LVwG Tirol LVwG-2020/12/1756-15

LVwG TirolLVwG-2020/12/1756-153.9.2021

SPG 1991 §38a
SPG 1991 §50
StPO 1975 §171
WaffGG 1969 §2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.12.1756.15

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 2. Stock, **** Y, gegen den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes am 23.07.2020 gegen 21:55 Uhr und dessen zwangsweise Durchsetzung, weiters gegen die Ausübung von Zwangsgewalt durch den Einsatz von Körperkraft und von Pfefferspray und dem Anlegen von Handfesseln vorne sowie der Festnahme gegen 22:00 Uhr im Stadtgebiet von Z durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird im Hinblick auf das Betretungs- Annäherungsverbot Folge gegeben und es wird festgestellt, dass der Ausspruch des Betretungs- Annäherungsverbotes und dessen zwangsweise Durchsetzung am 23.07.2020 gegen 21.55 Uhr durch einen - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbaren - Polizeibeamten der Polizeiinspektion Z rechtswidrig gewesen ist.

 

2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Z (Rechtsträger Bund) hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00 sowie als Ersatz für die Eingabegebühr Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1.689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

 

3. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Festnahme des Beschwerdeführers am 23.07.2020 gegen 22.00 Uhr in der Adresse 3 in Z durch einen - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbaren - Polizeibeamten der Polizeiinspektion Z und der dabei erfolgten Anwendung von Körperkraft, dem Einsatz von Pfefferspray und dem Anlegen von Handfesseln vorne als unbegründet abgewiesen.

 

4. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben und hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z (Bund als Rechtsträger) die Hälfte des Vorlageaufwands in Höhe von Euro 28,70, den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 368,80 sowie den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 858,50, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

 

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Gegenschrift, mündliche Verhandlung:

 

Mit Schriftsatz vom 11.08.2020 – zur Post gegeben am 14.08.2020 - brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde „gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde anlässlich des Vorfalles vom 23.07.2020 im Stadtgebiet von Z“ ein.

 

Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde begründend – zusammengefasst und unter besonderen Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im sicherheitspolizeilichen Handeln nach § 29 SPG – ausgeführt, dass für die einschreitenden Polizeibeamten nach Ansicht des Beschwerdeführers überhaupt keine Veranlassung bestanden habe, gegen ihn ein Betretungsverbot nach § 38a SPG auszusprechen. Es habe lediglich eine verbale Auseinandersetzung mit der Kindesmutter und der seit mehr als einem Jahrzehnt getrennten Partnerin des Beschwerdeführers stattgefunden. Es habe keine wie immer geartete Gewalt gegeben. Dies sei auch von keiner Seite behauptet worden. Verbale Deeskalationsmaßnahmen der einschreitenden Polizeibeamten hätten vollständig ausgereicht, um die ohnedies bereits beruhigte Situation – der Beschwerdeführer habe sich auf dem Heimweg befunden! – zu beenden. Es habe hier bereits an der Gefährdungssituation gemangelt.

 

Zudem sei der Beschwerdeführer in keiner Weise über das beabsichtigte Vorgehen der Polizeibeamten aufgeklärt worden. Gemäß § 29 Abs 2 Z 4 SPG sei während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen ausdrücklich Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei ohne weitere Erklärung am Kragen gepackt und mit Gewalt von seinem Standort entfernt worden.

 

Es habe auch keine wie immer geartete Veranlassung bestanden, den Beschwerdeführer mit insgesamt 3(!) Schulterwürfen zu Boden zu bringen, gegen ihn ohne Vorwarnung Waffengewalt in Form eines Pfeffersprays einzusetzen und ihn sodann mit Handschellen am Boden sitzend zu fixieren. Diese Maßnahmen seien überschießend, vollkommen unverhältnismäßig und in keiner Weise erforderlich gewesen, um das vom Beschwerdeführer eingeforderte Verhalten zu erreichen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Panik dem Polizeibeamten gebissen habe, werde von ihm heute aufrichtig bedauert.

 

Auch für die schlussendlich ausgesprochene Festnahme habe kein gerechtfertigter Grund vorgelegen. Es sei auch keine Abmahnung erfolgt. Im gegenständlichen Fall sei daher nach Ansicht des Beschwerdeführers von einem unrechtmäßigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen, der vom Landesverwaltungsgericht zu ahnden sei.

 

Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und auf Feststellung, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäß § 38a SPG, die Anwendung körperlicher Gewalt, die Anwendung eines Pfeffersprays und die Festnahme des Beschwerdeführers am 23.07.2020 gegen 21:55 Uhr im Stadtgebiet von Z durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z rechtswidrig waren, weiters auf Zuspruch der Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Z erstattete dazu die Gegenschrift vom 04.09.2020 und legte die Verwaltungsakten vor.

 

Nach Darstellung des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtslage (§ 38a SPG und §§ 2 bis 4 Waffengebrauchsgesetz) wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Dokumentation gemäß § 38a SPG der PI Z vom 23.07.2020 zu GZ: *** den Angaben des Beschwerdeführers entgegenstehe. Vom Meldungsleger werde angegeben, der Beschwerdeführer, welcher uneinsichtig und alkoholisiert gewesen sei, habe sich massiv gegen die Amtshandlung zur Wehr gesetzt, weshalb es zum Pfeffersprayeinsatz gekommen sei. Aufgrund der fehlenden Angaben bezugnehmend auf den vom Beschwerdeführer geschilderten Verlauf der Amtshandlung und aufgrund des von ihm in der Maßnahmenbeschwerde selbst bestätigten vorherigen Alkoholkonsums bestehe für die belangte Behörde kein Zweifel, dass sich der die Amtshandlung durchführende Polizeibeamte korrekt verhalten habe. Aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass er sich massiv gegen die Amtshandlung zur Wehr gesetzt habe, sei der Einsatz von Pfefferspray als das gelindeste Mittel anzusehen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Somit sei der Einsatz von Pfefferspray gerechtfertigt.

 

Da sowohl der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes, wie auch das Entfernen des Beschwerdeführers mit Zwangsgewalt und die Anwendung von Pfefferspray rechtmäßig erfolgt seien, stellte die Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde den Antrag, das Verwaltungsgericht Tirol möge der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde keine Folge leisten und wurde die Erstattung der Kosten im Sinne des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt (Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80, Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40 und (eventueller) Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00).

 

Am 14.04.2021 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugin DD, die Zeugen EE, FF sowie die Polizeibeamten KontrInsp. GG und Insp. JJ einvernommen worden sind.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer wohnt in der Adresse 1 in Z und lebt seit etwa 11 ½ Jahren von seiner Ex-Lebensgefährtin DD, mit der er ca 18 Jahren eine Beziehung hatte, getrennt. Diese wohnt zusammen mit den gemeinsamen Söhnen EE (geb 1997) und FF (1993) in einem Haus in der Adresse 4 in Z. Bei der damaligen Trennung wurde kein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen.

 

Am Abend des 23.07.2020 hatte der stark alkoholisierte Beschwerdeführer aufgrund einer emotionalen Belastung (Tod eines Arbeitskollegen, unsichere Arbeitsplatzsituation) das Bedürfnis mit seinem älteren Sohn FF zu reden. Daher läutete – weil er ihn telefonisch nicht erreichen konnte - beim Haus seiner Ex-Lebensgefährtin in der Adresse 4 an. Während sich der Sohn FF die Schuhe anzog, um vor dem Haus mit seinem Vater zu sprechen, kam die Zeugin DD hinzu und es kam zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Lebensgefährtin mit lautstarken Beschimpfungen, aber keinen körperlichen Übergriffen oder ernsthaften Drohungen. Die beiden Söhne FF und EE trennten daraufhin die Eltern räumlich - der Sohn EE versuchte seine Mutter zu beruhigen, der Sohn FF bat den Vater vor die Türe hinaus und schloss die Haustüre. Der Streit wurde nochmals durch das geschlossene Wohnzimmerfenster fortgesetzt und als die Zeugin DD die Jalousie herunterlassen wollte, hielt der Beschwerdeführer diese fest. Als er wieder an der Türe läutete, rief die Beschwerdeführerin die Polizei und meldete, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte sich in alkoholisiertem Zustand in ihrem Garten aufhalte und an der Tür „Sturm“ läute.

 

In der Zwischenzeit forderte der Sohn EE seinen Vater, der noch immer mit dem Sohn FF reden wollte, auf nach Hause zu gehen und versprach, dass er oder sein Bruder dann mit ihm telefonieren würden.

 

Der Beschwerdeführer machte sich daraufhin auf den Heimweg. Als er sich ca 20 Meter vom Haus entfernt hatte, traf ein Polizeifahrzeug mit den Polizeibeamten Insp. JJ und KontrInsp. GG ein. Insp. JJ ging ins Haus, um mit der Zeugin DD zu sprechen, KontrInsp. GG nahm Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf. Da der Beschwerdeführer das Bedürfnis hatte, mit jemanden zu reden, begann er dem Polizeibeamten in einer „entspannten Situation“ seine Lebensgeschichte zu erzählen. Er teilte dabei auch mit, dass er eigentlich nur mit seinem Sohn FF sprechen wollte, doch seine Ex-Lebensgefährtin dagegen war. Dabei machte er abschätzige Bemerkungen über seine Ex-Lebensgefährtin (zB dass er sich gratuliere, dass er sie nicht geheiratet habe, dass sie das Haus nur geerbt habe, dass er dorthin gehen könne, um seine Söhne zu sehen).

 

Im Haus schilderte mittlerweile die – als „ruhig, weinerlich, verängstigt“ beschriebene - Zeugin DD der Polizeibeamtin den Streit mit ihrem Ex-Lebensgefährten. Sie berichtete, dass sie bereits seit mehr als 10 Jahren getrennt seien und sie auch schon länger nichts mehr mit ihm zu tun hatte. Allerdings habe der Ex-Lebensgefährte ein Alkohol- und Aggressionsproblem. Bei der Trennung sei damals bereits ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Beim aktuellen Streit sei sie weder verletzt noch ernsthaft bedroht worden.

 

Eine Personenabfrage wurde von den Polizeibeamten nicht durchgeführt. Auch wurde das von der Ex-Lebensgefährtin behauptete „Betretungsverbot“ und frühere „Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers“ nicht näher hinterfragt bzw im Gespräch konkretisiert. Die Zeugin Insp. JJ teilte der Ex-Lebensgefährtin – mangels Verletzungen und ernsthaften Bedrohungen - mit, dass hier kein Betretungsverbot ausgesprochen werden müsse, sondern die Situation mittels Streitschlichtung gelöst werden könne.

 

Nachdem die Insp. JJ ihrem Kollegen KontrInsp. GG auf der Straße von ihrem Gespräch mit der gefährdeten Person berichtete, forderten die Polizeibeamten den Beschwerdeführer mehrmals auf, die Örtlichkeit zu verlassen bzw heimzugehen und das Grundstück seiner Ex-Lebensgefährtin nicht mehr zu betreten. Die bisher ruhige Situation kippte und der Beschwerdeführer zeigte sich uneinsichtig und beharrte darauf, dass er auf einer öffentlichen Straße so lange stehen könne wie er wolle. In Folge sprach KontrInsp GG ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer gegen 21:55 Uhr aus. Als Gründe für das Betretungsverbot nannte der Polizeibeamte die Alkoholisierung des Beschwerdeführers, weiters die abschätzigen Bemerkungen über die gefährdete Person, das Rufen der Polizei am gegenständlichen Abend an sich sowie den Umstand, dass bereits ein Betretungsverbot ausgesprochen worden sei. Er habe befürchtet, dass der Beschwerdeführer „wieder zum Grundstück zurückgeht, dort läutet, dass er einfach ins Haus eindringt und im schlimmsten Fall Gewalt gegen Frau DD ausübt“.

 

Aufgrund des gesetzlich geregelten Annäherungsverbotes im Umkreis von 100 m forderte KontrInsp GG den Beschwerdeführer auf diesen geschützten Bereich zu verlassen. Der Beschwerdeführer bestritt sich innerhalb dieses 100 m-Umkreises zu befinden und weigerte sich weiterhin die Örtlichkeit zu verlassen. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polizeibeamten entwickelte sich darüber ein Streitgespräch. Daraufhin schaltete KontrInsp. GG seine Body-worn-Kamera ein und begann mit 1m-Schritten ab der Grundgrenze den Abstand abzuschreiten. Da er bereits bei unter 20 Schritten beim Beschwerdeführer ankam, der immer noch in diesem Bereich stand, erfasste er ihn an dessen Jacke und schob ihn mit Zwangsgewalt aus dem 100 m-Bereich.

 

Zuerst ließ sich der Beschwerdeführer vom Polizeibeamten vor sich herschieben. Doch dann wehrte sich der Beschwerdeführer aktiv gegen die Amtshandlung. Es entwickelte sich ein Handgemenge zwischen dem Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer. Beide gingen zu Boden. Es kam zu einem Gerangel. Der Beschwerdeführer biss den Polizeibeamten. Der Polizeibeamte setzte Pfefferspray ein.

 

Der Polizeibeamte sprach gegen 22.00 Uhr die Festnahme wegen versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt in der Adresse 3 in Z aus und versuchte dem Beschwerdeführer Handfesseln vorne anzulegen. Auch dabei kam es erneut zu einem Gerangel. Schließlich wurden die Handfesseln angelegt. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass diese zu fest angelegt wurden, wurden sie gelockert.

Der Beschwerdeführer wurde im Polizeifahrzeug zur Polizeiinspektion Z geführt. Die Handfesseln wurden dem Beschwerdeführer, nachdem er dort medizinisch versorgt worden ist (Gesichts- und Augenwäsche), um 22.15 Uhr wieder abgenommen.

Um 23.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer über Anordnung des Staatsanwaltes enthaftet.

 

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Y für schuldig befunden, er habe „den Polizeibeamten mit Gewalt, indem er diesen zu Boden rang, ihm dort in den linken Arm biss und sich mit erheblicher Körperkraft wehrte, an einer Amtshandlung, nämlich am Vollzug des über ihn gemäß § 38a SPG ausgesprochenen Annäherungs- und Betretungsverbotes, zu hindern versucht und durch die geschilderten Handlungen, den Polizeibeamten sohin einem Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben, eine Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 SPG vorsätzlich zugefügt, der dadurch eine blutende Bisswunde am linken Arm sowie blutige Abschürfungen am rechten Ellenbogen, an den Knien und an der Stirn erlitt“.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirols, in den Behördenakt sowie den Strafakt des Landesgerichts Tirol zu Zl ***, weiters durch Einvernahme des Beschuldigten sowie der ZeugInnen DD, EE, FF, KontrInsp. GG und Insp. JJ.

 

Die Feststellungen zu den Wohn- und Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht sowie der – damit weitgehend übereinstimmenden - Aussage von Frau DD vor der Polizeiinspektion Z am 24.07.2020, GZ: ***.

 

Die Zeugin DD hat auch ausdrücklich bei ihrer Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt, dass anlässlich der damaligen Trennung im Jahr 2009 nicht ein Betretungsverbot nach § 38a-SPG bestanden hat, sondern dass das von ihr gegenüber der Polizeibeamtin erwähnte „Betretungsverbot“ von ihren Anwälten in einem Schriftstück gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen worden sei.

 

Das Zusammentreffen am Abend des 23.07.2020 zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin DD sowie den gemeinsamen Söhnen EE und FF wurde im Wesentlichen übereinstimmend vom Beschwerdeführer und den genannten Zeugen geschildert. Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben mit seinem Sohn sprechen wollen und er hat zuvor eine Flasche Wein getrunken. Der um 22.23 Uhr auf der Polizeiinspektion durchgeführte Alkotest ergab einen Alkoholwert der Atemluft von 0,66 mg/l = 1,32 Promille (vgl dazu den Abschlussbericht vom 22.08.2020, GZ: ***, Seite 5).

 

Die ZeugInnen DD, EE und FF haben bestätigt, dass es zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Lebensgefährtin, aber zu keinen körperlichen Übergriffen bzw ernsthaften Bedrohungen gekommen ist. Auch die Zeugin Insp. JJ hat ausdrücklich bestätigt, dass ihr gegenüber die Zeugin DD dies auch so kommuniziert hat (vgl die Zeugenaussage: „Ja, es war schon so, dass ich die gefährdete Person dazu befragt habe, ob es zu Verletzungen oder Drohungen gekommen ist. Das hat diese verneint…“).

 

Aus dem oben angeführten Abschlussbericht geht hervor, dass die Anzeigerin DD bei der Landesleitzentrale um 21.30 Uhr angegeben hat, dass sich ihr „ehemaliger Lebensgefährte in alkoholisiertem Zustand in ihrem Garten aufgehalten und „Sturm“ geläutet hat (vgl dazu den Abschlussbericht vom 22.08.2020, GZ: ***, Seite 3).

 

Aus den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen der Polizeibeamten und des Beschwerdeführers sowie dessen Sohn EE geht weiters hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits auf dem Heimweg befunden hat, als die Polizeibeamten vor Ort eingetroffen sind. Die Befragung der Zeugin DD durch Insp. JJ und das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und KontrInsp. GG ergibt sich wiederum aus deren weitgehend übereinstimmenden Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht, sodass auch an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

 

Dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten aufgefordert worden war heimzugehen und sich ein Streitgespräch entwickelte weil der Beschwerdeführer darauf beharrte vor Ort zu bleiben, ist ebenso von den beteiligten Personen ausdrücklich bestätigt worden.

 

KontrInsp GG hat in seiner weiters Aussage klar dargelegt, weshalb er das Betretungsverbot ausgesprochen hat:

„Ausschlaggebend für die Verhängung des Betretungsverbotes war für mich einerseits, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert war, dann sein abschätziges Verhalten bzw seine abschätzigen Äußerungen gegenüber der gefährdeten Person, dann die Anzeige an sich, dass wir eben von der Ex-Lebensgefährtin gerufen worden sind und der Hinweis der Kollegin JJ, dass es bereits ein Betretungsverbot gegeben hat.

Es hätte schon die Möglichkeit gegeben, bei der PI Z anzurufen und nachzufragen, was es mit dem Betretungsverbot auf sich hat, aber das wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gemacht. Ich war mir zu diesem Zeitpunkt sicher, dass wenn wir abfahren, wir sicher in 10 Minuten wieder da sind, weil es ein Theater gibt. Es ist schon befürchtet worden, dass er wieder zum Grundstück zurückgeht, dort läutet, dass er einfach ins Haus eindringt und im schlimmsten Fall Gewalt gegen Frau DD ausübt.

Es war völlig weltfremd für mich, dass er nicht zurückgeht, weil wieso wollte er sonst den Ort nicht verlassen und wollte auf der Straße mitten in der Nacht verharren. Hinsichtlich der Vorfälle aus der Vergangenheit habe ich nichts Näheres darüber gewusst. Eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch war mir nicht bekannt.“

 

Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragung ausdrücklich die Schilderung des Zeugen KontrInsp GG bestätigt, dass er im Folgenden von diesem aufgefordert worden ist, unter Berücksichtigung des Annäherungsverbots den 100 m-Umkreis zu verlassen und es zu einer Diskussion gekommen ist, ob er sich innerhalb dessen aufhält.

 

Das Abschreiten des 100 m-Abstandes durch KontrInsp GG und das Hinausschieben des Beschwerdeführers durch den Polizeibeamten ist auf der Aufnahme der Body-worn-Kamera festgehalten. Allerdings ist diese beim Wegschieben zu Boden gefallen und wurde dann von Insp. JJ aufgehoben, die im Weiteren auch mit dem Sohn EE gesprochen hat bzw die Kamera abgestellt hat, um ihrem Kollegen zu helfen. Daher ist das Zu-Boden-Kommen und das Gerangel zwischen dem Beschwerdeführer und KontrInsp GG nur sehr bruchstückhaft auf der Videoaufnahme erkennbar.

 

Zum Teil widersprüchlich zum Ablauf sind hier die Schilderungen des Beschwerdeführers und seinem Sohn EE gegenüber der Darstellung der Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer und sein Sohn berichten in Folge von drei Schulterwürfen, mit denen der Beschwerdeführer zu Boden gebracht worden sei, obwohl er sich zuerst nur umgedreht habe bzw in Folge ruhig dagestanden sei, der Polizeibeamte KontrInsp GG hingegen beschreibt eine plötzliche aktive Gegenwehr des Beschwerdeführers und ein daraus entstandenes Gerangel, bei dem sie beide zu Boden gekommen sind und ein erneutes Gerangel beim Anlegen der Handfesseln. Auf der bruchstückhaften Videoaufnahme sind keine „Schulterwürfe“ erkennbar und auch die Zeugin Insp. JJ hat ein „Gerangel“ beschrieben, soweit sie dieses beobachtet hat. Auf der Videoaufnahme sind die ständigen Rufe des Zeugen EE zu hören „Papa, gib eine Ruhe, bleib ruhig“, was der Aussage entgegensteht, dass der Beschwerdeführer bloß ruhig dagestanden sei.

 

Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse ist hier den sehr glaubwürdigen und nachvollziehbaren Zeugenaussagen der Polizeibeamten zu folgen, zumal das Videomaterial – soweit vorhanden – die Schilderungen der Polizeibeamten stützt und auch der Umstand, dass der Polizeibeamte beim Gerangel Verletzungen erlitten hat, für die aktive Gegenwehr des Beschwerdeführers spricht.

 

Unbestritten ist, dass der Polizeibeamte Pfefferspray eingesetzt hat, unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten gebissen hat.

 

Das Anlegen der Handfesseln vorne und dass diese gelockert werden mussten, ist auf dem Video wahrnehmbar, ebenso die Festnahme wegen versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt, was zudem aus den Aussagen der Polizeibeamten und des Beschuldigten hervorgeht.

 

Die medizinische Versorgung (Gesichts- und Augenwäsche durch die gerufene Rettung) auf der Polizeiinspektion Z und das Abnehmen der Handfesseln um 22.15 Uhr sowie die Aufhebung der Festnahme um 23.30 Uhr ergeben sich aus dem oben angeführten Abschlussbericht (vgl Seite 9 und 12).

 

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 834 Abs 2 StGB ergibt sich aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Y vom 13.11.2020, ***.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Zur Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 105/2019, des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl Nr 149/1969 idF BGBl I Nr 61/2016, und der Strafprozessordnung (StPO), BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 20/2020, von Bedeutung:

 

Sicherheitspolizeigesetz

§ 38a

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(Anm.: Abs 8 tritt mit 1.9.2021 in Kraft)

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO sind die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs 1 AVG.

 

§ 50

Unmittelbare Zwangsgewalt

 

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.

(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

 

Waffengebrauchsgesetz 1969

§ 2

Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

1. im Falle gerechter Notwehr;

2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;

4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;

5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.

 

§ 3

Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,

2. Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,

3. Wasserwerfer,

4. Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl Nr 152/1955, angeführten Art,

die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

 

§ 4

Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

 

§ 5

Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.

 

§ 6

(1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

 

Strafprozessordnung 1975

§ 170

Festnahme

Zulässigkeit

(1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,

1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,

… .

(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.

(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).

 

§ 171

Anordnung

(1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

 

(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen

1. in den Fällen des § 170 Abs 1 Z 1 und

2. in den Fällen des § 170 Abs 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

 

(3) Im Fall des Abs 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Abs 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.

 

 

V. Erwägungen:

 

Zur Zulässigkeit:

Gegenstand dieser Beschwerde ist die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes am 23.07.2020 um 21:55 Uhr durch - der Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z, weiters die zwangsweise Durchsetzung des Annäherungsverbotes mit Körperkraft durch Hinausschieben des Beschwerdeführers aus dem 100 m-Bereich, die Ausübung von Zwangsgewalt durch Anwendung von Körperkraft und der Einsatz von Pfefferspray, die Festnahme des Beschwerdeführers um 22.00 Uhr sowie das Anlegen von Handfesseln vorne. Die angefochtenen Akte sind zweifelsfrei als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit Art 131 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Die angefochtenen faktischen Amtshandlungen wurden am 23.07.2020 gesetzt, die Beschwerde wurde am 14.08.2020 zur Post gegeben. Sie ist daher rechtzeitig und zulässig.

 

In der Sache:

 

Zum Ausspruch des Betretungs- bzw Annäherungsverbots:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot (ebenso wie eine Wegweisung) an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005, Rn 13; 22.6.2018, Ra 2018/01/0285, Rn 7, jeweils mwN).

 

Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der oben dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.07.1998, 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 SPG, sowie VwGH 08.09.2009, 2008/17/0061).

 

Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs 1 SPG in Frage kommen können (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP , 3).

 

Als bestimmte Tatsachen, die eine solche vertretbare Annahme stützen können, kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280).

 

Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl aus dem Vorblatt zur RV 252 BlgNR 20. GP , 5, sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 BlgNR 20. GP , 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG“ ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm 4 und 5 zu § 38a, mwN). 2019 betont (vgl die Erläuterungen in IA 970/A BlgNR 26. GP , 23).

 

Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seinem eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt (vgl VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163 mwH).

 

Im vorliegenden Fall lebten der Beschwerdeführer und die gefährdete Person zum Vorfallszeitpunkt bereits seit fast 12 Jahren in getrennten Haushalten und hatten zuletzt kaum mehr Kontakt. Der Beschwerdeführer wollte mit seinem – bereits erwachsenen, im Haus der Ex-Lebensgefährtin wohnenden – Sohn sprechen und läutete daher beim Haus der Ex-Lebensgefährtin an. Er war stark alkoholisiert. Es kam zu einem verbalen Streit mit der Ex-Lebensgefährtin - ohne körperliche Übergriffe oder ernsthafte Drohungen. Die gefährdete Person hat dann die Polizei gerufen, weil der Beschwerdeführer nochmals „Sturm“ geläutet hat. Als die Polizei vor Ort eingetroffen ist, befand sich der Beschwerdeführer bereits auf dem Heimweg. Die gefährdete Person hat der Polizeibeamtin von einem Betretungsverbot berichtet, das anlässlich der Trennung ausgesprochen worden sei, wobei dieses nicht näher von der Polizeibeamtin hinterfragt worden ist. Insbesondere wurde keine Personenabfrage durchgeführt bzw das angebliche Betretungsverbot wurde dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten, sodass den Polizeibeamten im Zeitpunkt des Einschreitens nicht bekannt gewesen ist, dass es sich um kein Betretungsverbot im Sinne des § 38a SPG gehandelt hat. Bevor das gegenständliche Betretungsverbot ausgesprochen worden ist, hat sich der Beschwerdeführer größtenteils ruhig mit dem Polizeibeamten unterhalten. Dabei hat er sich abwertend über seine Ex-Lebensgefährtin geäußert (zB dass er sich gratuliere, dass er sie nicht geheiratet habe, dass sie das Haus bloß geerbt habe). Als er mehrfach aufgefordert worden ist, heimzugehen und nicht mehr beim Haus der Lebensgefährtin anzuläuten, hat er sich vehement geweigert und sich auf sein Recht berufen, auf einer öffentlichen Straße zu stehen, solange er wolle.

 

Der Polizeibeamte KontrInsp GG hat das Betretungsverbot ausgesprochen, sodass dessen Wissensstand und Begründung des Betretungsverbots maßgeblich sind. Als Gründe für den Ausspruch hat er angeführt, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen ist, abschätzige Bemerkungen über die gefährdete Person gemacht hat, die gefährdete Person die Polizei gerufen habe und bereits ein Betretungsverbot ausgesprochen worden war. Er habe – aufgrund dessen Verhalten und der Weigerung den Ort zu verlassen - befürchtet, dass er wieder zum Grundstück zurückgeht, dort läutet, dass er einfach ins Haus eindringt und im schlimmsten Fall Gewalt gegen die gefährdete Person ausübt.

 

Ausgehend von diesen Feststellungen und den oben dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol Zweifel an der Vertretbarkeit der Annahme eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs des Beschwerdeführers auf Leben, Gesundheit und Freiheit seiner Ex-Lebensgefährtin, zumal aufgrund der vorliegenden „bestimmten Tatsachen“ nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht plausibel und nachvollziehbar ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 38a SPG auf die Ex-Lebensgefährtin zu erwarten war:

 

Vorab ist festzuhalten, dass aus der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163) unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen und den Überlegungen des Gesetzgebers klar hervorgeht, dass das Instrument des Betretungsverbots insbesondere auch als Präventivmaßnahme greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Insofern ist der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall nur um eine verbale Streitigkeit ohne körperliche Übergriffe und ernsthafte Drohungen gehandelt hat, nicht allein ausschlaggebend. Auch ist dem Polizeibeamten zuzugestehen, dass die Alkoholisierung des Beschwerdeführers, der Polizeinotruf an sich, abschätzige Bemerkungen über die gefährdete Person und das renitente Verhalten des Beschwerdeführers, als er aufgefordert wurde, den Vorfallsort zu verlassen, im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sind.

 

Allerdings müssten diese „bestimmten Tatsachen“ konkrete Hinweise darauf geben, dass nicht nur bloße Belästigungen oder etwa im konkreten Fall eine Besitzstörung drohen, sondern ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person bevorsteht.

Als eine solche „bestimmte Tatsache“ hat der Polizeibeamte bereits den Umstand angeführt, dass die gefährdete Person den Polizeinotruf gewählt hat. Gemeldet hat sie damals das „Sturmläuten an der Türe“ durch den im Garten befindlichen, alkoholisierten Ex-Lebensgefährten. Der Umstand, dass eine Person die Polizei ruft, legt jedenfalls nahe, dass sie sich in einer Situation befindet, wo sie der Hilfe der Polizei bedarf. Der Polizeinotruf kann aber wohl nur dann als Indiz für einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit gewertet werden, wenn sich schon aus der konkreten Meldung an sich bzw im Zusammenhang mit dem Verhalten der gefährdeten Person (zB Flucht aus der Wohnung oder in einen absperrbaren Raum) bzw ihrer konkreten Aussage eine entsprechende Befürchtung der gefährdeten Person auf einen solchen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit in irgendeiner Form ableiten lässt.

 

Die gefährdete Person wurde von der Polizeibeamtin Insp. JJ zu dem Vorfall befragt. Nach dem Gespräch mit der gefährdeten Person am gegenständlichen Abend ist diese zu der Annahme gelangt, dass ein Betretungsverbot nicht ausgesprochen werden muss und die Situation durch Streitschlichtung gelöst werden kann – eine Einschätzung, die von KontrInsp GG offensichtlich übernommen wurde, zumal er zuerst kein Betretungsverbot ausgesprochen, sondern den Beschwerdeführer nur zum Heimgehen aufgefordert hat. Dem entspricht auch, dass die gefährdete Person vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf ihr Befürchtungen ausgesagt hat, dass sie „Angst gehabt habe, dass der Beschwerdeführer zum Beispiel irgendetwas kaputt macht“. Die Frage, ob sie befürchtet habe, dass ihr Ex-Lebensgefährte ihr etwas antue, hat sie mit einem „Nein“ beantwortet.

 

Zu den „abschätzigen Bemerkungen“ des Beschwerdeführers über seine Ex-Lebensgefährtin ist zu bemerken, dass die vom Polizeibeamten wiedergegebenen „abschätzigen“ Äußerungen (zB dass er sich gratuliere, dass er sie nicht geheiratet habe, dass sie das Haus bloß geerbt habe etc) im Lichte des Streits und der zurückliegenden Trennung aufzeigen, dass nach wie vor Konflikte bestehen, was in eine Gefährdungsprognose einfließen kann, doch sind diese konkreten Äußerungen des Beschwerdeführers wohl nicht geeignet, bereits ein größeres Aggressionspotential, das in körperliche Gewalt münden kann, mit entsprechender Deutlichkeit aufzuzeigen.

 

Zu beachten im Rahmen der Prognoseentscheidung ist natürlich, dass sich der Beschwerdeführer der im Rahmen der Streitschlichtung ausgesprochenen Aufforderung des Polizeibeamten heimzugehen, wiedersetzt hat. Ob er allerdings wirklich beabsichtigt hat, wieder zurück zum Haus der Lebensgefährtin zu gehen oder ob es sich nur um eine „Trotzreaktion“ gehandelt hat (vgl dazu die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 23.07.2020: „Er habe lediglich mit seinem Sohn sprechen wollen. Er habe sonst nichts getan, sehe daher auch nicht ein, warum er den Ort verlassen solle.“), wurde vom Polizeibeamten nicht näher hinterfragt. Entscheidend ist, dass auch das bloße Zurückgehen an die Haustüre und „Sturmläuten“, das im Hinblick auf das Ansinnen, seine Söhne zu sehen, nicht auszuschließen ist, keinen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person darstellt. Dass er tatsächlich in das Haus eindringen und die gefährdete Person angreifen würde, kann im Hinblick darauf, dass sein bisheriges Anläuten ausschließlich darauf gerichtet war, mit seinem Sohn zu sprechen, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er schon vor dem Eintreffen der Polizei den Heimweg angetreten hat und es auch zuvor nur zu einem verbalen Streit gekommen ist, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht plausibel und nachvollziehbar angenommen werden.

 

An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass der einschreitende Polizeibeamte zum Vorfallszeitpunkt noch davon ausgegangen ist, dass gegen den Beschwerdeführer bereits anlässlich der Trennung ein Betretungsverbot ausgesprochen worden ist. Auch wenn vom Wissensstand des einschreitenden Polizeibeamten im Zeitpunkt des Ausspruchs auszugehen ist, führt der insofern „fehlende Wissensstand“ der Polizeibeamten hier zu einer mangelhaften Prognoseentscheidung, zumal es beim gegebenen Sachverhalt, wo das angeblich bereits ausgesprochenes Betretungsverbot der ausschlaggebende Grund für die rechtmäßige Verhängung eines Betretungsverbotes sein könnte, jedenfalls gefordert gewesen wäre, dass entweder eine Überprüfung durch eine Personenabfragung erfolgt oder bei der gefährdeten Person nähere Details abgefragt werden (vgl anlässlich der mündlichen Verhandlung hat die gefährdete Person über Nachfrage umgehend angegeben, dass es sich beim angeblichen „Betretungsverbot“ um ein Schreiben ihrer Rechtsvertretung an die Rechtsvertretung ihres Ex-Lebensgefährten anlässlich der Trennung gehandelt hat) und insbesondere dass dem Beschwerdeführer dieses angebliche Betretungsverbot vorgehalten wird, sodass er die Möglichkeit hat, dazu Stellung zu nehmen. Hier wurde die Aussage der gefährdeten Person, dass es bereits ein Betretungsverbot gegeben hat, unhinterfragt und unüberprüft übernommen, auch der Beschwerdeführer wurde damit nicht konfrontiert.

 

Im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des eingeschrittenen Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zeitpunkt ihres Einschreitens geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass das eingeschrittene Organe entsprechend der oben dargelegten Grundsätze nicht vertretbar annehmen konnte, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit auf seine Ex-Lebensgefährtin bevorsteht. Das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot erweist sich daher als rechtswidrig.

 

Zur zwangsweisen Durchsetzung des Annäherungsverbotes:

Gemäß § 38a Abs 2 Z 6 SPG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs 1 wegzuweisen.

 

Gemäß § 50 Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint (Abs 2 leg cit). Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969 (Abs 3 leg cit).

 

Wie oben ausgeführt, war der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot rechtswidrig. Aus diesem Grunde ist auch die zwangsweise Durchsetzung dieses Annäherungsverbotes durch das Hinausschieben des Beschwerdeführers aus dem 100 m-Bereich als unrechtmäßig zu qualifizieren.

 

Zur zwangsweisen Anwendung von Körperkraft, dem Einsatz von Pfefferspray und dem Anlegen von Handfesseln vorne:

Gemäß § 50 Abs 3 SPG gelten für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch. Sie muss demnach entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur eingesetzt werden, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und maßhaltend vor sich geht. Es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg führt, angewendet werden (vgl VwGH 14.01.2003, 99/01/0013; 08.09.2010, 2006/01/0182; 24.03.2011, 2008/09/0075; 20.02.2014, 2013/21/0217 ua).

 

Bei der Beurteilung, ob eine maßhaltende und notwendige Anwendung von Körperkraft vorliegt, ist das Verhalten der davon betroffenen Person von besonderer Bedeutung.

 

Festgestellt werden konnte dazu, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aktiv und massiv gegen die Amtshandlung gewehrt hat. Es entwickelte sich ein Handgemenge zwischen dem Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer. Beide gingen zu Boden. Es kam zu einem Gerangel am Boden. Im Zuge dessen biss der Beschwerdeführer den Polizeibeamten und dieser setzte Pfefferspray ein. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB vom Landesgericht Y verurteilt (vgl die gekürzte Urteilsausfertigung vom 13.11.2020, ***).

 

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich nun herausgestellt, dass die zwangsmäßige Entfernung aus dem 100 m-Bereich unrechtmäßig erfolgt ist. Es ist nun zu prüfen, ob insbesondere unter Berücksichtigung dieses Umstandes der Einsatz von Körperkraft und Pfefferspray, um den Widerstand des Beschwerdeführers zu überwinden, rechtmäßig erfolgt sind:

 

Gemäß § 269 Abs 4 StGB wäre ein Täter nach § 264 Abs 1 StGB (Hindern an einer Amtshandlung) nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Gegen eine aus anderen Gründen rechtswidrige Amtshandlung darf sich der von ihr Betroffene nicht mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Wehr setzen, er kann sie vielmehr nur mit rechtsstaatlichen Mitteln bekämpfen (vgl Hochmayr/Schmoller, SbgK § 269 Rz 66; Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 Vor §§ 269 ff Rz 11 f).

 

Die Behörde (der Beamte) ist zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt, wenn sie mit ihrem (seinem) Aufgabengebiet als solchem nichts zu tun hat. Entscheidend ist, ob die betreffende Amtshandlung an sich (in abstracto) zum Geschäftsbereich dieser Behörde oder dieses Beamten gehört, nicht aber, ob sie materiell richtig oder opportun war, somit im Einzelfall die Voraussetzungen für die Ausübung der Befehls- oder Zwangsgewalt vorlagen (vgl Danek/Mann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 269, Stand 01.08.2018, rdb.at).

 

Im vorliegenden Fall sind die Polizeibeamten der Polizeiinspektion Z als sicherheitspolizeiliche Organe eingeschritten und zweifelsfrei gehört zu ihrem Aufgabengebiet sowohl der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes (§ 38a SPG) als auch dessen zwangsweise Durchsetzung (vgl § 38a Abs 2 Z6 SPG iVm § 50 SPG). Auch ist in keinster Weise ersichtlich, dass bei Durchführung dieser Amtshandlung, nämlich dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes und dessen zwangsweise Durchsetzung, von den Polizeibeamten gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen wurde. Selbst die unrichtige Dosierung des Zwangsmittels durch das Exekutivorgan würde die Amtshandlung als solche nicht zu einer unberechtigten oder strafgesetzwidrigen machen (vgl Danek/Mann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 269, Stand 01.08.2018, rdb.at mit weiteren Zitaten).

 

Dem Beschwerdeführer wäre es sohin oblegen, sich gegen die vorliegende - aus anderen Gründen als des § 269 Abs 4 StGB - rechtswidrige Amtshandlung nicht mit Gewalt zur Wehr setzen, sondern diese vielmehr mit rechtsstaatlichen Mitteln - wie etwa der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde - zu bekämpfen.

 

Da der Beschwerdeführer sich aber aktiv gewehrt und massiven Widerstand geleistet hat und den Polizeibeamten dabei sogar am Körper verletzt hat (blutende Schürfwunde am linken Oberarm, am rechten Ellenbogen, an beiden Knien und eine kleine Schürfwunde an der Stirn), war auch der Einsatz von Körperkraft durch den Polizeibeamten, um diesen Widerstand zu überwinden und die Festnahme durchzuführen, zulässig, da dies jedenfalls erforderlich war, um den Beschwerdeführer angriffs-, widerstands- bzw fluchtunfähig zu machen.

 

Nachvollziehbar ist auch die Aussage des Polizeibeamten, wonach er im Hinblick auf die Verletzungsgefahr zur Überwindung dieser massiven Gegenwehr den Einsatz von Pfefferspray als gelindere Maßnahme erachtet hat, zumal weitere tätliche Angriffe gegen den Beamten zu erwarten waren (wie sich auch tatsächlich beim Anlegen der Handfesseln gezeigt hat).

 

Die Anwendung von Körperkraft im Rahmen der Überwindung des Widerstandes des Beschwerdeführers und der Einsatz des Pfeffersprays werden daher als notwendig und maßhaltend erachtet.

 

Auch gegen das Anlegen von Handfesseln vorne bestehen keine Bedenken.

 

Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung ist eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist" (vgl VwGH 08.08.2002, 99/11/0327). Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen (vgl VwGH 18.05.2010, 2006/11/0086). Das Anlegen von Handfesseln durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist gerade deshalb vorgesehen, um damit Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.

 

Das Anlegen von Handfesseln vorne wird im Hinblick auf den massiven Widerstand des Beschwerdeführers als notwendig erachtet, gerade um eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit des Polizeibeamten zu verhindern. Da die Handfesseln gelockert wurden, nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass diese zu eng angelegt waren und daher Schmerzen verursacht haben, ist auch die Art des Anlegens nicht weiter zu beanstanden. Die Handfesseln wurden dem Beschuldigten, nachdem er zur Polizeiinspektion Z gebracht und dort medizinisch versorgt worden ist (Gesichts- und Augenwäsche) um 22.15 Uhr – sohin zeitnah – wieder abgenommen.

 

Die Anwendung von Körperkraft, der Einsatz von Pfefferspray und das Anlegen von Handfesseln vorne waren daher rechtmäßig.

 

Zur Festnahme:

Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist gemäß § 170 Abs 1 Z 1 StPO zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Die Kriminalpolizei ist in den Fällen des § 170 Abs 1 Z 1 StPO berechtigt den Beschuldigten von sich aus festzunehmen.

 

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt des Vergehens der schweren Körperverletzung verdächtig gewesen ist und vom einschreitenden Polizeibeamten auf frischer Tat betreten worden ist. Daher war der Polizeibeamte auch berechtigt den Beschwerdeführer von sich aus festzunehmen. Die Festnahme stand auch nicht zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis, sodass gegen deren Vornahme keine rechtlichen Bedenken bestehen.

 

Ergebnis:

 

Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

Der vorliegenden Beschwerde war daher insoweit nach § 28 Abs 6 VwGVG stattzugeben und das Betretungs- und Annäherungsverbot sowie dessen zwangsweise Durchsetzung für rechtswidrig zu erklären.

 

Die Anwendung von Körperkraft und der Einsatz von Pfefferspray, ebenso die Festnahme und das Anlegen der Handfesseln vorne werden hingegen als rechtmäßig erachtet, sodass die Beschwerde insoweit abzuweisen war.

 

Zur Kostenentscheidung:

 

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

 

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

 

Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht gemäß § 35 VwGVG 2014 dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte sind wesentlich die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014, 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).

 

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stehen im vorliegenden Fall – sachlich und zeitlich unterscheidbar - der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots und dessen zwangsweise Durchsetzung gegenüber der Festnahme des Beschwerdeführers und der vorangegangenen Anwendung von Körperkraft, dem Einsatz von Pfefferspray und dem Anlegen von Handfesseln.

 

In der Kostenentscheidung gemäß § 35 VwGVG wird davon ausgegangen, dass die Administrativbeschwerde insgesamt in Bezug auf die Hälfte von diesen zwei zeitlich trenn- und unterscheidbaren Verwaltungsakten erfolgreich war.

 

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens in der Beschwerde beantragt und in der mündlichen Verhandlung konkretisiert, dass er damit Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nach den Pauschalsätzen der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Eingabegebühr meint. Daher hat er hinsichtlich des erfolgreich bekämpften Verwaltungsaktes Anspruch auf den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß § 35 Abs 2 VwGVG in Verbindung mit der § 1 Z 1 und Z 3 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517 (vgl dazu VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489, 22.10.1999, 98/02/0142 mwH) sowie der Eingabegebühr (vgl VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042).

 

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift an Kosten ausdrücklich Vorlageaufwand in Höhe von Euro 57,40, Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 368,80 und Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 461,00 beantragt. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat Anspruch auf die Hälfte des Vorlageaufwandes (vgl dazu VwGH 24.05.2005, 2004/01/0489 und die Ausführungen in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2. Aufl., 2016, S 71f) und den Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes nach § 35 Abs 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung im beantragten Ausmaß.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Wegweisung bzw eines Ausspruches eines Betretungs- und Annäherungsverboten konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

 

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

 

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

 

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

 

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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