LVwG Vorarlberg LVwG-1-450/2023-R22

LVwG VorarlbergLVwG-1-450/2023-R226.7.2023

IntG 2017 §23 Abs1
IntG 2017 §9 Abs1
IntG 2017 §9 Abs2
ARB1/80 Art13

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.450.2023.R22

 

 

 

 

 

ImNamenderRepublik!

 

 

 

Erkenntnis

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Hava Ostoverschnigg über die Beschwerde des H H, H, vertreten durch RA Dr. Serpil Dogan, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 26.04.2023 betreffend Übertretung nach dem Integrationsgesetz (IntG), zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beginn der Tatzeit mit „05.04.2022“ festgelegt wird.

 

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 34 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

 

Hinweis : Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 221 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage .

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 

Begründung

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei bis zum 31.08.2015 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen und habe den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen seien, nicht erbracht. Die Pflicht sei ihm am 01.09.2010 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Eine Verlängerung gemäß § 9 Abs 2 sei nicht gewährt worden. Als Tatzeitraum wurde die Zeit bis 05.04.2023 angegeben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft D erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 und 2 IntG. Es wurde eine Geldstrafe von 170 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen 18 Stunden festgesetzt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen Folgendes vor:

 

„Der Bf ist türkischer Staatsangehöriger und verheiratet mit N H, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Er lebt seit XX.XX.2010 in Österreich. Bereits im November 2012 ging er als Reinigungskraft einer Erwerbstätigkeit nach. Von 2011 bis 2015 arbeitete er für die Firma „H". Seit etwa 8 Jahren ist er ohne nennenswerte Unterbrechungen im Unternehmen „S GmbH" (vormals: W) als unselbständiger Arbeitnehmer tätig.

 

Bereits 2021 wurde er von Seiten der belangten Behörde mangels Nachweises der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung mit einer Geldstrafe konfrontiert. Diese hatte er im vorauseilenden Gehorsam und einem Rechtsirrtum unterliegend entrichtet.

 

Dem BF wird aufgrund der behaupteten Nichterfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung lediglich ein 1-jähriger Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger", zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer vom 23.4.2022 bis 23.4.2023, ausgestellt. Damit fallen jährlich weitere den Bf belastende Gebühren für die Ausstellung der Aufenthaltskarte an. Hinzu kommt der damit verbundene bürokratische Aufwand durch Beschaffung von Unterlagen, Vorsprechen bei Behörden uvm.

 

Der Bf ist strafrechtlich unbescholten. Sein Lebensmittelpunkt ist seit seiner Einreise in Österreich begründet.

 

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis verstößt die BH D nach Ansicht des Bf gegen die Stillhalteklausel des Art 13 ARB Nr 1/80. Die Integrationsvereinbarung wurde mit der Fremdengesetznovelle 2002, BGBI Nr 126/2002 eingeführt. Sie stellt eine neue Beschränkung der Niederlassung und des Aufenthalts für türkische Staatsbürger, die nach Art 6 ARB Nr 1/80 dem Arbeitsmarkt angehören, dar.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis ist daher verfassungswidrig. Aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen:

 

Die Stillhalteklausel in (Art 7 des Beschlusses Nr. 2/76 sowie in) Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 und in Art 41 Abs 1 des ZP sind nach der Rspr des EuGH, dem die autonome Auslegungsbefugnis zukommt, gleichartig (vgl idS EuGH Urteil vom 11.5.2000, Savas, C-37/98, EU:C:2000:224, Rn 49 und 50 sowie die dort angeführte Rspr). Zur Art, zum Kontext und zum Gegenstand des ZP wie auch der Beschlüsse Nr 2/76 und 1/80, zu denen Art 41 Abs 1 respektive die Art 6 und 13 gehören, sowie des Assoziierungsabkommens, an welche diese Bestimmungen anknüpfen, ist davon auszugehen, dass die Stillhalteklausel in Art 7 des Beschlusses Nr 2/76 im Hinblick auf die Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer das gleiche Ziel verfolgt wie etwa die Stillhalteklausel in Art 13 des ARB Nr 1/80.

 

Im Konkreten besteht es darin, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs sowie der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen es absolut verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheiten einzuführen, damit deren schrittweise Herstellung zwischen den MS und der Türkei nicht erschwert wird (s Rspr des EuGH Urteil vom 21.10.2003 Abatay ua (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn 72)). Die Vorschriften in Abschnitt 1 (,,Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer") von Kapitel II (,,Soziale Bestimmungen") des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Art 13 gehört, bilden folglich einen weiteren Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl idS EuGH Urteil vom 23.1.1997, Tetik, C-171/95, EU:C:1997:31, Rn 20 und die dort angeführte Rspr).

 

Der Gerichtshof hat im Hinblick auf Art 13 ARB Nr 1/80 etwa ins Treffen geführt, dass eine Regelung, die sich auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, um dort dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, negativ auswirken kann, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann (vgl EuGH Urteil vom 10.7 2014, Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn 35).

 

So hat der EuGH etwa auch die Einführung einer Visumspflicht für die Ausübung bestimmter Dienstleistungen in Deutschland, die vor Inkrafttreten des Zusatzprotokolls nicht gegolten hat, als „neue Beschränkung" iSd Art 41 Abs 1 des ZP qualifiziert (s EuGH Urteil vom 19.2.2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, 1-1031, Rn 57).

 

Ebenso die Einführung von Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, deren Höhe im Vergleich zu den von Gemeinschaftsangehörigen unter gleichartigen Umständen verlangten Gebühren unverhältnismäßig ist (s EuGH Urteil vom 17.9 2009, Sahin, C-242/06, Slg. 2009, 1-8465, Rn 74). Insbesondere in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bestimmt schließlich Art 12 des Assoziierungsabkommens, dass die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Art 39, 40 und 41 EG leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (EuGH Urteil vom 10.2.2000, Nazli, C-340/97, EU:C:2000:77, Rn 50 und 51).

 

Richtig ist, dass sich der VwGH im Erkenntnis zu Ra 2018/22/0043 vom 25.4.2019 mit einem mit dem hier gegenständlichen Fall vergleichbaren Sachverhalt bereits auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht Wien hatte der Beschwerde der Bf mit türkischer Staatsbürgerschaft wegen der gegen sie verhängten Geldstrafe von EUR 50,00 wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung Folge gegeben. Der VwGH hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wegen Rechtwidrigkeit auf. Er führte aus, dass das Verwaltungsgericht, welches (Anm: zu Recht) in dieser Maßnahme eine verbotene Beschränkung iSd Art 13 ARB Nr 1 /80 erblickt hatte, nicht ersichtlich dargelegt habe, inwiefern durch diese Strafbestimmung und Bestrafung iHv EUR 50,00 die türkische Staatsangehörige in ihrem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt eingeschränkt wäre.

 

Der VwGH hat mit dieser Begründung verkannt, dass die Stillhalteklausel in Art 13 ARB Nr 1/80 auch dann als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen ist, wenn es nicht mehr um den Zugang, sondern um den daran anknüpfenden Aufenthalt im Mitgliedstaat geht (,,eine nationale Regelung (fällt) insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel in Art 13 des Beschlusses Nr 1 /80 [. .. ], als sie geeignet ist, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durch türkische Arbeitnehmer, die sich rechtmäßig dort aufhalten, zu beeinträchtigen (vgl EuGH Urteil vom 12.4.2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn 44). In der oben zitierten Rechtssache Sahin ging es etwa um Gebühren im Zusammenhang mit der Verlängerung eines Aufenthaltstitels für einen türkischen Arbeitnehmer, und nicht - der Diktion des VwGH folgend - um den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

 

Der EuGH unterstreicht (im Hinblick auf Art 41 Abs 1 des ZP), dass die Stillhalteklausel darauf abzielt, günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit zu schaffen, indem diese Vorschrift den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen (EuGH Urteil vom 20.9 2007, Turn und Dari (C-16/05, Slg 2007, 1-7415, Rn 61).

 

Angesichts der übereinstimmenden Auslegung des mit Art 41 Abs 1 des ZP und Art 13 ARB Nr 1/80 verfolgten Ziels ist davon auszugehen, dass sich die Tragweite der in diesen Bestimmungen enthaltenen Stillhalteverpflichtung auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erstreckt, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellen (vgl EuGH Urteil Toprak und Oguz, Rn 54), so dass gewährleistet sein muss, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem mit den Stillhalteklauseln verfolgten Ziel entfernen.

 

Die Verhängung der Geldstrafe gegen den Bf ist auch nicht durch Art 14 ARB Nr 1 /80 gerechtfertigt.

 

In diesem Kontext verweist der Bf zunächst darauf, dass selbst der VwGH zutreffend ausgeführt

hat, dass die Stillhalteklausel des Art 13 ARB Nr 1 /80 der Beschränkung eines neu eingeführten Erfordernisses des Nachweises von Deutschkenntnissen entgegensteht (vgl VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0004; VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, mit Hinweis auf EuGH vom 10.7.2014, Dogan C-138/13). Ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der es rechtfertigen würde und der geeignet wäre, zum Schutze der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit eine Beschränkung zu etablieren, liegt nicht vor.

 

Der Bf verweist zudem darauf, dass auch von EU-Bürgern unter vergleichbaren Umständen der Nachweis von Deutschkenntnissen für die Geltendmachung des Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht verlangt wird.

 

Um dem materiellen Eingriffsvorbehalt des Art 8 Abs 2 EMRK zu entsprechen, muss die Beschränkung verfassungskonform sein. Dies bedeutet, dass nur dann eine Geldstrafe verhängt werden darf, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig gewesen wäre.

 

Ein derartiger Rechtfertigungsgrund wurde von Seiten der BH D nicht ins Treffen geführt. Er liegt aber auch nicht vor. Die BH D hat auch diese Rechtslage verkannt, indem sie die gebotene am Grundrecht des Art 8 EMRK ausgerichtete Auslegung des Gesetzes unterlassen hat.

 

Anträge

Aus all diesen Erwägungen erhebt der Bf durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin innert offener Frist Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH D vom 26.04.2023 und stellt die

ANTRÄGE,

das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 26.04.2023 gemäß § 50 VwGVG ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 26.04.2023 gemäß § 50 VwGVG ersatzlos aufheben und eine bloße Ermahnung erteilen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 26.04.2023 dahingehend ändern, dass eine mildere Strafe verhängt wird“.

 

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

3.1. Der Beschwerdeführer wurde am YY.YY.YYYY geboren, ist türkischer Staatsangehöriger und mit der österreichischen Staatsangehörigen N H, verheiratet. Er ist in H, Wstraße, wohnhaft.

 

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeitsdauer von 24.04.2023 bis 24.04.2024. Erstmalig wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit von 16.06.2010 bis 15.06.2011 erteilt. Er übernahm am 01.09.2010 diesen Aufenthaltstitel. Dabei nahm er zur Kenntnis, dass er zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen fünf Jahren verpflichtet ist.

 

3.2. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.06.2020 wegen Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bestraft (Tatzeit: 16.06.2020, rechtskräftig seit 11.07.2020) bestraft. Ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (Tatzeit: bis 04.04.2022) ist derzeit beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg anhängig.

 

3.3. Der Beschwerdeführer hat die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bislang nicht nachgewiesen. Ein Ausnahmetatbestand gemäß § 9 Abs 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) liegt nicht vor.

 

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist auch nicht strittig. Gegenstand der Beschwerde ist im Wesentlichen die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Stillhalteklausel zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist.

 

5.1. Nach §  23 Abs 1 IntG, BGBl I Nr 68/2017, idF BGBl I Nr 42/2020, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs 2 oder Abs 2a gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt.

 

Die Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung wird seit der Einführung des IntG, BGBl I Nr. 68/2017, durch § 23 Abs 1 iVm § 9 Abs 2 IntG mit Strafe bedroht. Vor Inkrafttreten des IntG bestand eine Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs 8 NAG, idF BGBl I Nr 100/2005, binnen fünf Jahren, wobei den Verpflichteten auf Antrag unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände Aufschub gewährt werden konnte.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs 1 IntG, idF BGBl I Nr 42/2020, sind Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 6 NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

 

Gemäß Abs 2 leg cit haben Drittstaatsangehörige dieser Erfüllungspflicht binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

 

Gemäß Abs 5 Z 2 leg cit sind von der Erfüllungspflicht Drittstaatsangehörige ausgenommen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

 

5.3. Gemäß § 2 Abs 1 Z 6 NAG, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 206/2021, ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

 

5.4. Gemäß Art 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

 

5.5. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 6 NAG. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 8 NAG erteilt. Der Beschwerdeführer ist deshalb zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Nach § 9 Abs 1 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung zu erfüllen. Diese Pflicht wurde ihm am 01.09.2010 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung jedoch bislang nicht erfüllt. Es wurde auch kein Ausnahmetatbestand gemäß § 9 Abs 5 Z 2 IntG geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand des § 23 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 und 2 IntG erfüllt.

 

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Stillhalteklausel beruft, ist dem Folgendes entgegen zu halten:

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt eine nationale Regelung nur „insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen“ (vgl VwGH 09.08.2018, Ra 2017/22/0111).

 

In der Entscheidung vom 25.04.2019, Zl Ra 2018/22/0043, führte der VwGH in diesem Zusammenhang Folgendes aus:

 

„Der EuGH hat festgehalten, dass eine nationale Regelung nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 fällt, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (vgl etwa EuGH 12.4.2016, C. Genc, C-561/14, Rn. 44). Eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bezweckt werde, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, sei verboten, sofern sie nicht zu den in Art. 14 ARB 1/80 aufgeführten Beschränkungen gehöre oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt oder geeignet sei, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehe (vgl. EuGH 7.11.2013, Demir, C-225/12, Rn 40)“.

 

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür da, inwiefern der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Strafbestimmung und die Bestrafung wegen des Nichterfüllens des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung in seinem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt eingeschränkt wäre.

 

Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt erteilt und zuletzt mit einer Gültigkeit bis 24.04.2024 verlängert. Eine allfällige Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates (in diesem Fall: Österreich) ist nicht ersichtlich.

 

Insofern ist der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht befreit.

 

5.6. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die ein mangelndes Verschulden begründen könnten. Deshalb hat der Beschwerdeführer die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

 

6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Schutzzweck der übertretenen Norm ist es, die Integration zugewanderter Drittstaatsangehöriger zu erleichtern. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwidergehandelt.

 

Erschwerend war neben der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers auch der lange Tatzeitraum zu werten; mildernd war nichts zu berücksichtigen.

 

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im erstinstanzlichen Strafverfahren angegeben, dass er ein durchschnittliches Vermögen (gemeint wohl Einkommen) beziehe und kein nennenswertes Vermögen habe.

 

Das Verwaltungsgericht würde die verhängte Strafe auch bei einer Person mit ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht ansehen.

 

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld‑, tat‑, vermögens‑ und einkommensangemessen. Eine Reduzierung der Strafe war trotz der eingeschränkten Tatzeit aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers nicht möglich.

 

7. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).

 

Es ist nicht zu erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.

 

8. Aus der Tatumschreibung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, dass der Beschuldigte „bis 05.04.2023“ den Nachweis zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht erbracht habe. Wie unter Punkt 3.2. festgestellt, wurde der Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.06.2020 wegen Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bestraft (Tatzeit: 16.06.2020, rechtskräftig seit 11.07.2020). Ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (Tatzeit: bis 04.04.2022) ist derzeit beim Landesverwaltungsgericht anhängig. Der Beginn der Tatzeit musste deshalb im Spruch korrigiert werden.

 

9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und Z 3 VwGVG abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zusätzlich wurde eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt. Es wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

 

10. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 170 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

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