European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.36.0926.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde des (1.) AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, und der (2.) BB, wohnhaft in Y, Adresse 2, beide vertreten durch die Rechtsanwälte AA, CC ua, in X, Adresse 3, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt X vom 08.04.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem am 15.06.2018 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch beantragten AA und BB (im Folgenden: Bauwerber bzw Beschwerdeführer) die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes sowie den Neubau einer Wohnanlage mit zwei Gebäuden mit insgesamt 34 Wohnungen und gemeinsamer Tiefgarage auf Gst **1KG W.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt X vom 07.05.2019, Zl ***, wurde dieses Bauansuchen abgewiesen und die Entscheidung begründend zusammengefasst ausgeführt, dass eine erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes geben und die OIB-Richtlinie 3 sowie die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2018 nicht eigehalten seien.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 29.10.2019, ZI LVwG-2019/39/1472-5, wurde der von den nunmehrigen Beschwerdeführen erhobenen Beschwerde vom 28.05.2019 Folge gegeben und der Bescheid des Magistrats der Stadt X vom 07.05.2019, Zl ***, aufgehoben. Weiters wurde mit dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beschwerde vom 09.08.2019 sowie die Säumnisbeschwerde vom 20.03.2019 als unzulässig zurückgewiesen und den in diesen Eingaben gestellten Anträgen keine Folge gegeben.
Im fortgesetzten Verfahren erging ua das Schreiben der Baubehörde vom 10.01.2020 in dem den Bauwerbern im Hinblick auf die geforderte rechtlich gesicherte Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche zusammengefasst mitgeteilt wurde, dass die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück keinen Aufschluss über deren Umfang gebe und wurde den Bauwerbern aufgetragen entsprechende Unterlagen einzubringen.
Dazu brachten die Bauwerber die Stellungnahme vom 29.01.2020 ein und führten zusammengefasst aus, dass gegenständlich eine rechtlich gesicherte Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gegeben sei. Dieser Stellungnahme schlossen die Bauwerber ua auch den Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 04.02.1965 und den Tauschvertrag vom 21.12.2015/18.01.2016/27.012018 an.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 18.02.2020 teilte diese den nunmehrigen Beschwerdeführern mit näheren Ausführungen zusammengefasst mit, dass das verfahrensgegenständliche Baugrundstück eine Fläche von 2.772 m2 aufweise, die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens über die Gste **2, jedoch nur im Umfang von 77m2 und 181 m2 bestehe und durch Zuwerb zum herrschenden Grundstück eine bestehende Dienstbarkeit nicht auf neue Grundstücksteile erweitert werde und daher für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück keine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gegeben sei.
Dazu brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 05.03.2020 ein und führten nach Darlegung der zu Grunde liegenden Verträge und Grundstücksänderungen zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall eine ungemessene Dienstbarkeit gegeben sei und gegenständlich eine rechtlich gesicherte Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche bestehe. Dieser Eingabe schlossen die nunmehrigen Beschwerdeführer die rechtliche Stellungnahme von DD vom 05.03.2020 an. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass es hinsichtlich der Bewirtschaftungsart zu keiner unzulässigen Änderung bzw Ausdehnung der vorliegenden ungemessenen Dienstbarkeit komme, da wie bisher die Zufahrt zu Wohngebäuden erfolgen werde. Hinsichtlich des Ausmaßes der Dienstbarkeit wird zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des zu Grunde liegenden Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages auf Gst **3 eine Wohnanlage mit 24 Wohnungen und auf dem Gst **4 eine Wohnanlage mit 8 Wohnungen errichtet worden sei. Das gegenständliche Bauvorhaben führe daher zu keiner unzulässigen Zunahme des Ausmaßes der Servitutsnutzung. Aufgrund des Tauschvertrages vom 27.01.2016 hätten die Bauwerber die Teilfläche 3 des vormaligen Gst **5 erworben für das ein Servitut des Gehens und Fahrens eingetragen gewesen sei. Diese Teilfläche sei mit dem verfahrensgegenständlichen Gst **1 vereinigt und damit auch die Dienstbarkeiten des Fahrens zu Gehens zu Lasten auf den Gste **2 zugunsten des Gst **1 übertragen worden.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Magistrats der Stadt X vom 08.04.2020, Zl ***, wurde dann das beantragte Bauvorhaben mangels Bauplatzeignung gemäß § 3 TBO 2018 abgewiesen und die Entscheidung mit nähren Ausführungen damit begründet, dass keine rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gegeben sei.
Dagegen erhoben (1.) AA und (2.) BB, beide vertreten durch die Rechtsanwälte AA, CC ua fristgerecht die Beschwerde vom 13.05.2020 und brachten darin nach Darlegung des Sachverhalts im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse und begründe kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht. Jene Nachbarn, die Einwendungen hinsichtlich des etwaigen Nichtbestehens einer rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche erheben, seien daher diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zudem sei in einem Aktenvermerk der Vertreterin der belangten Behörde vom 29.03.2019 Folgendes festgehalten: „Da außer dieser vorliegenden Behauptung, welche sich zumindest hinsichtlich eines bereits negativ beschiedenen Bauansuchen wegen einer fehlenden Zufahrt als falsch herausgestellt hat, kein Hinweis auf eine fehlende rechtl. gesicherte Zufahrt ergeben hat, besteht kein Grund zur Annahme, eine entsprechende Zufahrt läge nicht vor.“
Im ersten Verfahrensgang habe die Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche als gesichert gegolten, sodass nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese Verbindung zum Bauplatz (Gst **6) nunmehr nicht mehr bestehen solle und habe die Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch kontaktieren des Grundbuchführers und einer weiteren Person gegen die Amtsverschwiegenheit verstoßen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Prüfungskompetenz der Baubehörde im Rahmen eines Bauverfahrens nicht unbeschränkt sei und ende diese jedenfalls bei den kompetenzrechtlichen Regelungen der Bundesverfassung. Das Servitut des Gehens und Fahrens zugunsten des Gst **1 sei grundbücherlich sichergestellt und hätte sich die belangte Behörde auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Grundbuch verlassen können und habe die belangte Behörde ihre Prüfkompetenz bei Weitem überschritten. Zudem wurde geltend gemacht, dass die belangte Behörde mehr als drei Monate nach der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol den gegenständlichen Bescheid ohne Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung erlassen habe und sie damit gegen die Entscheidungspflicht verstoßen worden habe. Die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der belangten Behörde aufgetragenen „weiteren Ermittlungen“ im Rahmen einer mündlichen Verhandlung habe die belangte Behörde nicht vorgenommen. Die der belangten Behörde übermittelten Unterlagen, nämlich der Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 04.02.1965 samt Planausschnitt, der Tauschvertrag vom 27.01.2016, die rechtliche Stellungnahme von DD vom 05.03.2020, sowie die Grundbuchsauszüge betreffend die Gst. Nr. **3 und **4 würden beweisen, dass eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche bestehe. Eine baurechtliche Bewilligung, auch wenn sie nur nach Beurteilung einer zivilrechtlichen Vorfrage [hier: ob und in welchem Umfang eine Zufahrtsdienstbarkeit besteht] ergehen kann, habe keine Wirkung auf die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Beteiligten. Eine solche Dienstbarkeit erfahre damit durch einen solchen Bewilligungsbescheid auch keine inhaltliche Veränderung (VwGH 16.10.1986, 86/06/0046; VwGH 29.08.1996, 95/06/0216). Es stelle - aus rechtlicher Sicht - eine völlige Fehlbetrachtung dar, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jegliche Grenzveränderungen bzw Änderungen von Eigentumsverhältnissen berücksichtigt werden können und müssen. Abzustellen sei lediglich auf den Zweck des Vertrages im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sofern sich der Parteiwille nicht aus dem Wortlaut erschließen lasse (§§ 914 ff ABGB). Entgegen der herrschenden Rechtsansicht, lasse die belangte Behörde bei der (zivilrechtlichen) Beurteilung des Ausmaßes des Servituts grundlegende Vertragsauslegungsregeln außer Acht und negiere diese sogar.
Die aus 24 Wohnungen bestehende Wohnanlage auf dem Gst **3 sei vor Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages errichtet worden, sodass zwingend davon auszugehen sei, dass für die Vertragsparteien nicht bloß die Errichtung von Einfamilienhäusern, sondern auch die Errichtung von Wohnanlagen absehbar gewesen sei. Überdies wurde die Errichtung von Wohnanlagen vertraglich auch nicht explizit ausgeschlossen. Das Bauvorhaben führe zu keiner Änderung der bisherigen Bewirtschaftungsart, nämlich dem Zufahren zu den Wohngebäuden. Die belangte Behörde führe selbst aus, dass das Recht des Gehens und Fahrens auf der eingeschränkten Teilfläche von 77 m2 zu Gunsten des Baugrundstückes fortbestehe. Ein Servitut bleibe durch Teilung einer dienenden Liegenschaft auf sämtlichen daraus entstehenden Teilflächen bestehen. Dies treffe auch im gegenständlichen Fall zu, da keine gegenteilige Vereinbarung im Tauschvertrag vom 27.01.2016 erfolgt sei. Die Teilfläche 3 wurde samt des dazu grundbüchlich sichergestellten Servituts ins Eigentum der Beschwerdeführer übertragen und mit dem in deren Eigentum stehenden Gst **1vereinigt. Der Bauplatz (Gst **6) verfüge seit Tauschvertrag vom 27.01.2016 auch grundbücherlich über das Servitut des Gehens und Fahrens zu Lasten der Gste **2. Bei der Beurteilung des Ausmaßes des Servituts komme es nicht drauf an, ob die Berechtigten von ihrem Nutzungsrecht Gebrauch machen, sondern lediglich darauf, dass es ihnen zu Teil wird. Die Argumentation, dass bei einer Vereinigung eines servitutsberechtigten Teilstückes mit einer nichtberechtigten Grundfläche das Servitut nur hinsichtlich der berechtigten Teilfläche fortbesteht, könne gegenwärtig außer Acht gelassen werden, da die Teilfläche unmittelbar in das Gst **1 münde, sodass es den Beschwerdeführern unbenommen sei, sich auf dem in ihrem Eigentum befindlichen Gst **1in jenem Ausmaß und in jener Frequenz frei zu bewegen, die ihnen beliebe. Die Beschwerdeführer hätten demgegenüber zu dulden, dass die mit dem Gst **1vereinigte Teilfläche 3 von den Servitutsberechtigten zum Umkehren beliebig benützt werden könne. Auf deren konkrete Nutzung (Frequenz) kommt es dabei nicht an.
Es wurde daher abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung anberaumen und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bauansuchen Folge gegeben, weiters das Bestehen einer rechtlich gesicherten Verbindung des Gst **1 mit einer öffentlichen Verkehrsfläche festgestellt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der Baubehörde.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht.
Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.
Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III. Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 65/2020:
§ 3
Bauplatzeignung
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
(…)
§ 34
Baubewilligung
(…)
4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
(…)
b) der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),
(…)“
IV. Erwägungen:
1. Soweit von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, dass die belangte Behörde die Entscheidungspflicht verletzt habe, ist dazu zunächst anzumerken, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 29.10.2019, ZI LVwG-2019/39/1472-5, ua in Spruchteil III. die Säumnisbeschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Aus dem Inhalt des von der belangten Behörde übermittelten Bauaktes ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren neuerlich eine Säumnisbeschwerde eingebracht hätten, und wird dies von ihnen auch nicht vorgebracht.
Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über das verfahrensgegenständlich beantragte Bauvorhaben nach wie vor zuständig und ist die gegenständlich bekämpfte Entscheidung daher diesbezüglich nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
2. Gemäß § 3 Abs 1 TBO 2018 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die ua auch eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
Wie von den Beschwerdeführern zutreffend ausgeführt, kommt den Nachbarn eines Baubewilligungsverfahrens nach der Tiroler Bauordnung zum Vorliegen der in § 3 Abs 1 TBO normierten Voraussetzungen für eine Bauplatzeignung kein Mitspracherecht zu.
3. Allerdings ist ein Bauansuchen ua dann nach § 34 Abs 4 lit b TBO 2018 abzuweisen, wenn der Bauplatz ua für die vorgesehene Bebauung gemäß § 3 leg cit nicht geeignet ist.
Das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Abs 1 TBO 2018, sohin auch, ob der Bauplatz eines konkret beantragten Bauvorhabens auch über eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt,
ist daher von der Baubehörde amtswegig zu prüfen und sind dazu entsprechende Ermittlungen durchzuführen.
4. Wie von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, richtet sich das Ausmaß einer Dienstbarkeit, dh Art und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Nutzungen der dienenden Sache, grundsätzlich nach ihrem Titel (vgl OGH 18.02.2013, 7 Ob 231/12i uva).
Ist Art und Ausmaß eines Servituts durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer „gemessenen“, sonst aber von einer „ungemessenen“ Servitut.
Während bei einer gemessenen Servitut (Inhalt bereits bei der Begründung eindeutig festgelegt) eine Erweiterung unzulässig ist, sind bei ungemessenen Servituten (Inhalt im Titel nicht exakt bestimmt) im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend (vgl ua OGH 25.09.1952 3 Ob 516/52; OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d; OGH 24.06.2008 5 Ob 23/08f; uva).
Das Servitut soll zwar der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder wegen Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden. Ungemessene Servituten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken.
5. Weiters ist relevant, dass Grunddienstbarkeiten nach der Teilung des herrschenden Gutes den Eigentümern der jeweiligen Teile zustehen, und entsteht damit im Ergebnis eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten, wodurch aber die Dienstbarkeit insgesamt nicht erweitert bzw für das dienende Gut nicht beschwerlicher werden darf (vgl Merth/Spath in Praxiskommentar, Schwimann/Kodek, § 485 ABGB5, Rz 5).
Eine Mehrbelastung des dienenden bei Teilung des herrschenden Grundstücks muss nur dann hingenommen werden, wenn bei Bestellung der Dienstbarkeit an die durch die Teilung künftig entstehende Mehrbelastung gedacht war oder nach den Umständen gedacht werden musste. Ist im Dienstbarkeitsvertrag aber an die Möglichkeit der Teilung der herrschenden Liegenschaften gedacht und ausdrücklich festgelegt worden, dass die Dienstbarkeit (zB Wegerecht) nur für die ungeteilten herrschenden Liegenschaften bestellt wird, so ist für den Erwerber von Teilen eines herrschenden Grundstücks klar, dass er mit dem Eigentumserwerb an der abgetrennten Teilfläche nicht gleichzeitig in die Stellung des Wegeberechtigten eintritt.
Gemäß § 844 ABGB darf eine Dienstbarkeit durch die Teilung ohne Zustimmung des Eigentümers der belasteten Liegenschaft nämlich nicht erweitert oder beschwerlicher gemacht werden.
6. Wird ein Teilstück eines herrschenden Grundstücks einem bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben, besteht die Dienstbarkeit nicht zugunsten des gesamten neuen Grundbuchskörpers weiter, sondern nur hinsichtlich des abgetrennten und angefügten Teilstücks (vgl OGH 19.11.1952, 3Ob459/52; OGH 22.08.1996, 1 Ob 2099/96z; uva Egglmeier-Schmolke in Praxiskommentar, Schwimann/Kodek, § 844 ABGB5).
Durch den Zuerwerb eines weiteren Grundstückes zum herrschenden Gut wird daher eine Dienstbarkeit nicht auf den neuen Grundstücksteil erweitert.
Demgemäß wird zB auch durch den Hinzuerwerb eines Grundstücks zum herrschenden Gut die Dienstbarkeit des Fahrwegs nicht auf den neuen Grundstücksteil erweitert (OGH 04.09.2014, 5 Ob 65/14s; uva).
Grunddienstbarkeiten müssen sich daher nicht immer auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen, sondern können auch auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein. Dies gilt nicht nur für das dienende, sondern auch für das herrschende Gut (vgl Bayer, Grundbuch4, S 46).
7. Zur Beurteilung, ob für das gegenständlich beantragte Bauvorhaben die in § 3 Abs 1 TBO 2018 zwingend gebotene dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gegeben ist oder nicht, ergibt sich daher Folgendes:
Zur rechtlich gesicherten Verbindung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes (Gst **1KG W) mit einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 3 Abs 1 TBO 2018 wären entsprechende Dienstbarkeiten zu Lasten der Gste 871/1, 871/5 und 871/6, alle KG W, erforderlich.
Im Grundbuch sind zu Tagebuchzahl 2 a 4091/1966 zu Gunsten des Gst **1die Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrweges auf Gst 871/5, Gst 871/6 und Gst 847/5, alle KG W, verbüchert.
Weiters ist im Grundbuch zu Tagebuchzahl 5 a 4091/1966 das Recht des Gehens und Fahrens auf Gst 871/1 und Gst 871/5 für die Gst **1und 843/2, alle KG W, verbüchert.
Da wie vorstehend dargetan, Grunddienstbarkeiten sich nicht immer auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen müssen, sondern auch auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein können, war der Umfang dieser grundbücherlich sichergestellten berechtigenden Dienstbarkeiten von der Baubehörde zu Recht zu klären.
8. Der Tagebuchzahl a 4091/1966 liegt der Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom 04.02.1965 zu Grunde.
Aus Punkt II. dieses Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom 04.02.1965 ergibt sich, dass das ursprüngliche Gst 871/1 geteilt und daraus ua auch die neuen Gste 871/4, 871/5, 871/6, **7 und **8, alle KG W, gebildet wurden.
Das neu gebildete Gst **5KG W weist eine Fläche von 96 m2 auf.
In Punkt IV. dieses Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom 04.02.1965 wurden ua für Gst **5KG W folgend Dienstbarkeiten eingeräumt:
Die Dienstbarkeit des Geh und Fahrweges auf den Gsten 871/1 und **7 (Punkt IV. 2.) und den Gsten 871/5 und 871/6 (Punkt IV. 3.c), alle KG W.
Aus diesem von den Beschwerdeführern vorgelegten Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 04.02.1965 ergibt sich daher keine zu Gunsten des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks (Gst **1KG W) oder des vormaligen Gst 843 KG W vereinbarte Dienstbarkeit.
Zweck dieses Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages war somit nicht die Benützung der auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück befindlichen Flächen und Gebäude und ergibt sich daraus auch nicht, dass an eine durch Teilung des **5KG W entstehende Mehrbelastung im Sinne der nunmehr beantragten Bebauung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks **1KG W mit einer Wohnanlage mit 34 Wohnungen gedacht wurde oder gedacht werden musste.
In diesem Zusammenhang wird in der Begründung der bekämpften Entscheidung ua auch ausgeführt, dass das vormalige Gst **6 KG W bei Abschluss des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom 04.02.1965 unbebaut war.
Erst mit Bescheid vom 25.10.1966, Zl , ist eine Baubewilligung zur Bebauung dieses Grundstückes erteilt worden und dies zudem nur zum Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und einer Kleingarage.
Diesen Ausführungen in der bekämpften Entscheidung sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
9. Die für das verfahrensgegenständliche Grundstück **1 KG W im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes auf den Gsten **2, alle KG W, (begründet im Jahr 1966) ergibt sich erst durch Vereinigung mit später erworbenen Teilflächen der Gste **5 und **7, beide KG W (in den Jahren 2016 und 2018 grundbücherlich durchgeführt).
Aus dem Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom 04.02.1965 ergibt sich für das Gst **5KG W im damaligen Ausmaß von 96 m2 das grundbücherlich sichergestellte Recht des Gehens und Fahrens auf den Gsten **2, und **7, alle KG W.
Dem Gst **7 KG W im damaligen Ausmaß vom 258 m2 kam aufgrund des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages vom 04.02.1965 das Recht des Gehens und Fahrens ua auf den Grundstücken **2, und **8, alle KG W, zu.
10. Mit Tauschvertrag vom 21.12.205/18.01.2016/27.01.2016 wurde entsprechend der einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildenden Vermessungsurkunde derNECON ZT KG vom 21.09.2015, Zl ***, das Gst **5KG W in drei Teiflächen geteilt, diese mit anderen bestehenden Grundstücken vereinigt und anschließend das Gst **5KG W gelöscht.
Wie sich aus Punkt II. des Tauschvertrages vom 21.12.205/18.01.2016/27.01.2016 ergibt, wurde die Teilfläche 3 des Gst **5KG W laut Vermessungsurkunde des NECON ZT KG vom 21.09.2015, Zl ***, im Ausmaß von 74 m2 mit dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück (**1 KG W) vereinigt.
In Punkt III. dieses Tauschvertrages vom 21.12.205/18.01.2016/27.01.2016 wird weiters festgehalten, dass mit der Abschreibung bzw Zuschreibung dieser Teilflächen die jeweiligen Berechtigungen im A-2 Blatt und Belastungen in C Blatt anteilig mitübertragen werden.
So wurde in Punkt VI. dieses Tauschvertrages vom 21.12.2015/18.01.2016/27.01.2016 auch ausdrücklich vereinbart, dass die in C-2 in EZ 1961 eingetragene Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges auf Gst **5 sich nur auf jenen Teil des Gst **6 erstrecken, die aus der Teilfläche 3 des Gst **5 gebildet wurde.
Dieser Tauschvertrag vom 21.12.2015/18.01.2016/27.01.2016 lag der Tagebuchzahl b 2746/2013 zu Grunde.
11. Mit Bewilligung des Magistrates der Stadt X vom 26.07.2017, Zl ***, wurde der von den beiden Beschwerdeführern beantragten Vereinigung der Gste **1und **7, beide KG W, die Bewilligung erteilt und diese Vereinigung im Weitern dann zu Tagebuchzahl ***grundbücherlich durchgeführt.
12. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (**1KG W) mit einer Fläche von 2.772 m2 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die Gste **2 alle KG W, nur im Umfang von 74 m2 (aufgrund der Vereinigung mit der Teilfläche 3 des ehemaligen Gst **8) sowie weiters im Umfang von 181 m2 (aufgrund der Vereinigung mit dem ehemaligen Gst **7) gegeben ist.
Dazu kann auch auf die Ausführungen im Beschluss des Landesgerichts X als Rekursgericht vom 24.02.2017, Zl ***(Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG) verwiesen werden.
13. Gemäß § 34 Abs 4 lit b TBO 2018 ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3 leg cit).
Da – mangels gegenteiliger Vereinbarung – durch die Teilung des herrschenden Gutes und die spätere Vereinigung einer Teilfläche mit einem anderen Grundstück die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrwegs nicht auf die Gesamtfläche des neuen Grundstückes erweitert wird, ist für das gesamte verfahrensgegenständliche Baugrundstück mit einer Fläche von 2.772 m2 zur nunmehr beantragen Bebauung mit einer Wohnanlage mit 34 Wohnungen sohin keine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 3 Abs 1 TBO 2018 gegeben und war daher das Bauansuchen von der belangten Behörde zu Recht abzuweisen.
14. Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass die belangte Behörde – wie in der bekämpften Entscheidung mit näheren Ausführungen dargelegt - auch nicht von Bestehen eines ersessenen Servituts ausgegangen ist und haben die Beschwerdeführer dazu kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.
Es war daher seitens des Landesverwaltungsgerichts darauf auch nicht weiter einzugehen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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