European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.318.67.2023.R16
Zahl: LVwG-318-67/2023 -R16
| Bregenz, am 13.11.2023 |
|
|
ImNamenderRepublik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die RichterinMag.a Claudia Schuler über die Beschwerde des B V, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 18.04.2023, Zl, betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)wird der Beschwerdeinsoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt I. aufgehoben wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 18 Abs 1 lit a BauG handelt und die Ausnahmebestimmung gemäß § 1 Abs 1 lit i BauG nicht anzuwenden ist.
Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 40 Abs 2 Baugesetz, LGBl Nr 52/2001 idgF, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, somit der vollständige Abbruch des ohne Baubewilligung auf der Liegenschaft GST-NR .xxx, KG xx, N x, xxxx L, errichteten Gebäudes binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides verfügt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er vor, dass er aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung Beschwerde einbringe. Der „Geräteschuppen/Jagdkanzel“ unterliege gemäß § 1 Abs 1 lit i Baugesetz als Ausnahmetatbestand nicht dem Baugesetz und sei somit als Jagdeinrichtung nicht bewilligungspflichtig. Er beantrage daher, dass der Bescheid aufgehoben und festgestellt werde, dass der Geräteschuppen/Jagdkanzel nicht dem Baugesetz unterliege und somit als Jagdeinrichtung keiner Bewilligung nach Baurecht bedürfe.
3. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft GST-NR .xx, KG xL,die sich im Gebiet der Genossenschaftsjagd L befindet.
Die gegenständliche Liegenschaft liegt nicht in einem engbebauten Siedlungsraum und ist von Wiesenflächen umgeben. In nördlicher und östlicher Richtung liegen unbebaute Wiesen mit kleinen, einzelnen Heustädeln sowie meist solitär stockenden Bäumen, bevor das Gebiet in ein Wald-Wiesengemenge und schließlich in Wald übergeht. In Richtung Süden befindet sich ein mehr oder weniger geschlossener Siedlungsraum, der jedoch durch eine Geländekuppe vom Wohnhaus des Beschwerdeführers abgeschirmt ist. Die Umgebung weist die typische Struktur einer bäuerlichen Kulturlandschaft im Vorderen Bregenzerwald auf und dient Rehen, Hasen, Füchsen, etc das ganze Jahr über als Lebensraum. Dieses Gebiet ist in der Jagdgenossenschaft als jagdlich anrechenbare Grundfläche ausgewiesen.
Die jagdliche Nutzung des Reviers erfolgt durch die Jagdgenossenschaft L selbst.
Das Grundstück GSt-Nr .xx, KG L, ist im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde L als Freifläche Landwirtschaft ausgewiesen.
Auf der Liegenschaft GSt-Nr .xx, KG L, befindet sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers.
3.2. Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 17.01.2023 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass auf der GST-Nr .xx, KG L, ein bewilligungspflichtiger „Carport“ errichtet wurde.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 10.03.2023, Zl, wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer aufgefordert, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich des „Carports“ zu stellen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes angedroht, sollte bis zur angeführten Frist keine Bewilligung beantragt werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde kein solcher Bauantrag bei der belangten Behörde eingebracht.
3.3. Der vom Beschwerdeführer errichtete „Carport“ befindet sich auf der Liegenschaft GSt-Nr .xx, KG L, nordwestlich des Wohnhauses bzw ist an der nordwestlichen Ecke des Wohnhauses ausgerichtet.
Der „Carport“ ist 5 m lang, 2,5 m breit und 2,3 m hoch.
Der „Carport“ hat eine überbaute Fläche von weniger als 25 m² und besteht aus einem Eisen- bzw Stahlgerüst, welches mit einem Bretterverschlag an drei Seiten „eingehaust“ ist. Die Seite zum Zufahrtsweg ist offen. Der „Carport“ ist mit einem Flachdach ausgestattet; eineBodenplatte oder Ähnliches ist nicht vorhanden. An den beiden Längswänden sind innenliegend je eine Neonröhre angebracht, die aber nicht am Stromnetz angeschlossen sind.
An der Außenwand des „Carports“ in Richtung Wiese/Wald (Norden) befindet sich eine verschließbare Luke, die zum Beobachten und Bejagen der angrenzenden Wiesen dient.
Laut Angaben des Beschwerdeführers wird der „Carport“ - fallweise - als Jagdkanzel zur Bejagung von Rehwild, Fuchs und Dachs genutzt.
Der Beschwerdeführer lagert im „Carport“ zudem Futtermittel für Rehwild sowie bewegliche Jagdeinrichtungen wie zBAnsitzleiter für die Jagd sowie weitere dafür notwendige Gegenstände.
3.4 Der Beschwerdeführer übt in den Revierteilen „B“ und „C“ in der Genossenschaftsjagd L die Jagd aus (ca 600 ha). In seinem Revier befinden sich drei Rehwildfütterungen, wobei in der Genossenschaftsjagd L seit drei Jahren kein Wild mehr gefüttert wird.
Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben von der Jagdgenossenschaft die Genehmigung eine Art „Notfütterung“ zu betreiben.
3.5 Im Zuge eines Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass ua auch Fahrräder im „Caport“ gelagert wurden. Weiters wurde im Jahr 2023 ebenfalls im Rahmen eines Lokalaugenscheines festgestellt, dass auf dem Dach des Objektes ein Schneepflug und im Gebäude ein loser zweiflügliger, eher älterer Fensterrahmen samt Fensterscheibe gelagert wurde.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowieder gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Jagd, DI H S, vom 27.09.2023, Zl, die den Parteien zum Parteiengehör übermittelt wurde.
Die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Jagd, DI H S, vom 27.09.2023, Zl, lautet wie folgt:
„[…] zum oa Betreff wird an den jagdlichen Amtssachverständigen die Frage gestellt, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude, welches bereits auf der GSt-Nr .xx, KG L, errichtet wurde, um eine jagdliche Anlage für den Jagdbetrieb bzw um eine Anlage, die ausschließlich dem Jagdbetrieb dient, handelt.
Um sich ein konkretes Bild über die Situation zu machen, wurde am 25.09.2023 im Beisein des Beschwerdeführers ein Ortsaugenschein durchgeführt. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Das verfahrensgegenständliche Gebäude befindet sich in der Genossenschaftsjagd L. Diese befindet sich jagdrechtlich in Selbstbewirtschaftung, dh die jagdliche Nutzung des Reviers erfolgt durch die Jagdgenossenschaft L selbst. Als Jagdverwalter des Reviers ist F T, als Jagdschutzorgan H N bestellt. Die GJ L ist intern in zwei Teile unterteilt. Der Beschwerdeführer übt die Jagd in den Revierteilen „B“ und „C“ mit einer Gesamtfläche von ca 600 ha aus. Ua betreut er auch drei Rehwildfütterungen. Nach Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft B wird in der GJ L nach einem internen Beschluss der Jagdgenossenschaft seit drei Jahren kein Wild mehr gefüttert. Die Fütterungsgebäude seien aber nach wie vor existent. Nach Aussagen von B V hätte er von der Jagdgenossenschaft die Genehmigung, eine Art „Notfütterung“ zu betreiben, weshalb er hier Futtermittel einlagere. Das verfahrensgegenständliche Gebäude mit einer überbauten Fläche von weniger als 25 m2 befindet sich direkt beim Wohnhaus des Beschwerdeführers und würde als Ansitzkanzel zur Beobachtung und Bejagung der umliegenden Wiesen sowie zur Lagerung von Wildfuttermitteln, Salzsteinen sowie beweglichen Jagdeinrichtungen, wie zB Ansitzleitern und für die Jagd notwendige Gegenstände verwendet werden. Angeblich handelt es sich bei diesem Gebäude um eine ehemalige Abdeckeinrichtung einer großen (Werks)-Maschine. Dieses Gehäuse besteht aus einem Eisen- bzw Stahlgerüst, welches mit einem Bretterverschlag an drei Seiten „eingehaust“ ist. Die Seite zum Zufahrtweg ist völlig offen (siehe Fotobeilage). Das Gebäude ist mit einem Flachdach ausgestattet, Bodenplatte oder ähnliches ist nicht vorhanden. An den beiden Längswänden sind je eine Neonröhre angebracht, die aber nicht am Stromnetz angeschlossen sind!? Bei der Besichtigung am 25.09. konnten ein paar Futterfässer sowie mehre Teile von beweglichen Ansitzeinrichtungen festgestellt werden. An der Außenwand Richtung Wiesen/ Wald war eine verschließbare Luke festzustellen, die um Beobachten und Bejagen der angrenzenden Wiesen diene. Außerdem wurde in diesem Gebäude ein loser, zweiflügeliger eher älterer Fensterrahmen samt Fensterscheiben gelagert, der laut B V in eine Ansitzkanzel eingebaut werden soll. Auf Grund der Form, Größe und Ausstattung dieses Fensterflügels handelt es sich um ein Objekt, das an für sich für Wohnhäuser bestimmt ist. In Ansitzkanzeln werden solche Fenster üblicherweise nicht eingebaut. Am Dach des Objektes war ein Schneepflug (angeblich vorübergehend) gelagert.
Zur Lage des Wohnhauses von B V ist festzuhalten, dass sich dieses nicht direkt in einem eng bebauten Siedlungsraum, sondern ein paar hundert Meter abseits davon, umgeben von Wiesenflächen befindet. Das nächste Wohnhaus befindet sich ca 100 m westlich vom verfahrensgegenständlichen Gebäude entfernt. In nördlicher und östlicher Richtung liegen unbebaute Wiesen mit kleinen, einzelnen Heustädeln sowie meist solitär stockenden Bäumen, bevor das Gebiet in ein Wald-Wiesengemenge und schließlich in Wald übergeht. In südlicher Richtung befindet sich wie bereits erwähnt ein mehr oder weniger geschlossener Siedlungsraum, der jedoch durch eine Geländekuppe vom Wohnhaus V abgeschirmt ist.
Die Umgebung vom Wohnhaus B V weist die typische Struktur einer bäuerlichen Kulturlandschaft im Vorderen Bregenzerwald auf und dient Rehen, Hasen, Füchsen, etc. das ganze Jahr über als Lebensraum. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass dieses Gebiet in der JG L auch als jagdlich anrechenbare Grundfläche ausgewiesen ist, womit auch der Errichtung von Ansitzeinrichtungen in diesem Bereich grundsätzlich nichts entgegensteht. Das verfahrensgegenständliche Gebäude befindet sich zwar unmittelbar beim Wohnhaus von B V, ist aber so situiert, dass von dort aus ein großer Bereich der umliegenden Wiesen gut beobachtet und auf Grund des vorhandenen Kugelfanges auch bejagt werden kann. Dasselbe wäre theoretisch auch aus dem unmittelbar angrenzenden Wohnhaus möglich. Das Gebäude weist eine Größe und Ausstattung auf, welches grundsätzlich für die Unterbringung von beweglichen jagdlichen Einrichtungen sowie Geräten und Materialien aus dem Jagdbetrieb sowie für Futtermittel, welches in Säcken oder Fässern abgepackt ist, geeignet ist. Auf Grund der am 25.09. festgestellten Objekte im Gebäude sowie den zusätzlichen Schilderungen des B V bezüglich der Benützung dieses Objektes ist davon auszugehen, dass dieses Gebäude derzeit durchaus für jagdliche Zwecke verwendet wird.
Ob es aber ausschließlich für den Jagdbetrieb genutzt wird, ist schwer zu beantworten. Am Tag der Besichtigung waren relativ wenig Objekte bzw Gegenstände im Gebäude. Theoretisch könnte dieses auf Grund der unmittelbaren Nähe zum Wohnhaus jederzeit als Abstellplatz für Geräte und Materialien aus dem täglichen Leben, wie zB die Unterstellung von Fahrrädern, Rasenmäher, Gartenschlauch, Brennholz, Blumentröge, Müllkübel, etc. selbst auch als Garage bzw Carport verwendet werden.
In Anbetracht der jahrelangen Erfahrung des Unterfertigten bezüglich Jagdeinrichtungen und deren örtlichen Situierung in den Revieren ist festzuhalten, dass es in Vorarlberg an und für sich nicht üblich ist, jagdliche Einrichtungen, wie zB Ansitzkanzeln, direkt beim Wohnhaus einzurichten, weil dies in der Regel weder vom Hausbewohner noch vom Jagdnutzungsberechtigten als „erstrebenswert“, sondern vielmehr als gegenseitige Belästigung, verbunden mit einer massiven Beeinträchtigung des Naturgenusses „Jagd“ angesehen wird. Außerdem wollen Menschen in der Regel nicht, dass direkt bei ihrem Haus geschossen wird. Sofern es sich beim Hauseigentümer und Jagdnutzungsberechtigten nicht um ein- und dieselbe Person handelt, wären in solchen Fällen massive Konflikte vorprogrammiert.
Außerdem würde wohl kaum jemand die Errichtung einer Jagdkanzel oder anderen Jagdeinrichtung unmittelbar bei seinem Haus genehmigen.
Futtermittel, Werkzeuge, Baumaterialien und andere Gegenstände des Jagdbetriebs werden in der Regel in den eigenen Wohn- bzw Wirtschaftsgebäuden der Jagdnutzungsberechtigten und Jagdschutzorgane gelagert, in größeren Jagdbetrieben werden dafür auch eigene Gebäude errichtet. Diese befinden sich meist im Nahbereich von Jagdhäusern, Jagdhütten oder Fütterungsgebäuden und damit abseits von Siedlungsräumen. Ansitzeinrichtungen zur Beobachtung und Bejagung des Wildes werden vorrangig abseits von Wohnhäusern situiert, um wie bereits erwähnt Konflikte aber auch Beeinträchtigungen des „Natur- bzw Jagdgenusses“ vorzubeugen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 29 Abs 4 ortsfeste Jagdeinrichtungen, welche sich im Eigentum des Jagdnutzungsberechtigten übernommen werden und allenfalls auch finanziell abgelöst werden müssen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist der Gesetzgeber bei dieser Normierung davon ausgegangen, dass jagdliche Einrichtungen nicht unmittelbar bei einem Wohnhaus errichtet werden, weil es weder einem Jagdnutzungsberechtigten, noch einem Hauseigentümer bzw Bewohner zumutbar wäre, eine solche Nutzung unmittelbar am Wohnhaus durchzuführen bwz dulden zu müssen. Selbst wenn im konkreten Fall das Gebäude gegenwärtig für jagdliche Zwecke genutzt wird, ist die Bezeichnung „Jagdeinrichtung“ im Sinne des Jagdgesetzes auf Grund der Situierung des Objektes nur schwer zu begründen. Dies va deswegen, weil ohne die vorliegende Konstellation von Hauseigentümer und Jagdausübenden niemals eine Jagdeinrichtung an einem solchen Ort situiert werden würde bzw eine anderweitige Mit-Benützung des Gebäudes für andere Zwecke keinen Falls ausgeschlossen werden kann. Nachdem die GJ L von der Jagdgenossenschaft L selbst genutzt wird (§ 18 JG Jagdnutzung durch den Jagdverfügungsberechtigten) sollte für Jagdeinrichtungen eigentlich die Jagdnutzungsberechtigte und nicht der/ die ausübenden Jäger zuständig sein Sofern das Objekt nicht im Auftrag der Jagdgenossenschaft errichtet und betrieben wird, ist die Bezeichnung Jagdeinrichtung im Sinne des JG für dieses Gebäude nicht stimmig.
Der wildökologische – jagdwirtschaftliche Amtssachverständige
DI H S
Das Landesverwaltungsgericht folgt der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wildökologie und Jagd, DI H S, vom 27.09.2023, Zl, die schlüssig und nachvollziehbar ist. Des Weiteren widerspricht sie nicht den logischen Denkgesetzen. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstatten, das geeignet war Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen zu lassen.Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme waren unter Pkt 3. die entsprechenden Feststellungen zur jagdlichen Situation zu treffen. Die Nutzung des „Carports“ ergibt sich ebenfalls aus der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wildökologie und Jagd.
5.1. Nach § 40 Abs 1 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idF LGB Nr/4/2022, hat die Behörde - unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 – gegenüber dem Bauherrn alternativ nach lit a oder nach lit b vorzugehen, wenn eine Überprüfung nach § 38 Abs 1 lit a oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt:
a) Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, oder eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist; oder
b) sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Nach § 40 Abs 2 BauGhat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen, kommt der Bauherr einer Aufforderung nach Abs 1 lit a durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw einer vollständigen Bauanzeige nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw erfolgte aufgrund der Bauanzeige die Untersagung. § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Nach § 38 Abs 1 lit a BauG, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 44/2023, ist die Behörde berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen.
Nach § 24 Abs 1 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, ist die Erteilung der Baubewilligungbei der Behörde schriftlich zu beantragen.
Nach § 24 Abs 2 Baugesetz hat der Bauantrag Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
Nach § 18 Abs 1 lit a BauG, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 64/2019, bedürfen einer Baubewilligung die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit d nur anzeigepflichtig sind.
Nach § 2 Abs 1 lit i BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017, ist ein Gebäude, ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt.
Nach § 2 Abs 1 lit f BauG ist ein Bauwerk, eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.
Nach § 1 Abs 1 lit i BauG, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 42/2022, gilt dieses Gesetz für alle Bauvorhaben. Ausgenommen sind Bauvorhaben betreffend Anlagen für den Jagdbetrieb, soweit es sich nicht um Gebäude mit einer überbauten Fläche von mehr als 25 m² oder um Gebäude für Wohnzwecke handelt.
5.2 Wie sich aus dem unter Pkt 3 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer der Aufforderung nach § 40 Abs 1 lit a BauG nicht nachgekommen und hat keinen Bauantrag für das gegenständliche Bauvorhaben gestellt, weshalb hier grundsätzlich § 40 Abs 2 BauG zur Anwendung gelangt.
5.3 Hinsichtlich der Bewilligungspflicht des „Carports“ auf der GSt-Nr .xx, KG L, (als Gebäude) ist Folgendes darzulegen:
5.3.1. § 1 BauG regelt die Ausnahmen vom Geltungsbereich des BauG. Im vorliegenden Fall stellt sich im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen „Carport“ um eine „Anlage für den Jagdbetrieb“ handelt und somit eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Baugesetzes vorliegt, wobei Ausnahmebestimmungen stets restriktiv auszulegen sind.
Unter den Begriff „Anlagen für den Jagdbetrieb“ fallen beispielsweise Hochsitze, Futterplätze, Wildwintergatter, Jagdsteige, Wildzäune (vgl dazu auch § 29 Jagdgesetz) oder etwa Lagergebäude für Wildfutter (MB Blg 70/2017 30. LT). Somit umfasst der Wortlaut „Anlagen für den Jagdbetrieb“ einerseits Jagdeinrichtungen iSd § 29 Jagdgesetz und daher baulichen Objekte für den Jagdbetrieb, soweit es sich nicht um Gebäude mit einer überbauten Fläche von mehr als 25 m² oder um Gebäude für Wohnzwecke handelt, zaunartige Wildschutzmaßnahmen, Wildfütterungenund Jagdsteige. Andererseits werden vom Begriff „Anlagen für den Jagdbetrieb“ iSd des BauG auch Lagergebäude für Wildfutter (kleiner als 25 m2) erfasst. Die in den erläuternden Bemerkungen erfassten Beispiele zeigen, dass nur typische der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen sowie Lagergebäude für Wildfutter ausgenommen werden sollen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes umfasst der Begriff „Anlagen für den Jagdbetrieb“ auchnur bauliche Anlagen, die für die Ausübung der Jagd notwendig sind. Bauliche Anlagen, die von der Größe, der Ausstattung oder ihrer Funktion über jagdliche Zwecke hinausgehen, können nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht in den Genuss der Ausnahmebestimmung kommen.
Wie unter Pkt 3 festgestellt, ist der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft GSt-Nr .xx, KG L. Die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage befindet sich auf dem genannten Grundstück, die sich im Gebiet der Genossenschaftsjagd Lbefindet. Die Genossenschaftsjagd ist intern in zwei Teile unterteilt und übt der Beschwerdeführer die Jagd in den Revierteilen „B“ und „C“ (ca 600 ha) aus. Der Beschwerdeführer lagert in der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage Futter zur Fütterung des Rehwildes. Im Revier des Beschwerdeführers befinden sich drei Rehwildfütterungen, wobei in der Genossenschaftsjagd – nach einem internen Beschluss der Jagdgenossenschaft - seit drei Jahren kein Wild mehr gefüttert wird. Bezogen auf das Beschwerdevorbringen, wonach die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage als Lagergebäude für Wildfutter diene, liegen vor dem Hintergrund dessen, dass seitens der Jagdgenossenschaft seit drei Jahren eine Fütterung von Wild als nicht mehr erforderlich erachtet wird, keine Anhaltspunkte vor, dass ein Lagergebäude für Wildfutter auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers für die Ausübung der Jagd in der Genossenschaftsjagd L notwendig und erforderlich ist. Nachdem – wie bereits oben dargelegt – mit dem Begriff „Anlagen für den Jagdbetrieb“ jedenfalls nur bauliche Anlagen, die für die Ausübung der Jagd notwendig sind, erfasst werden, geht das Landesverwaltungsgerichtdavon aus, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um keine Anlage für den Jagdbetrieb iSd § 1 Abs 1 lit i BauG handelt, weshalb diese nicht unter die Ausnahmebestimmung subsumiert werden kann. An dieser Beurteilung ändert auch der Aspekt nichts, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seitens der Jagdgenossenschaft die „Genehmigung“ zur Durchführung einer „Notfütterung“ erhalten hat. Unter „Notfütterung“ ist im Allgemeinen die Fütterung von Wild bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse, wie zB extremer Schneelage zu verstehen. Weder das Vorarlberger Jagdgesetz, noch die Vorarlberger Jagdverordnung normieren eine rechtliche Grundlage für eine sogenannte „Notfütterung“. § 36 Abs 1 Jagdverordung normiert vielmehr, dass die Fütterung des Rehwildes im Interesse einer möglichst zweckmäßigen Rotwildbewirtschaftung auf diese abzustimmen ist. Nach § 36 Abs 2 Jagdverordnung darf, wenn eine Rehfütterung durchgeführt wird, es zu keiner Unterbrechung der Futtervorlage kommen. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelungen betreffend die Rehwildfütterung unter Mitberücksichtigung dessen, dass in der Genossenschaftsjagd – nach einem internen Beschluss der Jagdgenossenschaft – seit drei Jahren keine Fütterung von Wild mehr stattfindet, wird die Ansicht vertreten, dass ein Lagergebäude für Wildfutter auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers für die Ausübung der Jagd in der Genossenschaftsjagd L weder notwendig, noch erforderlich ist.
Bezugnehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage auch andere jagdliche Einrichtungen wie Ansitzleiter, mobile Jagdkanzeln, Salzlecken, Steinsalz, etc gelagert werden, wird darauf hingewiesen, dass eine bauliche Anlage zur Lagerung derartiger Gegenstände nicht von der Ausnahmebestimmung gemäß § 1 Abs 1 lit i BauG umfasst ist. Wie bereits oben erwähnt, sind lediglich typische Jagdeinrichtungen iSd § 29 Jagdgesetz bzw bauliche Anlagen zur Lagerung von Wildfutter erfasst. Bei einer baulichen Anlage zur Lagerung von Ansitzleitern, mobilen Jagdkanzeln, etc handelt es sichnicht um eine Einrichtung, die zur Ausübung der Jagd zwingend erforderlich und notwendig ist, weshalb dieses Vorbringen ins Leere geht und auch aus diesem Grund keine Ausnahme vom BauG vorliegt.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die gegenständliche bauliche Anlage auch als Jagdkanzel verwendet wird, weshalb aufgrund dessen eine Anlage für den Jagdbetrieb, nämlich eine Jagdeinrichtung iSd § 29 JagdG vorliege, geht ebenfalls ins Leere. Dies aus nachfolgendem Grund:
Zu Reviereinrichtungen und somit zu Jagdeinrichtung iSd § 29 JagdG gehören vor allem sämtliche Ansitzeinrichtungen, wie Boden- oder Hochsitze, Ansitzleiter, Schirme, die sich jedenfalls unauffällig in die Landschaft einfügen sollen. Ansitzeinrichtungen sind so sparsam und so überlegt wie möglich aufzustellen. Zum Rehwild-Jagern braucht man keine geschlossene Kanzel mit Fenstern (vgl dazu Jagdprüfungsbehelf, Österreichischer Jagd- und Fischereiverlag).
Wie unter Pkt 3 festgestellt, ist die gegenständliche bauliche Anlage 5 m x 2,5 x und 2,3 m groß und besteht aus einem Eisen- bzw Stahlgerüst, welches mit einem Bretterverschlag an drei Seiten „eingehaust“ ist. Die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage ist direkt neben dem Wohnhaus des Beschwerdeführers situiert und dient – fallweise - der Bejagung von Rehwild, Füchsen und Dachsen.
Die bauliche Anlage geht jedoch – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes -aufgrund der Größe, der Ausgestaltung (Stahlkonstruktion mit Bretterverschlag), ihrer Funktion und auch insbesondere aufgrund der unüblichen Situierung (direkt neben dem Wohnhaus des Beschwerdeführers) über jagdliche Zwecke,nämlich der Nutzung als Jagdkanzel, jedenfalls hinaus, weshalb auch aus diesem Grund die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 1 lit i BauG nicht zur Anwendung gelangt.
Zusammengefasst wird nochmals festgehalten, dass aufgrund dessen, dass eine Lagergebäude für Wildfutter zur Ausübung der Jagd im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist und vor dem Hintergrund dessen, dass die bauliche Anlage, aufgrund ihrer Größe, ihrer Ausgestaltung, der in Vorarlberg nicht üblichen Situierung und ihrer Funktion über jagdliche Zwecke hinausgeht,vertritt das Landesverwaltungsgericht die Ansicht, dass im gegenständliche Fall keine Anlage für den Jagdbetrieb iSd § 1 Abs 1 lit i BauG vorliegt, weshalb eine Ausnahme vom BauG nicht zur Anwendung gelangt.
5.3.2. Nach § 2 Abs 1 lit f BauG handelt es sich bei einem Bauwerk um eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc) wird nicht geforderter. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann (vgl dazu VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0114).
Eine Anlage gilt nur dann als Bauwerk, wenn zu ihrer fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse ist auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören (vgl dazu VwSlg. 9657A/1978).
Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werksgerechten Herstellung kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Beschwerdeführers an, sondern darauf, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw fachtechnischer Kenntnisse verlangt. (vgl dazu VwGH 30.03.2005) 2003/06/0092).
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen „Carport“ zweifelsfrei um ein Bauwerk iSd § 2 Abs 1 lit f BauG. Es handelt sich dabei jedenfalls um eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht, und zu deren werkgerechten Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Für die werkgerechte Herstellung des verfahrensgegenständlichen „Carports“ sind fachtechnische Kenntnisse offenkundig schon deshalb als erforderlich anzusehen, da bei nicht werkgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist.
Nur ein Bauwerk kann ein Gebäude sein. Nach § 2 Abs 1 lit i BauG handelt es sich bei einem Gebäude um ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt. Nach der Rechtsprechung ist das Gebäude auch dann als „überdacht“ anzusehen, wenn es nicht mit einem üblichen Dach, sondern mit einer Decke oder ähnlichen Konstruktion nach oben abgeschlossen ist. Ob ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen ist, ist nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach- und Bodenflächen (vgl dazu VwGH 14.12.2007, 2003/10/0273).
Wie im Sachverhalt festgestellt, ist der „Carport“ 2,3 m hoch, von drei Seiten mit einem Bretterverschlag umschlossen, mit einem Flachdach ausgestattet, liegt auf dem Boden auf und kann von Menschen betreten werden. Es handelt sich daher somit unzweifelhaft um ein Gebäude iSd § 2 Abs 1 lit i BauG, das nach § 18 Abs 1 lit a BauG der Bewilligungspflicht unterliegt.
Nachdem im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bürgermeisters der Gemeinde L durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages nicht nachgekommen ist, wurde seitens der belangte Behörde zu Recht der vollständige Abbruch des ohne Baubewilligung auf der Liegenschaft GSt-Nr .xx, KG L, N x in xxxx L, errichteten Gebäudes binnen einer Frist von zwei Monaten aufgetragen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
5.4. Zu Spruchpunkt 1 – Feststellungsbescheid:
Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig, wenn die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens – etwa eines baupolizeilichen Verfahrens – entschieden werden kann. Ist ein Leistungsbescheid möglich, ist für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Insbesondere kann eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. (vgl dazu VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199).
Nachdem im vorliegenden Fall sowohl die Frage, ob eine Ausnahme vom BauG vorliegt, als auch die Frage der Bewilligungspflicht im Rahmen des Verfahrens betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu lösen ist, ist für die Erlassung eines selbständigen Feststellungsbescheides, wie dies im vorliegenden Fall unter Spruchpunkt I. erfolgte, kein Raum, weshalb Spruchpunkt I aufzuheben war.
6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 1 Abs 1 lit i Baugesetz im konkreten Fall fehlt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
