BauO Tir 2018 §29 Abs2 litb
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
ZustG §9 Abs3
VwGVG 2014 §8
VwGVG 2014 §16
VwGVG 2014 §27
ZivTG 1993 §3
ZivTG 1993 §23
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.39.1472.5
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über
I. die Beschwerde vom 28.05.2019
1. des Herrn AA, Adresse 1, Z, und
2. der Frau BB, Adresse 2, Y,
beide vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 3, X,
gegen den Bescheid des Stadtmagistrats X vom 07.05.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. die Beschwerde vom 09.08.2019
1. des Herrn AA, Adresse 1, Z, und
2. der Frau BB, Adresse 2, Y,
beide vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 3, X,
gegen den Bescheid des Stadtmagistrats X vom 07.05.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
III. die Beschwerde vom 20.03.2019
1. des Herrn AA, Adresse 1, Z, und
2. der Frau BB, Adresse 2, Y,
beide vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 3, X,
gegen den Stadtmagistrat X wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) betreffend einen Antrag vom 15.06.2018 auf Erteilung einer Baubewilligung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
IV. über die Anträge des Herrn AA, Adresse 1, Z, und der Frau BB, Adresse 2, Y, beide vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 3, X, vom 28.05.2019 und 09.08.2019, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Baubewilligung nach Maßgabe der gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegten geänderten Planunterlagen erteilen,
zu Recht:
1. Den Anträgen wird keine Folge gegeben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Wesentlicher Verfahrensgang:
Gegenständlich ist ein Bauvorhaben des AA und der BB (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreffend den Abbruch des Bestandsgebäudes auf Gsten **1 und **2 sowie den Neubau einer Wohnanlage mit zwei Gebäuden mit 34 Wohnungen und gemeinsamer Tiefgarage mit 39 Garagenplätzen sowie 2 Freiplätzen.
Dieses Bauansuchen wurde mit einem Schriftsatz der Architekt DD KG (im Folgenden kurz: CC KG) vom 25.05.2018 und unter Anschluss von Planunterlagen und Baubeschreibung bei der Baubehörde am 15.06.2018 bei der Baubehörde eingebracht.
Mit Gutachten vom 25.06.2018 erstellte der stadtplanerische Amtssachverständige (Bauberatung und Gutachten) seine Beurteilung.
Mit am 27.06.2018 eingelangtem Schreiben der CC KG vom 22.06.2018 wurden Teile der beigebrachten Einreichunterlagen durch neue Unterlagen (betreffend Baugrubensicherung) ersetzt.
Mit an die Bauwerber gerichtetem Schreiben vom 04.07.2018 teilte die belangte Behörde die Notwendigkeit diverser nachzureichender Unterlagen, die Feststellungen und Forderungen des stadtplanerischen Sachverständigen vom 25.06.2018, Forderungen der hochbautechnischen Sachverständigen, zusätzlich notwendige Fahrradabstellplätze sowie die Unzulässigkeit der auf der Freilandparzelle Gst **2 geplanten Baumaßnahmen mit.
Mit Schreiben vom 25.07.2018, eingelangt am 27.07.2018, reichte die CC KG sodann ergänzende bzw geänderte Unterlagen zum Bauvorhaben nach.
Daraufhin erstellte der stadtplanerische Amtssachverständige (Bauberatung und Gutachten) mit 11.09.2018 ein stadtplanerisches Gutachten.
Das Bauprojekt wurde in der Sitzung des Xer Gestaltungsbeirates am 24./25.09.2018 in Bezug auf das Orts- und Straßenbild negativ behandelt. Darüber wurde durch DD (Stadtplanung - Projekte, Gestaltung und Ortsbildschutz) ein schriftliches Gutachten vom 10.12.2018 erstellt.
Mit Schreiben vom 19.12.2018 an die Bauwerber wahrte die belangte Behörde zu den Gutachten vom 11.09.2018 und vom 10.12.2018 Parteiengehör.
Mit Stellungnahme vom 24.01.2019 (eingelangt am 28.01.2019) erhoben die Bauwerber AA und BB, beide nun durch RA AA in eigener Sache rechtsfreundlich vertreten, Einwendungen gegen das Gutachten vom 10.12.2018 und legten dazu ein Gegengutachten der CC KG vom 15.01.2019 zur Frage der Auswirkungen des Neubaus auf das Orts- und Straßenbild vor. Die Beschwerdeführer führten an, dass sie die CC KG mit der Erstellung eines Privatgutachtens beauftragt hätten.
Am 21.03.2019 ging bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein. Trotz fristgerechter Stellungnahme und Vorlage eines eigenen stadtplanerischen Gutachtens sei über das Bauansuchen nicht entschieden worden. Der Zweitbeschwerdeführer und auch der mit dem Bauansuchen beauftragte Architekt CC hätten mehrfach bei der Behörde urgiert. Die Entscheidungsfrist wäre abgelaufen.
Mit Begutachtung vom 27.03.2019 bezog der Gutachter DD zur den am 28.01.2018 eingebrachten Einwendungen Stellung. Mit 02.04.2019 erstellte die Vermessung – FF diverse Visualisierungen zum Bauvorhaben. Mit 25.04.2019 erstattete die hochbautechnische Amtssachverständige ihr Gutachten.
Mit Bescheid vom 07.05.2019 wurde „das Bauansuchen um Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch der Bestandsgebäude sowie den Neubau einer Wohnanlage samt gemeinsamer Tiefgarage im Anwesen Adresse 4, Adresse 5 auf Gst **1, KG W, gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2018 auf Grund des Widerspruches des Bauvorhabens zu sonst baurechtlichen Vorschriften aufgrund
I. der erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes
II. der Nichteinhaltung der OIB-RL 3 (Punkt 9 und Punkt 11) sowie
III. der Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2018
abgewiesen.“
Neben Begründungen in der Sache verwies die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ausführungen zur vorgeworfenen Säumnis auf ihren Verbesserungsauftrag vom 04.07.2018 insbesondere bezogen auf den fehlenden Nachweis des Vorliegens der rechtlich gesicherten Wasserversorgung sowie die zu dieser Aufforderung getroffene Ankündigung an die Baubehörde vom 27.07.2018, dass die Anschlussverträge (Punkt 1 und 2 des Verbesserungsauftrages vom 04.07.2018) in Kürze eintreffen würden, und führte die belangte Behörde weiters aus, dass der geforderte Nachweis der rechtlich gesicherten Wasserversorgung jedoch bis dato tatsächlich nicht bei der belangten Behörde eingegangen sei.
In ihrer Beschwerde vom 28.05.2019, persönlich eingebracht am 04.06.2019, gegen diesen Bescheid führen die Beschwerdeführer zur Zulässigkeit der Beschwerde aus, dass „der angefochtene Bescheid dem von den Beschwerdeführern beauftragten Architekten am 07.05.2019 per E-Mail zugestellt wurde. Den Beschwerdeführern wurde der Bescheid bislang nicht zugestellt. Die Erhebung dieser Beschwerde erfolgt somit gemäß § 7 Abs 3 VwGVG in offener Frist.“
Der Beschwerde schlossen die Beschwerdeführer geänderte bzw ergänzte Planunterlagen an mit dem Vorhalt, dass dadurch die Abweisungsgründe II und III beseitigt würden. Sie änderten ihren verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne dieser Planunterlagen ab und stellten den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Baubewilligung für das Bauansuchen nach Maßgabe der beiliegenden geänderten Planunterlagen erteilen. Soweit die belangte Behörde formelle Mängel der Planunterlagen moniere, sei die Beseitigung derselben im Beschwerdeverfahren deshalb möglich, weil es die Behörde rechtswidrig verabsäumt habe, den Beschwerdeführern noch im behördlichen Verfahren eine Gelegenheit zur Verbesserung der Planunterlagen (§ 13 Abs 3 AVG) einzuräumen. Der Verbesserungsauftrag im behördlichen Verfahren habe sich auf die angebliche erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes beschränkt. Die Beschwerdeführer verneinten weiters eine erhebliche Orts- und Straßenbildbeeinträchtigung und legten auch ein Ergänzungsgutachten der CC KG vom 24.05.2019 zum Gutachten vom 15.01.2019 vor. Ein Wasserlieferungs- bzw Abwasservertrag mit der EE bestehe seit jeher. Ein auf das gegenständliche Projekt abgeänderter liege der Behörde seit langem vor seit 27.07.2018 und sei neuerlich der EE am 06.03.2019 übermittelt worden. Dieser Umstand stelle keine Säumnis dar, jedenfalls handle es sich um einen berichtigungsfähigen Mangel, der keinesfalls geeignet sei, das Bauansuchen negativ zu beurteilen. Der Wasserlieferungsvertrag werde dieser Beschwerde beigeschlossen und sei jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten Trinkwasserversorgung nachgewiesen. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies ausdrücklich unter Ladung des Sachverständigen CC zur mündlichen Gutachtenserörterung.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol tätigte in der Folge zum Zustellzeitpunkt des angefochtenen Bescheides an die Bauwerber Erhebungen bei der belangten Behörde sowie mit Schreiben vom 05.08.2019 bei den Bauwerbern selbst.
Mit Schreiben vom 09.08.2019 ging eine Stellungnahme der Bauwerber ein. Am gleichen Tag brachten die Bauwerber die (idente) Beschwerde, neu datiert mit 09.08.2019, neuerlich bei der belangten Behörde ein. Am 14.08.2019 legte die belangte Behörde diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt. Das Landesverwaltungsgerichts Tirol stellte Sachverhaltsermittlungen sowohl bei der belangten Behörde als auch bei den Beschwerdeführern zu Fragen der Zustellung des Baubescheides an. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern mit der Beschwerde vorgelegten Wasserlieferungsvertrages ***** tätigte das Landesverwaltungsgericht Tirol Rückfrage bei der EE.
III. Rechtslage:
Es gelten folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:
„§ 10
Vertreter
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. …. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
.…“
Es gelten folgende Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 2019 – ZTG 2019:
„§ 3
Berechtigungsumfang
(1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.
…..
Ziviltechnikergesellschaften
§ 23
Gesellschaftszweck
….
(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
….“
Es gelten folgende Bestimmungen des Zustellgesetzes BGBl Nr 200/1982 idF BGBl II Nr 140/2019:
„§ 9
Zustellungsbevollmächtigter
(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
….
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
….“
Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019:
„§ 3
Bauplatzeignung
….
(5) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist.
…
§ 29
Bauansuchen
…
(2) Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 31) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
…
b) soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist;
….
(….)“
Es gelten folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018:
„§ 8
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
….
§ 16
Nachholung des Bescheides
(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
IV. Erwägungen:
Zu Spruchpunkt I:
Die in § 16 Abs 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten, binnen derer der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit eingeräumt wird, den Bescheid zu erlassen, beginnt erst mit Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde zu laufen.
Wird die Säumnisbeschwerde, wie dies auch gegenständlich erfolgte, unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht, ist dieses zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig. Das Verwaltungsgericht hat in derartigem Falle die Säumnisbeschwerde, gemäß § 6 Abs 1 AVG an die säumige Behörde weiterzuleiten, damit diese Behörde die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den versäumten Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben kann. Das Landesverwaltungsgericht Tirol leitete die Säumnisbeschwerde mittels E-Mail am 21.03.2019 an die belangte Behörde weiter.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Erlassung des Bescheides besteht von Gesetzes wegen innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten. Eine Erlassung des Bescheides erst nach dieser Frist erfolgt in Unzuständigkeit und ist ein solcher Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG die Unzuständigkeit der Behörde im Rahmen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde amtswegig aufzugreifen.
Die belangte Behörde entschloss sich, von der nach § 16 Abs 1 VwGVG gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. Das Ende der dreimonatigen Entscheidungsfrist fiel – bei einem maßgeblichen Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde am 21.03.2019 – auf den 21.06.2019. Bis zu diesem Zeitpunkt war damit der Bescheid zu erlassen, dh musste er zugestellt sein. Eine Erlassung nach dem Ende der gesetzlich eingeräumten Frist bewirkte hingegen Unzuständigkeit der Behörde.
Das Aktengeschehen sowie ergänzend angestellte Erhebungen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben nun folgenden maßgeblichen Sachverhalt:
Materielle Adressaten des angefochtenen Bescheides sind die Beschwerdeführer AA und BB. Im Kopf des Bescheides werden sie als Adressaten des Bescheides ausgewiesen, an beide wird am Ende des Bescheides zudem die Übermittlung der Planunterlagen verfügt. In der Adressierung im Kopf des Bescheides ist die rechtsfreundliche Vertretung beider Bauwerber, nämlich vertreten durch Rechtsanwalt AA in eigener Sache, ausgewiesen, und als Zustelladresse des Bescheides die Anschrift der Rechtsvertretung (Adresse 3, X) genannt. Neben dieser verfügten Zustellung an die Rechtsvertretung der Bauwerber wurde die Zustellung weiterer Ausfertigungen des Bescheides neben (amtsintern 1. bis 3.) der Bau- und Feuerpolizei, der Stadtplanung und der Stadtbuchhaltung, auch (4.) an die CC KG per E-Mail verfügt. Aktenkundig erfolgte eine Zustellung an die CC KG per E-Mail am 07.05.2019. Aktenkundig ist weiters, dass (zu diesem Zeitpunkt) eine Bescheidzustellung an die Bauwerber zu Handen ihrer Rechtsvertretung nicht erfolgte.
Die von der Rechtsvertretung RA AA für die Bauwerber erhobene Beschwerde vom 28.05.2019 wurde laut Eingangsstempel am 04.06.2019 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht.
Über Nachfrage zum Zustellungsvorgang teilte die belangte Behörde mit, dass der Bescheid an die CC KG am 07.05.2019 zugestellt worden wäre. Einer durch das Sekretariat der belangten Behörde an die Bauwerber gerichteten telefonischen Bitte um persönliche Abholung von (aufgrund Umfänglichkeit auf postalischem Weg schwer zuzustellendem) Bescheid und Unterlagen sei nicht nachgekommen worden. Aufgrund erst Tage nach ihrer Urlaubsrückkehr (17.06.2019) festgestellter Kenntnis der nicht erfolgten postalischen Versendung des Bescheides samt Unterlagen habe die juristische Sachbearbeiterin eine solche Zustellung an die Kanzlei der Rechtsvertretung sodann nachträglich veranlasst. Ein Rückschein dazu könne jedoch nicht aufgefunden werden. Der juristischen Sachbearbeiterin sei in einer telefonischen Rückfrage in der Rechtsanwaltskanzlei bezüglich des Zustelldatums dieser nachträglichen postalischen Sendung von der dortigen Mitarbeiterin nach Rücksprache mit einer Kollegin mitgeteilt worden, dass der Bescheid samt Plänen vor dem Urlaubsantritt der Kollegin (in KW 29) in der Kanzlei eingetroffen wäre, was vermutlich in KW 27 oder 28, eher jedoch in KW 28, der Fall gewesen sei. Ein Eingangsstempel wäre auf der Sendung jedoch nicht angebracht worden.
Nach Vorhalt dieser Mitteilung mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.08.2019 teilte der Rechtsvertreter AA mit Schreiben vom 09.08.2019 mit, dass die Zustellung der nachträglichen postalischen Sendung tatsächlich nicht mehr erhoben werden könne, weil auch entgegen der sonstigen Übung kein Einlaufstempel angebracht worden wäre. Es könne auch nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden, wer diese offenbar während der Mittagspause angekommene Sendung entgegen genommen habe. Da nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, wann die Zustellung erfolgt sei, wäre davon auszugehen, dass die Zustellung nicht vor der KW 29 stattgefunden habe. Zur Zulässigkeit der Beschwerde sei ausgeführt worden, dass der angefochtene Bescheid dem beauftragten Architekten per 07.05.2019 zugestellt worden wäre. Die Beschwerdeführer hätten sich auf § 7 Abs 3 VwGVG bezogen, wonach das Beschwerderecht allen Parteien zustehe, sobald es einer Partei zugestellt worden sei. Abgesehen davon wären sämtliche Zustellmängel durch den tatsächlichen Zugang geheilt worden. Lediglich aus anwaltlicher Vorsicht werde die Beschwerde nochmals bei der ersten Instanz eingebracht.
Rechtliche Wertung der Zustellung an die CC KG per E-Mail am 07.05.2019 im Hinblick auf (allfällige) Zustellungswirkung für die Bauwerber (Zustellungsbevollmächtigter):
Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich Beteiligte im Verfahren durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Gemäß § 10 Abs 2 AVG richtet sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Etwaige Mängel sind unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Zum Kreis der berufsmäßigen Parteienvertreter zählen auch Ziviltechniker. Nach § 23 Abs 2 Ziviltechnikergesetz 2019 (vormals Ziviltechnikergesetz 1993) üben Ziviltechnikergesellschaften (gegenständlich die CC KG) selbst den Beruf eines Ziviltechnikers aus. Gemäß § 3 Abs 1 leg cit sind Ziviltechniker zur Erbringen von (neben weiteren) planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden Leistungen, insbesondere auch zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
Das Bauansuchen Abbruch und Neubau einer Wohnanlage wurde mit unter Beilage eines Schreibens der CC KG vom 25.05.2018 bei der belangten Behörde am 15.06.2018 eingebracht. Eine ausdrückliche Berufung auf eine der CC KG erteilte Vollmacht im Sinne des § 10 Abs 1 AVG findet sich in diesem Herantreten an die Behörde nicht. Insbesondere beruft sich die CC KG in ihrem Schreiben vom 25.05.2018 etwa nicht auf eine (umfassende) Vollmacht zum (unumschränkten) Tätigwerden für die Bauwerber im, mit der Eingabe anhängig gemachten Bau v e r f a h r e n.
Bestehen Zweifel an Bestand und Umfang einer Vertretungsbefugnis, sind diese entsprechend zu klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt nun über den Bestand eines Vollmachtsverhältnisses an sich mit der CC KG (dies auch im Hinblick auf das weitere Verfahrensgeschehen) keine Zweifel. Der Umfang der Vertretungsbefugnis erschließt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol aus einer Zusammenschau folgender Überlegungen und durchgeführten Ermittlungen im Ergebnis in folgender Weise:
Die Eingabe vom 15.06.2018, mit der das Bauverfahren bei der Baubehörde eingeleitet wird, benennt in ihrem Schreiben der CC KG vom 25.05.2018 voranstellend die Bauwerber als Eigentümer. In gleichzeitigem Vorbringen dazu wird darin festgestellt, dass „die beiden Eigentümer dieses Bauansuchen e i n b r i n g e n“. Sollte nun nicht schon überhaupt die Einbringung durch die Bauwerber selbst erfolgt sein, lassen sich aber aus dem Umstand, dass die CC KG unter Vorausschicken bzw Vortrag dieses Hinweises ausdrücklich auf die E i n b r i n g u n g des Bauansuchens für die Bauwerber sodann durch Einbringung eben tätig wird, daraus - in zusammenschauender Wertung auch mit den nachfolgend dargelegten weiteren Umständen – aber berechtigte Schlussfolgerungen für die Klärung der Frage, in welchem Umfang sich deren Vertretungsbefugnis bewegt, ziehen, als dadurch nämlich ein Tätigwerden der CC KG im Umfang von Handlungen, die im Zusammenhang mit der Baueinreichung als solcher stehen, indiziert ist.
In Tätigwerden eben dieses indizierten Vertretungsumfanges zur Baueinreichung brachte die CC KG sodann auch am 27.06.2018 (mit Schreiben vom 22.06.2018) Austauschpläne zum Bauvorhaben sowie am 27.07.2018 (Schreiben vom 25.07.2018) weitere Austauschpläne bei der belangten Behörde ein. In der mit letztgenannter Eingabe neuerlich vorgelegten, um diverse Angaben ergänzten Beilage „Zahlen, Fakten und Nachweise zum Bauansuchen Adresse 6“ vom 25.05.2018 wurde der auf die E i n b r i n g u n g des Bauansuchens verweisende vorangestellte Hinweis unverändert beibehalten und indiziert daher auch diese Eingabe vom 27.07.2018 in gleicher Weise eine eingeschränkte Vertretungsbefugnis.
Im weiteren erging das Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2018 (Verbesserungsauftrag) an die Bauwerber ad personam, an die CC KG hingegen lediglich a b s c h r i f t l i c h. In gleicher Weise erfolgte die Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 19.12.2018 (Übermittlung der Gutachten vom 11.09.2018 und 10.12.2018). Den Umstand, dass die CC KG in diesen behördlichen Erledigungen nicht in gebotener Weise unmissverständlich (etwa durch die Zusätze zHd, in Vertretung udgl) als formeller Empfänger für die Bauwerber – wie dies im Falle des tatsächlichen Bestehens auch einer Zustellungsbevollmächtigung jedoch anzuordnen gewesen wäre - benannt wurde, sondern ihr die Erledigung lediglich abschriftlich verfügt zugestellt wurde, monierten (ungeachtet der Frage einer gesetzlich möglichen Heilung iSd § 9 Abs 3 Zustellgesetz) die Bauwerber aber auch die CC KG nicht, dies vor allem auch nicht als entsprechende Forderung an die belangte Behörde im Hinblick auf beabsichtigte künftige behördliche Zustellungen im Verfahren.
In ihrer Stellungnahme vom 24.01.2019 teilten die Bauwerber die Beauftragung und das Tätigwerden der CC KG als deren Privatgutachter mit, das Privatgutachten vom 15.01.2019 wurde gleichzeitig vorgelegt.
In der Säumnisbeschwerde umschreiben die Bauwerber die Vertretungsbefugnis der CC KG als mit „dem Bau a n s u c h e n beauftragter Architekt“.
In der Beschwerde selbst findet sich zur Vertretungsbefugnis einzig der allgemeine Hinweis, dass der Architekt von den Beschwerdeführern beauftragt wäre. An diesen sei am 07.05.2018 zugestellt worden. In gleichzeitigem Vorbringen wird aber moniert, dass den Beschwerdeführern der Bescheid bislang nicht zugestellt worden sei. Die Erhebung der Beschwerde erfolge somit gemäß § 7 Abs 3 VwGVG in offener Frist. In der Beschwerde wird zudem neuerlich auf die beauftragte Gutachterqualität der CC KG Bezug genommen und dazu gleichzeitig das Ergänzungsgutachten vom 24.05.2019 zum Gutachten vom 15.01.2019 beigeschlossen. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde eine durch die CC KG erstellte abgeänderte Einreichplanung vorgelegt.
In ihrer Beantwortung vom 09.08.2019 der Anfrage des erkennenden Gerichts vom 05.08.2019 wiederholten die Beschwerdeführer zur Zulässigkeit der Beschwerde ihre bereits in der Beschwerde getroffene Argumentation, wonach dem beauftragten Architekten der Bescheid per 07.05.2019 zugestellt worden wäre. Sie begründen weiter, dass sie sich in der Beschwerde auf § 7 Abs 3 VwGVG bezogen hätten, wonach das Beschwerderecht allen Parteien zustünde, sobald es einer Partei zugestellt worden wäre. Abgesehen davon wären sämtliche Zustellmängel durch den tatsächlichen Zugang geheilt worden.
Diese Stellungnahmen der – rechtskundig - vertretenen Bauwerber lassen nun aber entscheidende Schlussfolgerungen für ein Nichtvorliegen (auch) einer Zustellungsbevollmächtigung der CC KG zu. Dazu ist im Besonderen auch festzuhalten und dies auch entsprechend zu werten, dass der stellungnehmende vertretende RA AA in eigener Sache auftritt und somit selbst Bauwerber und damit auch Vollmachtgeber an die CC KG ist. Ebenfalls in die Wertung entsprechend einzubeziehen ist der weitere Umstand, dass die im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol getätigte Anfrage vom 05.08.2019 an die Bauwerber in der erkennbaren Absicht gestellt wurde, den maßgeblichen Zustellungszeitpunkt des Bescheides an die Bauwerber zu erforschen, um daraus die Zulässigkeit ihrer bereits aus Anlass der Übermittlung des Bescheides an die CC KG erhobenen Beschwerde beurteilen zu können. So wurde unter ausdrücklichem Vorhalt des in der Beschwerde monierten Umstandes der unterlassenen Bescheidzustellung an die Bauwerber selbst Auskunft zu gleichzeitig mitgeteiltem zustellungsbezogenem Sachverhalt eingefordert.
Wenn die rechtskundig vertretenen Bauwerber nun in zweimaligem Vorbringen für eine Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung bereits aus Anlass der Zustellung des Bescheides an die CC KG, damit in Behauptung einer für sie Rechtswirkungen auslösenden Zustellung, mit einem Bezug auf die Bestimmung des § 7 Abs 3 VwGVG argumentieren, bestätigt dies aber gerade die vom erkennenden Gericht gezogene gegenteilige Schlussfolgerung. So erfasst § 7 Abs 3 VwGVG nämlich ausdrücklich nur jenen Fall, als der Bescheid bereits an eine andere Partei zugestellt wurde, und räumt nur diesfalls ein vorzeitiges Recht zur Erhebung einer Beschwerde ein. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt damit voraus, dass der Bescheid (eben durch Zustellung an zumindest eine andere Partei) existent wurde. Um sich damit aber zur Rechtmäßigkeit einer vorzeitig eingebrachten Beschwerde zu Recht auf § 7 Abs 3 VwGVG berufen zu können, wäre eine bereits erfolgte Zustellung an eine andere Partei des Verfahrens (wie in gegenständlichem Bauverfahren als Mehrparteienverfahren etwa an zumindest einen Nachbarn) vorausgesetzt. Gegenständlich erfolgte eine Zustellung an eine andere Partei des Verfahrens jedoch nicht und erwies sich dies angesichts der Zustellverfügung im angefochtenen Bescheid auch für die Beschwerdeführer offenkundig. Dass aber die Bezugnahme auf § 7 Abs 3 VwGVG auch nicht erfolgreich in der Absicht getroffen werden kann, die Zulässigkeit zur Erhebung der Beschwerde auf die (am 07.05.2019) erfolgte Zustellung des Bescheides an die CC KG unter Anwendung eben dieses Titels des § 7 Abs 3 VwGVV (einer Zustellung an eine andere Partei) zu gründen, ergibt sich schon daraus, dass – und muss diese Kenntnis der rechtlichen Lage rechtskundigen Personen (Rechtsvertretern) als kundig vorausgesetzt sein – gewillkürte Parteienvertreter schon niemals Beteiligte oder Parteien im Verfahren sein können, dh ihnen eine solche Rechtsstellung schon von Gesetzes wegen nicht zukommt.
Wollten die Bauwerber aber das Bestehen (auch) einer Zustellungsbevollmächtigung, dh auch die Berechtigung der CC KG zur Entgegennahme des Bescheides mit Wirkung für die Beschwerdeführer vorhalten, bedürfte es diesfalls aber auch der in der Stellungnahme vom 09.08.2019 getroffenen weiteren Argumentation nicht, wonach eine Heilung von Zustellmängeln durch den tatsächlichen Zugang (gemeint wohl an die Bauwerber) jedenfalls eingetreten wäre. Käme der CC KG nämlich solche Zustellungsbevollmächtigung zu, wäre die Erlassung des Bescheides an die Bauwerber nämlich bereits mit Zustellung des Bescheides an die CC KG rechtswirksam vollzogen und bedürfte es – da kein Zustellmangel vorläge – eben keiner neuerlichen Zuleitung des Bescheides an die Bauwerber mehr.
Erachten die Bauwerber hingegen einen Zustellmangel durch den nachträglichen Zugang des Bescheides durch Zustellung (vorgehalten frühestens) in KW 29 als geheilt und leiten sie daraus die Berechtigung zur Erhebung ihrer (bereits vorzeitig erhobenen) Beschwerde ab, so trifft dies aber auch nicht zu. Die verfrühte Erhebung der Beschwerde vom 28.05.2018 durch die Bauwerber noch vor rechtswirksamer Erlassung des Bescheides an sie hätte entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur nämlich nur dann geheilt sein können, wenn den Bauwerbern der Bescheid sodann noch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist zugestellt worden wäre. Dass dies aber nicht der Fall war, erweist sich aus dem eigenen Vorbringen im Schreiben vom 09.08.2019, in dem ein Zustellungszeitpunkt des Bescheides vor der KW 29 ausgeschlossen wurde, wobei diese Zeitangabe auch Deckung in der Mitteilung der Kanzlei an die nachforschende belangte Behörde mit KW 27, wahrscheinlicher jedoch mit KW 28, findet. Damit der Beschwerde vom 28.05.2019 Zulässigkeit in der Sache hätte zukommen können, hätte der Bescheid an die Bauwerber aber in der KW 25, nämlich spätestens am 21.06.2019 (Ende der Beschwerdefrist) zugestellt werden müssen.
Den Bauwerbern wäre es zudem jederzeit freigestanden, von sich aus zur Belegung einer umfassenden Vertretungsbefugnis die entsprechend erteilte Vollmacht dazu vorzulegen bzw sich ausdrücklich darauf zu berufen.
Inwieweit den Bauwerbern selbst in Bezug auf eine rechtswirksame Zustellung an die CC KG Bedenken gekommen sein könnten und sie sich – wenngleich mitgeteilt lediglich aus anwaltlicher Vorsicht – dadurch zur neuerlichen Einbringung der Beschwerde veranlasst sahen, kann dahingestellt bleiben.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten und ausreichend erhoben, dass der CC KG zwar Vertretungsbefugnis für die Bauwerber im Bauverfahren zugestanden werden muss, dies etwa für Tätigwerden in jenem Umfang, welcher die Vertretung der Bauwerber und deren Interessen vor der Behörde und dem Landesverwaltungsgericht in planender, beratender und koordinierender Hinsicht (so etwa in Bezug auf Baueinreichung, Einbringung von Änderungsplanungen, Vertretung der Bauwerber vor der Behörde in fachbezogener – hochbautechnischer sowie auch stadtplanerischer - gutachterlicher sachverständiger Hinsicht, wie dies auch in der Forderung in der Beschwerde, den Architekten CC zur Gutachtenserörterung zur Verhandlung zu laden, ausgedrückt ist) umfasst. Aufgrund einer zusammenschauenden Beurteilung sämtlicher dargelegter maßgeblicher Umstände, insbesondere auch der Ergebnisse der ergänzend durchgeführten Ermittlungen, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch nicht von einer Befugnis der CC KG in jener umfassenden Weise auszugehen, dass ihr dabei auch Zustellungsbevollmächtigung zur rechtswirksamen Entgegennahme von Sendungen wie des gegenständlich angefochtenen Bescheides eingeräumt wäre.
Erst durch die nachträgliche Zustellung des Bescheides an die Bauwerber galt die Zustellung an sie als rechtswirksam bewirkt. Jedoch erfolgte diese Zustellung erst nach dem 21.06.2019 (KW 25) und somit infolge zwischenzeitlichen Ablaufs der dreimonatigen Frist nach (§ 16 Abs 1 VwGVG) in Unzuständigkeit der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grunde aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II:
Infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides war die (neuerlich eingebrachte) Beschwerde vom 09.08.2019 mangels Anfechtungsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt III:
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde liegt nun beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Säumnisbeschwerde wurde mit dem behördlichen Gesamtakt an das Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde hängt vom Zeitpunkt ihre Erhebung ab. Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in § 8 Abs 1 VwGVG genannten Frist erhoben, ist sie verfrüht und mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist oder nicht.
Eine Säumnisbeschwerde kann erst dann zulässig erhoben werden, wenn die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, im Fall gesetzlich vorgesehener kürzerer oder längerer Entscheidungsfristen innerhalb dieser von der Behörde entschieden wurde. Die Frist beginnt mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der belangten Behörde.
Für den Fall, dass ein Anbringen mangelhaft ist, judiziert jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beginn der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs 1 AVG grundsätzlich erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrags, also etwa mit der Vorlage der zur Vervollständigung des Antrags dienenden Unterlagen, wobei diese Rechtsfolge nach Ansicht des Höchstgerichts nur für jene Fälle gerechtfertigt ist, in denen die Mängelbehebung nach § 13 Abs 3 AVG unverzüglich veranlasst wurde. Unterlasse es die Behörde hingegen rechtswidriger Weise, den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so sei bei der Prüfung des Verschuldens im Sinne des § 73 Abs 2 AVG – und nunmehr auch § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG – darauf besonders Bedacht zu nehmen. Diesfalls ist also für den Verwaltungsgerichtshof nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, sondern es kommt auf das Einlangen des mangelhaften Antrags an und die Verzögerung bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründet ein überwiegendes Verschulden im Sinne des § 73 Abs 2 AVG und § 8 Abs 1 VwGVG. Diese Judikatur zum Beginn der Entscheidungsfrist bei Verbesserungsaufträgen gilt ebenso für jene Materien, in denen die Verwaltungsvorschriften eine andere – etwa eine kürzere – Entscheidungsfrist vorsehen und beginnt auch in diesem Fall daher die Entscheidungsfrist grundsätzlich mit Einlangen des verbesserten Antrags, also etwa mit der Vorlage der zur Vervollständigung des mangelhaften Antrags dienenden Unterlagen.
Die belangte Behörde hat den Bauwerbern einen Verbesserungsauftrag vom 04.07.2018 erteilt.
In Beurteilung einer Unverzüglichkeit der Erteilung des Verbesserungsauftrages sei an dieser Stelle grundsätzlich festgestellt:
Vorliegend langte das Bauansuchen bei der belangten Behörde am 15.06.2018 ein. Bereits mit Schreiben jeweils vom 20.06.2018 erteilte die belangte Behörde Gutachtensaufträge an die Stadtplanung, die Verkehrsplanung sowie an den kulturbautechnischen Amtssachverständigen. Bereits mit 25.06.2018 wurde das stadtplanerische Gutachten und mit 27.06.2018 das verkehrsplanerische Gutachten erstellt. Am 27.06.2018 reichten die Bauwerber diverse Austauschpläne ein. Mit 28.06.2018 wurde das kulturbautechnische Gutachten erstellt, mit Schreiben vom 29.06.2018 leitete die belangte Behörde die Austauschpläne vom 27.06.2018 an die hochbautechnische Sachverständige weiter. Mit Schreiben vom 04.07.2018 (den Bauwerbern nachweislich zugestellt am 10.07. bzw 11.07.2018) erteilte die belangte Behörde an die Bauwerber sodann – neben mitgeteilten diversen hochbautechnischen Mangelhaftigkeiten – einen förmlichen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG für die Erbringung des Nachweises (Abschluss eines entsprechenden Anschlussvertrages mit der EE) der rechtlich gesicherten Abwasserbeseitigung sowie der rechtlich gesicherten Wasserversorgung entsprechend der Vorschrift des § 3 Abs 5 TBO 2018 und wäre auch für die Entwässerung der anfallenden Oberflächen- und Niederschlagswässer ein entsprechender Einleitevertrag abzuschließen und die Niederschlagswasserbeseitigung entsprechend nachzuweisen. Für die Nachreichung der Unterlagen wurde eine Frist von längstens drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens mit dem Hinweis, widrigenfalls das Ansuchen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückweisen bzw § 34 Abs 4 TBO 2018 abweisen zu müssen, eingeräumt. Nach derartiger Verfahrenslage ging der Verbesserungsauftrag damit innerhalb von etwas mehr als drei Wochen ab Einbringung des Bauansuchens den Bauwerbern zu und ist damit jedenfalls als unverzüglich erteilt im gesetzlich geforderten Verständnis anzusehen. Die Frage der Unverzüglichkeit der Auftragserteilung ist immer anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Im Hinblick auf die Dimension und Komplexität des gegenständlichen Bauvorhabens ist bei einer Einzelfallbetrachtung die Auftragserteilung innerhalb dieser Zeit jedenfalls zeitgerecht. Auch die eingeräumte Frist von drei Wochen zur Nachreichung ist jedenfalls als angemessen zu beurteilen, hat diese doch nur zur Vorlage, nicht aber zur Beschaffung der nachgeforderten Unterlage ausreichend zu sein.
In Abweichung zu dieser angeführten jüngsten höchstgerichtlichen Judikatur implizieren die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I 1998/158 zur Neufassung von § 13 Abs 3 und § 73 Abs 2 AVG den (Ab-)Lauf der Entscheidungsfrist auch bei mangelhaften Anbringen in der Weise, dass die Entscheidungsfrist für die Behörde nach dem AVG im Fall der rechtzeitigen (und daher rückwirkenden) Verbesserung bereits durch das Einlangen des mangelhaften Antrags und nicht erst durch das Einlangen der Verbesserung ausgelöst wird, und zwar unabhängig davon, ob die Behörde unverzüglich oder verspätet einen Verbesserungsauftrag erteilt.
(vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Ergänzungsband, Wien 2017, § 8 RZ 21 ff).
Unabhängig davon, welcher dieser Sichtweisen (jüngerer Rechtsprechung, Gesetzesmaterialien) man nun folgt und man auch im letztgenannten Falle dem § 8 Abs 1 VwGVG die in den Materialien implizierte Bedeutung beimessen würde bzw beimisst, bewirkt dies im Ergebnis für die Bewertung keinen Unterschied. So sehen nämlich beide Sichtweisen den Lauf einer Entscheidungsfrist überhaupt erst dann in Gang gesetzt, wenn dem erteilten Verbesserungsauftrag sodann auch tatsächlich entsprochen wird, knüpfen sich also mögliche Säumnisfolgen an eine tatsächliche Vorlage der nachgeforderten Unterlagen.
Dass dem Verbesserungsauftrag aber nicht vollständig entsprochen wurde, erweist sich aus der Aktenlage. Eine nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrages ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Mit dem Verbesserungsauftrag vom 04.07.2019 wurde unter Fristsetzung der Nachweis der rechtlich gesicherten Abwasserbeseitigung und der Nachweis der rechtlich gesicherten Wasserversorgung gemäß § 3 Abs 5 TBO 2018 sowie der Nachweis der Niederschlagswasserbeseitigung angefordert. Aktenkundig findet sich nun zwar im behördlichen Bauakt zur Abwasserbeseitigung eine Stellungnahme der EE vom 09.08.2018, in der (zumindest) ein Hinweis auf den Anschlussvertrag (*****) getroffen ist, und wird gefordert, dass die Abwasserentsorgung gemäß dieses Anschlussvertrages zu erfolgen habe. Mit der Beschwerde legten die Beschwerdeführer diesen Abwasservertrag vor.
Die Vorlage eines Nachweises der sichergestellten Wasserversorgung im Rahmen des behördlichen Verfahrens erfolgte laut der Aktenlage nicht. Nicht schon im behördlichen Verfahren, sondern erst mit der Beschwerde legten die Beschwerdeführer die Kopie eines Wasserlieferungsvertrages, *****, abgeschlossen zwischen der EE und den Bauwerbern, vor. Diese Kopie weist den Eingangsstempel der EE vom 06.03.2019 ist und ist von den Bauwerbern mit Datum 04.03.2019 unterfertigt. Eine Unterschrift der EE ist auf diesem Vertrag nicht ausgewiesen. Eine Nachfrage zu diesem Wasserlieferungsvertrag bei der EE bestätigte, dass dieser (von der EE erstellte) Vertragsentwurf nach seiner Unterzeichnung durch die Beschwerdeführer am 04.03.2019 von diesen der EE wiederum am 06.03.2019 vorgelegt und von der EE sodann am 13.05.2019 gegengezeichnet wurde. Gründe für diese erst ca 2 Monate später erfolgte Gegenzeichnung lagen nach eingeholter Auskunft bei der EE in der Notwendigkeit, in der Kanzlei des Rechtsvertreters für dessen Fertigung des Wasserlieferungsvertrages am 04.03.2019 auch im Namen der Bauwerberin BB die dazu notwendige Bevollmächtigung nachzufordern (mitgeteilt wurde dafür etwa ein Rückrufersuchen durch die Kanzlei am 09.05.2018 sowie eine an die Kanzlei ergangene Mitteilung per E-Mail der EE vom 10.05.2019, dass nach Übermittlung der Vollmacht der Wasserlieferungsvertrag in Kopie geschickt werde). Das Datum der Gegenzeichnung des Wasserlieferungsvertrages durch die EE ist den Beschwerdeführern bekannt.
Schon aus diesem Grunde der späten Gegenzeichnung konnte - damit schlüssig - aber auch der gültige Wasserversorgungvertrag nicht im behördlichen Verfahren vorgelegt werden und wäre Gegenteiliges auch nicht schlüssig behauptbar.
Der Nachweis einer sichergestellten Wasserversorgung ist zulässiger Gegenstand eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG. Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht.
§ 3 Abs 5 TBO 2018 bindet die Errichtung eines Gebäudes (ua) an die Sicherstellung einer dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechenden Wasserversorgung. Gemäß § 29 Abs 2 erster Satz TBO 2018 sind einem Bauansuchen auch die sonstigen zur Beurteilung des Bauvorhabens nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls haben diese nach § 29 Abs 2 lit b TO 2018, soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass eine entsprechende Wasserversorgung sichergestellt ist, zu enthalten.
Die Notwendigkeit, einen Nachweis für die Sicherstellung der Wasserversorgung bereits mit dem Bauansuchen vorzulegen und bei Nichtentsprechung daher mit einem Auftrag nach § 13 Abs 3 AVG vorgehen zu müssen, orientiert sich am vorgesehenen Verwendungszweck des konkreten Bauvorhabens. Diese Maßgeblichkeit des vorgesehenen Verwendungszweckes wurde bereits mit der Tiroler Bauordnung 1989, LGBL Nr 15/1989, eingeführt. Die Erläuternden Bemerkungen dazu betonen diese Bedachtnahme auf den jeweiligen Verwendungszweck ausdrücklich.
Gegenständlich ist die Errichtung einer Wohnanlage für 34 Wohnungen samt Tiefgarage für 39 Tiefgaragenstellplätze und 2 Freiplätze mit notwendigen Technik- und sonstigen Nebenräumen vorgesehen. Auf dem Bauplatz besteht ein Wohnhaus mit Tiefgeschoß und Erdgeschoß mit einer verbauten Fläche von 293,40 m², Zimmern, Küchen- Sanitärräumen, sonstigen Nebenräumen und einem Schwimmbad (genehmigt mit Baubescheid Stadtmagistrat X vom 25.10.1966, Zl *****), dessen Abriss als Teil des Baubescheides vom 07.05.2019 genehmigt wurde und zur Errichtung des neuen Gebäudes an gleicher Stelle auch vorausgesetzt ist. Dass dieses ursprüngliche Bauobjekt mit dem nunmehrigen in geplanter Dimension vorgesehenen Projekt im Hinblick auf den dafür notwendigen Wasserbedarf nicht in einem zulässigen Vergleich steht, versteht sich von selbst und braucht keiner weiteren Darlegung. Wenn nun aber die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihres Standpunktes, dass eine entsprechende Wasserversorgung für das gegenständliche Bauvorhaben ausreichend sichergestellt wäre, damit argumentieren, dass ein Wasserlieferungsvertrag seit jeher bestehen würde, ist aber daraus nichts zu gewinnen.
Zudem ist dem aber auch entgegen zu halten, dass im Wasserlieferungsvertrag ***** dazu sogar ausdrücklich festgehalten wird, dass alle vorher getroffenen Regelungen, ob schriftlich, mündlich oder sonst wie, durch Abschluss dieses Vertrages aufgehoben werden. Im Besonderen gelte das für das Wasserlieferungsübereinkommen ***** vom 29.10.2007.
Zu folgen ist dem Vorhalt der Beschwerdeführer, es läge ein „berichtigungsfähiger“ Mangel vor, insofern, als die Nichtvorlage des Wasserlieferungsvertrages durch die Möglichkeit der Verbesserung – ein Verbesserungsauftrag erfolgte auch durch die belangte Behörde -behoben werden kann. Unzutreffend ist hingegen die Annahme der Beschwerdeführer, dass die Nichtvorlage eine negative Beurteilung des Bauvorhabens als solches bedingt habe, vielmehr betrafen die Aussagen dazu lediglich Belange eingetretener Säumnis.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu dem in diesem Zusammenhang auch geäußerte Vorbringen klargestellt, dass materielle Mangelhaftigkeiten einer Bauplanung nicht nach § 13 Abs 3 AVG zu beauftragen sind, sondern dem Einschreiter diesbezüglich (lediglich) die Möglichkeit zur Abänderung der Planung einzuräumen ist, um allfällige Abweisungsgründe zu beseitigen. In Bezug auf das (von den Beschwerdeführern dazu vorgehaltene) Orts- und Straßenbild wurde eine solche Modifikationsmöglichkeit mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2019 nachweislich gewährt.
Wenn sich die Beschwerdeführer auf den 27.07.2018 als Vorlagezeitpunkt eines Nachweises der sichergestellten Wasserversorgung berufen, ist zum einen festzustellen, dass mit solcherart datiertem Schreiben an die belangte Behörde lediglich die Nachreichung von Nachweisunterlagen Kanal und Wasser betreffend angekündigt, und zum anderen mit solchem Datum (lediglich) der von den Bauwerbern unterschriebene Kanalvertragsentwurf (*****) bei der EE zur dortigen Gegenzeichnung eingebracht wurde.
Eine (allenfalls) auf andere Weise nachgewiesene sichergestellte Wasserversorgung machten die Bauwerber im Verfahren nicht, insbesondere auch nicht im Beschwerdevorbringen, geltend. Es ergaben sich darüber hinaus auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Anhaltspunkte für notwendige weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht. Aber auch allein die Vorlage eines nicht gegengezeichneten Vertragsentwurfs erst mit der Beschwerde vermag eine zeitgerechte Vorlage bzw einen zeitgerechten Nachweis schon an die Behörde nicht zu ersetzen. Es wurde auch nicht einmal behauptet, bereits diesen Vertragsentwurf an die belangte Behörde schon im dortigen Verfahren nachgereicht zu haben.
Aus der Sachverhaltslage bzw der Aktenlage ergibt sich bzw steht somit fest, dass jedenfalls bis zur Erhebung der am 21.03.2019 einlangenden Säumnisbeschwerde und sogar bis zur Entscheidung durch die belangte Behörde der aufgetragenen Verbesserung in Bezug auf einen Nachweis der sichergestellten Wasserversorgung nicht entsprochen wurde. Eine Sicherstellung der Wasserversorgung für das konkrete beantragte Bauvorhaben einer Wohnanlage mit 34 Wohnungen wurde weder durch (zeitgerechte) Vorlage eines entsprechenden Wasserversorgungsvertrages an die belangte Behörde noch durch sonstige andere geeignete Weise der Behörde nachgewiesen. Der Lauf der Entscheidungsfrist für die belangte Behörde über das Bauansuchen wurde damit aber nicht in Gang gesetzt, eine Säumnis der belangten Behörde konnte somit aber auch nicht eintreten. Die Säumnisbeschwerde war aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV:
Das Landesverwaltungsgericht ist aufgrund vorliegender Entscheidungslage zur beantragten inhaltlichen Abhandlung des Bauverfahrens nicht zuständig. Da die Beschwerdeführer eine Entscheidung ausdrücklich vom Landesverwaltungsgericht Tirol einforderten, war über diese Anträge durch förmlichen Abspruch zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren wird es der belangten Behörde obliegen, sowohl diese von den Beschwerdeführern zwischenzeitlich eingebrachten Projektänderungen in ihre Verfahrensführung einzubeziehen als auch das von den Beschwerdeführern mit der Beschwerde vorgelegte Ergänzungsgutachten vom 24.05.2019 ihren (weiteren) Ermittlungen sowie ihren Beweiswürdigungen entsprechend zugrunde zu legen. Festgehalten sei an dieser Stelle auch grundsätzlich, dass das Verfahren bislang ohne Einbindung der Nachbarn als Parteien eines Bauverfahrens geführt wurde.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt lag aktenkundig vor. Es waren maßgeblich Rechtsfragen zu klären. Ungeachtet des Parteiantrages konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol entfallen. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
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