LVwG Wien VGW-102/067/14254/2020

LVwG WienVGW-102/067/14254/202027.4.2021

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
VStG §34b
VStG §35
StGG Art. 12
EMRK Art. 11

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.067.14254.2020

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der Frau A. B., ..., wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, am 29.09.2020, in Wien, C.-platz, namentlich der Auflösung der Versammlung von D. durch Räumung des Camps am C.-platz und der durchgeführten Identitätsfeststellung,

 

zu Recht erkannt:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die Auflösung der Versammlung von D. durch Räumung des Camps am C.-platz samt durchgeführten Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin für rechtswidrig erklärt.

 

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG‑Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

 

 

BEGRÜNDUNG

 

I.1. Mit dem am 10.11.2020 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:

 

„I. Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 und Art 132 Abs. 2 B-VG

1. Beschwerdegegenstand

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Landespolizeidirektion Wien am 29.09.2020 in Wien, C.-platz, erhebe ich gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 und Art 132 Abs. 2 B-VG binnen offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Wien:

II. Sachverhalt

Ende September 2020 fand die sogenannte „E.“ von KlimaschützerInnen auch in Wien statt. Dabei zeigte Mag. F. G. zu GZ PAD/...1 eine Versammlung für den 26.9.2020 und den 27.9.2020 (über Nacht) an. In einer Vorbesprechung wurde dann von der Behörde mitgeteilt, dass die Versammlung auch in der Nacht durchwegs einen manifestativen Charakter haben müsse, sonst werde sie geräumt, weil bloßes Zelten illegal sei. Außerdem dürften keine Zelthaken Zurückbleiben, weil dies zu Schäden bei der MA 42 führen könnte.

Beweis: Niederschrift vom 21.9.2020 (Beilage ./1)

Das nahm der Veranstalter nicht nur zur Kenntnis, sondern instruierte alle Teilnehmer, dass sie durchgehend manifestieren müssen und nannte diesen Beispiele: Ansprachen halten, Flyer verteilen, Passantlnnen ansprechen, Fahnen schwenken oder ähnliches.

Die Versammlung wurde genau wie mit der Behörde vereinbart abgehalten, es wurde stetig ganz stark manifestiert und die Versammlung löste sich dann gegen 9:00 Uhr morgens auf.

Die Teilnehmer gingen jedoch nur kurzfristig auseinander und trafen sich schon einige Zeit später (nachdem sie sich zunächst vereinzelten) auf unterschiedlichen Wegen kommend, am C.-platz, wo sie eine neue Versammlung abhielten.

Es wurde eine Bühne aufgebaut und es wurden Reden gehalten, politische Lieder gesungen und für die Klimabewegung typische Tänze getanzt. Die Versammlung war für eine Woche angelegt und mit einem Rahmenprogramm bestehend aus Rede- und Musikbeiträgen ausgestattet, wobei der Informations- und Beteiligungscharakter im Vordergrund stand. Die Polizei war ebenfalls seit Sonntag vor Ort, leitete den Kfz-Verkehr um (Fahrräder und Einsatzfahrzeuge wurden stets durchgelassen) und löste die Versammlung nicht auf. Den ganzen Montag über, gab es bestes Einvernehmen mit der Exekutive, der der geplante Ablauf auch mitgeteilt wurde. Den Demonstranten wurde von der Behörde mitgeteilt, dass keine Auflösung geplant sei.

Die Versammlung wurde Tag und Nacht fortgeführt und äußerte sich durch Redebeiträge, Filmvorführungen, Musikdarbietungen, Diskussionsrunden. Anbringen von Plakaten, Ansprechen von Passant*innen und Zuverfügungstellung und Austeilen von Informationsmaterial (Flyer, Broschüren). Sowohl Einsatzfahrzeuge, als auch der öffentliche Verkehr wurden problemlos mehrfach durchgelassen, weshalb die Behörde bei dieser Versammlung am C.-platz, der ohnehin für den Verkehr nicht besonders relevant ist, keine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung feststellen konnte. Während des Montags wurde der C.-platz von den Demonstrantlnnen dekoriert und es war für jede/n Passantin dadurch schon von Weitem ersichtlich, dass es sich um eine politische Versammlung zum Thema Klima- und Umweltschutz handelte.

Am Montag den 28.9.2020 wurden am Abend dann von einigen TeilnehmerInnen Zelte aufgestellt, um ihr Hab und Gut und Sich selbst vor etwaigem Regen schützen zu können. Über Nacht gingen einige in Wien wohnende Teilnehmer heim, um sich auszuruhen. Es waren dann in der Nacht auf den 29.9.2020 noch ca. 40 Demonstrant*Innen vor Ort, die weiter manifestierten.

Der Veranstalter der Versammlung am 26.9. hat die Teilnehmer der hier beschwerdegegenständlichen Versammlung, die großteils die selben waren wie am 26.9., vor der Nacht auf den 29.9.2020 noch extra darauf hingewiesen, dass besonders intensiv manifestiert werden muss, um den Versammlungscharakter aufrecht zu erhalten. Es waren immer mindestens 5 Personen wach und die TeilnehmerInnen haben sich in der Nacht beim Manifestieren abgewechselt. Es wurden auch während der Nacht Reden gehalten und Passantlnnen angesprochen, jedoch waren in den Nachtstunden kaum Passanten in der Nähe.

Beweis: PV;

Zeuge Mag. F. G.

Am 29.09.2020 um fünf Uhr in der Früh traf plötzlich eine Vielzahl an Polizeifahrzeugen beim C.-platz ein. Die Polizist*innen versammelten sich danach rund um den Platz.

Da die Teilnehmerinnen das schlagartige Umzingeln der Versammlung nicht nachvollziehen konnten, gingen sie auf den Einsatzleiter zu, um mit diesem die Situation zu klären. In dem Gespräch wurde mitgeteilt, dass der Grund für die drohende Auflösung sei, dass es sich um keine politische Versammlung handeln würde, sondern lediglich ein illegales Campieren stattfände. Um den politischen Versammlungscharakter für die angekommenen Polizist*innen deutlicher hervorzuheben, griffen die Teilnehmer zum Megafon, welches unter Rücksichtnahme auf die Anwohner*innen in den Zeiten der Nachtruhe nicht benutzt worden war, und führte die davor schon durchgehend öffentlich manifestierten Inhalte bezüglich des drohenden Biodiversitätsverlustes, den Auswirkungen auf das Ökosystem, dem Nichteinhalten des Pariser Klimaabkommens, dem neuesten Bericht des WWF und den Living Planet Index mit nun mehr größerer Lautstärke fort.

Beweis: Augenschein in das, in der Verhandlung abzuspielende Video

Während der Rede durchschnitt dann plötzlich die Durchsage der Polizei die Worte der Rednerin, in der die Polizei den Versammlungsteilnehmer*innen mitteilte, dass das Aufstellen und Benützen von Zelten und das Auslegen und Benützen von Schlafsäcken an im Freien gelegenen Orten außerhalb von Campingplätzen verboten und strafbar ist sowie das widerrechtlich errichtete Campinglager abzubauen ist. Dies werde ansonsten auch mit Zwangsgewalt durchgesetzt.

Der Beschwerdeführerin wurde danach angeordnet, dass sie sich auszuweisen habe. Die Beschwerdeführerin beugte sich dann dem Befehl und wies sich aus.

Die Beschwerdeführerin hatte am C.-platz kein Zelt. Selbst wenn sie ein Zelt mit sich geführt hätte, wäre dies als „Demo-Equipment“, also als Hilfgegenstände zum Zwecke der Versammlung zu sehen gewesen.

Zusätzlich zu der Beschwerdeführerin wurden weitere Menschen von der Versammlung weggetragen und deren Identität festgestellt. Zwei der Versammlungsteilnehmer*innen weigerten sich, ihre Identität preiszugeben und wurden von den Beamtinnen in das Polizei-Anhaltezentrum … mitgenommen.

III. Zulässigkeit der Beschwerde

Bei der Auflösung der Versammlung von D., der Räumung des Camps am C.-platz, der durchgeführten Identitätsfeststellungen der anwesenden Personen und der Anhaltung zweier Versammlungsteilnehmer*innen, die sich weigerten ihre Identität preiszugeben, handelt es sich um Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, welche gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 2 iVm § 88 Abs. 1 SPG mit einer Maßnahmenbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Wien bekämpft werden können. Gem. § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wodurch sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Wien ergibt.

Die geschilderten Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt fanden in den Morgenstunden am Dienstag, 29. September 2020 statt, wodurch die Einbringung der Maßnahmenbeschwerde am 9. November 2020 binnen offener Frist erfolgte. Da die Identität der Beschwerdeführerin festgestellt und sie an der weiteren Teilnahme der Versammlung gehindert wurde, war sie Adressatin unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und ist somit beschwerdelegitimiert.

IV. Beschwerdegründe

Die Beschwerdeführerin ist als Teilnehmerin der Versammlung und als Person, deren Identität festgestellt worden von der behördlichen Zwangsgewalt, gegen die sich diese Beschwerde richtet, unmittelbar betroffen. Sie wurde in ihrem Recht auf Fortführung der Versammlung und auf Schutz ihrer Identität verletzt.

Die Beschwerdeführerin ist von Anfang an Teilnehmerin der Versammlung gewesen, ist an der Fortführung der Versammlung gehindert worden und einer rechtswidrigen Identitätsfeststellung unterzogen worden. Die Beschwerdeführerin hatte neben dem nervlichen Aufwand, wo ihr plötzlich mitten in der Nacht unklar wurde, wo sie die Nacht und die nächsten Stunden verbringen hätte können, auch einen zeitlichen Aufwand zu verbüßen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nach dieser Rechtsprechung nur vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handels mehr bedarf, um den geforderten Zustand herzustellen (VwGH 25.06.1997, Zl.: 95/01/0600). Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls, d. h. der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.1988, Slg Nr. 11.878).

IV.I. Räumung des C.-platzes

Die Räumung des Camps von D. ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:

1. Die Kampierverodnung 1985 des Magistrats der Stadt Wien lautet wie folgt:

§ 1. Außerhalb von Campingplätzen ist an im Freien gelegenen öffentlichen Orten verboten:

- das Auflegen und das Benützen von Schlafsäcken,

- das Aufstellen und das Benützen von Zelten sowie

- das Abstellen von Personenkraftwagen, Omnibussen, Kombinationskraftwagen, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützen zum Wohnen (Schlafen).

§ 2. § 1 findet auf solche Handlungen keine Anwendung,

1. die in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen (zum Beispiel Straßenbau, genehmigte Veranstaltung) oder

2. die schon nach anderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften verboten sind.

§ 3. Wer gegen ein Verbot des § 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung-WStV, LGBl.für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

Wie sich aus § 2 Z 1 der Kampierverordnung 1985 ergibt, findet das Verbot des § 1 keine Anwendung auf die darin normierten Handlungen, wenn diese in einem unmittelbaren örtlichem Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen. Als Beispiel wird in der Verordnung selbst zum Beispiel das Vornehmen der in § 1 genannten Handlungen im Zuge des Straßenbaus oder bei genehmigten Veranstaltungen angeführt. Daraus ergibt sich, dass das Auflegen und Benützen von Schlafsäcken, das Aufstellen und Benützen von Zelten sowie das Abstellen von Personenkraftwagen, Omnibussen, Kombinationskraftwagen, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützen zum Wohnen (Schlafen) erlaubt ist, sobald sie in einem örtlichen Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen.

Daraus ergibt sich, dass das Aufstellen und Auslegen der Zelte und Schlafsäcke sowie deren Benützung im Camp von D. gemäß der Kampierverordnung 1985 nur dann verboten gewesen wäre, wenn es sich dabei nicht um eine erlaubte Tätigkeit gehandelt hätte. Das Zusammenkommen von D. war jedoch als politische Versammlung iSd VersammlungsG zu klassifizieren und damit als von der Versammlungsfreiheit geschützte erlaubte Tätigkeit anzusehen, die unter die Bestimmung des § 2 Kampierverordnung 1985 zu subsumieren ist.

Das VersammlungsG 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach stRsp des VfGH ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung iSd VersammlungsG 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Hinblick auf die in der Judikatur entwickelten Maßstäbe und Grundsätze, ist davon auszugehen, dass auch Spontanversammlungen und ad-hoc entstehende Demonstrationen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen können (V1/2018, 28.09.2018).

Bereits am Sonntag waren 80 Menschen am C.-platz zusammengekommen, um ein gemeinsames Wirken zu erreichen. Bis zu der Auflösung der Versammlung und der Räumung des Platzes waren durchgängig duzende Menschen anwesend und auch in den Nachtstunden stets mehr als drei Menschen mit einer Diskussion oder einem gemeinsamen Wirken beschäftigt.

Beweis: PV;

Zeuge Mag. F. G.

Der Zweck der Versammlung war durch die im Camp abgehaltenen Redebeiträge, angebrachten Banner sowie aufliegenden Flyer ersichtlich: Protest gegen die Zerstörung von Natur, dem Massenausterben und der drohenden Klimakatastrophe. Protestcamps sind nicht nur eine international übliche Form der Versammlung (und wurden z.B. auch bei den Protesten gegen den G20 Gipfel in HamT. genehmigt bzw. deren Räumung vom Gericht als verfassungswidrig erkannt) sondern auch vom VwGH als Versammlungsform anerkannt (VwGH 98/01/0213) die im konkreten Fall mit einer vorhergehenden Protestversammlung als „einheitliche Veranstaltung und insgesamt als Versammlung im Sinne des VersG zu werten waren", was aufgrund des Bildes auch den einschreitenden Behördenvertretern erkennbar sein hätte müssen.

Auch eine „Zusammenkunft während der Nachtstunden" die „in engem zeitlichen Zusammenhang" mit einer Fortführung einer Baustellenbesetzung stand wurde vom VfGH als einheitliche Veranstaltung angesehen (VfGH B262/95 bis B267/95 . VfSlg. 14.367/195). Auch der UVS Vorarlberg qualifiziert ein über mehrere Tage gehende, unbefristete Baustellenbesetzung aufgrund des Versammlungszweckes (Verhinderung des Baus einer Landstraße) als vorübergehende und einheitliche Versammlung: „Die Versammlung war sowohl während des Tages als auch am Abend allgemein zugänglich, es war somit die Mitwirkung durch andere (gleichgesinnte) Personen jederzeit möglich, ja geradezu gewünscht. Die Versammlung war also auf eine offene Teilnehmer ausgerichtet, wobei durch den Wechsel der teilnehmenden Personen die als eine Einheit zu beurteilende Versammlung nicht gestört haben." (UVS Vorarlberg, 16.12.1994, 2-010/93).

Von der Versammlungsfreiheit sind alle Teilnehmerinnen einer Versammlung geschützt, egal wie diese, „gewollt oder ungewollt, Teilnehmer der Versammlung werden." (UVS- 06/10/2166/2000/4).

Der Polizei Wien war die seit 27.09.2020 auf dem C.-platz stattfindende Spontanversammlung von D. bekannt, da sie insbesondere in der Anfangszeit aber auch danach Einsatzstreifen zum C.-platz geschickt hatte, um das Geschehen und die dort stattfindende Versammlung zu kontrollieren (Zeugen von D. können hierfür angeboten werden).

Es gab aber keine Gründe für eine Auflösung der Versammlung noch wurde eine solche ausgesprochen! Da die Versammlung nicht für aufgelöst erklärt wurde, musste sich die Beschwerdeführerin auch nicht entfernen und war der diesbezügliche behördliche Befehl rechtswidrig.

„Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet nicht bloß, sich zu versammeln, sondern auch versammelt zu bleiben, also nicht auseinander gehen zu müssen." (VfGH B1382 und 1383/6)

Liegt nicht einer der im Art 11 Abs 2 EMRK angeführten Umstände vor, so ist sie weder vor ihrem Beginn (bescheidmäßig) zu untersagen, noch ist nach ihrem Beginn ihre Weiterführung (durch verfahrensfreien Verwaltungsakt) zu verbieten.

Die Umstände, die zur Verletzung der Anzeigepflicht hinzuzutreten haben, damit eine Versammlungsauflösung gesetzmäßig ist, müssen so geartet sein, daß ohne diese Maßnahme eines der in der zitierten Konventionsnorm aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Ob solche Umstände vorliegen, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet. Dies muß der Veranstalter, der seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, gegen sich gelten lassen; er hat in Kauf zu nehmen, daß kein förmliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden kann (vgl E v 30.11.95, B262/95 ua, und die dort zitierte Vorjudikatur) (B2229/94).

Art 11 EMRK lautet wie folgt:

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Die Versammlung von D. hätte somit nur aus den in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründen geräumt werden dürfen.

"Für eine behördliche Auflösung muss ein zureichender Grund vorliegen; zur Missachtung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs1 VersG müssen also weitere Umstände hinzutreten, um eine Versammlungsauflösung zu rechtfertigen. Welche Umstände dies sind, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu beurteilen. Die Umstände, die zusätzlich zur Verletzung der Anzeigepflicht eingetreten sein müssen, um eine Versammlungsauflösung zu rechtfertigen, müssen also so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in Art 11 Abs 2 MRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Ob solche Umstände vorliegen, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet. Dies muss der Veranstalter, der seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, gegen sich gelten lassen; er hat in Kauf zu nehmen, dass kein eigentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden kann und daß es der Behörde in der Regel auch nicht mehr möglich sein wird, allenfalls erforderliche, den ungehinderten Ablauf der Versammlung sichernde Vorkehrungen zu treffen, etwa solche, die dem Schutz der Versammlung vor Gegendemonstrationen oder der Umleitung des Straßenverkehrs dienen (vgl. VfSlg. 10443/1985).

Anders als in dem mit dem soeben zitierten Erkenntnis abgeschlossenen Fall lagen hier keine Gründe vor, die die Versammlungsauflösung zur Wahrung einer der im Art 11 Abs 2 MRK aufgezählten öffentlichen Interessen notwendig gemacht hätten." (VfGH 01.12.1986, B 106/86).

Offenkundig erfolgte die Auflösung der Versammlung ausschließlich deshalb, weil die Versammlung den anwesenden Beamten zu lange dauerte. Das allein rechtfertigt aber diese Maßnahme nicht.

Es war gerade nicht so, dass die Versammlung wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sofort aufgelöst worden wäre, sondern es dauerte sehr lange (zwei Tage!), bis die Polizei den Platz räumte. Zum Zeitpunkt der Auflösung war der Verkehr bereits umgeleitet und diese Umleitungen haben zu keinem Stau andernorts geführt. Es hätte für die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs daher keinen Unterschied gemacht, wenn die Versammlung nach Umleitung des Verkehrs nicht aufgelöst worden wäre.

Beweis dafür, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet war, ist die nicht sofort erfolgte Auflösung der Versammlung. Das Behördenorgan entschied nach dem Bild, das sich ihm an Ort und Stelle bot, dass man den Verkehr umleiten könne und dies wurde getan und war kein Problem. Die (bloß faktische, aber nicht ausdrücklich erklärte) Versammlungsauflösung erfolgte erst, als der Verkehr schon umgeleitet war. Es kann daher schon logisch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vorgelegen sein, widrigenfalls die Behörde falsch gehandelt hätte. In diesem Fall hätte sie nämlich die Versammlung sogleich auflösen müssen und nicht erst, nachdem kein Verkehrsteilnehmer mehr behindert wurde.

Auch ansonsten stellen sich keine von der Versammlung ausgehende die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Gründe dar.

Gemäß Rechtsprechung des EGMR ist auch jede behördliche Tätigkeit, die durch ihre abschreckende Wirkung Menschen davon abhält, von ihrem Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen, als Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu werten. Eine frühmorgendliche Großaktion der Polizei, mit Räumung und Ausweiskontrolle hat jedenfalls eine abschreckende Wirkung.

Die Polizei hätte somit weder Zelte noch Schlafsäcke wegräumen dürfen, noch die Versammlung auflösen oder den Platz räumen dürfen.

IV.ll. Identitätsfeststellung:

Eine Identitätsfeststellung ist entweder auf Grundlage des § 34b VStG oder § 35 SPG erlaubt:

§ 34b VStG lautet:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden."

§ 35 SPG lautet unter anderem:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehen im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;

…..

Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität ermächtigt werden, sind im § 35 Abs. 1 SPG taxativ aufgezählt.

Eine Identitätsfeststellung im Sinne des § 35 Abs. 1 Zi. 1 SPG wäre zulässig, wenn der einschreitende Beamte aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme gehabt hätte, die Beschwerdeführerin stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Dabei ist der Wissensstand der Beamten*innen im Zeitpunkt des Einschreitens zu Grunde zu legen und zunächst zu fragen, ob sie vertretbar annehmen könnten, es liege ein gefährlicher Angriff vor. Gegebenenfalls ist vom selben Erkenntnishorizont aus zu prüfen, ob die Annahme gerechtfertigt war, die Beschwerdeführerin stehe mit diesem gefährlichen Angriff in Zusammenhang oder könne über denselben Auskunft erteilen.

Der Versuch einer der im § 16 Abs. 2 SPG genannten gerichtlich strafbaren Handlung begründet bereits einen Angriff im Sinne dieser Norm. § 16 Abs. 3 SPG unterstellt dem Begriff des gefährlichen Angriffs - über den Versuch hinaus - auch noch Vorbereitungshandlungen, soweit sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung stehen. Der gefährliche Angriff beginnt daher bereits mit dem in Absatz 3i umschriebenen letzten Vorbereitungsstadium (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 4, 2011, 202).

Die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin war rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Sie war am 29.09.2020 lediglich als Versammlungsteilnehmerin am C.-platz und hat sich dort am gemeinsamen Wirken der Versammelten beteiligt. Dabei hat sie keinerlei rechtswidrige Handlungen gesetzt und insbesondere gar kein Zelt dabei gehabt, wobei selbst das aus den oben genannten Gründen keinen Grund für das behördliche Einschreiten dargestellt hätte. 

Ebenso hat sie keine Verwaltungsübertretung begangen, die eine Identitätsfeststellung nach dem VStG gerechtfertigt hätte. Wie unter IV.I. bereits näher ausgeführt, handelte es sich um eine Versammlung nach dem VersammlungsG, die das Benützen, Aufstellen und Auslegen von Zelten und Schlafsäcken nach der Kampierverordnung 1985 gerechtfertigt hat. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin weder ein Zelt aufgestellt, noch eines benutzt. Sie beging somit unabhängig von der Rechtfertigung durch die erlaubte Tätigkeit nach § „ der Kampierverordnung 1985 so oder so keine Übertretung eben jener Verordnung. Ihre Identität hätte somit unter keinen Umständen festgestellt werden dürfen.

Daher wurde ich in meinem Recht, nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unterzogen zu werden, verletzt.

Nachdem die Beschwerdeführerin von den Beamtinnen auf eine solche Art und Weise unter Druck gesetzt worden ist, dass sie mit Zwangsmaßnahmen, insbesondere mit einer Festnahme, rechnen musste, sofern sie ihre Identität nicht freiwillig bekannt gegeben hätte und kein Rechtfertigungsgrund für ihre Identitätsfeststellung gegeben war, ist die Maßnahme der belangten Behörde rechtswidrig.

V. Beschwerdeanträge: Die Beschwerdeführerin stellt aufgrund der Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch die der Landespolizeidirektion Wien zurechenbaren Organe gemäß Art 132 Art 2 B-VG iVm §§7 ff VwGVG in offener Frist daher durch ihren ausgewiesenen Vertreter die nachstehenden

Anträge,

das Landesverwaltungsgericht Wien möge

1. gemäß § 28 Abs 6 VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären;

2. gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es werden die Kosten der § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG begehrt.

3. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen.“

 

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

 

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den Verwaltungsakt vor. Die Gegenschrift ist wie folgt ausgeführt:

 

„I. SACHVERHALT

Der Sachverhalt ergibt sich, was die Identitätsfeststellung betrifft, aus der o.a. Anzeige vom 02.10.2020. Was die Beendigung des Kampierens betrifft, ergibt sich der Sachverhalt aus dem Bericht vom Obstlt. H., BA MA vom 29.09.2020, welcher im o.a. Akt des LVT enthalten ist.

Die in Beschwerde gezogene Beendigung des Kampierens erfolgte durch HR Mag. J. I., die Identitätsfeststellungen bei den betroffenen Personen erfolgte auf seine Veranlassung hin. Er war Behördenvertreter am Einsatzort und leitete den Einsatz was,die rechtlichen Belange betrifft.

Beweis : vorgelegte Verwaltungsakten

II. RECHTSLAGE

Die BF erachtet sich durch die Beendigung des in Rede stehenden Kampierens und ihre Identitätsfeststellung in ihren Rechten verletzt.

1.) Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, hatte die Zusammenkunft der Personengruppe, der auch die BF angehörte spätestens ab dem 28.09.2020, 19.00 Uhr keinen manifestativen Charakter mehr. Vielmehr zogen sich aufgrund des einsetzenden Regens die zusammengekommenen Personen zurück und sprachen weder Passanten an, noch hielten sie Ansprachen oder verteilten Informationsmaterial. Daran änderte sich ab diesem Zeitpunkt nichts mehr. Die zuvor stattgefundene Versammlung war daher - ungeachtet der für den nächsten Tag allenfalls bestehenden Planungen der Zusammengekommenen - als beendet einzustufen. Am nächsten Morgen erfolgte die Beendigung des Kampierens iSd KampierVO sohin zu Recht.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den

ANTRAG,

die Beschwerde in diesem Punkt kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

2.) Da die BF in dem dringenden Verdacht stand, durch die Benützung eines Zelts und Schlafsacks gegen die o.a. Verordnung verstoßen zu haben, erfolgte ihre Identitätsfeststellung zum Zweck der Verwaltungsstrafrechtspflege zu Recht.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den

ANTRAG,

die Beschwerde in diesem Punkt kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

An Kosten werden

• Schriftsatzaufwand und

• Vorlageaufwand

für jeden Verwaltungsakt gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

 

3. Das Verwaltungsgericht Wien forderte die Beschwerdeführerin auf, das von ihr in der Beschwerde angesprochene Beweisvideo dem Gericht vorzulegen und eine ladungsfähige Adresse des von ihr zur Einvernahme beantragten Zeugen bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin gab eine ladungsfähige Adresse bekannt. Am 01.03.2021 legte die Beschwerdeführerin drei Videos via sicherer Cloud vor. Weiters wurde ihr die Gegenschrift der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt, wobei sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte.

 

Die belangte Behörde wurde aufgefordert, Namen und ladungsfähige Adressen der in dem im vorgelegten Akt zur GZ LVT W-...2/2020 vom 28.09.2020 als „WX.“ und „WY.“ genannten Personen bekanntzugeben. Seitens der belangten Behörde erging das Ersuchen, die nachgefragten Personen als „WX.“ und „WY.“ aus Gründen der persönlichen und staatlichen Sicherheit unter dieser Kennung zu laden und zu führen.

 

4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 03.03.2021 (fortgesetzt am 23.04.2021) eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen Mag. G., Hofrat Mag. I. J., Oberstleutnant K. H. und der beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung tätigen Beamten WX. und WY. sowie der von der Beschwerdeführerin stellig gemachten Zeugen L. M. und N. O. statt.

 

4.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

 

4.1.1. Vom 26. auf den 27.09.2020 fand im Bereich der ...kirche eine angemeldete Versammlung zum Thema Klimaschutz der D. statt. In der über die Vorbesprechung verfassten Niederschrift der belangten Behörde (vom 21.09.2020, PAD/...1) ist dazu festgehalten, dass die Zusammenkunft als Versammlung durchwegs einen manifesten Charakter aufweisen müsse (Transparente, Ansprachen, etc.), von 22:00 bis 06:00 Uhr sei hinsichtlich der Lautstärke strikt auf die Nachtruhe Bedacht zu nehmen und nach Ende der Versammlung dürften keinesfalls Verschmutzungen oder gar Beschädigungen zurückbleiben (so sollten keine Zeltheringe in die Rasenflächen eingeschlagen werden).

 

Diese Versammlung löste sich am Morgen des 27.09.2020 auf.

 

4.1.2. Am 27.09.2020 trafen in weiterer Folge einige, der an der Versammlung im Bereich der ...kirche zuvor teilnehmenden Personen am C.-platz ein und es bildete sich eine spontane Versammlung der D., die für fünf Tage bzw. eine Woche zum Thema Klimaschutz geplant war.

 

4.1.3. Diese Spontanversammlung war ebenso vom Ziel getragen, das Thema Klimaschutz an die Öffentlichkeit zu bringen, Menschen zu erreichen und die Politik so zum Handeln zu bewegen.

 

Zu diesem Zweck wurde etwa ein Versorgungszelt errichtet, in dem ein Zeitplan aufgehängt war. Danach war für fast jede halbe Stunde ein anderer Programmpunkt notiert. Einerseits gab es Workshops mit Informationsmaterial für neue bzw. interessierte Mitglieder aber auch rechtliche und künstlerische Workshops, etwa mit gemeinsamen Tänzen und Chorgesängen. Für sechs Uhr morgens waren Yogaeinheiten geplant – Yoga deshalb, weil bei D. Regeneration einen zentralen Punkt darstellt und dieser nach außen hin auch zum Ausdruck gebracht werden sollte. Der Großteil bestand aber in der Information zur Klimakrise und zum zivilen Ungehorsam.

 

Vor Ort waren weitere Zelte aufgestellt: Etwa zwei „Partyzelte“ (Zelte mit offenen Seiten), ein großes weißes Materialzelt, welches auch als Versammlungsort diente und in welchen auch – den Passanten offenstehende – wissenschaftliche Vorträge abgehalten wurden, und mehrere Einmannzelte.

 

Mit den Zelten sollte einerseits zum Ausdruck gebracht werden, dass es den Teilnehmern mit der Forderung zum aktiven Tätigwerden gegen den Klimakollaps ernst wäre bzw. sollten die Zelte symbolisieren, dass die Teilnehmer vor Ort ausharren würden. Andererseits sollten die Zelte den Teilnehmern die Möglichkeit zum zwischenzeitigen Rückzug zwecks Ausrastens geben. Obzwar teilweise die Zelte auch zum Schlafen („Ausrasten“) genutzt wurden, dienten sie nicht dazu, dass sich anwesende Teilnehmer vor Ort darin in der Nacht zum Schlafen zurückziehen sollten, zumal die meisten Teilnehmer immer wieder nach Hause gingen, um sich in den eigenen Betten auszuschlafen. In den vor Ort aufgestellten (ca.15 bis 20) Zelten wurden unter anderem auch Materialien aufbewahrt.

 

An mehreren Zelten waren auch Banner und Transparente bzw. politische Symbole (etwa die für D. typische ...) angebracht. Zudem waren auch im gesamten Bereich des C.-platzes Banner und Transparente mit politischen Botschaften angebracht, welche auch in den Nachtstunden angebracht blieben.

 

Die Beschwerdeführerin traf am Abend des 28.09.2020 am C.-platz ein und plante an der Versammlung bis zum Abend des 29.09.2020 vor Ort teilzunehmen.

 

Die Versammlungsteilnehmer waren instruiert worden, dass die Versammlung durchgehend und auch in der Nacht manifesten Charakter aufweisen müsse.

 

Zu diesem Zweck waren auch in der Nacht vom 28. auf den 29.09.2020 durchgängig mindestens drei Personen außerhalb der Zelte aufhältig.

 

Ebenso wie in der Nacht vom 27./28.09.2020 herrschte auch in der Nacht von 28./29.09.2020 starker Regen und kühle Temperatur. Passanten waren in den frühen Morgenstunden aufgrund des kalten und feuchten Wetters kaum vorhanden. Aktiv angesprochen wurden lediglich Passanten, welche der Aussage des Zeugen O. zufolge, nach Herstellung von Blickkontakt Interesse zeigten, wobei nach 04:00 Uhr des 29.09.2020 ein Passant die Teilnehmer auch aktiv ansprach und bis zur behördlichen Räumung verblieb.

 

4.1.3.1. Die Versammlung am C.-platz wurde von der belangten Behörde dokumentiert : So etwa in den Berichten zum Lagebild und stündlicher Dokumentation der PI P.-gasse (Zeitraum 27.09.2020, von 20:00 Uhr bis 28.09.2020 07:33 Uhr, verfasst von BI Q.; Zeitraum 28.09.2020, von 08:00 bis 11:00 Uhr, verfasst von BI Q.; Zeitraum 28.09.2020, von 19:00 Uhr bis 29.09.2020 02:00 Uhr, verfasst von CI R.) und andererseits im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (datiert mit 28.09.2020, betreffend Spontankundgebung durch „D. Österreich“, C.-platz, für den Zeitraum 27.09.2020, 09:30 Uhr - für den Zeitraum von einer Woche).

 

4.1.3.2 Im Schreiben des Journaldienstes des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (nachfolgend kurz: LVT) vom 27.09.2020 (E‑Mail Mag. S., von 15:56 Uhr) ist zunächst vermerkt, dass die nicht angezeigte Versammlung der Umweltschutzbewegung „D.“ absolut friedlich verlaufe, Verkehrsbehinderungen sich in Grenzen hielten und kein Auflösungsgrund im Sinne des Versammlungsgesetzes vorliege.

 

Mit dem Landespolizeipräsidenten sei folgende weitere Vorgehensweise festgelegt worden: vorerst keine weiteren Maßnahmen bei unveränderter Lage. Großer Wert werde auf lückenlose Dokumentation des Versammlungsablaufes, auch in der Nacht auf 28.09.2020 gelegt, wobei besonderes Augenmerk darauf zu legen sei, ob in den Nachtstunden weiterhin manifestativer Charakter gegeben sei, oder die Örtlichkeit lediglich als „Schlaflager“ genutzt werde. Wenn die Örtlichkeit am Morgen des 28.09.2020 nicht verlassen werde, werde eine neuerliche Beurteilung der Lage vorgenommen. Weiters wörtlich: „Sollte sich bei Fortführung der Versammlung auch im Laufe des 28.09.2020 kein Grund für eine Auflösung herausstellen, so ist allenfalls ein Einschreiten iSd Wr. KampierVO in der Nacht von 28.09.2020 auf 29.09.2020 angedacht.“

 

4.1.3.3. Im Bericht zum Lagebild-stündliche Dokumentation der PI P.-gasse ist über den Zeitraum 2 7 .09.2020 von 20:00 Uhr bis 28.09.2020 07:33 Uhr zusammengefasst vermerkt: „Reden mit Bezug zum Versammlungszweck werden abgehalten, sowie Flyer an die Teilnehmer verteilt. Die in den Lichtbildern ersichtlichen Transparente und Plakate verbleiben permanent an ihren angebrachten Stellen. Die geschlossene Versammlungsgesellschaft versuchte nicht direkt mittels Gesprächsanbahnung oder Flyerverteilung außenstehende Passanten auf ihre Sache aufmerksam zu machen. Ab 21:00 Uhr wurde musikalische Darbietung geboten, die keinen Zusammenhang mit dem Versammlungszweck erkennen ließ. Seitens der Teilnehmer wurde lediglich getanzt und Getränke konsumiert. Gegen 22.00 Uhr wurden die elektronischen Hilfsmittel zur Beschallung, sowie das für die Abhaltung von Reden bestimmte Zelt abgebaut. In der Zeit von 22:00 – 24:00 Uhr wurden zwar in Gruppenform gemeinschaftliche Aktivitäten unternommen, diese standen jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit dem Versammlungszweck (Meditation, Gesang, Yoga). Etwa die Hälfte der Teilnehmer verließ in diesem Zeitraum die Versammlungsörtlichkeit. Die verbliebenen Teilnehmer unterhielten sich in einer kleinen Sitzgruppe am C.-platz. Die meisten Teilnehmer bezogen ihre Campingzelte gegen 00:00 Uhr. 5 Personen verblieben bis zum Einsetzen des Regenschauers um 02:20 Uhr im Gruppenkreis. Von 02:20 Uhr bis zum Zeitpunkt der Berichtslegung vom 07:45 Uhr herrschte absolute Nachtruhe, nur die angebrachten Transparente und Plakate ließen den C.-platz als Versammlungsörtlichkeit erscheinen.“

 

4.1.3.4. Im Bericht zum Lagebild-stündliche Dokumentation der PI P.-gasse ist über den Zeitraum 28.09.2020 von 08:00 bis 11:00 Uhr auszugsweise zusammengefasst vermerkt: „Im Laufe des Vormittages sammelten sich wieder vermehrt Teilnehmer an der Einsatzörtlichkeit, bzw. wurden durch diese eine Meditationsrunde veranstaltet, es wurden Diskussionsrunden gebildet sowie vereinzelt Flyer an Passanten verteilt. Um 09:25 Uhr wurde ML durch die Versammlungsteilnehmer mitgeteilt, dass im Kollektiv beschlossen wurde, dass das Zeltlager nicht abgebaut werde, bzw. durch diese aber auch nicht bekannt gegeben werden könne, wie lange die Kundgebungsteilnehmer noch vor Ort gedenken zu bleiben. (…) Zu einer Beschallung der Örtlichkeit wie am gestrigen Tage kam es im Laufe des Vormittages noch nicht. Mit Stand 11.00 Uhr waren ca. 30 Personen vor Ort anwesend. (…)“.

 

4.1.3.5. Im Bericht zum Lagebild-stündliche Dokumentation der PI P.-gasse ist über den Zeitraum 2 8 .09.2020 von 19:00 Uhr bis 2 9 .09.2020 02:00 Uhr vermerkt:

 

19:00 bis 20:00 Uhr: ca. 40 Teilnehmer anwesend, welche vor Ort Tanzeinlagen durchführten, während der eine Beschallung erfolgte. Vor Ort wurden keine Flyer verteilt.

20:00 bis 22:00 Uhr: Teilenehmeranzahl ca. 20 Personen; Sitzkreis vor Ort. Im Sitzkreis werden Reden geführt. Keine Beschallung mehr.

22:00 bis 24:00 Uhr: Teilenehmeranzahl ca. 20 Personen. Keine Beschallung.

00:00 bis 02:00 Uhr: Vereinzelte Teilnehmer anwesend. Keine Beschallung. Die Personen haben sich in die Zelte zurückgezogen.

 

Zusammenfassend ist vermerkt: „In der Zeit von 19:00 Uhr bis 02:00 Uhr nahmen weiterhin fluktuierend zwischen 20 und 35 Personen an der Kundgebung teil, das Lagebild war unverändert. Im angegebenen Zeitraum wurden lediglich weiterhin Diskussionsrunden unter den Pavillon-Zelten durchgeführt bzw. wurden weiterhin sporadisch Flyer an Passanten verteilt und es wurden auch zeitweise durch die Teilnehmer vor Ort Tanzeinlagen durchgeführt, bzw. währenddessen erfolgte eine Beschallung, es wurden keine Flyer vor Ort verteilt. Zu weiterem Aktionismus von Seiten der Kundgebungsteilnehmer kam es nicht.“

 

4.1.3.6. Im Bericht des LVT datiert mit 28.09.2020 ist auszugsweise ab dem Zeitraum 11:00 Uhr vermerkt:

 

Im Zeitraum von 11:00 bis 13:00 Uhr befanden sich fluktuierend 20-40 Personen vor Ort. Weiterhin wurden Flyer verteilt (zwei Personen) und durch andere Aktivisten Diskussionen abgehalten. Die Inhalte dieser Besprechungen konnten nicht wahrgenommen werden. (…) Am C.-platz selbst war ein Kommen und Gehen von Personen wahrnehmbar. Es konnten insgesamt 18 Schlafzelte, ein Partyzelt und ein großes weißes Zelt festgestellt werden und zudem waren zahlreichen Transparente aufgehängt.

 

Zeitraum von 13:00 bis 15:00 Uhr: Keine nennenswerten Veränderungen wahrnehmbar. Zwischenzeitlich wurden durch 14 Personen ein Tanz einstudiert und in weiterer Folge zu Musik getanzt. Die Aktion dauerte etwa 15 Minuten und wurde u.a. von Medienvertretern gefilmt. Es konnten drei Personen mit Flyer wahrgenommen werden, welche sich im o.a. Zeitraum jedoch die meiste Zeit miteinander unterhielten, Ansprachen konnten nicht wahrgenommen werden.

 

Im Zeitraum von 15:00 bis 17:00 Uhr waren ca. 40 Personen anwesend. Weiterhin werden interne Diskussionsrunden abgehalten, ansonsten unveränderte Lage.

 

Im Zeitraum von 17:00 bis 19:00 Uhr waren ca. 50 Personen anwesend. Von zwei Personen wurden Flyer verteilt und Passanten angesprochen. Einige Passanten ließen sich auf diese Gespräche ein und gingen auch mit in ein Zelt, wo sie sich augenscheinlich in Listen eintrugen. Inmitten des C.-platzes standen Personengruppen, bestehend offensichtlich aus Mitgliedern der „D." zusammen, und unterhielten sich. Ansprachen wurden nicht gehalten.

 

Im Zeitraum von 19:00 bis 21:00 Uhr waren ca. 40 Personen anwesend, davon 15 bis 20 direkt am C.-platz bei den Zelten und ca. 20 Personen im Platz in der T.. Aufgrund des einsetzenden Regens zogen sich die Teilnehmer am C.-platz unter die Regenschutzplanen zurück. Einige Teilnehmer unterhielten sich miteinander, von einer anderen Gruppe wurden Plakate bemalt. Passanten wurden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angesprochen. Im Platz in der T. sangen ca. 20 Personen Jodellieder. Ansprachen wurden nicht gehalten.

 

Der Leiter des LVT hielt seine Wahrnehmungen aufgrund eines Augenscheins zwischen ca. 19:40 und 20:20 Uhr wie folgt fest (wörtliche Wiedergabe):

 

„• Es waren 18 Zelte oder zeltähnliche (jedenfalls Planen) Aufbauten errichtet.

• Die Zelte/zeltähnlichen Aufbauten befanden sich im Bereich der „AA." (also innerhalb des Kreisverkehrs) oder aber im Bereich des AB.

• Der Bereich in Richtung C. Kirche war dagegen völlig frei.

• Die Autobusse der Linien …A (ca. 20.13 Uhr) und …A (ca. 20.09 Uhr) konnten ungehindert passieren

• Der gesamte Platz war mit Transparenten verhängt. Alle wahrnehmbaren Transparente trugen das Symbol der D., nämlich die ....

• Im Bereich der Zelte waren etwa 25 Personen wahrnehmbar.

• Es wurde (lateinamerikanische) Musik abgespielt und die Personen tanzten dazu.

• Mehrere Menschen, aber auch Gefertigter, spazierten über den Platz, vom inneren T.-hof kommend in Richtung V.. (In der Gegenrichtung kaum Passanten)

• Weder die vorbeigehenden Passanten, noch Gefertigter wurden angesprochen.

• Es fand kein Versuch statt, auf das/die Anliegen der D. aufmerksam zu machen.

• Es wurden - anders als früher am Tag- keine Flyer verteilt.“

 

Im Zeitraum von 21:00 bis 23:00 Uhr waren ca. 40 Personen anwesend, allesamt davon im Bereich der aufgebauten Zelte und Wetterschutzplanen am C.-platz. Die Teilnehmer führten Gespräche untereinander. Es gab kaum noch Passanten, weshalb zu diesem Zeitpunkt auch keine Flyer mehrverteilt wurden.

 

Im Zeitraum von 23:00 bis 0:00 Uhr waren ca. 15 Personen anwesend, allesamt davon im Bereich der aufgebauten Zelte und Wetterschutzplanen am C.-platz und diskutierten untereinander. Sonst keine weiteren relevanten Wahrnehmungen.

 

Im Zeitraum von 03:30 bis 05:00 Uhr waren lediglich noch drei Personen beim Haupt-/Versorgungszeit munter, alle anderen Personen hatten sich in Zelte oder einen Kleinkraftwagen zurückgezogen.

 

4.1.4. Behördenvertreter und behördlicher Entscheidungsträger im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war Mag. J.. Dieser hatte keine eigenen Wahrnehmungen zur Versammlung am C.-platz. Er traf erst um ca. 05:00 Uhr am beschwerdegegenständlichen Tag vor Ort ein. Von den Geschehnissen vor Ort hatte er seiner Aussage zu Folge ausschließlich aufgrund des vom LVT (!) verfassten bzw. genannten schriftlichen Berichts sowie des Mail des LVT vom 27.09.2020 Kenntnis.

 

In Kenntnis dieses Berichts/Mails kam Mag. J. zum Ergebnis, dass keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes vorlag, weil, mangels aktiver Interaktion mit der Außenwelt zu diesem Zeitpunkt, keine Manifestation nach außen erfolgte. Ausgehend von den genannten Berichten gab es beim „Zeltlager“ nach Ansicht Mag. J. in der Nacht vom 28./29.09.2020 – anders als in der Nacht vom 27./28.09.2020 – keinen Versammlungscharakter mehr. Mag. J. nahm aber Transparente bei der Absperrung der AA.. Weiters herrschte seiner Aussage zu Folge bei seinem Eintreffen Nachtruhe, wobei er nicht mehr wusste, ob bei seinem Eintreffen noch Personen munter/außerhalb der Zelte waren oder erst geweckt werden mussten. Ob Passanten am C.-platz vorbei gingen, wusste Mag. J. ebenso nicht.

 

Mag. J. ordnete dann (ca. 05:02 Uhr) die Räumung der Zelte an, weil keine Versammlung, sondern eine Übertretung bzw. Verwaltungsübertretung nach der Wiener Kampierverordnung vorlag. Damit wurde den Teilnehmern die Möglichkeit eingeräumt, die Zelte abzubauen und das Lager innerhalb einer bestimmten Frist zu räumen.

 

Die Beschwerdeführerin befand sich bei Eintreffen des Behördenvertreters im Kleinkraftwagen, wo sie mit Medienvertretern via Twitter kommunizierte (und zwischenzeitlich auch einmal eingeschlafen war). Die Teilnehmer, welche Nachtdienst hatten, klopften am Fahrzeug und informierten sie über die Räumung mit dem Hinweis, es läge illegales Campieren vor.

 

Die Beschwerdeführerin besprach sich in weiterer Folge mit den anderen Teilnehmern und legte dar, dass diese schwierig war, weil Teilnehmer geschockt waren und nicht alle zu derartigen Situationen geschult waren. Einige Teilnehmer wollten der Auflösungsanordnung nicht Folge leisten (und seien letztlich festgenommen worden, weil sie der Aufforderung zur Identitätsfeststellung nicht nachkamen).

 

In weiterer Folge (um ca. 05:19 Uhr) forderte Mag. J. die Teilnehmer zur „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes“ auf. Dazu erging auch der Hinweis, wenn die Teilnehmer dieser Aufforderung nicht innerhalb einer bestimmten Zeit aus eigenem Folge leisten würde, käme es zu einer zwangsweisen Räumung. Weiters wurden die Teilnehmer zur Legitimation aufgefordert samt Androhung der Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG bei Verweigerung der Bekanntgabe der Identität. Etwa zu diesem Zeitpunkt begannen die ersten Teilnehmer gemeinsam zu singen, gefolgt von Sprechchören, um den aufrechten Manifestationscharakter darzutun. Der Aussage Mag. J. zu Folge war der Räumungsbefehl jedoch weiterhin aufrecht. Der nach Ergehen des Räumungsbefehles in den Morgenstunden am C.-platz eingetroffenen Zeugin M. war ihrer Aussage zufolge gesagt worden, dass die Versammlung als solches nicht aufgelöst worden wäre, aber die Zelte weg müssten.

 

Die Beschwerdeführerin fungierte anschließend als „Polizeikontakt“. Es mussten in weiterer Folge alle Zelte – einschließlich des Versorgungszeltes - und die Bühne entfernt werden. Lediglich das Erste-Hilfe-Zeit, welches nicht am runden Plateau des C.-platzes errichtet war, durfte verbleiben.

 

Die Beschwerdeführerin wurde von einem Polizisten nach ihrem Ausweis gefragt. Ihrer Aussage zu Folge ist sie dieser Aufforderung auch gleich nachgekommen, weil ihr Kooperation wichtig sei.

 

4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, nach Einsichtnahme in das vorgelegte Beweisvideo, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen getroffen. Der Sachverhalt ist dabei über weite Teile unstrittig.

 

Die Feststellung über die geplante fünfttägige Dauer der Spontanversammlung stützt sich auf die Aussage der Beschwerdeführerin. Seitens der Organe der belangten Behörde dürfte zur geplanten Versammlungsdauer jedoch unterschiedlicher Informationsstand vorhanden gewesen sein: Im E-Mail von Mag. S. vom 27.09.2020 ist vermerkt, Ansprechpersonen vor Ort hätten angegeben, die Örtlichkeit am Morgen des 28.09.2020 aus Eigenem zu räumen. Im Bericht von KI Z., (PI P.-gasse) vom 27.09.2020 ist vermerkt, nach Auskunft zweier Personen (eine davon namentlich genannt) sei geplant, die Aktion über eine Woche durchzuführen.

 

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den vor Ort aufgestellten Zelten und deren Funktion stützen sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, der Zeugin M. sowie den vorgelegten Berichten bzw. Bildern.

 

Die Feststellung, dass in der Nacht vom 28. auf den 29.09.2020 (mindestens) drei Personen durchgängig aufhältig waren, stützt sich auf die Aussage des Zeugen O.. Im Bericht des LVT vom 28.09.2020 ist für den 29.09.2020 im Zeitraum 03:30 bis 05:00 Uhr ebenso vermerkt, dass drei Personen munter waren. Auch der Zeuge WY. sagte aus, es seien ca. drei bis vier Personen sichtbar gewesen.

 

Die Feststellung im Zusammenhang mit der Wettersituation in der Nacht vom 28.09.2020 auf den 29.09.2020 und dem Aufkommen sowie Ansprechen unbeteiligter Passanten stützt sich im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugen WX., WY., O. und M.. Die Zeugen WX. und WY. waren nicht durchgängig, sondern in Abstand von 1 ½ bis 2 Stunden (ca. um 23:00, 01:00 und 03:30/04:00 Uhr) vor Ort und beobachteten die Geschehnisse aus dem Fahrzeug ca. 30 Minuten lang. Der Aussage WX. zu Folge gingen sie dabei einmal über den C.-platz, der Aussage von WY. zufolge wären beide dagegen dreimal über den C.-platz gegangen. Der Zeuge WY. gab an, er sei dabei in ziviler Kleidung und nicht von den Teilnehmern angesprochen worden. Beide betonten, dass aufgrund der Witterung nichts los gewesen wäre. Auch die Zeugin M. gab im gegebenen Zusammenhang an, dass bereits am zweiten Tag „Sauwetter“ war und kaum Leute vorbeikamen – die Teilnehmer aber guter Dinge gewesen wären, dass sie in den Folgetagen bei besserem Wetter Passanten ansprechen würden können.

 

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Räumungsanordnung und Identitätsfeststellung stützen sich im Wesentlichen auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen Mag. J. und den Bericht von Obstlt H. vom 29.09.2020.

 

 

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

 

2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger – StGG, RGBl Nr. 142/1867, zuletzt geändert durch Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 684/1988, lauten auszugsweise:

 

„Artikel 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“

 

2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolls Nr. 14, BGBl. III Nr. 47/2010, lauten auszugsweise:

 

„Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

 

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“

 

2.3. Die Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/2019, lautet auszugsweise:

 

„§ 76

Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

  1. 1. bis 11. (…)“

„Ortspolizei

§ 108

(1) Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei zu handhaben.

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.

(3) Die ortspolizeilichen Verordnungen sind, wenn durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, im offiziellen Publikationsorgan der Stadt Wien kundzumachen. Sie treten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das die Kundmachung enthaltende Stück des offiziellen Publikationsorgans herausgegeben und versendet wird. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.

(4) Wenn es im Interesse einer raschen und umfassenden Bekanntmachung liegt, kann der Magistrat überdies anordnen, daß solche Kundmachungen von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in ihren Häusern an einer Stelle anzuschlagen sind, die den Hausbewohnern zugänglich ist. Wer eine solche Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.“

 

2.4. Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Kampierens – Kampierverordnung 1985 (nachfolgend kurz: Kampierverordnung) Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 12/1985, in der Fassung der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 40/1996, lautet:

 

§ 1. Außerhalb von Campingplätzen ist an im Freien gelegenen öffentlichen Orten verboten:

  1. 1. das Auflegen und das Benützen von Schlafsäcken,
  2. 2. das Aufstellen und das Benützen von Zelten sowie
  3. 3. das Abstellen von Personenkraftwagen, Omnibussen, Kombinationskraftwagen, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützen zum Wohnen (Schlafen).

§ 2. § 1 findet auf solche Handlungen keine Anwendung,

  1. 1. die in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen (zum Beispiel Straßenbau, genehmigte Veranstaltung) oder
  2. 2. die schon nach anderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften verboten sind.

§ 3. Wer gegen ein Verbot des § 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung-WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.“

 

2.5. Das Wiener Landesgesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 18/1986, lautet auszugsweise:

 

„§ 1. Für die Dauer der Geltung der im § 2 genannten ortspolizeilichen Verordnungen hat die Landespolizeidirektion Wien an deren Vollziehung mitzuwirken durch

  1. 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnehmung von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 35 VStG 1950), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37 a VStG 1950) und die Erstattung von Anzeigen,
  3. 3. die Festsetzung und Einhebung einer Sicherheit (§ 37 VStG 1950),
  4. 4. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen (§ 50 VStG 1950) und
  5. 5. die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt im Sinne des § 50 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012.

§ 2. Diese Verordnungen sind:

  1. 1. bis 4. (…)
  2. 5. Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 7. März 1985 betreffend das Verbot des Kampierens (Kampierverordnung 1985), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 12.“

 

2.6. Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:

 

„Identitätsfeststellung

§ 34b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.“

„Festnahme

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“

 

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:

 

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

  1. 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

 

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

 

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. 6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

 

 

III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B‑VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).

 

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).

 

Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).

 

1.2. Zur Auflösung der Versammlung von D. durch Räumung des Camps am C.-platz

 

1.2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren subjektiv öffentlichen Rechten, insbesondere in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Versammlungsrecht („Recht versammelt zu bleiben“), durch die faktisch erfolgte Versammlungsauflösung aufgrund rechtswidriger Räumung des Camps am C.-platz verletzt.

 

Seitens der belangten Behörde wird vorgebracht, die Spontanversammlung am C.-platz wies ab 28.09.2020, 19:00 Uhr, keinen manifestativen Charakter mehr auf, weshalb die zuvor stattgefundene Versammlung als beendet einzustufen war, und deshalb die Beendigung des Kampierens im Sinne der Kampierverordnung am nächsten Morgen zu Recht erfolgt sei.

 

1.2.2.1. Die Kampierverordnung verbietet unter anderem das Aufstellen und das Benützen von Zelten an im Freien gelegenen öffentlichen Orten außerhalb von Campingplätzen (§ 1 Z 2 leg. cit.). Verstöße dagegen bilden gemäß § 3 Kampierverordnung eine Verwaltungsübertretung.

 

Ausdrücklich vom Anwendungsbereich des in § 1 Kampierverordnung festgelegten Verbotsbereichs sind gemäß § 2 Z 1 Kampierverordnung solche Handlungen, die in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen (zB Straßenbau, genehmigte Veranstaltungen). Damit stellt die Ausnahme vom Verbotsbereich einerseits allgemein auf erlaubte Tätigkeiten (im Sinne einer Tätigkeit, welche ihrerseits nicht verboten ist) und andererseits auf einen unmittelbaren örtlichen Zusammenhang zwischen dem (hier:) Aufstellen und Benützen von Zelten und einer erlaubten Tätigkeit ab.

 

1.2.2.2. Art. 12 StGG bzw. Art. 11 EMRK gewährleistet das Recht von Menschen sich friedlich zu versammeln. Dabei handelt es sich nicht bloß um eine erlaubte Tätigkeit, sondern vielmehr um ein verfassungsgesetzlich gewährleistes subjektives Recht. Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet nicht bloß sich zu versammeln, sondern auch versammelt zu bleiben, also nicht auseinandergehen zu müssen (etwa VfSlg. 14.772/1997 oder VfSlg. 14.773/1997).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Hinblick auf die in der Judikatur entwickelten Maßstäbe und Grundsätze unterliegen im Ergebnis auch Spontan-Versammlungen und ad-hoc entstehende Demonstrationen dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (vgl. etwa VfSlg. 19.528/2011, 15.109/1998, 14.367/1995 oder 8685/1979 jeweils mit zahlreichen Nachweisen) sowie auch Veranstaltungen gemischten Charakters dem Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes 1953 (VfSlg. 9783/1983).

 

So erachtete der Verfassungsgerichtshof etwa die bei einem Protestcamp - bei welchem Zelte errichtet waren, in welchem sich tagsüber zwischen 15 und 30 Personen und nachts über bei kalter Witterung drei bis vier, bei warmer Witterung zehn bis 12 Personen befanden - angetroffenen Aktivitäten, welche unter anderem im Ansprechen von Passanten, Zurverfügungstellung von Informationsmaterial oder Einladung zu Diskussionen als ein auf ein gemeinsames Wirken abzielend und damit als Versammlungscharakter entfaltend (VfSlg. 20.275/2018). Auch im Erkenntnis VfSlg. 14.367/1995 erkannte der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen einer Versammlung bei der Blockade einer Straßenbaustelle, mit dem Ziel eine Umfahrungsstraße zu verhindern, im Zuge welcher die Versammlungsteilnehmer bereits am Vormittag die Baustelle besetzten, Baggerfahrer am Weiterfahren bzw. Arbeiter an weiteren Bauarbeiten behinderten; zu diesem Zweck war ein Unterstand aufgebaut und zwei Zelte, Stühle und Tische aufgestellt, für Stromversorgung und Ausstattung mit einem Mobiltelefon gesorgt und Flugblätter aufgelegt, wobei im Unterstand auch Übereinstimmung darin bestand, dass am nächsten Tag die gesetzten Aktionen fortgesetzt werden sollten.

 

Im Regelfall ist einer Zusammenkunft mehrerer Personen nicht der Versammlungscharakter, wenn mit der Zusammenkunft auch eine (womöglich sogar beabsichtigte) Blockadewirkung unter Ausnutzung der räumlichen Gegebenheiten verbunden ist (vgl. bereits VfSlg. 8685/1979, weiters VfSlg. 12.257/1990 sowie 14.761/1997, VfSlg. 20.275/2018). Gerade die Weigerung, einen an sich (vorerst) zugänglichen Veranstaltungssaal einer Universität freiwillig zu verlassen, kann eine spezifische Ausdrucksform bzw. ein Unterstreichen des der Versammlung inhärenten gemeinsamen Wirkens und des Themas einer Versammlung sein. Von einer Wandlung des Charakters einer Zusammenkunft kann dann nicht die Rede sein, wenn sich weder das Anliegen der verharrenden Personen noch das gemeinsame Wirken geändert und eine Weiterführung (angestoßener Debatten) beabsichtigt war (vgl. etwa rezent VfGH 09.03.2021, V 433/2020).

 

1.2.3. In der Beschwerdesache steht fest, dass seitens der belangten Behörde am 27.09.2020 die Spontanversammlung am C.-platz als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes qualifiziert wurde (E-Mail LVT vom 27.09.2020, 15:56 Uhr).

 

Auch seitens des Verwaltungsgerichtes Wien ist kein gegenteiliger Anhaltspunkt dafür erwachsen, zumal die Zusammenkunft der Teilnehmer auf ein gemeinsames Wirken gerichtet war – namentlich das Thema Klimaschutz in die Öffentlichkeit zu bringen, Menschen zu erreichen und die Politik so zum Handeln zu bewegen. Dazu wurden verschiedene Handlungen gesetzt, um dem gemeinsamen Wirken nach außen hin wahrnehmbar und erkennbar Ausdruck zu verleihen: Im räumlichen Bereich des C.-platzes (Plateau der AA. bzw. beim AB. hin zur T.) wurden Transparente und Banner angebracht. Aber auch Zelte wurden aufgestellt, um den gemeinsamen Wirken nach außen hin Ausdruck zu verleihen: Sie sollten etwa symbolisieren, dass die Teilnehmer auf ihrer Forderung zum aktiven Tätigwerden für den Klimaschutz beharrten bzw. bleiben würden. Es gab ein Materialzelt, welches auch als Versammlungszelt diente, in welchem auch öffentlich zugängliche Vorträge gehalten wurden. Auf den Zelten waren auch wiederum teilweise Transparente und politische Banner angebracht. In einem Zeitplan waren diverse Programmpunkte bzw. Workshops notiert. Auch wenn außenstehende Beobachter einzelne Programmpunkte (zB: gemeinsames Tanzen, Chorgesänge oder Yoga) nicht per se ein auf Klimaschutz gerichtetes gemeinsames Wirken zu erkennen vermochten, war dies doch ein, wie die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, für die Bewegung der D. zentraler Punkt, weil so nach außen zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass für ihre Bewegung Regeneration ein zentrales Element darstelle. Die Zusammenkunft war über mehrere Tage hinaus geplant, was auch der belangten Behörde nicht unbekannt war. An Passanten wurden Flyer verteilt und mit diesen Gesprächen geführt, wobei in den Nachtstunden aus Rücksicht gegenüber Anrainern die Lautstärke der Beschallung reduziert wurde.

 

Das Verwaltungsgericht Wien kann, abstellend auf die von der belangten Behörde angefertigten Dokumentation, insbesondere auch die von der PI P.-gasse am 27. und 28.09.2020 erstellten Berichte, nicht erkennen, dass sich das Geschehen am C.-platz in der nach außen hintretenden Erscheinungsform so geändert hätte, als das sodann in der zweiten Nacht (28./29.09.2020) anders als in der ersten Nacht (27./28.09.2020), wie von Behördenleiter vor Ort befunden, kein Versammlungscharakter mehr aufrecht geblieben sei und deshalb die zwangsweise Räumung der Zelte angeordnet worden sei. Wenn dem Behördenleiter seiner Aussage zufolge die Berichte der PI P.-gasse nicht bekannt waren, er selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen vom Geschehen am C.-platz bis zum Zeitpunkt seines Eintreffens vor Ort hatte und er seine Entscheidung lediglich in Kenntnis auf die Berichte des LVT stützte, ändert dies im Kern nichts an der äußeren Erscheinungsform der beiden Nächte, wie sie in der behördlichen Dokumentation wiedergegeben ist.

 

Das Verwaltungsgericht Wien teilt nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass in der Nacht bzw. in den frühen Morgenstunden des 29.09.2020 kein Versammlungscharakter bestand: Das äußere Erscheinungsbild (Transparente, Zelte, Banner udgl.) war weiterhin vor Ort und damit der Wille zum gemeinsamen Wirken und zum Thema der Versammlung bzw. der Forderung zum Tätigwerden sichtbar, was auch noch durch die drei außerhalb des Zeltes anwesenden Personen zusätzlich verdeutlich/manifestiert wurde. Insoweit bestand eine aufrechte Interaktion mit der Außenwelt – auch wenn die Außenwelt bzw. außenstehende Menschen aufgrund der Nacht-/frühen Morgenstunden, des kalten und nassen Wetters im Wesentlichen räumlich nicht im Nahebereich zum Versammlungsort traten. Zudem war die Weiterführung am nächsten Tag geplant. Dass im dicht besiedelten Wohngebiet in den Nachtstunden von lauten Ansprachen Abstand genommen wurde, entsprach der behördlichen Vorgabe und schadet dem Versammlungscharakter zudem aus der verständlichen sozialen Rücksichtnahme gegenüber Anrainern nicht. Die Zelte waren dabei auch Ausdrucksform bzw. Hilfsmittel des gemeinsamen Wirkens. Daran vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht zu ändern, dass diese zwischenzeitlich auch zum Ausruhen oder kurzfristigen Schlafen herangezogen wurden. Da die Zelte folglich Hilfsmittel und Ausdrucksmittel einer aufrechten, erlaubten Versammlungstätigkeit waren, war die Annahme des Behördenleiters, es läge eine Übertretung der Kampierverordnung bzw. es läge die Befugnis zur zwangsweisen Räumung der Zelte vor, nicht vertretbar, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als berechtigt erweist.

 

1.3. Zur Identitätsfeststellung

 

1.3.1. Die Beschwerdeführerin moniert die Rechtswidrigkeit der Feststellung ihrer Identität, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, zumal sie lediglich als Versammlungsteilnehmerin am C.-platz war, sich dort am gemeinsamen Wirken der Versammelten beteiligte und keine rechtswidrigen Handlungen setzte und letztlich auch kein Zelt dabei gehabt habe.

 

Seitens der belangten Behörde wird dem entgegengetreten und vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei im dringenden Verdacht gestanden, durch die Benutzung eines Zeltes und Schlafsacks gegen die Kampierverordnung verstoßen zu haben. Die Feststellung ihrer Identität sei zu Zwecken der Verwaltungsstrafrechtspflege rechtmäßigerweise erfolgt.

 

1.3.2. In der Beschwerdesache steht fest, seitens der belangten Behörde erging an die Teilnehmer am C.-platz – unter Hinweis auf die Übertretung der Kampierverordnung – die Aufforderung zur Räumung der Zelte sowie, gestützt auf § 34b VStG, zur Bekanntgabe der Identität samt Androhung, dass im Falle der Weigerung, die Identität bekannt zu geben, eine Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG erfolge. Die Beschwerdeführerin hat sich dieser Aufforderung nicht widersetzt bzw. ist ihr gleich nachgekommen.

 

1.3.3. Eine allgemeine Ausweispflicht als solche bzw. Verpflichtung zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung, ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. etwa VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071, oder Wiederin, Sicherheitspolizeirecht (1998) Rz 456, und Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Polizeiausgabe15, 111).

 

Die Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe erfolgte in der Beschwerdesache unter Androhung unmittelbarer Zwangsgewalt (Festnahme), weshalb die in weiterer Folge kooperierende Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Identitätsfeststellung dieser Maßnahme nicht ihren rechtseingreifenden Charakter nimmt.

 

Gemäß § 34b VStG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Ungeachtet dessen, dass im Beschwerdeverfahren nicht, wie von der belangten Behörde vermeint, hervorgekommen ist, dass konkrete Verdachtsmomente dafür vorlagen, die Beschwerdeführerin habe durch Benutzung eines Zeltes und Schlafsacks gegen die Kampierverordnung verstoßen, vermag die genannte Bestimmung keine taugliche Rechtsgrundlage zur Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin zu begründen. Denn Voraussetzung für eine auf § 34b VStG gestützte Identitätsfeststellung ist die im Zeitpunkt des Einschreitens vertretbare Annahme, es läge eine Verwaltungsübertretung (hier: Übertretung der Kampierverordnung) vor. In der Beschwerdesache konnte jedoch vertretbarer Weise nicht angenommen werden, eine Versammlung wäre nicht mehr vorgelegen (siehe oben Punkt III.1.2.), respektive eine Verwaltungsübertretung nach der Kampierverordnung läge vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV und war im Hinblick darauf zu treffen, dass die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang standen.

 

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

 

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte