Normen
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z12;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litg;
BauRallg;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z12;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litg;
BauRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm Spruchpunkt b) des Bescheides des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 31. Jänner 2003 aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/06/0167, verwiesen werden. Verfahrensgegenständlich ist ein beim Bürgermeister der Beschwerdeführerin gestellter Antrag der Mitbeteiligten vom 11. Jänner 2000 (bei der Beschwerdeführerin eingelangt am 14. Jänner 2000), hinsichtlich des im Jahre 1976 konsenslos auf dem näher angeführten Grundstück im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin errichteten Sportplatzes einen Beseitigungsauftrag zu erlassen und die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung des mit der Widmung Freiland-Sondernutzung-Sportstätte versehenen Grundstückes als Veranstaltungszentrum aufzutragen.
Auf Grund eines Devolutionsantrages wurde dieser Antrag in der Folge mit Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2000 abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2001, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Zl. 2001/06/0167 war, wurde der angeführte Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Rechten der Mitbeteiligten behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin verwiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zu beurteilen sei, ob die neben der Veränderung der Höhenlage gesetzten Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Stmk. BauO 1968 und den Bestimmungen des Stmk. BauG einer Genehmigung bedurft hätten bzw. bedürften. Es sei vom Gemeinderat im Zusammenhang mit der Regelung des § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO 1968 weder dargelegt worden, in welchem Ausmaß und in welcher Form die sogenannten Bodenbefestigungen und Drainagierungen des Fußballfeldes erfolgt seien, noch habe er zur Klärung der Frage, ob eine bauliche Anlage vorliege, einen Sachverständigen beigezogen. Das baupolizeiliche Verfahren erweise sich daher bereits in diesem Punkt als ergänzungsbedürftig. Grundsätzlich werde davon auszugehen sein, dass Drainagierungen zur Entwässerung eines Fußballfeldes durchaus geeignet seien, eine bauliche Anlage sowohl im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO 1968 als auch im Sinne des § 19 Z. 1 Stmk. BauG darzustellen. Es wäre dabei auch zu prüfen, ob zur Herstellung einer solchen Drainagierung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Das vorliegende baupolizeiliche Verfahren sei daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.
Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde (protokolliert zu Zl. 2001/06/0167) wurde mit dem bereits angeführten hg. Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes könne die Frage, ob Bodenbefestigungen und Drainagierungen bauliche Anlagen größeren Umfanges unter der Erde gemäß § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO 1968 seien, erst beantwortet werden, wenn über Art und Umfang der fraglichen Maßnahmen Ermittlungen durchgeführt worden seien und feststehe, um welche Art der Bodenbefestigungen und Drainagierungen es sich im Einzelnen handle. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang zutreffend die Auffassung vertreten, das bisherige Verfahren sei diesbezüglich ergänzungsbedürftig geblieben. Sowohl die Frage des Vorliegens einer baulichen Anlage gemäß der Stmk. BauO 1968 bzw. dem Stmk. BauG 1995, für die u. a. bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, wie die Frage, ob es sich um eine bauliche Anlage größeren Umfanges unter der Erde im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO 1968 handle, könne erst nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beantwortet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilte auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die Drainagierungsmaßnahmen zu einer intensiveren Nutzung des Sportplatzes und damit zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen geführt haben könnten. Ob durch die gesetzten Maßnahmen, sofern sie als bauliche Anlagen zu qualifizieren wären, eine Verletzung von Nachbarrechten erfolgt sei, könne erst im fortgesetzten Verfahren beantwortet werden.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der nichtamtliche Sachverständige Architekt Dipl. Ing. E.S. beauftragt, ein Gutachten zu der Frage zu erstatten, "ob für die Änderung des seit 1949 bestehenden Sportplatzes (sprich Fußballfeld) durch Maßnahmen, wonach im Jahre 1976 die Humusschicht abgezogen, ein entsprechender Aushub vorgenommen, Schotter eingebracht, eine Drainage mit Fließrichtung Ost bzw. Süd-Ost (Entwässerung in den Lusenbach) verlegt, Erde, eine Lage Vlies, Sand vermischt mit Erdreich, eine weitere Lage Vlies und schließlich Humus aufgebracht worden sei, bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und ob eine bauliche Anlage vorliegt".
Dieser Sachverständige erstattete das Gutachten vom 17. Oktober 2002.
Im Befund wird ausgeführt, dass der Sachverständige am 7. Mai 2002 mit Bürgermeister P. einen Ortsaugenschein durchgeführt habe. Der Sportplatz befinde sich ca. im nördlichen Bereich des Gemeindegebietes, westlich des Lusenbaches, östlich des L-Baches. Nördlich des Sportplatzes seien Wohnhäuser im Bestand. An der Grundstücksgrenze des Sportplatzes zu den Wohnhäusern hin sei eine Lärmschutzwand im Bestand. Auf dem Areal des Sportplatzes gebe es noch diverse Gebäude für die Sportplatznutzung. Ihm werde mitgeteilt, dass der Sportplatz seit dem Jahre 1949 bestehe und seit dieser Zeit auch genutzt werde. Im Jahre 1976 sei eine Umgestaltung des Sportplatzes durchgeführt worden. Diese Arbeiten seien überwiegend von Vereinsmitgliedern unter Verwendung von einfachen Baumaschinen ausgeführt worden. Am 16. Mai 2002 habe der Sachverständige eine Bodenschürfung im südöstlichen Bereich, knapp außerhalb der Seitenoutlinie im Bereich der Cornerfahne mittels Handschaufel in Anwesenheit des Bürgermeisters durchführen lassen. Weiters habe er Fotos während dieser Arbeiten angefertigt. Diese Bodenschürfung habe folgendes Ergebnis gebracht:
"Schlitzbreite ca. 25 cm, Länge ca. 140 cm
Bodenaufbau (von oben nach unten):
25 cm Humus
1 Lage Vlies
15 cm sandiger Schotter, max. Körnung 30/70 mm (Rollierung)
Lehmboden anstehend
Drainagerohrleitungen wurden in diesem Bereich nicht vorgefunden."
Nach Angabe des Bürgermeisters seien Drainageleitungen rund um das Spielfeld sowie zwei in Längsrichtung laufende Drainageleitungen, die mit der umlaufenden zusammengeschlossen worden seien, verlegt. In weiterer Folge würden diese Drainageleitungen in den Lusenbach eingeleitet. Als Rohrleitungsmaterial seien gelochte Betonrohre verwendet worden, wie sie auch bei Trockenlegungsarbeiten in der Landwirtschaft Verwendung fänden. Auf Revisionsschächte sei aus Gründen der einfachen Herstellung verzichtet worden. Weiters sei ihm berichtet worden, dass das gegenständliche Sportplatzareal ehedem eine landwirtschaftliche Nutzfläche gewesen sei. Im Jahre 1949 sei diese Fläche eingeebnet, mit einem Unterbau befestigt und die Oberfläche für einen Fußballbetrieb bespielbar gestaltet worden. Diese Arbeitsleistung sei im Sinne der Nachbarschaftshilfe durchgeführt worden. Eine ähnliche Vorgangsweise sei auch im Jahre 1976 gewählt worden, da nur die bestehende Rasenfläche abgenommen worden sei, Rollierung und Vlies einzubringen und anschließend der Humus wieder aufzubringen gewesen sei. Wie davor beschrieben, seien diesmal auch zusätzlich "einige wenige Drainageleitungen auf einfachste Art eingebaut" worden.
Im eigentlichen Gutachten führte der Sachverständige zur Frage des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse für die vorliegende Drainagierung und somit zur Frage des Vorliegens einer baulichen Anlage Folgendes aus:
"Wie im Befund ausführlich dargelegt beschränkten sich die durchgeführten Arbeiten im Bereich des Sportplatzes (Fußballfeld) auf Abnehmen einer bestehenden Humusschicht mit darunter liegenden Erdmaterial bis zu einer Höhe von insgesamt ca. 40 cm, sowie auf die Verlegung von gelochten Betonrohren als leitungsbezogene Drainage.
Nach Abschluss dieser Verlegarbeiten wurde ein feinsandiger Schotter mit einer max. Körnung 30/70 mm als Rollierung eingebracht. Diese Schicht ist als flächenbezogene Drainage zu bezeichnen. Nach Aufbringungen eines Vlieses, als Trennschicht zwischen dem Rasenhumus und der Drainflächen (um diese vor Verschmutzung durch Feinteile aus dem Humus zu schützen), wurde der Humus wieder aufgebracht, eingebaut und besämt. Entgegen den bisherigen Angaben und Feststellungen wurden nicht zwei Lagen Vlies sondern - das ergab die Bodenschürfung - nur eine Lage Vlies eingebaut.
Im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BO 1968 handelt es sich bei dem Einbau der einfachen Drainagerohrleitungen, um Maßnahmen die Drainagen landwirtschaftlicher Entwässerungsanlagen gleichzusetzen sind, die in den täglichen Aufgabenbereich des Landwirtes fallen, von dem aber bautechnische Kenntnisse nicht vorauszusetzen sind.
Keinesfalls handelt es sich jedoch um Anlagen größeren Ausmaßes unter der Erde, schon gar nicht sind diese einfachen Rohrleitungen etwa Schachtbrunnen, Kanalanlagen, Schutzräumen oder Keller u.dgl. gleichzusetzen. Insbesondere der Vergleich mit einer Kanalanlage ist nicht zutreffend, da hier nur Meteorwässer und keine Abwässer geführt werden.
Hinsichtlich des Abziehens des Humus ist festzustellen, dass auch diese Maßnahme mit Arbeiten im landwirtschaftlichen Bereich vergleichbar ist (Begradigung bzw. Nivellierung von unebenen Flächen für den leichteren Anbau oder Mäharbeiten), ebenso ist der Einbau eines Schotterkoffers für eine flächige Entwässerung eine althergebrachte Baumaßnahme in der Landwirtschaft. Auch das Einbringen eines Vlieses als Trennschicht zwischen verschiedenen Bodenarten (hier Schotter und Humus) ist eine sehr einfache Tätigkeit, da diese Vliese (in größeren Rollen gepackt) auf eine ebene Fläche einfach aufzurollen sind.
Auch im Sinne des § 4 Ziff. 12 Stmk. BauG 1995 ist von keiner baulichen Anlage auszugehen, da wie ausführlich dargelegt, für die bereits erfolgten Maßnahmen keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind bzw. waren."
Mit Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom
31. Jänner 2003 wurde in Stattgebung des Devolutionsantrages der
Mitbeteiligten
"a) der Antrag von Frau R... und Herrn F... S... auf
Erlassung eines Auftrages zur Beseitigung des auf Gst Nr 1387/2,
KG L, errichteten Sportplatzes nach § 41 Abs 3 leg cit
und
b) der Antrag der vorbezeichneten Antragsteller, auf
Erlassung eines Auftrages zur Unterlassung der Nutzung dieses Sportplatzes als Veranstaltungszentrum nach § 41 Abs 4 leg cit abgewiesen."
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Mitbeteiligten es trotz der ihnen eingeräumten Möglichkeit unterlassen hätten, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Sie hätten sich vielmehr auf diverse laienhafte Äußerungen beschränkt, verschiedene Behauptungen und rechtliche Bemerkungen bzw. neue "Einwendungen" erhoben. Damit hätten sie das eingeholte, umfangreiche, auf einem ausreichenden und nach Kenntnis der Behörde zutreffenden Befund beruhende und sich überdies aus den befundmäßigen Feststellungen ergebende, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen nicht in seiner Beweiskraft zu erschüttern, geschweige denn, es zu widerlegen vermocht. Auf Grund des Gutachtens komme der Gemeinderat zum Schluss, dass es zur Vornahme der verfahrensgegenständlichen Meliorationen, nämlich Bodenbefestigungen und Drainagierungen, keiner bautechnischen Kenntnisse bedurft habe, solche Maßnahmen vielmehr zum Errichtungszeitpunkt ebenso wie heute von der ortsansässigen Bevölkerung - hauptsächlich durch Vereinsmitglieder - im Rahmen einer Art "Nachbarschaftshilfe" durchgeführt worden seien und zum gewöhnlichen Alltagshandeln eben dieser Bevölkerung gehört hätten bzw. gehörten. Obwohl die Mitbeteiligten selbst in L ansässig seien, verschlössen sie sich offenbar der jedermann zugänglichen, allgemeinen Lebenserfahrung, dass - anders als etwa im (groß)städtischen Bereich - in ländlichen Gemeinden, die durch einen gewissen Anteil an hauptberuflich bzw. im Nebenerwerb landwirtschaftlich tätigen Bewohnern gekennzeichnet seien, wie etwa in L, "jeder alles kann", während sich der Städter für solche Tätigkeiten meistens fachlicher Hilfe bedienen müsse, sei es durch Firmen, sei es im sogenannten Pfusch durch eben solche "ländliche Alleskönner".
Es spreche daher nicht gegen das Gutachtensergebnis, wie anscheinend die Mitbeteiligten meinten, dass 1976 "tiefgründig ausgebaggert" und eine Ringdrainage mit zwei zusätzlichen Verbindungsdrainagen verlegt worden sei: Das Ausbaggern und das Verlegen von Drainagen gehörten - wie auch den Mitbeteiligten "eingängig" sein müsste - zu dem oft seit Generationen überlieferten Alltagshandeln von (zumindest teilweise) landwirtschaftlich tätigen Menschen, für die der Umgang mit an landwirtschaftlichen Fahrzeugen anbringbaren Zusatzgeräten, wie etwa Baggerschaufeln etc., etwas ganz Selbstverständliches sei. Daraus könne nach Auffassung des Gemeinderates trotz des Umstandes, dass für die Vornahme der Maßnahmen zum Teil einfache Baumaschinen ausgeliehen worden seien, nicht abgeleitet werden, dass es zur Anlegung der Drainage bautechnischer Kenntnisse bedurft habe bzw. hätte. Das Ausbaggern und Drainagieren sei eine Tätigkeit, die - worauf auch der beigezogene Sachverständige hingewiesen habe - zum "täglichen Brot" des landwirtschaftlich tätigen Menschen gehöre. Dass die Aufbringung von Hochofenschlacke, die Einarbeitung von Vlies und die Abdichtung des Fußballfeldes mit Erdreich, welche vorgenommenen Maßnahmen von den Antragstellern für ihren Standpunkt ins Treffen geführt worden seien, durchaus keine bautechnischen Kenntnisse verlangten, scheine dem Gemeinderat - insbesondere auch angesichts der wiedergegebenen Gutachtensausführungen des Sachverständigen - als offenkundig.
Nachdem die genaue Lage der verlegten Drainagerohre unbekannt sei bzw. gewesen sei, hätte es angesichts der Größe des drainagierten Platzes und dem im Vergleich dazu geradezu marginalen Durchmesser der Rohre nicht nur einer Vielzahl von Schürfungen bedurft, um auf ein Drainagerohr zu stoßen, sondern auch von Schürfungen wechselnder, darunter auch großer Tiefen, was zu einer weitgehenden Zerstörung nicht nur des Sportplatzes, sondern vor allem auch des Drainage- bzw. Entwässerungssystems selbst geführt und die 1976 vorgenommenen Maßnahmen wenn schon nicht zunichte, so doch zu großen Teilen unwirksam gemacht hätte. Dies hätte getan werden müssen, nur um festzustellen, was unbestritten und offenkundig sei: dass nämlich 1976 im Zuge der vorgenommenen Meliorationen auch Drainagerohre verlegt worden seien. Die vorgenommenen Schürfungen hätten nach Auffassung des Gemeinderates durchaus ausgereicht, um zu erheben, wie - neben der Verlegung der Drainagerohre - die nach Auffassung des Sachverständigen keiner (bau)technischen Kenntnisse bedurft hätte, der sonstige Aufbau bzw. die Art des Bodenbefestigungs- bzw. Entwässerungssystems beschaffen sei, was die Mitbeteiligten als "Ist-Zustand" bezeichneten.
Der beigezogene Sachverständige habe auch verneint, dass die verfahrensgegenständlichen Meliorationen eine bauliche Anlage größeren Umfanges unter der Erde im Sinn des § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO 1968 seien. Der Gemeinderat schließe sich den auch in diesem Punkte schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Gutachtens an. Der Gemeinderat sei weiters der Meinung, dass, wenn keine bauliche Anlage vorliege, auch keine bauliche Anlage größeren Umfanges im Sinne der angeführten Bestimmung vorliegen könne.
Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen um keine bauliche Anlage im Sinne der Vorschriften der Stmk. BauO bzw. des Stmk. BauG handelte, hätte ihre Errichtung weder zum Errichtungszeitpunkt einer Bewilligung bedurft noch bedürfe sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer solchen.
Zum Antrag auf Erteilung eines Auftrages zur Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung wurde ausgeführt, der Steiermärkische Baugesetzgeber lasse trotz des Umstandes, dass er im § 41 Abs. 4 Stmk. BauG von einer "vorschriftswidrigen Nutzung" bzw. von einer "bewilligungspflichtigen Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben" spreche, in § 19 Z. 2 Stmk. BauG hingegen von "Nutzungsänderungen, die ...", bei aller terminologischen Unschärfe doch erkennen, dass er mit diesen Termini ein- und dasselbe gemeint habe: nämlich eine Änderung der bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage (allenfalls auch ohne bauliche Maßnahmen), die deshalb vor ihrer Verwirklichung einer Bewilligung bedürfe, weil die (bzw. eine der) in der letztgenannten Norm enumerierten Einfluss- bzw. Berührungsmöglichkeiten gegeben seien.
Damit stelle sich im vorliegenden Fall die Frage, ob nicht allenfalls dem gestellten Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrages gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG stattzugeben wäre. Dies könne verneint werden, da es sich bei der Fläche, auf der die Meliorationen stattgefunden hätten, stets - also vor Vornahme der Meliorationen und nachher - um einen Sportplatz gehandelt habe, möge er auch durch die Meliorationen besser bespielbar geworden sein. Es könne also von keiner (bewilligungspflichtigen) Änderung des Verwendungszweckes ausgegangen werden. Dies gelte auch dann, wenn der Sportplatz - wie die Beschwerdeführer behaupteten - als Veranstaltungszentrum (Zeltfeste u.dgl.) verwendet würde.
Letzterem habe nämlich schon die Aufsichtsbehörde in der Vorstellungsentscheidung vom 16. Oktober 2001 entgegengehalten, dass die Nutzung eines Sportplatzes für Veranstaltungszwecke allein nach veranstaltungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Diesem Standpunkt könne sich der Gemeinderat nur anschließen, sodass schon aus diesem Grund der Antrag der Mitbeteiligten auf Erlassung eines Auftrages nach § 41 Abs. 4 Stmk. BauG erfolglos bleiben habe müssen.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bescheid des Gemeinderates vom 31. Jänner 2003 wegen Verletzung von Rechten der Mitbeteiligten behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin verwiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zur Beurteilung der Frage, ob die im Jahre 1976 vorgenommenen Maßnahmen nach der damaligen Rechtslage und auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage bewilligungspflichtig seien, Folgendes auszuführen sei:
Gemäß § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO 1968, LGBl. Nr. 149 i. d.F. LGBl. Nr. 130/1974, bedürften bauliche Anlagen größeren Umfanges unter der Erde, insbesondere Schachtbrunnen, Kanalanlagen, Schutzräume, Keller u.dgl., einer Bewilligung der Baubehörde. Eine den § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO gleichzusetzende Regelung existiere gemäß Stmk. BauG nicht mehr. Solche baulichen Anlagen größeren Umfanges unter der Erde seien nunmehr unter § 19 Z. 1 Stmk. BauG zu subsumieren. Demnach seien Neu-, Zu- und Umbauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig. Bauliche Anlagen seien gemäß § 4 Z. 12 Stmk. BauG Anlagen, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht würden und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet seien.
Es sei dem Gemeinderat dahingehend beizupflichten, dass nach der Rechtslage zum Errichtungszeitpunkt bei baulichen Anlagen unter der Erde eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO nur dann zu bejahen sei, wenn es sich um eine bauliche Anlage größeren Umfanges handle. Nachdem die gegenständlichen Maßnahmen jedenfalls als solche unter der Erde anzusehen seien, sei zu prüfen gewesen, ob es sich um eine bauliche Anlage handelte und bei Bejahung des Vorliegens einer baulichen Anlage, ob diese einen größeren Umfang einnehme. Nur bei Vorliegen beider Voraussetzungen wäre eine Bewilligungspflicht zum Errichtungszeitpunkt im Jahre 1976 vorgelegen.
Dem Gemeinderat könne jedoch dahingehend nicht gefolgt werden, dass eine Bewilligungspflicht gemäß § 57 Stmk. BauO 1968 nur bei einer baulichen Anlage, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, zu bejahen wäre. Vielmehr ergebe sich aus der damaligen Judiaktur, dass die Errichtung einer baulichen Anlage dann der Bewilligungspflicht unterliege, wenn zur "Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich" sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1987, Zl. 86/06/0266, BauSlg. Nr. 922).
Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse müsse nach der ständigen Judiaktur (auch nach der Judikatur zur Stmk. BauO 1968) auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet sei bzw. gestaltet werden solle, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte. Nicht entscheidend dabei sei, ob bautechnische Kenntnisse angewendet worden seien, sondern es komme nur darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung könne den Ausführungen im bekämpften Bescheid, wonach die vorgenommenen Drainagierungsmaßnahmen von schlichter Beschaffenheit seien und keiner bautechnischer Kenntnisse bedürften bzw. bedurft hätten, nicht gefolgt werden. Bereits nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1987 könnten Drainageanlagen als Bauten größeren Umfanges unter der Erde nach § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO bewilligungspflichtig sein. Der Gemeinderat sei unter Zugrundelegung des im Ermittlungsverfahren eingeholten bautechnischen Gutachtens davon ausgegangen, dass im Jahre 1976 im Bereich des Fußballfeldes die bestehende Humusschicht abgenommen worden sei, das darunter liegende Erdmaterial bis zu einer Höhe von insgesamt 40 cm abgetragen worden sei, gelochte Betonrohre als leitungsbezogene Drainage verlegt worden seien (Ringleitung rund um das Spielfeld sowie zwei in Längsrichtung laufende Drainageleitungen), nach Abschluss dieser Verlegerarbeiten feinsandiger Schotter als Rollierung eingebracht worden sei und sodann ein Vlies als Trennschicht zwischen dem Rasenhumus und der Drainfläche verlegt und schließlich Humus aufgebracht, eingebaut und besämt worden sei. Diese Maßnahmen seien weitestgehend auch von den Mitbeteiligten bestätigt worden, wobei über die Anzahl der Vlieslagen keine Übereinstimmung bestehe.
Die belangte Behörde vertrete die Rechtsansicht, dass die Drainagierung eines Fußballfeldes auf Grund des großen Umfanges und der damit verbundenen Ableitung der Drainagegewässer in den nahe vorbeiführenden Bach eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO dargestellt habe und auch nunmehr gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG bewilligungspflichtig sei. Dies deshalb, weil eine solche Drainagierungsanlage grundsätzlich bautechnischer Kenntnisse bedürfe und allein wegen der Tatsache, dass diese Maßnahmen im Gegenstandsfalle im Rahmen einer Art "Nachbarschaftshilfe" durchgeführt worden seien und zum gewöhnlichen Alltagshandeln der bäuerlichen Bevölkerung gehörten, von dieser Ansicht nicht abgerückt werden könne. Vielmehr komme es nach der ständigen Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangte und nicht darauf, ob im Einzelfall Personen mit gewissen technischen Fertigkeiten diese Maßnahmen durchgeführt hätten. Die tatsächliche, einfache und im landwirtschaftlichen Bereich übliche Ausführung der Drainage könne nichts daran ändern, dass die Gestaltung einer Drainagierung eines Fußballfeldes bautechnischer Kenntnisse bedürfe, und es sich hiebei auf Grund der flächenmäßigen Gestaltung auch um eine Anlage unter der Erde größeren Umfanges handle.
Der Verwaltungsgerichtshof habe im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 31. Jänner 2002 darüber hinaus ausgeführt, dass Ermittlungen über Art und Umfang der fraglichen Maßnahmen durchgeführt werden müssten, um feststellen zu können, um welche Art von Drainagierungen es sich im Einzelnen handle. Es sei den Mitbeteiligten auch dahingehend beizupflichten, dass die vorgenommene Schürfung außerhalb des eigentlichen Spielfeldes in einer Breite von 25 cm, einer Länge von 140 cm sowie einer Tiefe von 40 cm diesbezüglich nicht als ausreichend zu qualifizieren sei, zumal in diesem Bereich keine Drainagerohre gefunden hätten werden können. Auf Grund des von den Mitbeteiligten vorgelegten Lageplanes, in dem die Ringleitung sowie die zwei Leitungen in Längsrichtung und die Ableitung in den Lusenbach dargestellt seien, wäre aus aufsichtsbehördlicher Sicht eine Schürfung im maßgeblichen Bereich durchaus möglich und erfolgversprechend gewesen, um die Art und Weise der Drainagerohre feststellen zu können. Die diesbezüglichen Befürchtungen des Gemeinderates, wonach eine Vielzahl von Schürfungen notwendig gewesen wäre, könne daher nicht geteilt werden.
Insgesamt ergebe sich somit, dass das Ermittlungsverfahren einerseits hinsichtlich der Art der verlegten Drainagerohre ergänzungsbedürftig geblieben sei und darüber hinaus die Beurteilung der vorgenommenen Maßnahmen als solche, die keiner bautechnischen Kenntnisse bedürften, unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht nachvollziehbar sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
Gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG hat die Behörde die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG steht den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.
Nach § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO 1968, LGBl. Nr. 149, bedürfen einer Bewilligung Gebäude, Bauwerke und Anlagen (§ 25 Abs. 3 Stmk. ROG 1974) wie
"g) bauliche Anlagen größeren Umfanges unter der Erde, insbesondere Schachtbrunnen, Kanalanlagen, Schutzräume, Keller u. dgl."
Nach § 41 Abs. 3 Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Gemäß der zu dieser Bestimmung ergangenen hg. Judikatur kommt die Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG dann in Betracht, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstoßend war (vgl. das bereits angeführte Vorerkenntnis Zl. 2001/06/0167, und die in diesem dazu angeführte Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall ist weiters maßgeblich, dass allein die die Aufhebung tragenden Gründe des angefochtenen, aufhebenden Vorstellungsbescheides Bindungswirkung im fortgesetzten Verfahren entfalten und nur insoweit eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin überhaupt in Betracht kommt (vgl. gleichfalls das bereits angeführte Vorerkenntnis Zl. 2001/06/0167).
Die die Aufhebung tragenden Gründe waren im vorliegenden Fall, dass die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Drainagierung des Fußballfeldes auf Grund des großen Umfanges und der damit verbundenen Ableitung der Drainagewässer in den nahe vorbeiführenden Bach als eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinn des § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO und nunmehr gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG qualifiziert hat. Dies deshalb, weil eine solche Drainagierungsanlage grundsätzlich bautechnischer Kenntnisse bedürfe und allein die Tatsache, dass diese Maßnahmen im vorliegenden Fall im Rahmen einer Art "Nachbarschaftshilfe" durchgeführt worden seien und zum gewöhnlichen Alltagshandeln der bäuerlichen Bevölkerung gehörten, von dieser Ansicht nicht abgerückt werden könne. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es vielmehr darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlange und nicht darauf, ob im Einzelfall Personen mit gewissen technischen Fertigkeiten diese Maßnahmen durchgeführt hätten.
Die beschwerdeführende Gemeinde wendet sich zunächst dagegen, dass bei der Frage des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse für die Errichtung einer Anlage ein objektiver Maßstab zu gelten habe. So erfordere die Errichtung eines entsprechend großen Heureiters ("nach dem Duden österreichisch für Gestell zum Heu- und Kleetrocknen und nach Krzizek eine von Menschenhand erbaute Anlage") gewisse Kenntnisse, um dessen "Sturm- und Kippsicherheit" zu gewährleisten. Es sei unschwer einzusehen, dass dem Städter das "gewisse Maß technischer Kenntnisse" fehle, um einen solchen Heureiter herstellen zu können. Andererseits gehöre die Herstellung solcher Anlagen zum bäuerlichen Alltagsleben. Wollte man daher den objektiven Maßstab am Kenntnisstand des Städters messen, dann hätte dies zur Folge, dass jeder Bauer für die Errichtung solcher Heuanlagen vorher um Baubewilligung einzukommen hätte. Als zweites Beispiel werde das "Trockenlegen saurer Wiesen" ins Treffen geführt, das das technische Wissen eines Städters übersteige. Auch das Trockenlegen von Wiesen gehöre zum bäuerlichen Alltagsleben. Wenn man einen Maßstab für das wesentliche (gewisse) Maß bautechnischer Kenntnisse definieren wolle, dann sei das Maß an den Lebensgewohnheiten und -umständen des jeweils betroffenen Bevölkerungsteiles zu nehmen.
Diesen Überlegungen kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. In der hg. Judikatur wurde wiederholt darauf verwiesen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 1978, Slg. Nr. 9.657/A, vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, und vom 16. September 2003, Zl. 2003/05/0034), dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Es ist nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0007). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem Erfordernis eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse nach der Wr. BauO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/1011) bzw. zu den fachtechnischen Kenntnissen für die werkgerechte Herstellung eines Gebäudes nach der Bgld. BauO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0139) ausgesprochen hat, kommt es bei Beurteilung dieser Tatbestandselemente nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Gebäudes verlangt. In gleicher Weise ist auch im vorliegenden Fall sowohl für die Beurteilung des Erfordernisses eines wesentlichen (gewissen) Maßes bautechnischer Kenntnisse im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 7. Mai 1987, Zl. 86/06/0266, BauSlg. Nr. 922 (zum Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 57 Abs. 1 Stmk. BauO 1968) als auch für das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse im Sinne § 4 Z. 12 i.V.m. § 19 Z. 1 Stmk. BauG maßgeblich, ob objektiv für die Errichtung der Anlage ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse bzw. bautechnische Kenntnisse gefordert sind.
Im vorliegenden Fall wurde entsprechend den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Bereich des Fußballfeldes die bestehende Humusschicht abgenommen, das darunter liegende Erdreich in einer Höhe von insgesamt 40 cm abgetragen, gelochte Betonrohre als leitungsbezogene Drainage verlegt und zwar in Form einer Ringleitung um das Spielfeld und zwei in Längsrichtung verlaufende verbindende Drainageleitungen, nach Abschluss dieser Verlegearbeiten wurde feinsandiger Schotter als Rollierung eingebracht und sodann ein Vlies als Trennschicht zwischen dem Rasenhumus und der Drainfläche verlegt und schließlich Humus aufgebracht, eingebaut und besämt.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Anlage zu bejahen, dass für ihre Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse wie das der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1987, Zl. 86/06/0266, zum Ausdruck gebracht hat, erforderlich ist. Dies liegt darin begründet, dass schon im Hinblick auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Ableitung von Oberflächenwässern jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (vgl. für den Fall eines Tennisplatzes das hg. Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0007). Eine solche Drainagierung eines ganzen Fußballfeldes erfordert die Herstellung einer entsprechend in Fließrichtung leicht geneigten Drainagierungsanlage.
Der Umstand, dass von der Landbevölkerung Drainagierungen von sauren Wiesen im Regelfall selbst vorgenommen werden (und nach den Ausführungen im Bescheid des Gemeinderates die verfahrensgegenständliche Drainagierung und der darüber vorgenommene Aufbau und die Einebnung des Fußballfeldes von Laien vorgenommen wurde), ändert an dieser Beurteilung nichts (vgl. auch das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0007).
Die Beschwerdeführerin meint auch, dass dem angeführten Vorerkenntnis Zl. 2001/06/0167 im fortgesetzten Verfahren entsprochen worden sei. Es sei zur Klärung der Frage, ob eine bauliche Anlage vorliege, ein Sachverständiger beigezogen worden. Umfang und Ausmaß der Drainagierung seien im angefochtenen Bescheid beschrieben und diese Maßnahmen seien von den mitbeteiligten Parteien weitgehend bestätigt worden. Die Divergenzen betreffend die Anzahl der Vlieslagen seien nicht entscheidungswesentlich. Auf Grund dieser "Außerstreitstellung" des Arbeitsumfanges und der verwendeten Materialien (gelochte Betonrohre als leitungsbezogene Drainage) erübrigte es sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin, weitere Schürfungen anzustellen, um "Art und Weise der Drainagerohre feststellen zu können".
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid insofern missversteht, wenn sie meint, dass die belangte Behörde betreffend die Frage des Vorliegens einer baulichen Anlage weitere Schürfungen verlangt hätte. Die belangte Behörde hat vielmehr zu der vom Sachverständigen außerhalb des Fußballfeldes vorgenommenen Schürfung im Ergebnis nur feststellend zum Ausdruck gebracht, dass mit einer solchen Schürfung nichts zu der Frage des Vorliegens einer baulichen Anlage im Beschwerdefall beigetragen werden konnte. Angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof auch als zutreffend erachteten Annahme der belangten Behörde, die nur auf Grund entsprechender Ermittlungen zu diesem Fragenkomplex getroffen werden konnte, die vorliegende Drainagierung eines Fußballfeldes sei eine bauliche Anlage, konnten diese Feststellungen der belangten Behörde auch nicht dahin verstanden werden, dass damit ein weiterer Aufhebungsgrund ausgesprochen werden sollte.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, es liege keine bauliche Anlage größeren Umfanges unter der Erde gemäß § 57 Abs. 1 lit. g Stmk. BauO vor. Die vorliegende Drainageanlage könnte nicht mit den in dieser Bestimmung angeführten Anlagen wie Schachtbrunnen, Kanalanlagen, Schutzräume, Keller, verglichen werden. Der Gesetzgeber stellte offensichtlich auf Anlagen ab, die geeignet seien, baurechtlich erfasste öffentliche Interessen entsprechend nachhaltig oder eindringlich zu berühren. Eine einfache Drainage, mittels welcher bloß Meteorwässer verteilt und abgeführt würden, berühre keine dieser baurechtlich erfassten öffentlichen Interessen. Wenn der Bescheid auf die Ableitung der Drainagewässer in den nahe vorbeiführenden Bach abstelle, spreche er ein vom Wasserrecht erfasstes öffentliches Interesse an.
Auch diese Ansicht der Beschwerdeführerin wird nicht geteilt. Die vorliegendenden Drainagerohre sind zwar nicht vergleichbar mit einem Schachtbrunnen, Schutzräumen bzw. Keller. Dies kann aber nicht für die gleichfalls angeführten Kanalanlagen gesagt werden. Auch wenn die bei Kanalanlagen verwendeten Rohre möglicherweise einen größeren Durchmesser haben werden, so muss im vorliegenden Fall das Vorliegen einer baulichen Anlage größeren Umfanges im Hinblick auf das längenmäßige Ausmaß der Drainagerohre, die um den gesamten Fußballplatz verlaufen, und die flächenmäßige Größe der damit zu entwässernden Grundfläche bejaht werden. Auch bei den vorliegenden Drainagerohren ist das dem Baurecht zuzuordnende öffentliche Interesse gegeben, den Austritt von Niederschlagswässern an anderen Stellen, als den ausdrücklich dafür vorgesehenen (im vorliegenden Fall in den Lusingbach) hintanzuhalten.
Es wurde daher von der belangten Behörde und von der Baubehörde zutreffend die Bewilligungspflicht der vorliegenden Drainageanlage nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung im Jahre 1976 nach der Stmk. BauO 1968 wie auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage gemäß Stmk. BauG wie ausgeführt zutreffend angenommen.
Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Bescheid des Gemeinderates zwei Absprüche enthielt, nämlich die Erlassung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich des im Jahre 1976 errichteten Sportplatzes (in lit. a des Spruches) und die Erlassung eines Auftrages zur Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung als Veranstaltungszentrum (in lit. b des Spruches). Jeder dieser Spruchteile, die den in lit. a und lit. b gestellten Anträgen der Mitbeteiligten entsprächen, sei der Teilrechtskraft zugänglich. Mit dem angefochtenen Bescheid sei zu Unrecht der gesamte Bescheid des Gemeinderates vom 31. Jänner 2003 behoben worden.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Die die Aufhebung tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides begründen nur die Aufhebung des Spruchpunktes lit. a des Bescheides des Gemeinderates. Die Abweisung des Antrages der Mitbeteiligten auf Erlassung eines Auftrages zur Unterlassung der Nutzung dieses Sportplatzes als Veranstaltungszentrum nach § 41 Abs. 4 Stmk. BauG war - wie dies der Gemeinderat zutreffend festgestellt hat - rechtens, weil die Frage der Nutzung eines Sportplatzes für Veranstaltungszwecke allein nach veranstaltungsrechtlichen Vorschriften und nicht nach baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist.
Abgesehen davon liegt im vorliegenden Fall auch keine vorschriftswidrige Nutzung in dem Sinne vor, dass gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG eine entsprechende bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes der baulichen Anlage oder von Teilen derselben vorgenommen wurde. Bei der verfahrensgegenständlichen Grundfläche hat es sich seit jeher um einen Sportplatz gehandelt, dessen Nutzung wurde auch nach dem Vorbringen der Mitbeteiligten nicht geändert.
Indem die belangte Behörde auch Spruchpunkt b des Bescheides des Gemeinderates aufgehoben hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Soweit sich der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Spruchpunkt lit. b des Berufungsbescheides bezieht, war er somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. März 2005
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