European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.46.1895.9
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, **** Z, Adresse 1, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.06.2024, Zl ***, wegen eines Lenkverbots nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.03.2024, Zl ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin AA die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen. Mit 21.03.2024 wurde der Führerschein mit der Nummer ***, lautend auf AA, geb am XX.XX.XXXX, abgenommen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.06.2024, Zl ***, wurde die Vorstellung der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin gegen den Mandatsbescheid vom 18.03.2024 von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Kärnten vom 11.11.2023, Zl ***, der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 16.09.2023 um 10.54 Uhr im Gemeindegebiet von W auf der Autobahn *** bei Strkm **1 in Fahrtrichtung Klagenfurt, die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h, abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz, überschritten habe.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft V vom 04.03.2024 sei die rechtskräftige Strafverfügung vom 18.01.2024, Zl ***, zur Einleitung des Lenkberechtigungsentziehungsverfahrens gemäß § 3 Z 3 AVG an die Bezirkshaupt-mannschaft X abgetreten worden.
Aus § 26 Abs 3 Z 1 FSG ergebe sich, dass im gegenständlichen Fall die Entziehungsdauer einen Monat zu betragen habe.
In der fristgerechten und zulässigen Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin kein Bescheid zugestellt worden sei. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V sei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zugestellt worden. Dazu ergehe eine gesonderte Beschwerde und wird näher ausgeführt, warum keine rechtmäßige Zustellung erfolgt sei.
Es gebe daher keine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung. Es sei diesbezüglich der belangten Behörde die Vollmachtbekanntgabe, der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie der Einspruch vom 22.04.2024 an die Bezirkshauptmannschaft V zur Kenntnis gebracht worden. Die Bescheidbegründung sei äußerst mangelhaft und wurde dies näher ausgeführt.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 10.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden Anfragen an das Landesverwaltungsgericht Kärnten in Bezug auf das anhängige Verwaltungsstrafverfahren, welches die Grundlage für den gegenständlichen Führerscheinentzug bildet, gestellt. Auf Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde mit der gegenständlichen Entscheidung bis zum Ausgang dieses Verfahrens abgewartet.
Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.10.2024, Zl KLVwG-1146/27/2024, bestätigt durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2025, Zl Ra 2024/02/0230-g, wurde der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen bzw die außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie in die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.10.2024, Zl KLVwG-1146/27/2024, der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V, vom 18.01.2024, Zl ***, sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2025, Zl Ra 2024/02/0230-g.
II. Sachverhalt:
Mit der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 18.01.2024, Zl ***, wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (A) die durch Straßenverkehrszeichen in der Gemeinde W, ***, Strkm **1 – U, Südautobahn in Fahrtrichtung Klagenfurt kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.
III. Beweiswürdigung:
Dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig nach § 99 Abs 2 in Verbindung mit § 52 lit a Z 10a StVO 1960 bestraft wurde, ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde erliegenden Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 18.01.2024, Zl ***, der dazu ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.10.2024, Zl KLVwG-1146/27/2024, sowie dem dazu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2025, Zl Ra 2024/02/0230-g.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr 90/2023 (FSG), lauten wie folgt:
„§ 3
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
[…]
§ 24
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, ***, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]
§ 25
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]
§ 26
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
1. ein Monat,
[…]
§ 29
(1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.“
V. Erwägungen:
Der rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des § 99 Abs 2e in Verbindung mit § 52 lit a Z 10a StVO 1960 kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG 1997 zu. Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass die betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl VwGH vom 27.01.2005, Zl 2003/11/0169 und vom 24.02.2009, Zl 2007/11/0042, jeweils mwN).
Aufgrund dieser Bindungswirkung ist aufgrund der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V vom 18.01.2024, ***, im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.10.2024, Zl KLVwG-1146/27/2024, und letztlich dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2025, Zl Ra 2024/02/0230-g, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 16.09.2023 um 10.54 Uhr in der Gemeinde W auf der *** bei Strkm **1 – U, in Fahrtrichtung Klagenfurt, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.
Verfahrensgegenständlich bedeutet dies, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO 1960 von der Beschwerdeführerin begangen wurde.
Gemäß § 99 Abs 2i StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe zu Euro 300,00 bis Euro 5.000,00 im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.
Besitzer einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG 1997 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.
Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG 1997 dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Dies ist im gegenständlichen Verfahren der Fall.
Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG hat die Entziehungsdauer, im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt, einen Monat zu betragen.
Festgehalten wird, dass die Begehung einer weiteren Verwaltungsübertretung wie der gegenständlichen binnen eines Zeitraumes von 4 Jahren nicht bekannt ist.
Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft V, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem Gegenständlichen, mit mindestens einen Monat festzusetzen hat. Im Gegenstandsfall wurde über die Beschwerdeführerin die Entzugszeit von einem Monat verhängt.
In Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung ging daher die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung von der Beschwerdeführerin und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters oder des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung sind dem Landesverwaltungsgericht Tirol infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.
Erst nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit von einem Monat konnte mit der Wiedererlangung der Verkehrszulässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen standen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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