalttätig geworden. Er habe sie mindestens einmal im Monat geschlagen und sie immer wieder erniedrigt und beschimpft (u.a. als "Hure" und als "wertlos"). Am 07.10.2023, zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr, habe sich die letzte physische Gewalt ihr gegenüber ereignet, indem der Beschwerdeführer sie an den Haaren gezogen und getreten habe. Im Februar 2024 habe die beharrliche Verfolgung begonnen, indem der Beschwerdeführer sie mehrmals täglich angerufen und immer wieder beleidigende Nachrichten auf WhatsApp geschrieben habe. Ab März habe der Beschwerdeführer sie auch mehrmals via SMS kontaktiert und beleidigt. Der Beschwerdeführer habe weiterhin ihre Freunde und Familie kontaktiert um herauszufinden, wo sie sei und was sie mache. Der Beschwerdeführer habe sie unzählige Male – mitunter anonym – angerufen. Am 17.03.2024 habe sie sich zur Wohnadresse des Beschwerdeführers begeben, um ihre Sachen abzuholen. Im Zuge dessen habe der Beschwerdeführer – nachdem er einen "Knutschfleck" auf ihrem Hals entdeckt habe – zu ihr gesagt, dass sie froh sein könne, dass er sie jetzt nicht geschlagen habe. Am 25.03.2024 habe der Beschwerdeführer ihr vor der Wohnadresse ihrer Mutter aufgelauert und die Schlüssel für seine Wohnung zurückverlangt; im Zuge dessen sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihrem neuen Partner E. F. und dem Beschwerdeführer gekommen. Sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer und habe sich deshalb nicht früher getrennt, weil sie Angst gehabt habe, was der Beschwerdeführer dann tun würde.
C. D. legte der Polizei ein Protokoll vor, in dem sie die dargestellten Vorfälle verschriftlicht hatte. Zudem legte sie Screenshots diverser WhatsApp‑Chatverläufe mit dem Beschwerdeführer vor. Am 27.03.2024 schrieb der Beschwerdeführer u.a. folgende Nachrichten an C. D. (in Klammer die Uhrzeit der jeweiligen Nachricht):
"Jeder Weis dass du nicht schluss gemacht hast und mich 2 Monate lang betrogen hast. Du herzloses Stück scheiße. ICH habe Schluss gemacht als ich gemerkt habe als dich die Briefe gebracht habe dass du mich hintergehst. Du bist eine HURREEEEEEEEEEEE (13:36)
[…]
Du Billige Snapchat hure (13:37)
Dein Freund fickt mit dir und 8 Frauen gleichzeitig meinte er (13:37 Uhr)
[…]
Dubwrist das vin Schicksal zurück bekommen (13:40)
[…]
Du bist eine von den fickfetzen die er aktuell sehr mag und deshalb ist er schätz ich mal jetzt ein zwei Jahre mit dir beschäftigt (16:30)
[…]
UND DAFÜR HAST DU MICH VERLASSEN (16:44)
Ich wollte alles richtig machen (16:44)
DAFÜR WURDE ICH BETROGEN (16:44)
Gott soll dich strafen (16:44)"
C. D. antwortete dem Beschwerdeführer am 27.03.2024 folgendermaßen auf diese Nachrichten (in Klammer wiederum die Uhrzeit der jeweiligen Nachricht):
"Wankst eigentlich dein plan ? (16:45)
In welchem Film bist du ? (16:45)
Ich bitte dich hör auf mir zu schreiben (16:46)
Hör auf mich anzurufen (16:46)
Hör auf damit !!!!! (16:46)
Ich’sage es dir ein letztes Mal ! (16:46 Uhr)"
5.2. Aufgrund der Schilderungen der C. D. wurde gegen den Beschwerdeführer am 10.04.2024 ein Betretungsverbot für die Wohnung der Mutter der C. D. in Wien, H.-gasse (Aufenthaltsort der C. D. zu diesem Zeitpunkt), verbunden mit einem Annäherungsverbot an C. D. im Umkreis von 100 m, ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Betretungs- und Annäherungsverbot kein Rechtsmittel erhoben.
5.3. Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Wien – Innere Stadt, GZ: …, vom 24.04.2024, wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag der C. D. der Aufenthalt und die Annäherung 1.) an die Wohnadresse Wien, H.-gasse, sowie 2.) an die Arbeitsstelle Wien, I.-straße, verboten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer verboten, sich C. D. auf 100 m anzunähern. Außerdem wurde ihm die persönliche Kontaktaufnahme mit C. D. sowie deren Verfolgung (Auflauern, Abpassen, Vor-dem-Haus-Stehen und Vor-der-Arbeitsstelle-Stehen), die briefliche, telefonische oder sonstige Kontaktaufnahme mit C. D. (Anrufe von unterschiedlichen Nummern und unterdrückten Nummern, Social Media, SMS) sowie eine dritte Person zur Aufnahme von Kontakten mit C. D. zu veranlassen, verboten. Die einstweilige Verfügung gilt für die Dauer von einem Jahr.
Der Beschwerdeführer hat gegen diese einstweilige Verfügung kein Rechtsmittel erhoben.
5.4. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen des Verdachtes der Körperverletzung (§ 83 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b Abs. 1 StGB) und der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB) wurde von der Staatsanwaltschaft Wien am 09.07.2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand; die Einstellung erfolgte "aus Beweisgründen".
6. Am 25.03.2024 suchte der Beschwerdeführer die Wohnadresse der Mutter von C. D. auf, um seinen Wohnungsschlüssel von C. D. zurückzubekommen. Der Beschwerdeführer traf dort auf C. D. und deren neuen Partner, E. F., geb. …. Zwischen dem Beschwerdeführer und E. F. kam es zu Handgreiflichkeiten, wobei beide aufeinander einschlugen. Der Beschwerdeführer erlitt eine Augenhöhlenfraktur, E.F. ein Hämatom am Auge und Kratzer am Hals.
Der Beschwerdeführer begab sich danach in die Klinik Donaustadt, wobei er dort als Grund für seine Verletzungen angab, dass ihm die Schlagbohrmaschine auf den Kopf gefallen sei.
Nach dem Vorfall schrieb der Beschwerdeführer an E. F. via Instagram‑Messenger folgende Nachrichten:
"Ich bins A.. Ich sollte nicht aggressiv sein. Dich trifft keine Schuld. Elhamdulillah habe ich dir nur die Wahrheit erzählt! Wer nach fünf Jahren seinem Mann sowas antuhd der wird das wieder machen. Und das obwohl ichvdiese Mädchen aus dem Sumpf des harram gezogen habe, war der Dank am Ende mit mit dir zu betrügen. Vl bist du traurig aber insh habe ich dich vor größerem Leid bewahrt in diesem heiligen Monat war ich der Bote durch Allah. Nachdem du jetzt alles weißt, vallahi mein Sohn soll morgen nicht aufwachen, alles was ich gesagt habe war nur die Wahrheit umd nichts als die Wahrhei. Wenn du willst kannst du sie haben. Ich selber werde ihr das NIE Verzeihen dass sie mir und meinem Sohn das angetan hat und mich bezrogen hat mit dir!
[…]
Tud mir leid aber mein Herz Brennnnt wie FEUUER
URLAUBE habe ich mit ihr gemacht in so verschiedenen Löndern. Sie war meine Frau
Wie konnte sie mir das antuhen
Ich werde dich jetzt in Ruhe lassen. Aber ich sage dir heute hätte ich sogar fast etwas schlimmes gemacht weil ich sie wie meine Frau ansah. Und ich wollte diese Schuld bereinigen wenn du nicht so reagiert hättest
Wie ein echter Mann
Wenn du trotzdem sie dort beschützt hättest. Allah sein dank"
Sowohl der Beschwerdeführer als auch E. F. wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.08.2024 von den Vorwürfen, sie hätten am 25.03.2024 den jeweils anderen am Körper verletzt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Grund für den Freispruch war, dass kein Schuldbeweis vorlag bzw. eine Notwehrsituation nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit auszuschließen war.
7. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 11.12.2024 einer klinisch‑psychologischen Begutachtung gemäß § 8 Abs. 7 WaffG. Im Gutachten wurde festgehalten, dass derzeit keine Anzeichen dafür zu erkennen seien, dass der Beschwerdeführer derzeit dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
III. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Zudem wurden sowohl bei der Landespolizeidirektion Wien als auch beim Magistrat der Stadt Wien die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers abgefragt. Am 31.01.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung durch einen Vertreter teil.
2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage. Ebenso beruhen die Feststellungen zu den personenbezogenen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Ausbildung, Familienstand) auf der Aktenlage und den damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
3. Die Feststellung zur (strafgerichtlichen) Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf dem eingeholten Strafregisterauszug.
4. Die Feststellungen der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den entsprechenden übermittelten Auszügen aus den Vormerkregistern der Landespolizeidirektion Wien (vom 27.01.2025) und des Magistrates der Stadt Wien (vom 28.01.2025).
5. Die Feststellungen zum Vorfall vom 11.11.2018 ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Dokumenten, insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 11.11.2018 (GZ: …) sowie aus dem Abschlussbericht vom 29.11.2018 (GZ: …). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten, dass er seine damalige Ex-Freundin mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hat. Hervorzuheben ist allerdings, dass der Beschwerdeführer den Vorfall in der mündlichen Verhandlung insofern verharmlost hat, als es sich seinen Angaben zufolge dabei um einen "Ausrutscher" und zudem um eine Abwehrreaktion seinerseits gehandelt habe, weil seine Ex-Freundin ihn zuvor auf der Hand gekratzt habe. Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme zum Vorwurf der Körperverletzung im Jahr 2018 noch angegeben hatte, dass ihm im Zuge eines verbalen Streits "die Hand ausgekommen sei" und ihm dies sehr leid tue, war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung offenkundig bestrebt, sein damaliges Fehlverhalten durch eine vermeintliche Provokation seiner Ex-Freundin (Kratzen seiner Hand) zu beschwichtigen bzw. zu relativieren und dieses als "Abwehrreaktion" abzutun. In Anbetracht seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung zu diesem Vorfall war eine Einsicht beim Beschwerdeführer bzw. eine vertiefte innere Auseinandersetzung mit und eine glaubwürdige Distanzierung zu diesem Verhalten nicht erkennbar.
Dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund dieses – zu diesem Zeitpunkt – einmaligen Vorfalls kein Waffenverbot verhängt wurde, ergibt sich aus einem entsprechenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 03.12.2018.
6. Die Feststellungen zur Dauer der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C. D. gründen sich auf die Aktenlage sowie die damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Der Inhalt der von C. D. erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Amtsvermerk vom 10.04.2024 (GZ: …), sowie der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme der C. D. vom 10.04.2024 samt Beilagen (Screenshots von Chat-Nachrichten sowie von C. D. angefertigtes Protokoll betreffend die Vorfälle während der Beziehung mit dem Beschwerdeführer; GZ: …). Der Inhalt der festgestellten Chat-Nachrichten ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und wurde deren Inhalt und Wortlaut vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zugestanden. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm sämtliche Vorwürfe der C. D. im Detail bekannt seien und er sich alles durchgelesen habe; er bestritt die Vorwürfe vollumfänglich und gab an, dass nichts davon der Wahrheit entspreche.
Hierzu ist zum persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass dieser im Hinblick auf den von ihm angestrebten Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht laufend Bestreitungen, Schuldzuweisungen und Relativierungen vornahm (hinsichtlich aller aktenkundigen Vorfälle [mithin jenen aus 2018, jene betreffend C. D. und jenen betreffend E. F.]. Der Beschwerdeführer war offenkundig bestrebt, sein aus den aktenkundigen Vorfällen zu Tage getretenes Aggressionspotenzial in einem anderen Licht darzustellen. Seine Verantwortung zu den Vorwürfen von C. D. in der mündlichen Verhandlung erwies sich als evident widersprüchlich und unglaubwürdig. So gab der Beschwerdeführer auf Befragen der erkennenden Richterin zunächst an, es sei nicht richtig, dass er C. D. regelmäßig beschimpft oder erniedrigt habe, weil er "nicht der Typ für Kraftausdrücke" sei; er sei der Meinung, man müsse sich auch in einer Beziehung verbale Grenzen setzen. Diese Angaben stehen in unbestreitbarem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer unstrittig verfassten Textnachrichten an C. D. vom 27.03.2024, in denen er diese massiv derb beschimpfte ("Hure", "wertloses Stück Scheiße", "Fickfetzen"). In Anbetracht des Wortlautes der Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer bedarf es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keiner näheren Erläuterung, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers, er habe C. D. nicht beschimpft oder erniedrigt, als völlig unglaubwürdig zu werten waren. Daran ändert auch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nichts, wonach es sich um einen "Ausbruch" seinerseits gehandelt habe, weil er erfahren habe, dass C. D. sich mit einem anderen Mann treffe. Dies stellt sich auch insofern als unglaubwürdige Schutzbehauptung dar, als der Beschwerdeführer zunächst in der mündlichen Verhandlung noch angegeben hatte, dass er bereits zwei Tage nach dem Valentinstag 2024 – mithin Mitte Februar 2024 – davon erfahren habe, dass sich C. D. mit einem anderen Mann treffe. Ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers trifft es daher nicht zu, dass es zu dem behaupteten "verbalen Ausbruch" (via Textnachricht) lediglich deshalb gekommen sei, weil der Beschwerdeführer erfahren habe, dass C. D. ihn betrüge, zumal er dies seinen eigenen Angaben zufolge bereits knapp 1 ½ Monate zuvor erfahren hatte. Bereits vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers zu Tage getretenen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist es für das Verwaltungsgericht Wien plausibel, dass sämtliche Vorwürfe der C. D. zutreffen. Zur Aggressivitätsbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber C. D. ist ebenfalls auf die vom Beschwerdeführer nach dem Vorfall an den neuen Freund von C. D., E. F., verfasste Chat‑Nachricht zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer "fast etwas Schlimmes gemacht [hätte], weil ich sie wie meine Frau ansah" und er froh sei, dass E. F. reagiert habe "wie ein echter Mann" und er C. D. "beschützt" hätte (vgl. die festgestellten Chat-Nachrichten vom 27.03.2024, Punkt II.6.). Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er das nur geschrieben habe, weil er vor E. F. nicht hilflos bzw. schwach wirken habe wollen, erweisen sich als lebensfremd und unglaubwürdig (siehe hierzu auch sogleich unter Punkt III.7).
Die Feststellung zu dem gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Betretungsverbot für die Wohnung der Mutter der C. D. in Wien, H.-gasse (Aufenthaltsort der C. D. zu diesem Zeitpunkt), verbunden mit einem Annäherungsverbot an C. D. im Umkreis von 100 m, ergibt sich aus der im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 10.04.2024 (GZ: …). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass ein solches Betretungs- und Annäherungsverbot über ihn verhängt wurde. Die Feststellung, wonach dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde, gründet sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach ihn das Betretungs‑ und Annäherungsverbot "nicht gestört" habe, weil er mit C. D. ohnehin keinen Kontakt mehr gewünscht habe.
Die Feststellung zu der gegen den Beschwerdeführer auf Antrag der C. D. erlassenen einstweiligen Verfügung ergeben sich aus der im Akt einliegenden einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 24.04.2024. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass eine solche einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen wurde. Die Feststellung, wonach auch dagegen kein Rechtsmittel vom Beschwerdeführer erhoben wurde, gründet sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach ihn die einstweilige Verfügung – ebenso wie das Betretungs- und Annäherungsverbot – "nicht gestört" habe, weil er mit C. D. ohnehin keinen Kontakt mehr gewünscht habe.
Die Feststellung zur Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Körperverletzung (§ 83 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b Abs. 1 StGB) und der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB) durch die Staatsanwaltschaft Wien ergibt sich aus der im Akt befindlichen "Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens" vom 09.07.2024.
7. Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 25.03.2024 zwischen dem Beschwerdeführer und E.F. gründen sich auf folgende Erwägungen:
Dass es grundsätzlich zu einem Vorfall zwischen diesen beiden Personen an der Wohnadresse der Mutter der C. D. gekommen war, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass sowohl der Beschwerdeführer als auch E. F. jeweils vom Vorwurf der Körperverletzung am jeweils anderen gerichtlich freigesprochen wurden, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst vorgelegten Protokoll- und Urteilsvermerk des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.08.2024.
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Wohnadresse der Mutter der C. D. aufgesucht habe, weil er von C. D. seinen Wohnungsschlüssel (ein Zentralschlüssel) zurückgefordert habe. Dort sei er seinen Angaben nach auf C. D. und deren neuen Freund, E. F., getroffen, wobei E. F. ihm völlig unvermittelt und aus heiterem Himmel mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der Beschwerdeführer selbst habe seinerseits nicht zugeschlagen, sondern lediglich versucht, sich durch das Heben seiner Hände vor sein Gesicht zu schützen.
Diese Verantwortung, wonach der Beschwerdeführer seinerseits keinerlei Angriffshandlungen gesetzt habe, erweist sich aus mehreren Gründen als unglaubwürdig. Zunächst ergibt sich aus dem Protokoll- und Urteilsvermerk des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.08.2024, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch E. F., vom Vorwurf der Körperverletzung am jeweils anderen freigesprochen wurden, weil eine Notwehrsituation – somit sowohl hinsichtlich des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich E. F. – nicht auszuschließen war. Im Übrigen wurden beide Beteiligte verletzt (der Beschwerdeführer erlitt eine Augenhöhlenfraktur, E. F. ein Hämatom am Auge und Kratzer am Hals), woraus sich für das Verwaltungsgericht Wien ergibt, dass beiderseits – somit auch von Seiten des Beschwerdeführers – Schläge ausgeführt wurden. Des Weiteren ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer in der Klinik Donaustadt nach dem Vorfall angeben hätte sollen, dass der Grund für seine Verletzungen ein Unfall mit einer Schlagbohrmaschine gewesen sein soll (dies gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der LPD Wien am 29.03.2024 an, vgl. Niederschrift über die Zeugeneinvernahme, GZ: …), wenn er an der in Rede stehenden Schlägerei völlig unbeteiligt und schuldlos gewesen sein will. Die Begründung des Beschwerdeführers, es sei ihm "unangenehm" gewesen, von einem Mann geschlagen worden zu sein, vermag nicht zu überzeugen. Zuletzt ist auf die vom Beschwerdeführer zugestandenen Chat-Nachrichten an E. F. nach dem Vorfall zu verweisen, in denen der Beschwerdeführer schrieb: "Ich sollte nicht aggressiv sein. Dich trifft keine Schuld." Auch daraus ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien, dass sehr wohl seitens des Beschwerdeführers gegenüber E. F. Schläge ausgeführt wurden, zumal andernfalls kein plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer für sein Verhalten und seine Aggressivität im Nachgang entschuldigen hätte sollen, wenn er sich selbst lediglich verteidigt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er das nur geschrieben habe, weil er E. F. "Recht geben" und "besänftigen" habe wollen, zumal ihm zugetragen worden sei, dieser sei ein vorbestrafter Drogendealer und gefährlich, erweist sich – eingedenk der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er ohnehin nichts getan habe und E. F. aus heiterem Himmel auf ihn eingeschlagen habe – als lebensfremd und unglaubwürdig. Wie bereits im Zusammenhang mit den von C. D. gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen entstand auch bei der Befragung zu dem Vorfall mit E. F. in der mündlichen Verhandlung des Beschwerdeführers der Eindruck, dass dieser im Hinblick auf den von ihm angestrebten Verfahrensausgang bestrebt war, vor dem Verwaltungsgericht Bestreitungen, Schuldzuweisungen und Relativierungen vorzunehmen, welche sich jedoch letztlich als unglaubwürdig erwiesen.
Vor dem Hintergrund all dieser Umstände war daher die Feststellung zu treffen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und E. F. zu Handgreiflichkeiten kam, wobei beide aufeinander einschlugen. Unerheblich ist dabei, von wem diese letztlich ursprünglich ausgingen und wer den ersten Schlag setzte.
8. Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 WaffG stützen sich auf das im Akt einliegende Dokument vom 11.12.2024.
IV. Rechtsgrundlagen:
§ 12 des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021, lautet:
"Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG,
BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten. "
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn "bestimmte Tatsachen" die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. etwa VwGH 15.03.2024, Ra 2023/03/0206, mwN). Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Deshalb ist auch nicht erforderlich, dass der Betroffene überhaupt im Besitz von Waffen ist (vgl. VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028, mwN). Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und kann diese auch aus anderen Umständen gefolgert werden.
Beim Ausspruch eines Waffenverbotes gilt es zu berücksichtigen, dass jeder Mensch, gegen den kein Waffenverbot besteht, unabhängig von seiner Verlässlichkeit von Gesetzes wegen und ohne waffenrechtliche Urkunde berechtigt ist, Schusswaffen (z.B. Büchsen) zu erwerben und zu besitzen. Eine Schrotflinte in Händen eines aggressionsgeneigten Menschen ist eine große Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen.
Ob der Betroffene wegen einer "Tatsache" strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, ist gleichgültig, zumal § 12 Abs. 1 WaffG ohnehin keine strafbaren Verhaltensweisen verlangt (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2015/03/0097, mwN). Die Einstellung eines Strafverfahrens schließt die Verhängung eines Waffenverbotes nicht aus (vgl. VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0023, mwN).
Die für ein Waffenverbot erforderliche qualifizierte Gefährdungsprognose ist weder mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung noch mit der jagdrechtlichen Verlässlichkeit gleichzusetzen (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0080, mwN).
Ein Waffenverbot nach § 12 WaffG ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar einem Betretungsverbot nach dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der Beschwerdeführer künftig Menschen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. auch VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063: "Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.").
2. In jüngerer Vergangenheit kam es Medienberichten zufolge zu einem deutlichen Anstieg von Gewalttaten durch Männer an Frauen, bei denen vielfach Waffen missbräuchlich verwendet wurden und die Opfer zu Tode kamen. Diesem Gewaltanstieg entgegenwirkend, hat der Gesetzgeber (auch) im Waffengesetz Änderungen vorgenommen. So sieht § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG idF BGBl. I Nr. 211/2021 bei Erlassung eines Betretungsverbots- und Annäherungsverbots gemäß § 38a SPG ex lege ein vorläufiges Waffen- und Munitionsverbot vor, um "der zunehmenden Gewaltbereitschaft, die sich ... vermehrt und vor allem gegenüber Frauen geäußert hat" entgegenzuwirken und "damit maßgeblich zum präventiven Opferschutz" beizutragen bzw. "eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit“ zu bewirken" (RV 1101 BlgNR XXVII. GP , S. 5, vgl. dazu auch VwGH 11.10.2023, Ra 2023/03/0094).
Auch wenn sich diese Gesetzesänderung auf ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 WaffG bezieht, kann die gesetzgeberische Wertung, die in den Materialien deutlich zum Ausdruck gebracht wird, in Verfahren zur Erlassung eines behördlichen Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG nicht außer Acht gelassen werden.
3. Die Gefahrenprognose basiert auf dem bisherigen aktenkundigen Verhalten des Betroffenen und dem vom Gericht gewonnenen Eindruck des Beschwerdeführers. Aktenkundig ist ein wiederholt (körperlich als auch verbal) aggressives und teilweise gewalttätiges Verhalten des Beschwerdeführers sowohl gegenüber seinen (Ex‑)Partnerinnen als auch gegenüber anderen Personen (neuer Freund der Ex‑Freundin). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen sowie eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen beides hat der Beschwerdeführer keine Rechtsmittel erhoben. Die einstweilige Verfügung zu Gunsten C. D. ist nach wie vor (bis Ende April 2025) aufrecht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 30.07.2018, 2018/03/0080, mwN). Im vorliegenden Fall sind mehrere Vorfälle – und nicht nur die Vorwürfe der C. D. – aktenkundig, in denen die Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers zu Tage getreten ist. Vor diesem Hintergrund konnte auch von einer – im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht beantragten – Einvernahme der C. D. vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, zumal sich die Gefährdungsprognose keineswegs ausschließlich auf die Vorwürfe der C. D. gegen den Beschwerdeführer stützt.
Die aktenkundigen Vorfälle stellen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien zweifellos konkrete Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln können und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermögen.
Auch wenn der Beschwerdeführer zu sämtlichen Personen, die in der Vergangenheit Opfer seiner Aggressionsbereitschaft wurden, keinen Kontakt mehr haben mag, ist nicht auszuschließen, dass die vom Beschwerdeführer gezeigte Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam ist, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0026, mwN).
Wenn der Beschwerdeführer auf das Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 WaffG vom 11.12.2024, das seine Verlässlichkeit bestätigt habe, verweist, so irrt er hinsichtlich der Bedeutung dieses Gutachtens im Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes. Bei der Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/03/0036). Aus dem vorgelegten Gutachten war daher im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Nach umfänglicher Prüfung des relevanten Sachverhaltes gelangt das Verwaltungsgericht Wien im Rahmen seiner Prognosebeurteilung zur Ansicht, dass in dem aufgezeigten Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber mehreren Personen (darunter gegenüber zwei Frauen im Beziehungskontext) über mehrere Jahre (2018 bis 2024) bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Ein ausreichend langer "Wohlverhaltenszeitraum" liegt nicht vor, zumal die letzte Gewalthandlung des Beschwerdeführers erst knapp ein Jahr her ist.
4. Die belangte Behörde hat daher die Vorstellung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und das Waffenverbot bestätigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalls – hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für das verhängte Waffenverbot – an der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen.
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