LVwG Vorarlberg LVwG-318-14/2020-R9

LVwG VorarlbergLVwG-318-14/2020-R918.5.2020

BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litc
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lita
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 lito

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.318.14.2020.R9

 

 

 

 

 

Im Namen der Republik!

 

 

 

Erkenntnis

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Eva-Maria Längle über den Einspruch (gewertet als: Beschwerde) des G W, K, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 03.12.2019 betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem Baugesetz zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid auf der Grundlage des im Pkt 3. dieses Erkenntnisses festgestellten Sachverhaltes bestätigt.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 

Begründung

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 40 Abs 2 des Baugesetzes, LGBl Nr 52/2001 idgF, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, somit der vollständige Abbruch der ohne Baubewilligung südseitig des bestehenden Gebäudes auf GST-NR XXX, GB K, errichteten Terrassenüberdachung (Holzkonstruktion mit Flachdach, Abmessungen ca 5,00 m x 5,50 m, Höhe 2,85 m) und der massiven Einfriedungsmauer (Höhe ca 2,60 m), binnen einer Frist von zwei Monaten verfügt.

 

2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig einen „Einspruch“ erhoben, welcher vom Verwaltungsgericht als „Beschwerde“ im Sinne des § 9 VwGVG gewertet wird. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die Begründung Anfang des nächsten Jahres übermittelt werde. Da die Unterlagen im Archiv seien, brauche es einige Zeit bis zur Aufarbeitung.

 

2.2. Da die Beschwerde nicht begründet war, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 07.02.2020, obige Zahl, aufgetragen, diesen Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben.

 

Während der genannten Frist hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.02.2020 mitgeteilt, dass die Pergola – wie mit der Baubehörde abgeklärt – bereits genehmigt sei. Die weitere Vorgangsweise werde mit der Baubehörde fortgesetzt. Von ihm werde weder etwas abgebrochen noch etwas entfernt.

 

2.3. Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach die Pergola bereits genehmigt sei, hat das Verwaltungsgericht die belangte Behörde um Abgabe einer Stellungnahme ersucht. Mit E-Mail vom 12.03.2020 teilte ein Vertreter der Baurechtsverwaltung mit, dass bezüglich der inkriminierten Bauführung auf die Wiederherstellungsverfügung vom 03.12.2019 verwiesen werde. Zum Bewilligungsstand sei Folgendes zu sagen: Am 20.11.2009 habe der nunmehrige Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses und eines Einfamilienwohnhauses erteilt bekommen. Im Anhang (der E-Mail vom 12.03.2020) werde der bewilligte Übersichtsplan, der Erdgeschossplan und die Ansichten West und Ost beigeschlossen, auf denen am Standort der gebauten Terrassenüberdachung eine Pergola eingezeichnet sei – mit einer ganz anderen Größe als dem tatsächlich ausgeführten Bauwerk. Weiters sei auf den bewilligten Plänen keine massive Mauer auf GST-NR XXX eingezeichnet, sondern nur eine Brandwand auf dem südseitigen Grundstück GST-NR YYY, an welcher auch die ursprünglich geplante Pergola befestigt hätte werden sollen. Mit Bescheid vom 04.09.2017 seien Planabweichungen beim bewilligten Doppelwohnhaus bewilligt worden; eine Abänderung der geplanten Pergola sei nicht gegenständlich gewesen.

 

2.4. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht. Er hat jedoch am 06.04.2020 telefonisch ua den Standpunkt vertreten, dass er nun vorhabe, einen nachträglichen Bauantrag für die bereits errichtete Terrassenüberdachung und die massive Mauer einzubringen; diesbezüglich bat er um Fristverlängerung, welche ihm bis Anfang Mai gewährt wurde.

 

Auf eine weitere Anfrage des Verwaltungsgerichtes hat die Baurechtsverwaltung mit E-Mail vom 12.05.2020 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis dato keinen Bauantrag eingebracht hat.

 

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 20.11.2009 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses mit Carport, Pergola und Schopf sowie für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem GST-NR ZZZ, GB K, unter Auflagen und Bedingungen erteilt.

 

Aufgrund einer Grundteilung befindet sich

- das „Haus 1“ des Doppelwohnhauses (mit der Hausnummer D XXc) nach wie vor auf dem GST-NR ZZZ, GB K;

- das „Haus 2“ des Doppelwohnhauses (mit der Hausnummer D XX = Adresse des Beschwerdeführers) nunmehr auf dem GST-NR XXX, GB K;

- das Einfamilienhaus (mit der Hausnummer D YYb) nunmehr auf dem GST-NR YYY, GB K.

 

Die auf dem GST-NR XXX, GB K, befindliche Terrassenüberdachung (= Holzkonstruktion mit Flachdach) wurde mit 0 m Abstand zur Grundgrenze GST-NR YYY, GB K, und einem Abstand von ca 2,70 m zur Grundgrenze GST-NR ZZZ, GB K, errichtet. Die Abmessungen dieser Terrassenüberdachung betragen ca 5,00 m x 5,50 m, die Höhe beträgt ca 2,85 m.

 

Weiters wurde eine massive Einfriedungsmauer (mit einer Länge von ca 8 m und einer Höhe von ca 2,60 m) auf dem GST-NR XXX, GB K, mit 0 m Abstand zur Grundgrenze GST-NR YYY, GB K, errichtet; diese Mauer reicht bis zur Grundgrenze GST-NR ZZZ, GB K.

 

Im Rahmen des Bescheides vom 20.11.2009 wurde ua eine Pergola im Ausmaß von 16,05 m² bewilligt; das Flächenausmaß der an diesem Standort errichteten Terrassenüberdachung entspricht nicht dem Flächenausmaß der damals bewilligten Pergola.

 

Auch die an der Südseite der Terrassenüberdachung auf dem nunmehrigen GST-NR XXX, GB K, befindliche massive (Einfriedungs-)Mauer wurde abweichend von der am 20.11.2009 erteilten Baubewilligung errichtet; in den mit Bescheid vom 20.11.2009 bewilligten Planunterlagen ist lediglich eine brandabschnittsbildende Wand - Carportwand (mit einer Feuerwiderstandsklasse von) EI60 – eingezeichnet, die auf dem nunmehrigen GST-NR YYY, GB K, errichtet werden hätte sollen.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 04.09.2017 wurden mehrere Planabweichungen beim Doppelwohnhaus bewilligt. Eine Änderung der ursprünglich bewilligten Pergola war nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 09.09.2019 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Schreibens einen nachträglichen Bauantrag einzubringen. Für den Fall der Nichteinreichung eines entsprechenden Bauantrages wurde die Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes angedroht.

 

Der Beschwerdeführer hat bis dato keinen nachträglichen Bauantrag bei der Baubehörde eingebracht.

 

Sowohl bei der Terrassenüberdachung als auch bei der massiven Mauer, die beide auf GST-NR XXX, GB K, errichtet wurden, handelt es sich jeweils um ein Bauwerk; hierfür liegt keine rechtskräftige Baubewilligung vor.

 

4.1. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage (dh aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes der Gemeinde K sowie aufgrund der in Pkt 3. erwähnten, übermittelten Bescheide) als erwiesen angenommen.

 

Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (= GST-NR XXX, GB K) und zur erfolgten Grundteilung ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus den Bescheiden vom 20.11.2009 und vom 04.09.2017; diese Feststellungen sind unstrittig.

 

Die Feststellungen zur Errichtungsweise und zu den Abmessungen der Terrassenüberdachung und der massiven Mauer, die sich jeweils auf GST-NR XXX, GB K, befinden, konnten aufgrund der vorgelegten Bescheide, aufgrund der in den Planunterlagen angegebenen Abmessungen und aufgrund der Lichtbilder (siehe dazu insbesondere das im Behördenakt enthaltene Luftbild im M 1:200, das im digitalen „Vorarlberg Atlas“-Geodatensystem abgerufen wurde und auf dem die unbefugte Bauführung farblich markiert wurde) getroffen werden. Diese Umstände sind darüber hinaus auch unbestritten geblieben.

 

Im Zuge der mit Bescheid vom 20.11.2009 erteilten Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses und eines Einfamilienhauses wurde ua auch eine Pergola im Ausmaß von 16,05 m² mitbewilligt. Die gegenständliche Terrassenüberdachung, welche die Abmessungen 5,00 m x 5,50 m hat, wurde nicht entsprechend der erteilten Baubewilligung errichtet.

 

Weiters wurde anstelle der zum genannten Zeitpunkt bewilligten brandabschnittsbildenden (Carport-)Wand (mit einer Feuerwiderstandsklasse von) EI60, die auf dem nunmehrigen GST-NR YYY, GB K, errichtet werden hätte sollen, eine massive (Einfriedungs-)Mauer auf dem GST-NR XXX, GB K, errichtet.

 

Mit Bescheid vom 04.09.2017 wurden A und G W mehrere Planabweichungen beim Doppelwohnhaus nachträglich bewilligt. Laut Spruchpunkt II. iVm dem Sachverhaltsteil dieses Bescheides wurden, was das GST-NR ZZZ, GB K, betrifft, eine (an der Südseite des Erdgeschosses) - bis zur Grundgrenze der GST-NRN YYY und XXX reichende - Terrassenüberdachung (= Flachdach, ausgeführt als Stahl-/Glaskonstruktion, mit einer Gesamthöhe von 2,90 m) sowie zwei bereits errichtete Sichtschutzwände mitbewilligt; die eine Sichtschutzwand aus Stahlbeton wurde zur Grundgrenze der GST-NR YYY mit einer Länge von ca 4,90 m und einer Höhe von 2,50 m ausgeführt; die andere Sichtschutzwand (aus Stahlbeton) wurde an der Grundgrenze zur GST-NR XXX, GB K, ebenfalls mit einer Höhe von 2,50 errichtet.

 

Bei den mit Bescheid vom 04.09.2017 bewilligten Planabweichungen, die sich auf das GST-NR XXX, GB K, beziehen (= drei zusätzliche Brüstungsfenster, eine Fenstertüre - mit einer Absturzsicherung aus Stahl - anstelle eines Brüstungsfensters und ein Oberlicht (Lichtkuppel), jeweils im OG, sowie eine Luftwärmepumpe anstelle der bewilligten Gasheizung), handelt es sich weder um eine Terrassenüberdachung noch um eine Einfriedungsmauer.

 

Angesichts dessen wurde die Feststellung getroffen, dass bis dato weder für die verfahrensgegenständliche Terrassenüberdachung noch für die verfahrensgegenständliche massive Mauer (die sich jeweils auf GST-NR XXX, GB K, befinden und die die im Pkt 3. angeführten Abmessungen aufweisen) eine rechtskräftige baurechtliche Bewilligung erteilt wurde.

 

4.2. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben einen Verhandlungsantrag gestellt; aus Sicht des Verwaltungsgerichtes wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG); der maßgebliche Sachverhalt steht fest (vgl dazu Pkt 3. sowie § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG).

 

5. Gemäß § 40 Abs 1 des Baugesetzes, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017, hat die Behörde, wenn eine Überprüfung nach § 38 Abs 1 lit a oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt – unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 – gegenüber dem Bauherrn alternativ nach lit a oder nach lit b vorzugehen:

a) Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, oder eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist; oder

b) sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

Kommt der Bauherr einer Aufforderung nach Abs 1 lit a durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw einer vollständigen Bauanzeige nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw erfolgte aufgrund der Bauanzeige die Untersagung, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. § 39 Abs 1 letzter Satz gilt sinngemäß (§ 40 Abs 2 leg cit).

 

6.1. Gemäß § 2 Abs 1 lit e Baugesetz, idF LGBl Nr 47/2017, handelt es sich bei der Errichtung oder Änderung eines Bauwerks sowie bei der Errichtung oder Änderung einer Einfriedung jeweils um ein Bauvorhaben.

 

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), dessen Sitz in Wien ist und an dessen Judikatur sich das Landesverwaltungsgericht zu orientieren hat, ist unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl VwGH 06.09.2011, 2011/05/0046). Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (zB Fundament) wird nicht gefordert; eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein.

 

Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baus kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw fachtechnischer Kenntnisse ver-langt (vgl VwGH 30.03.2005, 2003/06/0092; VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255; demnach „sind für die werkgerechte Herstellung eines Carports fachtechnische Kenntnisse offenkundig schon deshalb als erforderlich anzusehen, weil bei nicht werkgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist“, vgl dazu VwGH 16.09.1997, 97/05/0139, und VwGH 20.07.2004, 2004/05/0111).

 

6.2. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes handelt es sich bei der verfahrensgegenständli-chen Terrassenüberdachung, die mit einem Carport vergleichbar ist, und bei der verfahrensgegenständlichen Mauer zweifelsfrei jeweils um ein Bauwerk, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht (§ 2 Abs 1 lit f Baugesetz). Wie im oberen Absatz erwähnt, kommt es auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauwerbers nicht an.

 

6.3. Wann eine Änderung eines Bauwerks oder einer sonstigen Anlage als wesentlich anzusehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs 1 lit o Baugesetz. Demnach ist eine wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können.

 

6.4. Gemäß § 6 Abs 1 Baugesetz, idF LGBl Nr 54/2015, beträgt der Mindestabstand zur Nachbargrenze für

a) ein Gebäude 3 m;

b) ein sonstiges Bauwerk 2 m.

 

Abweichend von Abs 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück (§ 6 Abs 4 lit a Baugesetz).

 

6.5. Im vorliegenden Fall wird durch die errichtete Terrassenüberdachung die äußere Erscheinung des auf dem GST-NR XXX, GB K, errichteten Gebäudes erheblich geändert; weiters wird der für Bauwerke geltende Mindestabstand beeinflusst. Nur schon von dem her ist von einer wesentlichen Änderung eines Bauwerks auszugehen. Da aber auch bei einer nicht fachgerechten Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen nicht auszuschließen ist, handelt es sich hierbei auch um eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann (vgl hinsichtlich Letzterem das oben zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2005, 2005/05/0255), siehe dazu jeweils § 2 Abs 1 lit o Baugesetz, der alle drei Fälle beinhaltet, wobei lediglich einer der Fälle vorliegen muss bzw müsste).

 

Gemäß § 18 Abs 1 lit a BauG, idF LGBl Nr 64/2019, bedürfen einer Baubewilligung die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit d nur anzeigepflichtig sind.

 

Die im § 18 Abs 1 lit a Baugesetz enthaltenen Ausnahmen kommen, da es sich bei der Terrassenüberdachung um kein Gebäude handelt, hier nicht in Betracht.

 

Auch wenn in den Erläuterungen zu § 18 Abs 1 lit c Baugesetz davon die Rede ist, dass eine (freistehende) „Pergola in der üblichen Größe nicht bewilligungspflichtig ist“ (vgl dazu Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz, dritte Auflage, Seite 130), handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Terrassenüberdachung um eine solche bauliche Maßnahme, durch die das Aussehen eines (hier: direkt angrenzenden) Gebäudes erheblich geändert wird (vgl dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2008, 2007/05/0102, zur Wiener Bauordnung; demnach „bestehen gegen die Annahme der belangten Behörde, das hier zu beurteilende Flugdach“ (welches von der Beschwerdeführerin ebenso als „Pergola“ bezeichnet wurde) „sei im Sinne des § 60 Abs 1 lit c Bauordnung für Wien bewilligungspflichtig, keine Bedenken, zumal es sich bei dessen Errichtung um bauliche Maßnahmen handelt, … durch die das äußere Ansehen des Gebäudes geändert wird“.

 

Angesichts dieser Ausführungen wird daher von einer Bewilligungspflicht der Terrassenüberdachung ausgegangen.

 

6.6. Die verfahrensgegenständliche massive Einfriedungsmauer ist höher als 1,80 m. Angesichts dessen gelangt die im § 6 Abs 4 lit a Baugesetz enthaltene Regelung nicht zur Anwendung.

 

Abweichend von der im § 6 Abs 1 lit b Baugesetz normierten Mindestabstandsregelung wurde diese Mauer direkt an der Grundstücksgrenze zum GST-NR YYY, GB K, errichtet.

 

Gemäß § 19 lit f Baugesetz sind, wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:

f) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragen.

 

Da bei der verfahrensgegenständlichen (Einfriedungs-)Mauer der Mindestabstand nicht eingehalten wurde, kommt § 19 lit f (letzter Fall) Baugesetz nicht zur Anwendung; somit wird auch hier von einer diesbezüglichen Bewilligungspflicht ausgegangen.

 

7.1. Aus den vorgelegten Unterlagen der Behörde ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Terrassenüberdachung und die massive Mauer - genau so wie sie errichtet wurden - im Zuge eines Bauverfahrens mitbewilligt wurden (siehe dazu auch die Ausführungen in Pkt 3. und in Pkt 4.1.). Auch der Beschwerdeführer konnte trotz Ankündigung keinen rechtskräftigen Bewilligungsbescheid, der das Gegenteil beweist, vorlegen. Aus diesem Grund wird von keinem rechtmäßigen Bestand der auf GST-NR XXX, GB K, errichteten Terrassenüberdachung und der massiven Mauer ausgegangen.

 

7.2. Ein Abbruchauftrag kann sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrig oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind (siehe dazu VwGH 31.07.2007, 2006/05/0236); entscheidungswesentlich ist dabei die Frage der technischen Durchführbarkeit des auf dem konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrag (VwGH 16.03.2012, 2009/05/0102).

 

Da die Terrassenüberdachung vom „Haus 2“ des Doppelwohnhauses trennbar ist (siehe dazu die direkt an der Außenmauer dieses Gebäudes errichtete Holzkonstruktion) und die massive Mauer solitär errichtet wurde (der auf dem GST-NR YYY, GB K, errichtete Carport wurde mit einer eigenen Stütze versehen), wird im vorliegenden Fall von der technischen Durchführbarkeit des Beseitigungsauftrages ausgegangen.

 

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs 2 Baugesetz verfügt. Der Beschwerde war keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid war zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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