Zwangsmaßnahmen
§ 38.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:
- 1. des § 1 Abs. 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),
- 2. des § 23 Abs. 5 letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Wohnsitz in Österreich ohne entsprechende Berechtigung),
- (Anm.: Z 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
- 3. des § 1 Abs. 5 (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des dort genannten Mindestalters),
- 4. des § 14 Abs. 1 Z 1, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde,
- 5. des § 30 Abs. 1 (Lenken von Kraftfahrzeugen durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot),
- 6. des § 14 Abs. 1a (Nichtbeachtung von Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen), wenn durch die Nichtbeachtung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird.
(2) Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10012723
Dokumentnummer
NOR40216169
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