TourismusG Tir 2006 §35
TourismusG Tir 2006 §45
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2019.36.1526.23
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die vorläufige Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2019, Zahl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Z, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.01.2019, Zahl ***, mit dem für das Jahr 2019 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie ein Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 7.869,90 festgesetzt wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass für das Jahr 2019 gemäß §§ 30 und 45 Tiroler Tourismusgesetz 2006 der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer und der Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds gemäß § 200 Abs 2 BAO wie folgt endgültig festgesetzt wird:
Bemessungs-zeitraum | Beitragspflichtiger Umsatz
| Berufsgruppe bzw Einordnung gemäß § 1 Abs 4 Beitragsgruppenverordnung | Beitrags-gruppe | Grundzahl |
01.01.2019 – 31.12.2019 |
Euro 2.611.480,- |
Planungsbüros (Nr. 488) | V (20%) |
522.296
|
| Promillesatz | Beitrag |
Beitrag an den Tourismusförderungsfonds (gemäß § 45 Tourismusgesetz 2006) |
1,2 |
Euro 626,80 |
Beitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (gemäß § 35 Tourismusgesetz 2006) |
6,5 |
Euro 3.394,90 |
Gesamt: | Euro 4.021,70 | |
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich bekämpften vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.01.2019, Zahl ***, wurde der AA, (in der Folge: AA bzw Beschwerdeführerin) für das Jahr 2019 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 7.869,90 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben.
Dagegen brachte die AA, vertreten durch die BB fristgerecht die Beschwerde vom 25.02.2019 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Auftraggeber „CC“ habe der Planung- bzw Projektgemeinschaft „DD den Auftrag „EE (Ausschreibungs- und Ausführungsplanungen)“ erteilt. Die Projektgemeinschaft trage den Namen „DD“, im folgenden DD genannt. Zweck der DD sei die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Auftrag der CC. Die Projektgemeinschaft sei lediglich Rechnungs- und Zahlstelle und verfüge als solche weder über eigenes Führungspersonal noch über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Die Führungsaufgaben, sprich Leitung der DD, übernehme die AA, sie sei auch als federführendes Unternehmen bevollmächtigt, die DD nach außen, insbesondere gegenüber den Auftraggebern zu vertreten (siehe Vollmacht 05.05.2014). Auch die Gesamtprojektleitung werde im Rahmen der beauftragten Leistungen durch den von AA gestellten Gesamtprojektleiter GG wahrgenommen. Beitragspflichtige Leistungen würden sohin von der Projektgemeinschaft nicht erbracht, sondern ausschließlich von den Projektpartnern. Die daraus erzielten Umsätze würden ausschließlich beitragspflichtige Umsätze der Projektpartner darstellen und würden von diesen auch versteuert. Die Rechtswidrigkeit der Beitragsvorschreibung liege darin, dass die getätigten Umsätze der Projektmitglieder nicht noch ein zweites Mal bei der Projektgemeinschaft besteuert werden sollten, da von der Projektgemeinschaft DD keine Lieferungen und Leistungen an die CC erbracht worden seien.
Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 16.05.2019, Zahl ***, mit näheren Ausführungen als unbegründet abgewiesen.
Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin firstgerecht den Vorlageantrag vom 13.06.2019 ein.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erging zur Ermittlung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in abgabenrechtlicher Hinsicht ein eigenes Rechtssubjekt darstellt, und damit grundsätzlich selbst Abgabenschuldnerin sein kann, an die Beschwerdeführerin der Auftrag vom 12.07.2021, dem die Beschwerdeführerin nach Fristerstreckungen mit der Eingabe vom 22.10.2021 unter Anschluss von zahlreichen Beilagen auch nachkam. Mitgeteilt wurde neben weiteren Ausführungen zum Beschwerdevorbringen ua auch, dass die Beschwerdeführerin über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt. Übermittelt wurden ua auch zahlreiche Rechnungen von der AA und den weiteren Mitgliedern der Planungsgemeinschaft an die Beschwerdeführerin sowie Rechnungen der Beschwerdeführerin an die CC, weiters die Versicherungspolizze der Beschwerdeführerin, das Auftragsschreiben der CC an die Beschwerdeführerin sowie der Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 05.12.2014.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde von der belangten Behörde die Stellungnahme vom 29.10.2021 eingebracht, in der der Standpunkt der belangten Behörde, nämlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin in abgabenrechtlicher Hinsicht um ein eigenes Rechtssubjekt handelt und auch ein Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gegeben ist, mit näheren Ausführung unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung dargelegt.
Dazu brachte die Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 16.12.2021 ein und führte zum Vorbringen der belangten Behörde insbesondere näher aus, warum aus ihrer Sicht kein Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gegeben sei.
Am 08.02.2022 wurde eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde durchgeführt.
Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 22.02.2022 ein, die der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde und die in der Stellungnahme vom 18.03.2022 ihre bisher vertretene Ansicht nochmals näher darlegte.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.04.2022 wurde die Beschwerde mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.
Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Entscheidung des VwGH vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062-6, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol aufgehoben. In dieser Entscheidung des VwGH wird insbesondere Folgendes ausgeführt:
„(…)
Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die von der Revisionswerberin in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind.
Feststellungen dazu, dass die Umsätze der Revisionswerberin, die als Projektgemeinschaft ein transnationales Projekt zur Lenkung von überregionalen Verkehrsströmen, insbesondere des Güterverkehrs bearbeitet, in dieser Weise vom Tourismus in Tirol beeinflusst wären, liegen nicht vor.
Wenn das Verwaltungsgericht auf einen unmittelbaren Nutzen im Zusammenhang mit Baustellenbesichtigungen und Events verweist, so ist aber nur ein Nutzen „aus“ dem Tourismus relevant. Dass das Großbauvorhaben für Interessierte auch außerhalb Tirols von Interesse ist und Besucher anzieht, die dann auch die Tourismusregion Tirol nutzen werden, belegt nur, dass aus der Tätigkeit der Revisionswerberin ein Nutzen für den Tourismus resultiert. Es kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass die Revisionswerberin insoweit einen Nutzen aus dem Tourismus zieht, zumal das Verwaltungsgericht auch offenlässt, wer für die Besichtigungen oder Events allenfalls Eintritt verlange.
(…)“
Im fortgesetzten Verfahren wurden von der belangten Behörde die Stellungnahme vom 31.03.2023 und von der vertretenen Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 16.05.2023 eingebracht.
Zudem wurde am 22.08.2023 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Vertreter der Parteien des Beschwerdeverfahrens durchgeführt.
II. Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Unterlagen bzw Mitteilungen der Parteien sowie den Erörterungen mit den Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.02.2022 und am 22.08.2023 und der ergangenen Entscheidung des VwGH vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062-6.
III. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt und dem ergänzend durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren samt Eingaben der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde insbesondere folgende Feststellungen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der selbst gewählten Bezeichnung „Planungsgemeinschaft DD (kurz: DD)“ selbständig ist und im Geschäftsleben auch selbst nach außen hin in Erscheinung getreten ist (vgl dazu insbesondere den mit Schriftsatz vom 22.10.2021 eingebrachten Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 05.04.2012, das Auftragsschreiben vom 22.12.2014 sowie diversen gestellten Rechnungen und die Haftpflichtversicherung).
Die Beschwerdeführerin verfügt ua auch über ein eigenes Bankkonto bei der JJ sowie eine eigene UID-Nummer (***).
Im Unternehmensregister wird die Planungsgemeinschaft DD als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung „AA“ geführt.
Die Meldungen der Umsatzsteuerbescheide vom Finanzamt Z erfolgen hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerdeführerin zur Steuernummer ***.
Aus der Mitteilung des Finanzamtes ergibt sich weiters auch, dass die Beschwerdeführerin Unternehmerin iSd § 2 UStG ist und im gegenständlich relevanten Jahr auch einen Umsatz erzielt hat.
Bei diesem Umsatz der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um einen „Innenumsatz“ einer Organschaft nach https://findok.bmf.gv.at/findok/javalink?art=BG&id=1053500&ida=UStG1994&gueltig=20141114&hz_id=1053500&dz_VonParagraf=2&dz_VonAbsatz=2&dz_VonZiffer=2 .
Die Beschwerdeführerin hat an der Adresse Adresse 1 in **** Z – sohin im Gebiet des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer - ihren Sitz.
Wie sich aus dem Auftragsschreiben vom 22.12.2014 weiters ergibt, führt die Beschwerdeführerin Ausschreibungs- und Ausführungsplanungsleistungen für die CC durch.
Wie von der belangten Behörde mit näheren Abgaben ausgeführt, ist durch den Tourismus als Wirtschaftstreiber in Tirol jedenfalls auch ein deutlicher Mehrbedarf an Waren gegeben, hinsichtlich derer ein Transportnetz zum Güterverkehr aufrechtzuerhalten und zu erweitern ist.
Aus den Unterlagen des Genehmigungsverfahrens zur Bewilligung des FF ergibt sich jedoch zudem, dass der FF nicht ausschließlich nur ein transnationales Eisenbahnprojekt zur Lenkung von überregionalen Güterverkehrsströmen im reinen Durchzugsverkehr von Tirol ist, sondern weitere Faktoren zu berücksichtigen sind.
So dient der FF auch zum Zwecke der Personenbeförderung. So wird ua die Fahrzeit im Personenverkehr in der Destination Z – Y von derzeit 120 auf 47 Minuten verringert. Die Anbindung von Haltestellen in Tirol zum Zwecke der Personenbeförderung dient nicht nur der Erreichbarkeit benachbarter Regionen für die Tiroler, sondern insbesondere auch unter ökologischen Gesichtspunkten der Erreichbarkeit der Tiroler Tourismusdestinationen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl dazu Verhandlungsschriften/Gutachten im UVP-Verfahren, https://www.bmk.gv.at/themen/verkehr/eisenbahn/verfahren/bbt/uvp.html ; Genehmigungs-bescheid https://www.bbt-se.com/genehmigungen/ ; Umweltverträglichkeitsgutachten BMVIT vom 26.09.2008, ua).
Das Bauprojekt „FF“ wird zT auch vom Land Tirol mitfinanziert.
Zudem erfolgt ua auch eine Mitfinanzierung über Querfinanzierungen der KK aus Mauteinnahmen auf der A*** – X und der A *** – W (vgl https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Bund_Bahnprojekt_Brenner_Basistunnel_2017_04_1.pdf . und https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/home_7/Bericht_Brenner.pdf ).
IV. Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1994_663_0/1994_663_0.pdf idF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1994_819_0/1994_819_0.pdf (DFB) in den hier maßgeblichen Fassungen https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/62 , https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/62 , https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/62 undhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/62 :
„§ 2
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
- 2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.“
Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 in den gegenständlich relevanten Fassungen LGBl Nr 144/2018 und LGBl Nr 134/2019:
„§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt
(…)
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(…)
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
- a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,
- b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
- c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
- d) Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
- e) Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),
- f) Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,
- g) Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,
- h) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,
- i) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,
- j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.
(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:
- a) bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges,
- b) die Normverbrauchsabgabe im Sinn des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes,
- c) 65 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren und
- d) Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994.
(…)
§ 35
Beitragshöhe
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
- a) Beitragsgruppe I 100 v. H.
- b) Beitragsgruppe II 80 v. H.
- c) Beitragsgruppe III 60 v. H.
- d) Beitragsgruppe IV 40 v. H.
- e) Beitragsgruppe V 20 v. H.
- f) Beitragsgruppe VI 10 v. H.
- g) Beitragsgruppe VII 5 v. H.
(…)
§ 45
Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände
(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.
(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.“
Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 134/1993 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=179/2014&Bundesland=Tirol&BundeslandDefault=Tirol&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True :
„§ 1
Einreihung der Berufsgruppen
(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
- a) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
- b) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
- c) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
- d) im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:
Berufsgruppe Beitragsgruppen in den
Ortsklassen
A B C Innsbruck und seine
Feriendörfer
(…)
488 Planungsbüros V V V V
(…)“
V. Erwägungen:
1. Soweit von der Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass ihr keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme und sie daher bereits aus diesem Grund hinsichtlich der Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht Abgabenschuldnerin sein könne, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften wer Abgabenpflichtiger ist.
Danach können nicht nur juristische oder natürliche Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, sondern auch zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie zB eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) iSd § 1175 ABGB Abgabenpflichtige sein (vgl VwGH 19.05.1993, 91/13/0169; ua).
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Gemäß § 2 Abs 1 Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Eine Unternehmereigenschaft wäre aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs 1 Umsatzsteuergesetz daher selbst dann gegeben, wenn eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist sohin dann Unternehmer iSd Umsatzsteuerrechts, wenn sie selbständig ist und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung tritt (VwGH 30.01.2014, 2013/15/0157; ua).
Hinsichtlich der Umsatzsteuer kann sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt sein, wenn es sich um eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft handelt (VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024; ua).
Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit ein in Erscheinung-Treten der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus (VwGH 26.05.1982, 82/13/0104, 0105; VwGH 29.11.1994, 93/14/0150, VwGH 30.01.2014, 2013/15/0157; ua).
2. Im gegenständlichen Fall gründeten mit dem von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.10.2021 übermittelten Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 05.04.2012 die AA, die LL, die MM, die NN, die OO und die PP eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der selbst gewählten Bezeichnung „Planungsgemeinschaft DD (kurz: DD)“.
Zweck dieser Arbeitsgemeinschaft ist, wie in Punkt 1.2. dieses Arbeitsgemeinschaftsvertrages ausgeführt, die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der CC.
Dazu wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.10.2021 zudem auch das Auftragsschreiben der CC an die Planungsgemeinschaft DD (DD) vom 22.12.2014, AuftragsNr. ***, übermittelt (Planungsleistungen FF Österreich – Ausschreibungs- und Ausführungsplanung).
3. In Punkt 3. dieses Arbeitsgemeinschaftsvertrages („Leitung der DD“) ist ausdrücklich geregelt, dass die „AA“ (gemeint wohl die AA als Mitglied dieses Arbeitsgemeinschaftsvertrages) die DD nach außen vertritt.
Dieser Vereinbarung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die weiteren Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft einem Weisungsrecht der AA unterliegen würden.
Auch wenn Mitarbeiter der AA maßgeblich für die Arbeitsgemeinschaft tätig sind und diese auch Räume zur Verfügung stellt – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – steht dies einer weitergehenden Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin in abgabenrechtlicher Hinsicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, nicht entgegen.
Ergänzend ist dazu anzumerken, dass es bei Arbeitsgemeinschaften durchaus üblich ist, dass eines der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft federführend ist und durch deren bereits bestehende Mitarbeiter auch eine Vertretung der Arbeitsgemeinschaften nach außen erfolgt, und dafür nicht von der Arbeitsgemeinschaft selbst eigene Mitarbeiter neu beschäftigt werden.
4. Weiters ist hinsichtlich der Rechtsqualität der Beschwerdeführerin auszuführen, dass die Planungsgemeinschaft DD auch über ein eigenes Briefpapier verfügt und Rechnungen in eigenem Namen stellt.
Dazu kann beispielsweise, auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.10.2021 übermittelte Rechnung der Planungsgemeinschaft DD vom 09.09.2021 an die CC verwiese werden.
Aus dieser Rechnung ergibt sich zudem weiters, dass die Beschwerdeführerin auch über ein eigenes Bankkonto bei der JJ sowie eine eigene UID-Nummer (***) verfügt.
Zudem ergibt sich aus dem Abgabenakt der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin ua auch beim Finanzamt Z mit einer eigenen Steuernummer (***) geführt wird.
5. Weiters ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass die von den Mitgliedern der Planungsgemeinschaft DD erbrachten Leistungen von diesen Mitgliedern der Beschwerdeführerin auch in Rechnung gestellt werden und dann (allenfalls mit Aufschlag) von der Planungsgemeinschaft DD an die CC weiterverrechnet werden.
Dazu kann auf die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.10.2021 übermittelten zahlreichen Rechnung der einzelnen Mitglieder der Planungsgemeinschaft DD an diese sowie auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden (vgl zB Rechnung der AA 30.09.2021, Rechnung der NN vom 04.10.2021, Rechnung der PP vom 04.10.2021, ua).
6. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin auch selbst über eine eigene Haftpflichtversicherung bei der QQ.
Aus der mit Eingabe vom 22.10.2021 vorgelegten Polizze (Nr. ***) ergibt sich eindeutig, dass Versicherungsnehmerin die Planungsgemeinschaft „DD“ selbst ist und nicht die einzelnen Partner der Planungsgemeinschaft (vgl Punkt 2.2 der Polizze).
Die ARGE-Partner sind lediglich mitversichert (vgl Punkt 2.4 der Polizze).
Auch ist in Punkt 2.5 dieser Polizze als versichertes Bauvorhaben ausschließlich die Planungsleistungen FF Österreich (Ausschreibungs- und Ausführungsplanung) angeführt – sohin ausschließlich der Zweck der Gründung der Arbeits- bzw Planungsgemeinschaft.
Dazu kann auf Punkt 1.2 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages verwiesen werden.
Es konnte daher auch dem Vorbringen betreffend die Haftpflichtversicherung in der Eingabe vom 22.10.2021 keine Berechtigung zukommen.
7. Zusammengefasst ergibt sich daher aufgrund vorstehender Erwägungen in gebotener Gesamtbetrachtung zweifelsfrei, dass die AA als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der im Arbeitsgemeinschaftsvertrag gewählten Bezeichnung Planungsgemeinschaft DD als Unternehmerin entsprechend nach außen hin in Erscheinung getreten ist.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich bei dieser Arbeitsgemeinschaft daher sehr wohl um ein selbstständiges Unternehmen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, und nicht nur um eine interne Verrechnungs- und Zahlungsabwicklungsstelle im Innenverhältnis der ARGE Mitglieder.
Der Umsatz der Beschwerdeführerin war daher in gebotener Gesamtbetrachtung nicht als „Innenumsatz“ einer Organschaft nach https://findok.bmf.gv.at/findok/javalink?art=BG&id=1053500&ida=UStG1994&gueltig=20141114&hz_id=1053500&dz_VonParagraf=2&dz_VonAbsatz=2&dz_VonZiffer=2 zu qualifizieren (keine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in ein Unternehmen).
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch darauf hinzuweisen, dass ein fehlender Internetauftritt zu keinem anderen Ergebnis führen konnte.
In der Praxis ist es im Übrigen vielfach üblich, dass sich Unternehmen nur für einen konkreten Auftrag und daher zeitlich begrenzt als Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und aus diesem Grund ein eigner Internetauftritt der Arbeitsgemeinschaft selbst daher meist nicht gegeben ist.
8. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus vorstehenden angeführten Feststellungen und Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmerin iSd Umsatzsteuergesetzes 1994 grundsätzlich Mitglied des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer nach § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 und damit Abgabenschuldnerin hinsichtlich der Pflichtbeiträge nach diesem Gesetz sein kann und ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zur Rechtsqualität der Beschwerdeführerin sohin keine Berechtigung zukommen.
Auch der VwGH hat in seiner im gegenständlichen Fall ergangenen Entscheidung vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062-6, zur grundsätzlichen Beurteilung der Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin hinsichtlich der konkreten gegenständlichen Abgabe keine Bedenken erhoben.
9. In Bezug auf die Bezeichnung der Abgabenschuldner durch die belangte Behörde ist weiters ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Unternehmensregister die Planungsgemeinschaft DD als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung „AA“ geführt wird.
In der Eingabe vom 31.01.2022 sowie in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht wurde vom Vertreter der belangten Behörde schlüssig dargetan, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung im Unternehmensregister AA sowie den Meldungen der Umsatzsteuerbescheide vom Finanzamt Z zur Steuernunmmer *** um die Planungsgemeinschaft DD handelt, die von der belangten Behörde unter der Mitgliedsnummer *** geführt wird.
Auch lt der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.10.2021 wird der Name der Beschwerdeführerin im MwSt-Nummer-System mit AA angeführt.
Dass sich die Beschwerdeführerin – wie nunmehr in der Eingabe vom 22.10.2021 vorgebracht - richtigerweise mit „AA“ schreibt und nicht – wie in zahlreichen Registern angegeben mit „AA“ und daher auch von der belangten Behörde so bezeichnet wurde, schadet im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der eindeutigen Zuordnung des Umsatzes sowie der Individualisierung durch die eindeutige Steuernummer des Finanzamtes sowie die Mitgliedsnummer der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht.
Auch ist aufgrund der Höhe des Umsatzes eine Verwechslung mit einer weiteren Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenfalls mit der Bezeichnung „AA“ aufgrund der unterschiedlichen Steuernummern des Finanzamtes und der Mitgliedsnummern der belangten Abgabenbehörde ausgeschlossen.
Dazu kann auch auf die detaillierte Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.01.2022 verwiesen werden.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass insbesondere aufgrund der Mitgliedsnummer der belangten Abgabenbehörde sowie der Steuernummer des Finanzamtes und der UID-Nr. im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine eindeutige Zuordnung und Individualisierung der Beschwerdeführerin als gegenständliche Abgabenschuldnerin möglich war.
Auch dagegen hat der VwGH in seiner im gegenständlichen Fall ergangenen Entscheidung vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062-6, keine Bedenken erhoben.
10. Soweit die Beschwerdeführerin weiters mit näherem Vorbringen zusammengefasst geltend macht, dass sie keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erziele, und daher keine Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu leisten seien, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich anzumerken:
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben in langjähriger Rechtsprechung die Übereinstimmung verwaltungsbehördlicher Rechtsakte betreffend Fremdenverkehrsbeiträge bzw Tourismusbeiträge mit dem Gesetz überprüft und den Begriff des mittelbaren Interesses am Fremdenverkehr bzw des mittelbaren Nutzens aus dem Fremdenverkehr bzw Tourismus ausgelegt – dies auch zur Tiroler Rechtslage (vgl VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=6260&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True , VwSlg 3347 A/1954, VwGH 29.01.196l2, 633/60; uva).
So hat der VfGH schon in seinem Erkenntnis VfSlg https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=6260&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ausgesprochen, dass die in § 1 Abs 1 des damals in Geltung stehenden Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969 (das die Formulierung "mittelbar wirtschaftlich interessiert" enthielt) getroffene Regelung der Pflichtmitgliedschaft bei den Fremdenverkehrsverbänden zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass gäbe. Dies gilt sohin nach Ansicht des VwGH auch für den unmittelbaren bzw mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus, wie er in der nunmehrigen Rechtslage gewählt wurde.
11. Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten.
Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen.
Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.
Die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sachlich gerechtfertigt (vgl VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, Zl 96/17/0252; ua).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).
12. Zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, ist der Landesregierung von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden gemäß § 37 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 eine Durchschrift der Umsatzsteuerentscheidung zu übermitteln. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Grundlage für die Abgabenbemessung sind insoweit die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen sind. Solange die einer Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert sind, kommt eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht.
Den Umsatzsteuerbescheiden kommt sohin – wie von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 29.10.2021 zutreffend ausgeführt – eine faktische Bindungswirkung zu (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0301; ua).
13. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist sohin auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Beitragspflicht nicht auf den Umsatz iSd Umsatzsteuergesetztes abzustellen sei, keine Berechtigung zugekommen.
Auch dagegen hat der VwGH in seiner im gegenständlichen Fall ergangenen Entscheidung vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062-6, keine Bedenken erhoben.
14. Soweit von der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht wird, dass von ihr nur die von den ARGE-Partner erbrachten Leistungen (allenfalls mit Aufschlag für die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter bzw Verwaltungskosten) an die CC weiterverrechnet werden, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist nicht von Bedeutung, ob die unternehmerische Tätigkeit insgesamt gewinnbringend erfolgt.
Sofern ein Unternehmen, sei es auf Grund freier Entscheidung oder aufgrund eines gesetzlichen Auftrags, Geschäftsfelder betreibt bzw erhalten muss (wie zB Post AG, ÖBB, usw), welche für sich keinen Gewinn abwerfen, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis (je nach Sparte) mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein kann.
Im gegenständlichen Falls war daher auch nicht weiter zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß von der Beschwerdeführerin die von den ARGE-Partnern in Rechnung gestellten Leistungen mit Aufschlag an die CC weiterverrechnet wurden (vgl VwGH 26.02.2003, 2003/17/0037; ua).
Auch dagegen hat der der VwGH in seiner im gegenständlichen Fall ergangenen Entscheidung vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062-6, keine Bedenken erhoben.
15. Eine Konkretisierung des Kreises der erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006.
Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht.
Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen (VwGH 25.04.2005, 2001/17/0185; ua).
Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind.
Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer vorzunehmen.
In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua).
Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973; VfGH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 27.09.2010, B 849/10-3, auch keinerlei Bedenken gegen die entscheidungswesentlichen Rechtsvorschriften des Tiroler Tourismusgesetztes 2006 gehegt.
Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.01.2013, Zl 2010/17/0209, ausgeführt hat, wurde mit dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein System geschaffen, wonach die unternehmerischen Nutznießer des Tourismus selbst für die Finanzierung der Tourismusförderung aufkommen und insbesondere die Aufgaben der Tourismusverbände, die in § 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 beschrieben sind, finanzieren.
Dementsprechend haben die verpflichteten Unternehmen gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 den Beitrag "nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum … unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten".
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt.
Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen.
16. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in die Berufsgruppe Nr 488 „Planungsbüros“ eingeordnet.
Zweck der Beschwerdeführerin ist, wie in Punkt 1.2. dieses Arbeitsgemeinschaftsvertrages ausgeführt, die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der CC.
Aus dem von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.10.2021 ua vorgelegten Auftragsschreiben der CC vom 22.12.2014, AuftragsNr. ***, ergibt sich, dass für den FF Österreich, Ausschreibungs- und Ausführungsplanungen ausgeführt werden und stammt der erzielte Umsatz aus diesen Leistungen.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, erzielen die der Beitragsgruppe I zugeordneten Berufsgruppen den größten unmittelbaren oder mittelbaren aus dem Tourismus und haben diese daher auch deutlich höhere Beiträge zu leisten.
Durch den Verordnungsgeber wurde auch entsprechend berücksichtigt, dass der unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus erzielte Nutzen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen bei der gegenständlich relevante Berufsgruppe Nr 488 „Planungsbüros“ im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen, niedriger ist.
So wurde die Berufsgruppe Nr 488 „Planungsbüros“ in sämtlichen Ortsklassen nur in die Beitragsgruppe V von 7 möglichen Beitragsgruppen eingeordnet.
Gegen die generelle Zuordnung der Berufsgruppe Nr 488 „Planungsbüros“ in die Beitragsgruppe V – sohin in die drittniedrigste Gruppe (20% gemäß § 35 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006) haben sich für das erkennende Gericht keine Bedenken ergeben und wurden dagegen im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nie Einwände vorgebracht.
17. Wie der VwGH allerdings in der im Anlassfall bereits ergangenen Entscheidung vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062-6, ua ausgeführt hat, bewirkt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, nicht schon für sich, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre, da das Gesetz insoweit keine Fiktion (vgl VwGH 25.2.1994, 92/17/0130) und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung (vgl hingegen zum damaligen Krnt Fremdenverkehrs-abgabeG 1994 VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0028; und zum NÖ TourismusG 2010 VwGH 28.01.2016, Ra 2015/16/0056) aufstellt.
Die Frage, ob tatsächlich ein unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213).
18. Im Hinblick auf eine daher nach der gegenständlich anzuwendenden Rechtslage weitergehenden Einzelfallbetrachtung ist daher zunächst grundsätzlich auszuführen, dass der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol sich nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben kann, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (vgl VwGH 10.05.1985, 83/17/0169, VwGH 25.06.2013, 2011/17/0001, VwGH 10.10.2016, 2013/17/0761).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können daher bereits dann mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus gezogen werden, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 25.02.1994, 92/17/0130).
Entscheidend ist daher, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl VwGH 07.10.2005, 2001/17/0153).
19. Eine allgemeine Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol ergibt sich zB bereits insbesondere in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 40 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol im gegenständlich relevanten Jahr (vgl dazu zB https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/tourismus/ ).
Diesem Umstand kommt – wie im Folgenden näher dargetan - insbesondere auch bei der Finanzierung des FFs und der Ausgestaltung des konkreten Projekts für das die Beschwerdeführerin tätig ist, Bedeutung zu.
20. Bei einem Planungsbüro ist daher bei typisierenden Betrachtungsweise jedenfalls davon auszugehen, dass durch die Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Tirol durch den Tourismus diese Berufsgruppe grundsätzlich häufiger in Anspruch genommen wird und insofern der Umsatz steigt bzw durch die infolge des Fremdenverkehrs gesteigerte Nachfrage nach weiteren Leistungen sich bessere Marktchancen ergeben, als wenn der Tourismus in Tirol nicht existieren würde.
Wie im Folgenden näher dargelegt, ist das auch bei der Beschwerdeführerin aufgrund des ihrem Umsatz konkret zu Grunde liegenden Bauprojekts des FFs der Fall.
21. Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zu Änderungen des Tourismusgesetzes mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorbringt, dass der Hebung der Wirtschaftslage durch den Tourismus im gegenständlichen Fall keine Relevanz zukomme, da die Beschwerdeführerin nur für eine einzige Auftraggeberin tätig sei und für diese auch nur einen einzigen Auftrag erfülle, dies zudem im Interesse des Gemeinwohls, ist dazu Folgendes auszuführen:
In § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind jene Umsätze angeführt, die für die Bemessungsgrundlage nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 von den Umsätzen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 auszuscheiden sind.
In den von der Beschwerdeführerin Bezug genommenen Gesetzesmaterialien zur Änderung des Tiroler Tourismusgesetz 1991 mit der Novelle LGBl Nr 52/1998 (ErläutRV 14/98 BlgTirLT 12. GP) wird für Umsätze, die in der Praxis bei demonstrativer Auslegung der Ausnahmetatbestände aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden wurden, wenn sie keinen Bezug zum Tourismus aufweisen, beispielhaft Lieferungen an Altersheime, Kasernen und dergleichen angeführt.
Bei der Erfassung von Ausnahmetatbeständen handelt der Gesetzgeber im Rahmen rechtspolitischer Erwägungen (vgl VfGH 18.03.1954, B 180/53).
Wie allerdings der VwGH in ständiger Rechtsprechung – auch zu den Abgabentatbeständen – ausführt, sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen.
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass mit der Änderung des Tiroler Tourismusgesetz 2006 mit der Novelle LGBl 38/2022 der Wortlaut des § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 nunmehr geändert wurde („Davon ausgenommen sind“).
In den Erläuternden Bemerkungen dieser Änderung wurde vom Gesetzgeber ausgeführt, dass die in § 31 Abs 1 normierten Ausnahmen vom beitragspflichtigen Umsatz in der Praxis schon bisher als taxativ angesehen wurden und diesem Umstand nunmehr legistisch Rechnung getragen werden soll.
Unbeschadet der näheren Auslegung des Ausnahmetatbestandes in § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (taxativ oder demonstrativ) für die auf Grund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschriften gegenständlich maßgebliche Fassung, könnte bereits nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit einer ausschließlichen Belieferung einer Kaserne oder eines Altersheimes, wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Tiroler Tourismusgesetz 1991 mit der Novelle LGBl Nr 52/1998 angeführt, nicht gleichgehalten werden.
So kann auch dem von der Beschwerdeführerin mehrfach betonten Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur für einen Auftraggeber tätig ist, keine Relevanz zukommen, da dies ansonsten zur Folge hätte, dass auch alle Umsätze aus Exklusivverträgen wie zB auch die ausschließliche Belieferung eines Hotels – vom Gesamtumsatz für die Bemessungsgrundlage nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 auszunehmen wären – was keinesfalls dem Wortlaut und auch nicht der Zielsetzung des Gesetzes entsprechen würde.
Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedarfsdeckung im Interesse der Allgemeinheit ist im gegenständlichen Fall nicht im vergleichbaren Maße – wie bei den vom historischen Gesetzgeber in den Materialien angeführten Belieferungen von Kasernen und Altersheimen gegeben, da die Beschwerdeführerin wie sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag sowie dem Auftragsschreiben ergibt, Ausschreibungs- und Ausführungsplanungsarbeiten für die CC im Zusammenhang mit der Errichtung des FFs erbringt.
22. Im fortgesetzten Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin ua zusammengefasst vorgebacht, dass der VwGH in seiner im gegenständlichen Fall ergangenen Entscheidung vom 01.03.2023, Zl Ra 2022/13/0062-6, festgestellt habe, dass beim Umsatz der Beschwerdeführerin kein Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gegeben sei.
Demgegenüber wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausführungen in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht in ausdrücklichen Feststellungen erfolgten und zudem nicht sämtliche von der belangten Behörde dargelegten Gründe in der Entscheidung berücksichtigt worden sind.
Weiters wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Tiroler Tourismusgesetz 2006 auf den „unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen“ aus dem Tourismus abstellt. In diesem Sinne ist jedoch nach Ansicht der belangten Behörde der „mittelbare Nutzen“ zur vollen Berücksichtigung der (volks)wirtschaftlichen übermäßigen Bedeutung des Tourismus in Tirol nicht nur durch die bisherige Berücksichtigung der indirekten Komponenten, sondern durchaus auch im Sinne von induzierten Wirtschaftseffekten zu verstehen, um den vollen Kreislaufprozess der durch die Tourismusnachfrage entstandenen Wertschöpfung zu erfassen. Auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde in einigen Erkenntnissen bereits ausdrücklich von der „Induzierung“ der Umsätze durch den Fremdenverkehr gesprochen (vgl zB VwGH 11.11.1998, 96/04/0035; VwGH 18.09.2000, 2000/17/0050; VwGH 17.12.2001, 2001/17/0155; VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033, VwGH 24.02.2023, Ra 2022/13/0095). Ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus für die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde unter Berücksichtigung aller induzierten Effekte nochmals – mit näheren Abgaben - verdeutlicht.
23. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist für einen konkreten Umsatz ein Nutzen aus dem Tourismus in Tirol schon dann gegeben, wenn zB ein geplantes bzw in Bau befindliches Vorhaben aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung und künftigen Nutzung vom Tourismus in Tirol beeinflusst ist (mittelbarer Nutzen) bzw dem Tourismus in Tirol dient (unmittelbarer Nutzen).
Bei gegenteiliger Auslegung des Wortlauts „die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen“ in § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz, wäre sonst – wie in Tirol vielfach gegeben – zB eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Zweck die Planung und/oder Bauausführung eines zB sogar touristischen Vorhabens wie der Bau von Liftanlagen, eines Mountainbike-Trail-Parks usw in einer vom Tourismus stark geprägten Gemeinde, von der Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz ausgenommen.
Demgegenüber wären andere zT tourismusfernere Bereiche – die im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits durch die allgemeine Hebung der wirtschaftlichen Lage einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus in Tirol haben (zB Rechtsanwälte, Privatärzte, usw; vgl VwGH 28.06.2016,2013/17/0213; ua) - von der Beitragspflicht sehr wohl umfasst.
Eine derartige Auslegung kann dem Zweck des Gesetzes wohl nicht unterstellt werden.
24. Daraus ergibt sich sohin, dass zB bei einem Umsatz aus einem zu realisierenden Bauprojekt zu prüfen ist, ob bei diesem Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung und dessen beabsichtigter Nutzung zumindest ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol insofern gegeben ist, als das Projekt nicht oder nicht in dieser konkreten Form ohne Tourismus in Tirol geplant und so realisiert werden würde.
25. Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu Folgendes:
Unbestrittener Maßen ist – wie von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht - die Errichtung des FFs ein verkehrspolitisch transnationales Eisenbahnprojekt zur Lenkung von überregionalen Verkehrsströmen und dient in erste Linie dazu, den Güterverkehr in Nord-Südrichtung von der Straße auf die Schiene zu verlagern, und damit einen Beitrag für das Klima und die belastete Bevölkerung in Tirol entlang der W- und Teilen der X zu schaffen.
Wie aber von der belangten Behörde mit näheren Abgaben ausgeführt, ist durch den Tourismus als Wirtschaftstreiber in Tirol jedenfalls auch ein deutlicher Mehrbedarf an Waren gegeben, hinsichtlich derer ein Transportnetz zum Güterverkehr aufrechtzuerhalten und zu erweitern ist.
26. Zudem wurde von der belangten Behörde in den Stellungnahmen vom 18.03.2022 und vom 31.03.2023 mit mehrfachem konkretem Verweis auf das Genehmigungsverfahren und näheren Ausführungen zusammengefasst dargetan, dass der FF nicht ausschließlich nur ein transnationales Eisenbahnprojekt zur Lenkung von überregionalen Güterverkehrsströmen im reinen Durchzugsverkehr von Tirol ist, sondern dabei weitere Faktoren zu berücksichtigen sind.
So ergibt sich ua aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten BMVIT vom 26.09.2008, dass der FF auf einer Länge von 55 km durch den Alpenhauptkamm das österreichische Eisenbahnnetz im Raum Z mit dem italienischen im Raum V verbindet.
Die neue Infrastrukturanlage FF verkürzt dann die Strecke Z – V um ca 20 km. Die Fahrzeit im Personenverkehr in der Destination Z – Y wird von derzeit 120 auf 47 Minuten verringert.
Der FF dient sohin auch dem Zweck der Personenbeförderung. Insbesondere im Hinblick auf die Tendenz zur Verlagerung der Reisetätigkeit auf umweltschonende Verkehrsmittel wird der Tunnel auch von Touristen und für Tagesausflüge nach Tirol in Anspruch genommen werden.
So wurde auch im Umweltverträglichkeitsgutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens des FFs insbesondere festgehalten, dass es für das Land Tirol besonders wichtig ist, dass der Anschluss an das hochrangige Eisenbahnnetz langfristig gewährleistet bleibt. Dies nicht nur wegen der Erreichbarkeit benachbarter Regionen für die Tiroler, sondern auch wegen der Erreichbarkeit der Tiroler Tourismusdestinationen mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Daher ist es aus verkehrspolitischen und raumplanerischen Erwägungen sowie im Sinne der europäischen Kohäsionspolitik unbedingt erforderlich, dass alle auf der S verkehrenden Personenzüge in Z einen Zwischenhalt einlegen – ausgenommen eventuell Schlafwagenzüge und Charterzüge von Reiseveranstaltern.
Dazu wurde auch auf die Äußerung des Vertreters des Landeshauptmannes von Tirol im Rahmen der Verhandlung des UVP-Verfahrens verwiesen, wie sie auch in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.03.2023 samt Angabe der konkreten Fundstelle wiedergegeben wurde („Von eminenter Bedeutung ist ferner die Anbindung Zs an den künftigen hochrangigen Schienenpersonenfernverkehr für den Tourismus- und Wirtschaftsstandort Tirol“).
Nach Ansicht der belangten Behörde, wurde das Bauprojekt des FFs, das die einzige Grundlage des Umsatzes der Beschwerdeführerin ist, maßgeblich durch den Tourismus in Tirol beeinflusst, zumal für das Land Tirol die Gewährleistung des Anschlusses an das hochrangige Eisenbahnnetz in langfristiger Betrachtungsweise von besonderer Relevanz war, insbesondere im Hinblick der Erreichbarkeit der Tiroler Tourismusdestinationen mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Weiters brachte die belangten Behörde ergänzend vor, dass die Beeinflussung der Umsätze der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Tourismus daher sowohl in der Genehmigungs- als auch der Bauphase sich bereits daraus ergibt, dass der FF nicht, bzw nicht im nunmehrigen Ausmaß errichtet worden wäre, würde der Tourismus in Tirol nicht existieren. Ohne den Tourismus in Tirol wäre das Bauprojekt, zumindest im Hinblick auf die in Tirol gelegenen Teile und Anschlussstellen, nicht, bzw nicht im nunmehr gegebenen Ausmaß, geplant worden und ist davon auszugehen, dass auch eine Zustimmung zur Errichtung des FFs nicht, bzw zumindest nicht in dieser Größenordnung, erfolgt wäre.
Diesbezüglich ist – wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2023 ausführt – weiters zu bedenken, dass im Hinblick auf die Genehmigungsphase des Bauprojektes vielfach die Akzeptanzlage der ansässigen Bevölkerung von Bedeutung ist und von dieser die Zustimmung zur Bauausführung aus realpolitischen Erwägungen auch schlussendlich abhängig ist. Eine solche Zustimmung wird lediglich bei einer gesamtpositiven Nutzenabwägung vorliegen, wobei maßgeblich und ausschlaggebend hierbei die Gesichtspunkte in Zusammenhang mit dem Tourismus in Tirol sein werden. Einerseits wird, insbesondere im Bereich des U, der FF zu einem deutlichen Rückgang des Transitverkehrs führen, andererseits - speziell vor dem Hintergrund der Haltepflicht der Personenverkehrszüge am Zer Hauptbahnhof durch den Personenverkehr touristische Impulse gesetzt werden.
Ein bloßer Durchzugskorridor, ohne Miteinbeziehung der vorgenannten Faktoren und Berücksichtigung des Güter- und Personenverkehrs nach Tirol, welcher jedenfalls und unstrittig durch den Bedarf aus dem Tourismus in Tirol beeinflusst wird, würde wohl überwiegend lediglich als belastend gewertet werden.
Der Bau des FF ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt zumindest in Teilen auch mit dem Tourismus in Tirol verknüpft und auf diesen zurückzuführen.
In der Verhandlung im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde zudem auf eine zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts T vom 05.02.2025, Zl LvwG-*** betreffend eine Fremdenverkehrs- bzw Tourismusabgabe für eine zur Errichtung eines Erkundungstunnels für den RR errichtete Arbeitsgemeinschaft verwiesen. In dieser Entscheidung wurde aus dem Kausalzusammenhang ebenfalls ein Vorteil aus dem Tourismus angenommen. Beim RR handelt es – wie in dieser Entscheidung ausgeführt – um die Verlängerung des transeuropäischen Korrodors ** und hat die Beschwerdeführerin dieses Verfahrens Umsätze aus der Errichtung eines Erkundungstunnels für diese Großvorhaben lukriert und wurde der Tourismusbezug dieses Vorhabens mit näheren Ausführungen angenommen.
27. Von der belangten Behörde wurde im Zusammenhang mit der Bauphase zudem vorgebracht, dass durch den Tourismus in Tirol mit im Beschwerdezeitraum 2015 bis 2019 durchschnittlich 21.820 Unterkünften und 334.751 Betten unzweifelhaft eine höhere Anzahl an Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, als in einem tourismusfernen Raum (vgl Zahlen der Landesstatistik Tirol unter https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistiktourismus/ ).
Dies ist vor dem Hintergrund der Größe des Bauprojektes insofern von Relevanz, als dass bei Fehlen von Unterkünften das entsprechend notwendige Personal nicht rechtzeitig zur Arbeitsleistung beigeschafft werden könnte, womit ohne diesen Teilaspekt des Tourismus wiederum das Bauprojekt nicht bzw nicht in diesem Umfang abgewickelt werden könnte, zumindest anzunehmen ist, dass es zu Verzögerungen aufgrund der Notwendigkeit der Schaffung von Betriebsunterkünften kommen würde.
28. Ergänzend ist klarstellend anzumerken, dass entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol 21.04.2022 von der belangten Behörde in Bezug auf die Baustellenbesichtigungen ein unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus im Zusammenhang mit der Bauausführung (Tunnelbesichtigungen und verschiedene Events) nicht geltend gemacht wurde.
29. Zusammengefasst haben sich für das erkennende Gericht zur Beurteilung der Frage, der Bedeutung des Tourismus in Tirol für die konkrete Planung und den Bau des FFs insbesondere folgende Feststellungen ergeben:
Durch den Tourismus als Wirtschaftstreiber in Tirol ist jedenfalls auch ein deutlicher Mehrbedarf an Waren gegeben, hinsichtlich derer ein Transportnetz zum Güterverkehr aufrechtzuerhalten und zu erweitern ist.
Der FF ist jedoch nicht ausschließlich nur ein transnationales Eisenbahnprojekt zur Lenkung von überregionalen Güterverkehrsströmen im reinen Durchzugsverkehr von Tirol, sondern dient dieser auch der Personenbeförderung. Insbesondere im Hinblick auf die Tendenz zur Verlagerung der Reisetätigkeit auf umweltschonende Verkehrsmittel wird der Tunnel auch von Touristen und für Tagesausflüge nach Tirol in Anspruch genommen werden. Aus den Unterlagen des Genehmigungsverfahren ergibt sich mehrfach die deutliche Betonung der Wichtigkeit des Tourismus in Tirol, der auch für die konkrete Ausgestaltung und künftige Nutzung dieses Projekt von Bedeutung war sowie auch für die Akzeptanz der Bevölkerung während der Bauphase.
30. Wie vorstehend bereits mit näheren Ausführungen festgestellt, stammt im gegenständlichen Fall der Umsatz der Beschwerdeführerin zur Gänze aus Planungs- und Ausschreibungsleistungen für den FF.
Auch wenn seitens des erkennenden Gerichts nicht verkannt wird, dass der FF besonders dem Schutz der Bevölkerung entlang der Autobahn vor der enormen Verkehrsbelastung maßgeblich durch den Güterverkehr dient, so konnte in gebotener Zusammenschau aber zudem auch festgestellt werden, dass dieses Bauvorhaben nicht ausschließlich nur ein verkehrspolitisch transnationales Eisenbahnprojekt zur Lenkung von überregionalen Verkehrsströmen, insbesondere des Güterverkehrs, im „untertunnelten“ Durchzugsverkehr durch Tirol ist, sondern - wie ua auch von Vertretern des Landes Tirol im Genehmigungsverfahren mehrfach deutlich vorgebracht wurde - sein konkreter Umfang und dessen detaillierte Ausgestaltung auch zur Nutzung für den Personenverkehr und dabei insbesondere im Rahmen des Tourismus dient.
Das Projekt für das die Beschwerdeführerin ausschließlich Leistungen erbringt, ist sohin durch den Tourismus in Tirol in mehrfacher Hinsicht (ua Mehrbedarf an Waren, touristische Personenbeförderung) für die Planung der konkreten Ausführung und Nutzung mitentscheidend gewesen.
Im gegenständlichen Fall ist daher bereits aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Projekts (FF) und dessen geplanter Nutzung ein Nutzen aus dem Tourismus in Tirol sohin auch für die Beschwerdeführerin in mittelbarer Form zu bejahen.
31. Weiters ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei der Beurteilung des Nutzens aus dem Tourismus in Tirol im Falle des Umsatzes im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung eines konkreten Bauvorhabens grundsätzlich auch auf dessen Finanzierung abzustellen.
Im konkreten gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sich ein Nutzen für die CC wegen der Querfinanzierungen aus den Mautgebühren der A*** – X und der A *** – W sowie aus dem Kostenbeitrag des Landes Tirol nicht ableiten lasse.
Die belangte Behörde hat demgegenüber zusammengefasst vorgebracht, dass bereits allein unter Berücksichtigung der Querfinanzierung des Bauprojektes durch die laufenden Mautgebühren der A*** - X und der A*** - W, sowie weiteren Mitteln des Bundes und des Landes Tirol, sich ein deutlicher mittelbarer Einfluss durch den Tourismus in Tirol ergibt.
In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.03.2022 wird ua auch ausgeführt, dass es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht wesentlich ist, dass Quersubventionen, bzw die Mautaufschläge, nicht unmittelbar an die bauausführende CC weitergeleitet werden, zumal sie im Ergebnis jedenfalls dem Bauprojekt zufließen.
Dass sowohl das Mautaufkommen (Personen- sowie insbesondere der seitens der Beschwerdeführerin angeführte Güterverkehr im Hinblick auf die gesteigerten Warennachfrage), als auch die vereinnahmten Mittel des Bundes und des Landes Tirol (zB Abgabenaufkommen, etc), sowie die wirtschaftliche Gestion (zB Reisen in Tirol; erhöhter Waren- und Personenverkehr) der ÖBB-Infrastruktur AG (als Teil der ÖBB-Holding AG) durch den Tourismus aufgrund der tendenziell wirtschaftlich besseren Lage mittelbar beeinflusst werden, und somit indirekt ein Mehraufkommen an Mittel zur Verfügung stehen wird, als wenn der touristische Sektor in Tirol nicht existieren würde, ergibt sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrung.
Der Tourismus bewirkt unzweifelhaft eine Steigerung der Maut- und Steuereinnahmen im Allgemeinen (vgl insbesondere zum Konnex mit Mauteinnahmen VwGH 10.06.2002, 98/17/0301, sowie zur Auswirkung auf die Umsätze in der weiteren Leistungskette VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 Rz 26).
Zudem wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass insbesondere auch durch Zufluss der Vergütung der Beitragseinhebung gemäß § 36 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 in das Landesbudget im Besonderen eine Auswirkung auf die zur Verfügung stehenden Mittel hat. Aus diesem Mittelzufluss werden nach Ansicht der belangten Behörde im Ergebnis auch die Leistungen der Beschwerdeführerin vergütet und sohin beeinflusst.
32. Zur Finanzierung des FFs kann ua auch auf die in der Verhandlung am 08.02.2022 erörterten und im Internet frei zugänglichen Rechnungshofberichte vom Februar 2017 und vom Mai 2020 verwiesen werden (vgl https://www.rechnungshof.gv.at/rh/ home/home/Bund_Bahnprojekt_Brenner_ Basistunnel_2017_04_1.pdf sowie weiters https://www.***.pdf).
Daraus ergibt sich, dass seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol festgestellt wird, dass der FF ua auch aus Kostenbeiträgen des Landes Tirols und auch aus Querfinanzierungen aus den laufenden Mautgebühren der A*** – X und der A *** – W (mit)finanziert wird.
Durch die Miteinbeziehung der A*** – X kann auch dem Argument der Beschwerdeführerin, dass Mauteinnahmen nur durch Touristen erzielt werde, die durch Tirol durchreisen, nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zielführend sein.
Soweit der Mautaufschlag LKW-Fahrten betrifft, ist dazu auszuführen, dass auch dazu teilweise ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol festgestellt wird. Dies aufgrund des Tourismus in Tirol und des damit bedingten erhöhten Warenbedarfs sowie zudem auch des erhöhten Warenbedarfs der einheimischen Bevölkerung aufgrund der allgemeinen Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol aufgrund des Tourismus.
33. Zusammengefasst ergibt sich sohin für das erkennende Gericht, dass hinsichtlich des Auftrages der CC an die Beschwerdeführerin auch infolge der durch den Tourismus höheren Mauteinnahmen auf der A*** – X und der A *** W als Beitrag für die Finanzierung des FF ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol für die Beschwerdeführerin bejaht werden konnte.
Nicht entscheidend ist dabei – wie von der Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen geltend gemacht – ob das Bauvorhaben auch ohne den Beitrag des Landes Tirol sowie der Querfinanzierungen aus den laufenden Mautgebühren der A*** – X und der A *** W errichtet würde, da im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein mittelbarer Nutzen aus den Tourismus genügt.
34. Weiters ist – wie von der belangten Behörde näher dargelegt – auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus bei der Finanzierung über den Beitrag des Landes Tirols über das Landesbudget gegeben.
35. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend § 12 Abs 3 ASFINAG-Gesetz, wonach die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechts der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden dürfen, ist wiederum auf die Entscheidung des VwGH 10.06.2002, 98/17/0301, zu verweisen.
Darin gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass diese Bestimmung der Belastung des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch die Einhebung von Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen erzielten Umsatzes den Beiträgen nach dem Tiroler Tourismusgesetz nicht entgegensteht.
Es konnte daher auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Berechtigung zukommen.
36. Soweit die belangte Behörde desweitern vorbringt, dass die Abwicklung der Planung des FF zu einem Werbeeffekt für das Unternehmen führt, da dieses Projekt als Referenz verwendet werden kann (vgl zB Einsichtnahme in die Homepage https://www.***) womit wiederum ein Nutzen aus dem Tourismus in wirtschaftlicher Hinsicht anhand des Werbeeffektes schlagend werde, ist dem entgegenzuhalten, dass diesem Vorbringen nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die gegenständliche Beurteilung nach § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz keine Bedeutung zukommen konnte.
37. Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass, auch wenn seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass es sich beim FF primär um ein verkehrspolitisch transnationales Eisenbahnprojekt zur Lenkung von überregionalen Verkehrsströmen zur Entlastung der Bevölkerung an der A*** – X und der A *** W durch den Güterverkehr handelt und der überwiegende Teil der Finanzierung durch die EU und den Bund erfolgt, das durchgeführte Verfahren dennoch ganz deutlich ergeben hat, dass dafür ein mittelbarer Nutzen für die Beschwerdeführerin aus dem Tourismus in Tirol gegeben ist.
Dies im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl bei einer typisierenden als auch bei einer konkreten Einzelfallbetrachtung.
In Gesamtbetrachtung aller Umstände wird nämlich aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen auch seitens des Landesverwaltungsgerichts die Ansicht der belangten Behörde geteilt, dass die Entscheidung zur Zustimmung des Landes Tirol zum Bau des FF, jedenfalls die Entscheidung zum Bau in der vorliegenden konkreten Projektfassung (zB Abbindung für den Personenverkehr), ohne die Berücksichtigung der touristischen Impulsfaktoren und des Tourismus in Tirol in seiner Gesamtheit, in der gegenständlichen Form so nicht erfolgt wäre.
Die konkret erfolgte Projektierung und Bauausführung ist sohin durch den Tourismus in Tirol wesentlich beeinflusst und sohin für die Beschwerdeführerin, die ausschließlich Leistungen für dieses Vorhaben erbringt – mittelbar ein Nutzen aus dem Tourismus in Tirol iSd § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetzt gegeben.
Weiters ist durch den Tourismus als Wirtschaftstreiber in Tirol jedenfalls auch ein deutlicher Mehrbedarf an Waren gegeben, hinsichtlich derer ein Transportnetz zum Güterverkehr aufrechtzuerhalten und zu erweitern ist.
Zudem ist nach Ansicht des Gerichts ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol weiters auch aufgrund der konkreten Finanzierung des dem gegenständlichen Umsatz der Beschwerdeführerin zu Grunde liegenden Bauprojekts durch Mitfinanzierung des Landes Tirol und der Querfinanzierung durch höheren Mauteinnahmen in Tirol auf der A*** – X und der A *** W gegeben.
Da der der bekämpften Entscheidung zu Grunde gelegte Umsatz zur Gänze aus dem Auftrag im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des FFs stammt, war sohin gegenständlich auch ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol für die Beschwerdeführerin gegeben.
Es konnte daher aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen.
38. Hinsichtlich der im gegenständlich bekämpften Bescheid für das Beitragsjahr 2019 erfolgten vorläufigen Festsetzung ergibt sich daher im Weiteren Folgendes:
Zwischenzeitlich wurde vom Finanzamt Z der belangten Behörde für das Beitragsjahr 2019 der Umsatz der Beschwerdeführerin mitgeteilt, und von dieser dem Landesverwaltungsgericht Tirol weitergeleitet.
Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, gemäß § 35 Abs 7 Tiroler Tourismusgesetz 2006 auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.
Aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der belangten Behörde übermittelten Mitteilung ergibt sich für das Beitragsjahr 2019 nunmehr aufgrund der Mitteilung des Finanzamtes Z ein Gesamtumsatz von Euro 2.611.480,- (gerundet) und ist dies - mangels Geltendmachung eines konkreten Ausnahmetatbestandes nach § 31 Abs 1 lit a bis j Tiroler Tourismusgesetz 2006 – die neue Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006.
39. Gemäß § 35 Abs 1 Tourismusgesetz 2006 ist der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
Aufgrund der unbestrittenen Zuordnung des Umsatzes in die Berufs-gruppe Nr 488 „Planungsbüros“ ergibt sich gemäß Beitragsgruppenverordnung 1991 eine Einreihung in die Beitragsgruppe V.
Die Grundzahl ist gemäß § 35 Abs 2 Tourismusgesetz 2006 ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage und beträgt dieser 20% für die Beitragsgruppe V.
Damit ergibt sich im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 eine neue Grundzahl von 522.296 (20% des gerundeten Umsatzes von Euro 2.611.480,-) statt der bisherigen (vorläufigen) Grundzahl von 1.022.070.
40. Gemäß § 45 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 beträgt der Beitrag an den Tourismusförderungsfonds 1,2 Promille der Grundzahl.
Nach § 45 Abs 2 iVm § 36 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind die Beiträge auf einen Betrag von zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
Für die Beschwerdeführerin ergibt sich damit für das Beitragsjahr 2019 gemäß § 45 Tourismusgesetz 2006 ein nunmehriger Beitrag an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 626,80 (statt der vorläufigen Festsetzung von Euro 1.226,48).
41. Als Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer ergibt sich im gegenständlichen Fall ein Promillesatz von 6,5 der Grundzahl.
Nach § 36 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind auch diese Beiträge auf einen Betrag von zehn Cent zu runden. Dabei sind wiederum Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
Damit ergibt sich gemäß §§ 30 und 35 Tourismusgesetz 2006 für die Beschwerdeführerin nunmehr für das Jahr 2019 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer in der Höhe von Euro 3.394,90 (statt der vorläufigen Festsetzung von Euro 6.643,42).
42. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund des zwischenzeitlich vom Finanzamt Z der belangten Behörde bekannt gegebenen Umsatzes der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer und ein Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 4.021,70 der nunmehr gemäß § 200 Abs 2 BAO seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol spruchgemäß endgültig festzusetzen war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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