LVwG Tirol LVwG-2020/12/1094-7

LVwG TirolLVwG-2020/12/1094-711.2.2021

FSG 1997 §38 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.12.1094.7

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, geboren xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, betreffend eine Maßnahmenbeschwerde wegen der Abnahme von Fahrzeugschlüsseln am 30.04.2020 an der Grenzkontrollstelle W durch einen - der Bezirkshauptmannschaft X als belangter Behörde zurechenbaren - Polizeibeamten der PI W, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Abnahme der Fahrzeugschlüssel am 30.04.2020 gegen 21.00 Uhr an der Grenzkontrollstelle W durch einen - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft X zurechenbaren - Polizeibeamten rechtswidrig gewesen ist.

II. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes und der Eingabegebühr Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft X) dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00 sowie die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

 

III. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

 

Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 10.06.2020 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine „Maßnahmenbeschwerde“ gegen die Abnahme seiner Fahrzeugschlüssel durch einen - der Bezirkshauptmannschaft X als belangten Behörde zurechenbaren - Polizeibeamten der Polizeiinspektion W am 30.04.2020 gegen 21.00 Uhr an der Grenzkontrollstelle W.

 

Nach ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes wurde in der Beschwerde begründend vorgebracht, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 38 Abs 1 Z 1 FSG berechtigt sind, Personen am Lenken oder der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese durch das Lenken ohne gültige Lenkerberechtigung eine Übertretung begehen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Schlüsselabnahme über einen unbefristet gültigen Führerschein (D), ausgestellt durch die Stadt V am 24.06.1996, Führerschein-Nr.: *** verfügt. Da der Beschwerdeführer über eine gültige Lenkerberechtigung verfüge, sei die Abnahme der Fahrzeugschlüssel gesetzwidrig erfolgt. Die Abnahme des Fahrzeugschlüssels stelle einen Akt der unmittelbaren Zwangsgewalt dar, sodass der Verwaltungsakt rechtswidrig erfolgte. Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 28 Abs 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben, gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß § 35 VwGVG den Rechtsträger schuldig erkennen, die dem Beschwerdeführer durch das Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsvertreters zu ersetzen. An Kosten wurden für die Maßnahmenbeschwerde Euro 737,60 verzeichnet. In der mündlichen Verhandlung wurden zudem die Kosten für Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 und die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 beantragt.

 

Mit Schreiben vom 26.06.2020, Zl ***, hat die belangte Behörde den Akt zu Zl *** sowie den Führerscheinakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abnahme des Führerscheines bzw der Fahrzeugschlüssel letztlich aufgrund des Umstandes erfolgt seien, dass eine Abfrage im Führerscheinregister seitens der Polizei ergeben habe, dass die Lenkberechtigung des Herrn A im Status „entzogen“ sei. Für einen solchen Fall würde § 38 Abs 2 des Führerscheingesetzes als Zwangsmaßnahme etwa auch die Abnahme der Fahrzeugschlüssel vorsehen. Allerdings sei die genannte Eintragung im Führerscheinregister nicht mehr nachvollziehbar. Die Eintragung stamme von der Landespolizeidirektion U und betreffe (betraf) eine angebliche Entziehung der Lenkberechtigung seit 05.12.1991 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit. Im Führerscheinregister sei diese Entziehung nicht abgeschlossen gewesen. Die Landespolizeidirektion U sei um Überprüfung bzw Übermittlung des Entziehungsaktes gebeten worden, von dort sei jedoch mitgeteilt worden, dass der genannte Akt bereits skartiert sei. Letztlich lasse sich somit die gegenständliche Eintragung nicht mehr erklären, seitens der Bezirkshauptmannschaft X sei veranlasst worden, dass die Eintragung storniert werde, sodass nunmehr im Führerscheinregister hinsichtlich der Lenkberechtigung der Status „erteilt“ aufscheint.

 

Zusammengefasst ergebe sich somit, dass die Eintragung im Führerscheinregister betreffend Entziehung der Lenkberechtigung vermutlich eine Fehleintragung der LPD U darstelle, die näheren Umstände dazu seien ebenso nicht mehr nachvollziehbar wie die Frage, warum der Eintrag nicht vorher aufgefallen/berichtigt worden sei. Die durchgeführte Zwangsmaßnahme (Abnahme Fahrzeugschlüssel) sei somit nach den damals dem Polizeibeamten zur Verfügung stehenden Informationen (Lenkberechtigungsstatus im Führerscheinregister „entzogen") rechtmäßig, habe sich jedoch im Nachhinein (nicht mehr nachvollziehbare Eintragung einer Entziehung der Lenkberechtigung) als verfehlt herausgestellt.

 

Dem Beschwerdeführer wurde diese Gegenschrift übermittelt und hat dieser dazu eine schriftliche Äußerung am 15.01.2021 abgegeben. In dieser wies er daraufhin, dass laut Führerscheinregister ihm der Führerschein am 05.12.1991 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden sei. Diese Eintragung liege knapp 30 Jahre zurück, sodass bereits aufgrund dieses Umstandes zu hinterfragen sei, ob die Entziehung der Lenkberechtigung noch aufrecht sei. Der Beschwerdeführer habe den handelnden Exekutivbeamten darüber aufgeklärt, dass er im Juni 1996 seinen von einer österreichischen Behörde ausgestellten Führerschein beim Landratsamt V im Juni 1996 abgegeben habe, um eine unbefristet gültige deutsche Lenkberechtigung zu erhalten. Die Erklärung des Beschwerdeführers sei unberücksichtigt geblieben, obwohl seine Aussage, dass er über eine deutsche Lenkberechtigung verfüge, sogar von dem Exekutivorgan überprüft und bestätigt worden sei. Die einschreitenden Organe haben die Erforderlichkeit von etwaigen Zwangsmaßnahmen zu prüfen, sodass kritisch zu hinterfragen gewesen wäre, ob selbst bei korrekter Eintragung eine 30 Jahre zurückliegende Führerscheinabnahme und ein damit einhergehendes Fahrverbot immer noch aufrecht gewesen wäre. Die Zwangsmaßnahme sei unter Berücksichtigung der Bereitschaft des Beschwerdeführers die Situation aufzuklären, weder erforderlich noch verhältnismäßig gewesen. Das Exekutivorgan habe die Ausführungen des Beschwerdeführers von Beginn an als wahrheitswidrig erachtet und habe es unterlassen, seine Aussage auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Die Abnahme des Fahrzeugschlüssels erfolgte lediglich aufgrund einer falschen – 30 Jahre zurückliegenden – Eintragung, sodass der angefochtene Akt unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben sei.

 

Am 27.01.2021 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer und der Zeuge RevInsp CC einvernommen worden sind.

 

Der belangten Behörde, die entschuldigt an der Verhandlung nicht teilgenommen hat, wurde die Möglichkeit eingeräumt zur Niederschrift eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 02.02.2021 wurde davon Gebrauch gemacht und ausgeführt, dass bei der seinerzeitigen Eintragung der Entziehung der Lenkberechtigung im Führerscheinregister durch die LPD U es sich bedauerlicherweise um eine Fehleintragung handle. Ob dies damit zusammenhänge, dass es zwei „A“ mit dem Geburtsdatum „xx.xx.xxxx“ gebe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls habe die Behörde die umgehende Berichtigung veranlasst.

Zum Vorbringen, man hätte die Richtigkeit der Eintragung (gegen 21:00 Uhr) über den Journaldienst der BH X überprüfen können werde festgehalten, dass dies schon deshalb nicht möglich gewesen wäre, weil der Journaldienst über keinen Zugang zum Führerscheinregister verfüge. Auch sonst hätte die Frage, ob eine aufrechte Entziehung der Lenkberechtigung bestehe, vom Journaldienst unter den gegebenen Umständen nicht verbindlich geklärt werden können.

Schließlich sei es nichts Ungewöhnliches, dass im FSR auch lange Entziehungszeiten aufscheinen, sei etwa die Lenkberechtigung erloschen, bleibe die Eintragung überhaupt bestehen. Weiters komme es (allgemein festgehalten) leider häufig vor, dass sich jemand bei entzogener Lenkberechtigung und abgegebenem aktuellen Führerschein mit anderen Führerscheinen (zB mit als eigentlich verloren gemeldeten inländische Führerscheinen oder ausländischen Führerscheinen) ausweise.“

Dem Beschwerdeführer wurde diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und wurde seinerseits noch die Äußerung vom 08.02.2020 eingebracht, in der nochmals ausgeführt wurde, dass die Abnahme der Fahrzeugschlüssel weder erforderlich noch verhältnismäßig gewesen sei.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger (geb. xxxx) mit Wohnsitz in Z, lenkte am 30.04.2020 gegen 21.00 Uhr den Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** und wurde bei der Einreise nach Österreich bei der Grenzkontrollstelle W einer Kontrolle durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion W unterzogen.

 

Auf Verlangen des Zeugen RevInsp C zeigte der Beschwerdeführer seinen Führerschein vor. Es handelt sich um eine von der Stadt V am 24.06.1996 ausgestellte Lenkberechtigung. Auf der Rückseite des Führerscheins findet sich die Eintragung: „Fahrerlaubnis erteilt auf Grund eines österreichischen Führerscheins Kl. A+B vom 12.04.1990.“

 

Nach einer Abfrage im Führerscheinregister konfrontierte der Polizeibeamte den Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass der Führerschein laut Registereintrag seit 12.04.1990 entzogen sei.

 

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass ihm der Führerschein nie entzogen wurde. Er verfüge über den deutschen Führerschein, weil er damals ab 1995 in V gewohnt habe und ihm anlässlich einer Kontrolle im Jahr 1996 mitgeteilt worden sei, dass er in diesem Fall seinen österreichischen Führerschein umschreiben lassen müsse. Seit 1996 besitze er deshalb die von der Stadt V ausgestellte Lenkberechtigung. Seinen österreichischen Führerschein habe er bei der Führerscheinstelle der Stadt V abgegeben.

 

Der Polizeibeamte suchte daraufhin die deutschen Grenzkontrollbeamten persönlich auf, die ihm bestätigt haben, dass eine von der Stadt V ausgestellte Lenkberechtigung des Beschwerdeführers besteht.

 

Den Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft X kontaktierte der Polizeibeamte nicht. Er ging davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Entziehung seiner Lenkberechtigung einen vorhandenen Zweitführerschein nicht abgegeben hat und aufgrund dessen die deutsche Lenkberechtigung erhalten hat.

 

Aufgrund der Eintragung im Führerscheinregister mit dem Status „entzogen“ nahm der Polizeibeamte dem Beschwerdeführer die deutsche Lenkberechtigung und den Fahrzeugschlüssel ab.

 

Im Beisein seiner Ehegattin holte der Beschwerdeführer den Fahrzeugschlüssel am 01.05.2020 um 11.30 Uhr bei der Polizeiinspektion W ab.

 

Am Montag, den 04.05.2020, sprach der Beschwerdeführer telefonisch bei der Bezirkshauptmannschaft X vor und schilderte den Sachverhalt. Eine Recherche der zuständigen Sachbearbeiterin ergab, dass die Eintragung im Führerscheinregister nicht mehr nachvollziehbar ist. Da die Bezirkshauptmannschaft X auch davon ausgeht, dass diese Eintragung fehlerhaft war, wurde deren Löschung veranlasst. Dem Beschwerdeführer wurde der – mittlerweile an die Bezirkshauptmannschaft X übermittelte – Führerschein wieder ausgehändigt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die Personenkontrolle sowie der Zeitpunkt und Ort der Amtshandlung ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion W vom 04.05.2020, GZ: ***.

Die Angaben zum deutschen Führerschein folgen aus einer im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie der Lenkberechtigung. Im Führerscheinakt liegt zudem der vom Kraftfahrt-Bundesamt T an die Bezirkshauptmannschaft X übermittelte österreichische Führerschein auf [vgl Schreiben vom 05.09.1996, Zl *** betreffend Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse gemäß der Ersten Richtlinie des Rates der EG vom 04.12.1980 (80/1263/EG )].

 

Der Ablauf der Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer sehr glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung geschildert. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage entstanden. Auch hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargetan, wie er sich verantwortet hat, als er mit der angeblichen Entziehung seines Führerscheins konfrontiert worden ist und hat er auch überaus glaubwürdig geschildert, dass er den Polizeibeamten ersucht habe, sich bei den deutschen Grenzbeamten bestätigen zu lassen, dass eine aufrechte Fahrerlaubnis bestehe, was RevInsp. C auch gemacht haben soll.

 

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger RevInsp. C hat den Ablauf der Amtshandlung in den wesentlichen Punkten bestätigt und nachdrücklich versichert, dass er von einer Entziehung des Führerscheins im Jahr 1990 ausgegangen ist. Er konnte sich aber nicht mehr an die gesamte Amtshandlung im Detail erinnern (zB an die Kontaktaufnahme mit deutschen Kollegen). Der Zeuge hat aber nicht ausgeschlossen, dass er bei den deutschen Kollegen nachgefragt hat und diese das Bestehen des deutschen Führerscheins bestätigt haben.

 

Der Polizeibeamte konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, ob er Kontakt mit einem Journalbeamten der Bezirkshauptmannschaft X aufgenommen hat. Er hat dies „eher“ verneint. Da auch im Verwaltungsakt und in den Stellungnahmen der belangten Behörde eine solche Kontaktaufnahme nicht aufscheint und in der Anzeige nicht dokumentiert wird, wird davon ausgegangen, dass eine solche nicht erfolgt ist.

 

Anlässlich seiner Befragung hat der Zeuge RevInsp C ausdrücklich bestätigt, dass er in das Zentrale Führerscheinregister (vgl Verwaltungsakt Seite 7/108) schon anlässlich der Amtshandlung eingesehen hat. Folgende Daten konnte er dabei – neben den persönlichen Daten des Beschwerdeführers (einschließlich des Ausstellungsdatums des Führerscheins: 12.04.1990) - einsehen:

 

Klasse

Lenkberechtigung

Von

bis

Status

Auflagencodes

A

 

 

 

nicht erteilt

 

A

 

12.04.1990

 

entzogen

 

B

 

 

 

nicht erteilt

 

B

 

12.04.1990

 

entzogen

 

 

 

 

nicht erteilt

 

       

 

Die Schlussfolgerungen, die der Polizeibeamte gezogen hat (vermutete Zurückbehaltung eines Zweitführerscheins durch den Beschwerdeführer und Vorlage dessen in der Stadt V für die Umschreibung), wurden von ihm in der Verhandlung dargelegt.

 

Die Abnahme des Fahrzeugschlüssels und des deutschen Führerscheins wurden übereinstimmend vom Beschwerdeführer und dem Zeugen RevInsp C geschildert. Die Wiederausfolgung des Fahrzeugschlüssels am 01.05.2020 ergibt sich zudem aus der Übergabebestätigung vom 01.05.2020.

 

Die Kontaktaufnahme mit der Bezirkshauptmannschaft X ergibt sich wiederum aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers. Aus dem Verwaltungsakt (vgl Aktenvermerk vom 04.05.2020, Seite 17/108) folgt, dass der Führerschein am Vormittag des 04.05.2020 wieder ausgehändigt worden ist und die Eintragung im Führerscheinregister von „entzogen“ auf „erteilt“ richtiggestellt worden ist (vgl Seite 74 und 75).

 

 

IV. Rechtslage:

 

Folgende Bestimmungen im Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 76/2019, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

 

Zwangsmaßnahmen

§ 38

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:

1. des § 1 Abs 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),

4. des § 14 Abs 1 Z 1, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde,

5. des § 30 Abs 1 (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot),

….

(2) Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

§ 39.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.

(3) Die im Abs 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

(6) Die in den in Abs 1 bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen.

 

 

V. Erwägungen:

Die den Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde bildenden Amtshandlung, nämlich die Abnahme des Fahrzeugschlüssels, fand am 30.04.2020 statt. Die Beschwerde wurde am 10.06.2020 binnen der 6-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und ist daher rechtzeitig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann.

Es besteht kein Zweifel daran, dass die gegenständliche Abnahme der Fahrzeugschlüssel durch einen Polizeibeamten eine solche faktische Amtshandlung darstellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher zulässig.

Der Polizeibeamte hat die Fahrzeugschlüssel auf Grundlage des § 38 FSG abgenommen. Demnach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch bestimmte Übertretungen begehen oder begehen würden, wie etwa das Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse (§ 1 Abs 3 FSG) oder wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde (§ 14 Abs 1 Z 1 FSG). Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Straßenaufsicht sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen des KFG (nunmehr: FSG), bei bestimmten Delikten Zwangsmaßnahmen anzuwenden, um den Lenker eines Kraftfahrzeuges am Weiterfahren zu hindern (vgl EB zur RV 714, GP XX.)

Zu berücksichtigen ist, dass es dabei nicht auf die richtige rechtliche Beurteilung des amtshandelnden Organs im Hinblick auf das Vorliegen eines entsprechenden Delikts ankommt, doch muss das Organ aus damaliger Sicht – nach Lage des Falles – mit gutem Grund und sohin vertretbar der – subjektiven Auffassung sein können, dass ein entsprechendes Delikt vorliegt (vgl die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum Vertretbarkeitsmaßstab bei faktischen Amtshandlungen zB VfSlg 13.240/1992 und die dort zitierte Judikatur). Es ist dabei vom Wissensstand des einschreitenden Polizeibeamten auszugehen.

Im vorliegenden Fall ist der Polizeibeamte von einem Entzug der Lenkberechtigung im Jahr 1990 ausgegangen, wobei das von ihm angenommene Entziehungsdatum, nämlich der 12.04.1990, gleichzeitig auch das Ausstellungsdatum des österreichischen Führerscheins gewesen wäre, was sowohl als Hinweis auf dem ausgehändigten deutschen Führerschein als auch in dem ihm bekannten Auszug aus dem Zentralen Führerscheinregister aufscheint. Der Beschwerdeführer hat vehement bestritten, dass ihm jemals der Führerschein entzogen worden ist und der Polizeibeamte hat auch durchaus zugestanden, dass es zu Fehleintragungen im Führerscheinregister kommen kann. Der Beschwerdeführer hat zudem eine – auf einen österreichischen Führerschein beruhende – deutsche Lenkberechtigung, ausgestellt im Jahr 1996 von der Stadt V – vorgewiesen, deren aufrechtes Bestehen von den deutschen Polizeibeamten bestätigt worden ist.

Zwar war dem Polizeibeamten der Grund für die Führerscheinentziehung in dem ihm zugänglichen Auszug aus dem Führerscheinregister nicht ersichtlich, doch sind folgende Überlegungen zu berücksichtigen:

Dass dem Beschwerdeführer am Ausstellungstag des Führerscheins dieser mangels gesundheitlicher Eignung wieder entzogen worden sein soll, erscheint unwahrscheinlich, zumal die gesundheitliche Eignung vor Ausstellung des Führerscheins geprüft wird. Abgesehen davon, dass sich im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers (geb. xxxx) und sein Auftreten sich auch keinerlei offenkundige Hinweise ergeben haben, dass es an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gefehlt hat bzw immer noch fehlt, ist zudem das Vorliegen einer deutschen Lenkberechtigung und damit zu berücksichtigen, dass grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine der EU-Führerscheinrichtlinie nur in Fällen der Verkehrsunzuverlässigkeit (und nicht bei mangelnder gesundheitlicher Eignung) durchbrochen wird. Dies ergibt sich aus § 30 Abs 2 FSG:

Demnach hat die Behörde auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war.

In den Erläuternden Bemerkungen heißt es dazu (BlgNr 620 RV XXVI .GP):

In diesem Zusammenhang wird auch ausdrücklich die nochmalige Entziehung der (in anderen EWRStaaten erteilten) Lenkberechtigung für zulässig erklärt, wenn zum (ausländischen) Erteilungszeitpunkt die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. Bei Entziehungen wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung soll dies aber nicht jedenfalls der Fall sein, da in diesem Bereich (entgegen den Fällen der Verkehrsunzuverlässigkeit) grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine der EU-Führerscheinrichtlinie entgegensteht. In diesen Fällen soll eine neuerliche Entziehung nur dann möglich sein, wenn ein neuerliches amtsärztliches Gutachten vorliegt, das die nach wie vor bestehende gesundheitliche Nichteignung bestätigt und die Behörde begründeten Verdacht hat, dass mit dem Erwerb der ausländischen Lenkberechtigung die in Österreich angeordnete Entziehung umgangen werden soll.

Demnach hätte eine Entziehung im Jahr 1990 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung in Österreich der Gültigkeit der vorgelegten deutschen Lenkberechtigung – zumindest bis ein entsprechendes neuerliches amtsärztliches Gutachten vorliegt – nicht entgegengestanden, was nicht nur von der Behörde, sondern wohl auch vom einschreitenden Organ bei seiner Beurteilung zu berücksichtigen wäre.

Eine seit 1990 bestehende Entziehung des Führerscheins mangels Verkehrszuverlässigkeit wäre demgegenüber grundsätzlich zwar denkbar, wenn gemäß § 73 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl Nr 375/1988, eine über 18 Monate dauernde (und damit keine vorläufige) Entziehung ausgesprochen worden wäre. Allerdings erscheint diese Annahme im vorliegenden Fall überaus unwahrscheinlich:

Dem Beschwerdeführer wurde am 12.04.1990 der Führerschein ausgehändigt, zu diesem Zeitpunkt ist die Verkehrszuverlässigkeit vorgelegen, zumal dies Voraussetzung für die Ausstellung des Führerscheins gewesen ist (§ 64 Abs 2 KFG idaF). Dass ihm am selben Tag der Führerschein auf eine 18 Monate übersteigende Dauer entzogen worden ist, würde voraussetzen, dass er am 12.04.1990 nach Ausstellung des Führerscheins ein Verhalten gesetzt hat, dass eine solche dauerhafte Entziehung (über 18 Monate!) begründet. Auch könnte die Entziehung nur dann mit 12.04.1990 ausgesprochen worden sein, wenn ihm auch an diesem Tag bereits der Führerschein vorläufig abgenommen worden wäre. Dass er trotzdem bereits im Besitz eines Zweitführerscheins gewesen sein soll, den er dann sechs Jahre später der Führerscheinstelle der Stadt V aushändigt, um eine deutsche Lenkberechtigung zu erhalten, erscheint höchst unwahrscheinlich. Bei einer Zusammenschau dieser Umstände, insbesondere dem nachdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers, dass ihm der Führerschein zu keiner Zeit entzogen worden ist, hätten dem einschreitenden Polizeibeamten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung im Führerscheinregister kommen müssen und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser vertretbar annehmen konnte, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug am 30.04.2020 in Betrieb nehmen bzw Lenken wollte, obwohl sein Führerschein 1990 entzogen worden war.

Schon aus diesem Grunde war im Weiteren auch die auf Grundlage des § 38 Abs 2 FSG beruhende Zwangsmaßnahme, nämlich die Abnahme des Fahrzeugschlüssels, rechtswidrig. Dies ergibt sich ebenso im Rahmen der Verhältnismäßigkeits- bzw Erforderlichkeitsprüfung:

Bereits aus dem Wortlaut des § 38 Abs 2 FSG (arg: „…erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung …“) ergibt sich, dass diese Maßnahmen nur nach Prüfung der Erforderlichkeit und der Prüfung der - bei jeder Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt - gebotenen Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sind.

Im vorliegenden Fall ist auch im Rahmen dieser Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vehement bestritten hat, dass ihm jemals der Führerschein entzogen worden ist, vom Beschwerdeführer eine deutsche Lenkberechtigung vorgezeigt wurde, sich bei genauer Prüfung bereits aufgrund der dem Polizeibeamten einsehbaren Daten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der – drei Jahrzehnte zurückliegenden - Führerscheinregistereintragung ergeben hätten müssen, der Lenker österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich (ca 10 km entfernt) ist und sohin eine Abklärung der vorliegenden Rechtsfragen ohne Probleme auch in den nächsten Tagen möglich gewesen wäre.

Es ist daher festzustellen, dass die Abnahme der Fahrzeugschlüssel am 30.04.2020 gegen 21.00 Uhr an der Grenzkontrollstelle W durch einen - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft X zurechenbaren - Polizeibeamten rechtswidrig gewesen ist.

 

 

VI. Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl § 35 Abs 7 VwGVG)

Geltend gemacht hat der Beschwerdeführer an Kosten Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß § 1 Z 1 und Z2 der VwG-Aufwandsersatzverordnung und die Eingabegebühr. Der Beschwerdeführer hat in der Sache obsiegt, sodass der Zuspruch der Kosten gemäß § 35 VwGVG in der beantragten Höhe erfolgt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

 

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für

zulässig erachtet wird.

 

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

 

 

 

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