LVwG Wien VGW-031/049/14329/2022

LVwG WienVGW-031/049/14329/202213.2.2023

KFG 1967 §4 Abs2
KFG 1967 §14 Abs1
KFG 1967 §14 Abs4
KFG 1967 §14 Abs6
KFG 1967 §102 Abs1
KDV 1967 §11 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.049.14329.2022

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Simmering, vom 07.10.2022, Zl. VStV/…/2020, betreffend Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

 

zu Recht e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1 verhängte Geldstrafe von EUR 350,- auf EUR 150,- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 22 Stunden auf 1 Tag und 11 Stunden und die zu den Spruchpunkten 2, 3, 4 und 5 verhängten Geldstrafen von jeweils EUR 70,- auf jeweils EUR 50,- und die Ersatzfreiheitsstrafen zu den Spruchpunkten 4 und 5 von jeweils 14 Stunden auf jeweils 7 Stunden herabgesetzten werden. Darüber hinaus wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dies mit der Maßgabe, dass dieses wie folgt zu lauten hat: Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 102 Abs. 1 KFG, idF. BGBl. I Nr. 19/2019, iVm. § 4 Abs. 2 KFG, idF. BGBl. I Nr. 78/2019;

2. § 102 Abs. 1 KFG, idF. BGBl. I Nr. 19/2019, iVm. § 14 Abs. 1 KFG, idF. BGBl. I Nr. 78/2014;

3. § 102 Abs. 1 KFG, idF. BGBl. I Nr. 19/2019, iVm. § 14 Abs. 1 KFG, idF. BGBl. I Nr. 78/2014, iVm. § 11 Abs. 4 KDV, idF. BGBl. II Nr. 471/2012;

4. § 102 Abs. 1 KFG, idF. BGBl. I Nr. 19/2019, iVm. § 14 Abs. 4 KFG, idF. BGBl. I Nr. 78/2014;

5. § 102 Abs. 1 KFG, idF. BGBl. I Nr. 19/2019, iVm. § 14 Abs. 6 KFG, idF. BGBl. I Nr. 78/2014.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 55 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe bzw. der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

Am 27.02.2020 wurde der Beschwerdeführer als Fahrer des Fahrzeugs Fiat Ducato mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) an der Örtlichkeit Ada-Christen-Gasse 4, 1100 Wien im Zusammenhang mit einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und da das Fahrzeug offensichtlich erheblich Mängel aufwies zur Landesfahrzeugprüfstelle zur technischen Kontrolle gebracht. Im Zuge dieser Kontrolle wurde eine Teiluntersuchung nach § 58 KFG durchgeführt und eine Reihe von schweren Mängeln festgestellt. Konkret ergab die Kontrolle, dass beim Scheinwerfer Leuchtbild eine Beeinträchtigung der Lichtausstrahlung gegeben ist, die Scheinwerfer stark ungleich eingestellt sind, bei der linken Schlussleuchte die Leuchtscheibe gesprungen ist, die Kennzeichenbeleuchtung ohne Funktion war und an der linken vorderen Ecke des Kofferbaus Befestigungsnieten ausgerissen und dieser Bereich nur durch Klebeband gesichert war, wodurch sich die Seitenwand mehrere cm nach Außen bewegen lässt und die linke Seitenwand des Kofferbaus mehrere großflächige nur mit Klebeband überklebte Löcher aufweist.

 

Mit 28.09.2020 erging eine Strafverfügung mit der der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach 1) § 102 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 2 KFG zu einer Geldstrafe von EUR 350,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitstrafe von 2 Tagen und 22 Stunden verpflichtet wurde, da beim Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) festgestellt wurde, dass bei der linken vorderen Ecke des Kofferaufbaus die Befestigungsnieten ausgerissen waren (nur durch Klebeband gesichert). Die Seitenwand ließ sich mehrere cm nach Außen bewegen. Die linke Seitenwand des Kofferaufbaus wies mehrere großflächige Löcher auf (nur mit Klebeband überklebt), 2) § 102 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 1 KFG zu einer Geldstrafe von EUR 70,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verpflichtet wurde, da sich der Beschwerdeführer als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW das Scheinwerferleuchtbild vorschriftswidrig war. Die Lichtausstrahlung war beeinträchtigt, 3) § 102 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 1 KFG iVm. § 11 Abs. 4 KDV zu einer Geldstrafe von EUR 70,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verpflichtet wurde, da er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW die Scheinwerfer ungleich eingestellt waren, 4) § 102 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 4 KFG zu einer Geldstrafe von EUR 70,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verpflichtet wurde, da er als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW die Leuchtscheibe der linken Schlussleuchte gesprungen war und 5) § 102 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 6 KFG zu einer Geldstrafe von EUR 70,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verpflichtet wurde, da er als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW beide Kennzeichenbeleuchtungen funktionslos waren. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 02.10.2020 zugestellt und von dessen rechtsfreundlichem Vertreter mit E-Mail vom 14.10.2020, sohin fristgerecht, Einspruch erhoben und die Begehung der Übertretungen bestritten.

 

Mit 10.06.2021 erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde, welche dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 15.06.2021 zugestellt wurde. Mit E-Mail vom 23.06.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Rechtfertigung dahingehend, dass zwar zugestanden wird, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2020 den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) in Betrieb genommen hat. Zur ersten Übertretung wurde vorgebracht, dass durch die Möglichkeit die Seitenwand des Kofferbaues nach Außen bewegen lässt und Löcher lediglich mit Klebeband überklebt worden sind, keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ergibt und daher das Verfahren zu diesem Punkt einzustellen gewesen wäre. Zu den Übertretungen 2 und 3 wurde in dieser vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer vor Fahrtantritt sehr wohl die Scheinwerfer angesehen und auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft habe, es jedoch bei Tag unmöglich sei festzustellen, ob diese gleichmäßig eingestellt seien und dies auch die Anforderungen an einen Fahrer überspanne. Zur vierten Übertretung wurde vorgebracht, dass die Scheibe der linken Schlussleuchte gesprungen war, jedoch sei hierdurch keine Beeinträchtigung der Funktion entstanden, sodass in diesem Fall auch keine Übertretung vorliege. Zur fünften Übertretung wurde vorgebracht, dass es zwar korrekt sei, dass es theoretisch vor Fahrtantritt möglich gewesen wäre festzustellen, dass die Kennzeichenbeleuchtung funktionslos war, jedoch sei auch eine solche Kontrolle bei Tageslicht nahezu unmöglich durchzuführen und werde die Kennzeichenbeleuchtung am helllichten Tage nicht wahrnehmbar.

 

Mit 07.10.2022 erging in obgenannter Angelegenheit ein Straferkenntnis unter Verhängung von identen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Dieses wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 11.10.2022 zugestellt und von diesem mit E-Mail vom 08.11.2022, sohin fristgerecht, Beschwerde erhoben.

 

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

 

Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte mit Schreiben vom 29.11.2022 die MA 46 zur Ergänzung ihrer damaligen Teiluntersuchung und des an diese anschließenden Gutachtens dahingehend, woraus sich zur ersten Übertretung aus der Tatsache, dass im Bereich des Kofferaufbaus Befestigungsnieten herausgerissen waren und sich die Seitenwand mehrere cm nach Außen bewegen ließ und mehrere großflächige Löcher, welche nur mit Klebeband überdeckt waren, die Gefährdung der Verkehrssicherheit ergab. Mit Stellungnahme vom 22.12.2022, samt Übermittlung einer Fotodokumentation, teilte die MA 46 mit, dass durch die defekte Seitenwand bei nicht entsprechender Ladungssicherung ein deutliches Risiko vorhanden sei, da in diesem Fall die Seitenwand noch weiter nach Außen gedrückt werden kann und somit die Verkehrssicherheit nicht gegeben war. Dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 02.01.2023 zur Kenntnis gebracht, zugestellt am 05.01.2023, und von diesem ausgeführt, dass die Lichtbilder bis dato nicht bekannt waren, es sich bei diesen keinesfalls um die linke vordere Ecke eines Kofferbaus handeln kann und es sich um keinen die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Mangel handelt.

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer nahm am 27.02.2020 den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) in Betrieb, wobei an diesem Fahrzeug bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle an der Örtlichkeit Ada-Christen-Gasse 4, 1100 Wien um 10:50 Uhr und einer nachfolgenden Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG in der Landesfahrzeugprüfstelle an der Örtlichkeit Haidequerstraße 5, 1110 Wien festgestellt wurde, dass das Fahrzeug eine Reihe von Mängeln aufwies: An der linken vorderen Ecke des Kofferaufbaus waren Befestigungsnieten ausgerissen und diese Stelle war nur mit Klebeband gesichert. Die Seitenwand ließ sich entsprechend mehrere cm nach außen bewegen. Weiters wies die linke Seitenwand des Kofferbaus mehrere großflächige Löcher auf, die nur mit Klebeband überklebt waren. Weiters bestand eine Beeinträchtigung der Lichtausstrahlung im Bereich des Scheinwerferleuchtbildes und die Scheinwerfer waren ungleich stark eingestellt. Die Leuchtscheibe der linken Schlussleuchte war darüber hinaus gesprungen und die Kennzeichenbeleuchtung des LKW war funktionslos. Es handelte sich bei den obgenannten zum einen um jedenfalls für den Lenker erkennbare Mängel und durch den ersten Mangel bestand darüber hinaus eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, da durch die Möglichkeit die Seitenwand nach außen zu bewegen und die ausgerissenen Nieten und die unzureichende Abdeckung nur mit Klebeband die Ladungssicherheit und damit die Sicherheit des Fahrzeugs im Verkehr bei Transport von Ladung nicht mehr gegeben waren und auch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit für einspurige Verkehrsteilnehmer gegeben war.

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zu Tatzeit und Tatort ergeben sich ebenso wie jene zum Bestehen der Mängel aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Hier insbesondere der Teiluntersuchung der MA 46 vom 27.02.2020 und deren Ergänzung vom 22.12.2022. Der Beschwerdeführer ist den Ergebnissen der Untersuchung durch die MA 46 und deren Amtssachverständigen zu keinem Zeitpunkt auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 20. 2. 1992, 91/09/0154; VwGH 19. 6. 1996, 95/01/0233; VwGH 29. 11. 1984, 82/06/0020), sondern brachte lediglich lapidar vor, dass nicht ersichtlich sei wodurch sich die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die defekte Seitenwand des Kofferbaus ergebe und verwies ansonsten darauf, dass die Kontrolle mancher der Mängel die Sorgfalt eines Lenkers überspanne oder diese aus seiner Sicht ohne Bedeutung auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewesen seien, ohne dies in irgendeiner Form näher zu belegen. Darüber hinaus sei auch angemerkt, dass es bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung folgt, dass eine nach außen bewegbare Seitenwand aufgrund der Höhe eines Kofferaufbaus jedenfalls eine Gefährdung einspuriger Verkehrsteilnehmer befürchten lässt.

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 KFG müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.

 

Gemäß § 14 Abs. 4 KFG müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.

 

Gemäß § 14 Abs. 6 KFG müssen Kraftwagen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 KDV muss das Abblendlicht eines Scheinwerfers gemäß Abs. 3 auf einem 25 m vor dem Scheinwerfer lotrecht stehenden Meßschirm (Anlage 2) eine so deutlich wahrnehmbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, dass darnach die Einstellung des Scheinwerfers möglich ist. Die Hell-Dunkelgrenze muss auf dem Messschirm wenigstens annähernd waagrecht und symmetrisch zur Mittellotrechten (Anlage 2 Abs. 1 lit. a) und unterhalb der in der Anlage 2 Abs. 1 lit. e angeführten Linie verlaufen.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass sich aus der Teiluntersuchung der Amtssachverständigen der MA 46 vom 27.02.2020 und deren Ergänzung vom 22.12.2022 ergibt, dass die Seitenwand im Bereich der linken vorderen Ecke des Kofferbaues ein vermeidbares vorspringendes Teil darstellt und durch den insgesamt instabilen Zustand der linken Seitenwand des Kofferbaus die entsprechende Ladungssicherheit nicht mehr gegeben ist, wodurch eine Gefahr für andere Straßenbenutzer nicht ausgeschlossen werden kann. Dies insbesondere für einspurige Verkehrsteilnehmer, da gerade diese, aufgrund der Höhe des Kofferbaus und des Hervorragens der Seitenwand verstärkt gefährdet sind. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung wurde somit erfüllt.

 

Hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass den Lenker eines Fahrzeugs vor Fahrtantritt jedenfalls die Verpflichtung trifft sich von der Funktionstüchtigkeit der Scheinwerfer zu überzeugen (VwGH 23.05.1975, 804/74; VwGH 16.03.1972, 2398/71). Ob durch die unrichtige Einstellung der Scheinwerfer andere Verkehrsteilnehmer geblendet wurden ist demgegenüber, entgegen dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, für die Übertretung nach § 102 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 1 KFG iVm. § 11 Abs. 4 KDV nicht maßgeblich, sondern einzig und alleine, dass das Fahrzeug in Betrieb genommen wurde (VwGH 25.05.2007, 2007/02/0133), obwohl die Scheinwerfer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben und die Lichtausstrahlung beeinträchtigt war und diese eine ungleiche Einstellung aufwiesen (Kepplinger/Wimmer, Kraftfahrgesetz 196714 [2021] § 14 Anm. 1). Weiters ist festzuhalten, dass eine mangelnde Lichtausstrahlung und eine Ungleichheit bei der Einstellung der Scheinwerfer auch von einem Laien und auch bei Tageslicht wahrgenommen werden können, sodass das diesbezüglich Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung anzusehen ist. Dies folgt dabei auch aus dem Ergebnis der Teiluntersuchung nach § 58 KFG durch die Amtssachverständigen der MA 46 am 27.02.2020, die diese Mängel ebenfalls als klar erkennbar eingestuft haben. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen ist somit als erfüllt anzusehen.

 

Zu Spruchpunkt 4 des angefochtenen Strafererkenntnisses ist auszuführen, dass der Sprung der Leuchtscheibe der linken Schlussleuchte im Rahmen der Teiluntersuchung durch die Amtssachverständigen der MA 46 am 27.02.2020 als schwerer die Funktion beeinträchtigender Mangel eingestuft wurde. Dem ist der Beschwerdeführer in keiner Weise qualifiziert entgegengetreten, sondern brachte nur vor, dass es korrekt sei, dass die Leuchtscheibe gesprungen war, hierdurch aber keine Beeinträchtigung der Funktion vorliege. Woraus der Beschwerdeführer dies ableitet verbleibt demgegenüber völlig im Unklaren. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Teiluntersuchung der Amtssachverständigen und deren Ergebnis ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl von einer Beeinträchtigung der Funktion auszugehen. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist somit als erfüllt anzusehen.

 

Zu Spruchpunkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass dieser Mangel von ihm festgestellt hätte werden können. Die Inbetriebnahme des Fahrzeugs trotz Nichtfunktionieren der Kennzeichenbeleuchtung stellt nun eine Verwaltungsübertretung dar (VwGH 16.01.1972, 2398/71; VwGH 27.06.1985, 85/18/0032). Da der entsprechende Mangel im Rahmen der Teiluntersuchung nach § 58 KFG von den Amtssachverständigen der MA 46 festgestellt wurde und der Beschwerdeführer diesem auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen.

 

Gegenständlich liegen Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer eine solche Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach dem Kraftfahrgesetz verpflichtet war, sodass dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen vorzuwerfen sind.

 

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

 

Im Beschwerdefall ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG ein Strafrahmen bis zu EUR 10.000,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen heranzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Mildernd war die lange Verfahrensdauer zu werten (Vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 19 Rz 14; VfGH 16. 9. 2013, B 361/2013). Das Verschulden ist im Beschwerdefall als zumindest durchschnittlich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre sich in Übereinstimmung mit den Normen des KFG zu verhalten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde in durchschnittlichem Maße das öffentliche Interesse daran geschädigt, dass nur solche Kraftfahrzeuge in Betrieb genommen werden, welche den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.

 

Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens erweisen sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen als zu hoch und waren diese auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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