BauO Tir 2018 §58
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.31.2188.4
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 14.8.2020, ***, betreffend die Feststellung der Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Baueingabe vom 9.7.2020 (Eingangsstempel Stadtmagistrat Z) zeigte die nunmehrige Beschwerdeführerin AA, Adresse 1, Z, die beabsichtigte Vornahme einer Geländeaufschüttung in Form einer bewehrten Erdekonstruktion entlang der südöstlichen Grundgrenze des Gst **1 KG Y an.
Der Beschreibung des Bauvorhabens lässt sich entnehmen, dass die Ausführung entsprechend den beiliegenden Planunterlagen in höhenmäßiger Abstufung erfolgt, sodass im Mindestabstandsbereich von 4 Metern die Aufschüttung maximal 2 Meter, bezogen auf das gewachsene Gelände, beträgt.
Die Gesamtlänge des Aufschüttungsbereiches beträgt 43,97 Meter.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 14.8.2020, ***, wurde unter Verweis auf § 30 Abs 3 TBO 2018 festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist.
Der Begründung des bekämpften Bescheides kann im Wesentlichen entnommen werden, dass hinsichtlich der baurechtlichen Qualifikation eine Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei eingeholt wurde und der Sachbearbeiter Johannes Trenkwalder in seinem Schreiben vom 10.8.2020 ausgeführt habe, dass es sich aus seiner Sicht um eine jedenfalls bewilligungspflichtige Baumaßnahme handle, da durch die Errichtung einer Geländeaufschüttung in Form einer bewehrten Erdkonstruktion allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Mit Geokunststoff bewehrte Erdstützkonstruktionen seien statisch relevante, bewilligungspflichtige Bauwerke, bei denen im Genehmigungsverfahren ein befugter Planverfasser bzw Geotechniker eingesetzt werden müsse. Dieser müsse zusätzliche Maßnahmen, wie beispielsweise eine allenfalls notwendige Baugrunderkundung (Eigenschaften des Baugrundes, Bodenmechanik, Erdstatik, usw), feststellen und beurteilen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass es sich bei Johannes Trenkwalder offensichtlich um keinen Sachverständigen im Sinn des § 32 Tiroler Bauordnung 2018 handle und der Bescheid damit an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die vorliegende Bauanzeige zur Kenntnis nehmen.
Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 13.10.2020 der hochbautechnische Amtssachverständige BB mit der hochbautechnischen Qualifizierung der gegenständlichen Geländeaufschüttung in Form einer bewehrten Erdkonstruktion und der zu Grunde liegenden Einreichunterlagen beauftragt.
Mit Gutachten des BB vom 14.10.2020, ***, gelangte der hochbautechnische Amtssachverständige zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:
„Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit aus fachtechnischer Sicht zusammenfassend festgehalten werden, dass die Herstellung einer bewehrten Erde eine bauliche Anlage im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2018 darstellt, was sich auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6.2.2018, LVwG-2017/26/2434-8, begründet.
Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass insoweit eine Geländeaufschüttung nicht bloß aus Erdmaterial besteht, sondern einen Verbundkörper darstellt, der aus Bewehrungsgitter, Geotextil und Füllmaterial gebildet wird und welcher – gleichsam einer Stein- oder Betonmauer – die Funktion eines Stützelements erfüllt, eine „bauliche Anlage“ im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr § 2 Abs 1 TBO 2018) gegeben ist, diese doch feststellungsgemäß mit dem Erdboden verbunden ist und bedarf es zu deren fachgerechten Herstellung bautechnischer Kenntnisse.
Die baurechtliche Bewilligungs- oder Anzeigepflicht der beschwerdegegenständlichen Stützkonstruktion ist daher, wie sich aus diesem Erkenntnis weiters ergibt, in weiterer Folge anhand der Bestimmung des § 21 TBO 2011 (nunmehr § 28 TBO 2018) zu prüfen.
Dies deshalb, da laut den Bestimmungen des § 28 Abs 2 lit b der Tiroler Bauordnung 2018 die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m lediglich der Baubehörde anzuzeigen sind. Sohin liegt eine entsprechende Bewilligungspflicht erst ab einer Höhe von über 2,0 m vor.
Dazu darf angemerkt werden und wie im Abschnitt 2. des Befundes bereits ausgeführt, dass nach meiner fachlichen Ansicht hier die Gesamtkonstruktion im Mindestabstandsbereich zu Gst **2 und **3, beide KG Y, einer entsprechenden Höhenbetrachtung zu unterziehen ist und nicht wie in den Planunterlagen eingetragen die einzelnen Teilbereiche, wodurch sich eine Gesamthöhe der eigentlichen Stützkonstruktion von 3,19 m (ohne Berücksichtigung der Absturzsicherung) ergibt, wobei in diesem Zusammenhang noch angemerkt werden darf, dass an den Endbereichen des Stützbauwerkes (nordost- und südseitig) eine seitliche Zugänglichkeit vom eigenen Grundstück **1 und vom südwestseitigen Grundstück **4, beide KG Y, gegeben wäre, weshalb in diesen Bereichen die hier erforderlichen Absturzsicherungen mit einzubeziehen sind. Daraus resultierend ergibt sich hier laut den derzeit vorliegenden Planunterlagen eine Gesamthöhe von 4,19 m.
Aufgrund dieser angesprochenen Höhenüberschreitungen bedarf das gegenständliche Stützbauwerk nach meiner fachlichen Ansicht auch einer entsprechenden Bewilligungspflicht im Sinne des § 28 Abs 1 TBO 2018.
Nach Durchsicht der von AA beim Stadtmagistrat Z am 9.Juli 2020 (Einlaufstempel Stadtmagistrat) eingebrachten Bauanzeige angeschlossenen Planunterlagen, darf aus fachtechnischer Sicht festgehalten werden, dass der darin dargestellte Geländeverlauf nicht als ausreichend betrachtet werden kann, um die Einhaltung von Höhen- und Mindestabstandsbestimmungen vornehmen zu können.
Dies wird dadurch begründet, dass die vorgesehene Stützkonstruktion eine Gesamtlänge von 43,97 m aufweist und in den Planunterlagen nur eine Schnittführung sowie Höhenangaben auf diesen Schnittführungsbereich vorgenommen wurden. Anhand dieser Darstellungen lässt sich allerdings nicht ableiten, ob in diesem Bereich die größten Höhenunterschiede bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung und das geplante Stützbauwerk zu erwarten sind, da – wie im Abschnitt 2 des Befundes bereits angesprochen – sich ansonsten keine vergleichbaren Höhenangaben in den Planunterlagen wiederfinden.
Überdies würde dies bedeuten, dass auf der gesamten Länge des Stützbauwerkes dieselben Höhenverhältnisse vorherrschen.
Eine Gegebenheit, welche nach meiner fachtechnischen Ansicht und aufgrund einer erfolgten Einsichtnahme in das tirisMaps und der damit getroffenen Aussagen im Abschnitt 2 des Befundes, als nicht gegeben angesehen werden kann.
Für eine entsprechende hochbautechnische Beurteilung des auf einer Länge von ca 44 m geplanten Stützbauwerkes und im Hinblick auf die Beurteilung der maximal zulässigen Höhen sowie der daraus resultierenden Mindestabstandsbestimmungen laut § 6 Abs 4 lit d Tiroler Bauordnung 2018 wäre es daher erforderlich, mehrere Schnittführungen unter Berücksichtigung der relevanten Bezugshöhen, wie Geländeverlauf vor und nach der Bauführung, mit entsprechenden absoluten Höhenangaben, Höhenausdehnung des Stützbauwerkes inklusiv erforderlicher Absturzsicherung udgl anzufertigen.“
Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 29.10.2020 in Wahrung des Parteiengehörs zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme bis 16.11.2020 übermittelt und ist bis dato keine Stellungnahme einer Verfahrenspartei zu diesem Gutachten eingelangt. In dem angeführten Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass, sollte keine Stellungnahme einlangen, die Abweisung der Beschwerde ohne weitere Beweisaufnahme erfolgen wird.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage der hochbautechnischen Qualifikation der angezeigten Geländeaufschüttung in Form von bewehrter Erde.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da vorliegend bloß eine reine Rechtsfrage, nämlich die auf dem Gutachten des BB vom 14.10.2020 fußende baurechtliche Qualifikation einer Geländeaufschüttung in Form von bewehrter Erde, vorzunehmen war, sodass eine mündliche Erörterung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.
Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221; 21.3.2014, 2011/06/0024).
II. Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 65/2020 (TBO 2018), von Relevanz:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
…
5. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen;
d) die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
c) die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
e) die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
f) die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
g) die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden;
h) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;
i) die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
j) die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt.
…
§ 58
Aufschüttungen, Abgrabungen
(1) Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen, auf Vorbehaltsflächen und innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 30 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2) Steht eine Aufschüttung oder Abgrabung nach Abs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Aufschüttung oder Abgrabung in der Baubewilligung zu entscheiden.
(3) Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist unzulässig, wenn die Aufschüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (§ 6 Abs. 1) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung ist weiters unzulässig, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde, innerhalb geschlossener Ortschaften ferner, wenn das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.
(4) Die Behörde hat die angezeigte Aufschüttung oder Abgrabung zu prüfen. Für die Untersagung, die Zustimmung unter Auflagen oder Bedingungen und die Zulässigkeit der Ausführung ist § 56 Abs. 4 und 5 anzuwenden. Im Übrigen gilt § 38 Abs. 1 und 6, § 39, § 40, § 41, § 42 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 43, § 44 Abs. 3 bis 6, § 47 Abs. 1 zweiter Satz, 2, 4 und 5 sowie § 48 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Wurde eine anzeigepflichtige Aufschüttung oder Abgrabung ohne die erforderliche Anzeige durchgeführt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Aufschüttung oder Abgrabung nach Abs. 4 untersagt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn durch die Aufschüttung oder Abgrabung das ursprüngliche Geländeniveau in einem gegenüber der Anzeige größeren Ausmaß verändert oder die Aufschüttung oder Abgrabung sonst erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. Dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Geländezustandes aufgetragen werden.“
III. Rechtliche Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Geländeaufschüttung begrifflich nicht um eine „bauliche Anlage“. Vielmehr sind nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2018 „bauliche Anlagen“ mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Argumentum e contrario kann eine bauliche Anlage nicht mit dem Erdboden ident sein; es muss sich vielmehr um eine vom Erdboden verschiedene bauliche Anlage handeln (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2003, 2002/06/0062, zur vergleichbaren Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2001).
Soweit also eine Geländeaufschüttung aus bloßem Erdmaterial – ohne weitere Verbundbauteile – besteht, kann von keiner baulichen Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung 2018 gesprochen werden.
Dementsprechend würde eine solche Geländeaufschüttung in diesem Umfang nicht der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach § 28 TBO 2018 unterliegen.
Der Bauanzeige vom 9.7.2020 kann jedoch entnommen werden, dass die gegenständliche Geländeaufschüttung in Form einer bewehrten Erdkonstruktion vorgenommen wird. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass eine solche Geländeaufschüttung nicht bloß aus Erdmaterial besteht, sondern einen Verbundkörper darstellt, der aus Bewehrungsgitter, Geotextil und Füllmaterial gebildet wird und welcher – gleichsam einer Stein- oder Betonmauer – die Funktion eines Stützelements erfüllt, was zur Folge hat, dass dieser Bauteil nicht als bloße Aufschüttung iSd § 58 TBO 2018 sondern als „bauliche Anlage“ im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2018 zu qualifizieren ist, zumal die bewehrte Erde feststellungsgemäß mit dem Erdboden verbunden ist und es zu deren fachgerechten Herstellung bautechnischer Kenntnisse bedarf.
Diese Sichtweise wird auch durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.4.2014, 2012/06/0233, welche zu einem durchaus vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist, gestützt.
In dieser Entscheidung vertrat das Höchstgericht die Auffassung, dass die geprüfte Hangbefestigung zweifellos die Funktion einer Stützmauer erfüllt, die aus drei Stützelementen besteht, die konstruktiv und statisch miteinander verbunden sind und daher eine Einheit bilden.
Allein der Umstand, dass die Stützmauer bewachsen ist, vermag daran – so das Höchstgericht weiter – nichts zu ändern und kann davon ausgegangen werden, dass für die Errichtung der Stützelemente aus Erdkörben unter Verwendung von Baustahlgitterelementen und dem lagenweisen Einbau von Geoverbundstoffmatten zur Erhöhung der Stabilität der Böschung jedenfalls bautechnische und statische Kenntnisse erforderlich sind.
Zu bemerken ist, dass das angeführte höchstgerichtliche Erkenntnis zum Vorarlberger Baurecht ergangen ist und die Begriffsbestimmung für ein „Bauwerk“ in § 2 Vorarlberger Baugesetz mit jener für „bauliche Anlagen“ nach § 2 der Tiroler Bauordnung 2018 praktisch ident ist.
Nachdem die verfahrensgegenständliche Erdstützkonstruktion als „bauliche Anlage“ im Sinn des § 2 Abs 1 TBO 2018 zu qualifizieren ist, kann auf diese Stützkonstruktion nicht das besondere Verfahren nach § 58 TBO 2018 angewandt werden, da sich dieses nur auf Aufschüttungen und Abgrabungen bezieht, wobei nach der bereits dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine „Geländeaufschüttung“ mit dem Erdboden ident ist, was für die strittige Stützkonstruktion nicht zutrifft, besteht diese doch aus einem Verbund von Bewehrungsgitter, Geotextil und Füllmaterial und wurden diese Bestandteile zu einer Einheit zusammengesetzt.
Die baurechtliche Qualifikation hinsichtlich dem Unterliegen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht der beschwerdegegenständlichen Stützkonstruktion ist daher anhand der Bestimmungen des § 28 TBO 2018 vorzunehmen:
Grundsätzlich könnte die gegenständliche Stützkonstruktion – abhängig von deren Höhe – entweder als Anzeigetatbestand des § 28 Abs 2 lit b TBO 2018 oder als Bewilligungstatbestand gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 qualifiziert werden.
Diesbezüglich hat der hochbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 14.10.2020 ausgeführt, dass im Gegenstandsfall die Gesamtkonstruktion im Mindestabstandsbereich zu Gst **2 und **4, beide KG Y, einer entsprechenden Höhenbetrachtung zu unterziehen ist und nicht – wie in den Planunterlagen eingetragen – die einzelnen Teilbereiche, wodurch sich eine Gesamthöhe der eigentlichen Stützkonstruktion von 3,19 Meter (ohne Berücksichtigung der Absturzsicherung) ergibt, wobei in diesem Zusammenhang noch angemerkt werden darf, dass an den Endbereichen des Stützbauwerkes (nordost- und südseitig) eine seitliche Zugänglichkeit vom eigenen Grundstück **1 und vom südwestseitigen Gst **4, beide KG Y, gegeben wäre, weshalb in diesen Bereichen die hier erforderlichen Absturzsicherungen miteinzubeziehen sind.
Daraus resultierend ergibt sich hier laut den derzeit vorliegenden Planunterlagen eine Gesamthöhe von 4,19 Meter.
Diesen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, welche der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 29.10.2020 in Wahrung des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme bis zum 16.11.2020 übermittelt wurden, ist keine Verfahrenspartei entgegengetreten.
Zusammenfassend war sohin davon auszugehen, dass die gegenständlich angezeigte Vornahme einer „Geländeaufschüttung in Form einer bewehrten Erdekonstruktion“ mit einer Gesamthöhe von bis zu 4,19 Metern als sonstige bauliche Anlage im Sinn des § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 zu qualifizieren ist und dementsprechend seitens der belangten Behörde zu Recht gemäß § 30 Abs 3 TBO 2018 festgestellt wurde, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
