LVwG Tirol LVwG-2019/17/0043-4

LVwG TirolLVwG-2019/17/0043-44.3.2020

NAG 2005 §11
NAG 2005 §45
IntG 2017 §10

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.17.0043.4

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.11.2018, Zl *****, betreffend eines Ansuchen und Bewilligung nach dem NAG,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ für die Dauer von fünf Jahren beginnend mit dem 01.04.2020 bis 01.04.2025 erteilt.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Vorverfahren, Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 21.06.2018 hat der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ begehrt. Der Beschwerdeführer wurde am XX.XX.XXXX in Afghanistan, Y, geboren. Er hat seit 14.09.2011 den Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Er ist ledig und wohnt in Z.

 

Er steht unter Sachwalterschaft, die von Rechtsanwalt BB wahrgenommen wird.

Die Sachwalterschaft besteht seit dem Jahr 2014, da dem Beschwerdeführer unter anderem kognitive Defizite gutachterlich attestiert wurden. Außerdem wurde schon im Gutachten des Sachverständigen CC vom 17.07.2015 eine anlagenbedingte, leichte geistige Behinderung festgestellt, verbunden mit einer affektiv-charakterlichen Teilretardierung und einer Erschwerung der vollständigen und richtigen Erfassung der gesamten Umwelt.

Dem Antrag beigegeben war der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, in welchem dem Beschwerdeführer einerseits eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 bis zum 28.07.2018 erteilt worden war und andererseits bezogen auf das Datum 14.09.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 29.06.2016 erteilt wurde.

Diese Aufenthaltsberechtigung wurde dann aufgrund des Antrags seines zwischenzeitlich bestellten Sachwalters verlängert.

 

Der Beschwerdeführer ist bei der Firma DD GmbH angestellt und hat ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von Euro 1.443,33 (es wurden die vier Gehälter, die der Beschwerdeführer von Jänner bis April 2018 erhalten hatte zusammengezählt, dann dividiert durch 4, multipliziert mal 14, dividiert durch 12 berechnet).

 

Der Beschwerdeführer war zunächst als Asylwerber bei der österreichischen Sozialversicherung angemeldet. Seit 01.09.2016 bis 31.12.2016 und seit 31.03.2017 bis zum heutigen Tag ist er als Arbeiter gemeldet.

Der Beschwerdeführer bewohnt eine Wohnung in der Adresse 2, Z und hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Mietzins in der Höhe von Euro 495,00 (inkl BK) zu bezahlen.

In der Konsumentenkreditevidenz des Konsumentenschutzverbandes 1870 scheinen keine Einträge zum Nachteil des Beschwerdeführers auf.

 

In der Folge wurde das Gesundheitsamt gebeten eine Mitteilung dahingehend zu tätigen, ob der Beschwerdeführer dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 Integrationsgesetz zuzuordnen sei. Beigegeben war das Gutachten des klinischen und Gesundheitspsychologen und Psychotherapeuten, sowie allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Allgemeine Psychologie, klinische und neurologische Psychologie, Sachwalterschaft, Kinder und Jungendpsychologie, CC.

Dieser führte in seiner Zusammenfassung und Empfehlung auf Seite 10 seines Gutachtens aus, dass bei dem 21-jährigen eine anlagenbedingte leichte geistige Behinderung, verbunden mit einer affektiv-charakterlichen Teilretardierung und einer Erschwerung der vollständigen und richtigen Erfassung der gesamten Umwelt, fassbar sei. Die gedanklichen Prozesse des Betroffenen wären verlangsamt, das Vorgehen bei geistigen Anforderungen sei starr und schematisiert. Bei dem Betroffenen bestehe eine ungenügende geistige Differenzierung und eine deutliche Einschränkung des Realitätsbezuges. Der Betroffene sei nicht ausreichend in der Lage, bereits einfachere soziale Abläufe und Situationen in ihrer Gesamtheit zu erfassen und sein Augenmerk auf wesentliche Einzelheiten in ihrer Bedeutung zu richten. … Aus gutachterlicher Sicht werde die Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen in allen Angelegenheiten nach wie vor empfohlen. Der Beschwerdeführer sei nur eingeschränkt testierfähig und aufgrund seines Gesundheitszustandes und auch hinsichtlich seiner ausreichenden Deutschkenntnisse fähig, der mündlichen Verhandlung zu folgen.

 

In der Folge hat EE vom Stadtmagistrat Z am 06.07.2018 eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und ist zum Ergebnis gekommen, dass zum aktuellen Zeitpunkt kein dauerhaftes psychisches oder physisches Leiden festgestellt werden könne, welches die Erfüllung der Integrationsvereinbarung unzumutbar machen würde. Der Beschwerdeführer sei somit nicht den Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 Integrationsgesetz zuzuordnen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat jedoch daraufhin ein fachärztliches Gutachten vom 07.02.2014 der Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen FF vorgelegt, aus welcher zusammengefasst hervor geht, dass der Betroffene an einer schweren depressiven Anpassungsstörung sowie einer Anorexia nervosa leidet und eine Gastritis habe und derzeit beim Betroffenen ein deutliches organisches Psychosyndrom bestehe.

Aufgrund des organischen Psychosyndroms und der daraus resultierenden kognitiven Defizite sei der Betroffene aus gutachterlicher Sicht in finanziellen und behördlichen Angelegenheiten in Gefahr zu seinem Nachteil zu agieren. Es werde daher die Errichtung einer Sachwalterschaft für finanzielle Angelegenheit sowie für die Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie privaten Vertragspartnern empfohlen. Die Testierfähigkeit sei eingeschränkt. Es sollte die besondere Form vor Gericht oder Notar gewählt werden. die Verhandlungsfähigkeit sei gegeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Betroffene bei einer Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung Schaden in seinem Wohlergehen erleiden werde.

 

Aufgrund der Vorlage des Gutachtens der Frau FF wurde die Amtsärztin EE um ein ergänzendes amtsärztliches Gutachten ersucht und stellte diese nochmals fest, dass zum aktuellen Zeitpunkt kein dauerhaftes physisches oder psychisches Leiden vorliege, welches die Erfüllung der Integrationsvereinbarung unzumutbar machen würde. Der Beschwerdeführer sei somit nicht dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 Integrationsgesetz zuzuordnen.

 

Am 27.11.2018 ist der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z ergangen, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 45 Abs 12 NAG in der geltenden Fassung abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung damit, dass der Beschwerdeführer § 10 Abs 3 Z 2 des Integrationsgesetzes nicht erfüllt habe, weshalb der begehrte Aufenthaltstitel nicht zu erteilen war.

 

In der daraufhin fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat der Rechtsvertreter Nachfolgendes ausgeführt:

 

„In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache erstattet der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 27.11.2018 durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter binnen offener Frist nachstehende

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese aus wie folgt:

 

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der Bescheid vom 27.11.2018 wurde dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter am 30.11.2018 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde endet daher am 28.12.2018. Die nunmehr eingebrachte Beschwerde ist demnach rechtzeitig.

 

2. Zur Anfechtungserklärung:

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

 

3. Beschwerdegründe:

Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und werden diese ausgeführt wie folgt:

 

3.1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Sowohl mit Antrag vom 04.06.2018 als auch im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 30.10.2018 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer anlagebedingten leichten geistigen Behinderung leidet. Insofern wurde nicht nur der Antrag auf Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gestellt, sondern im Rahmen der Stellungnahme vom 30.10.2018 ergänzend vorgebracht, dass zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob aufgrund dieser Beeinträchtigung es dem Beschwerdeführer möglich ist, die Integrationsvereinbarung überhaupt zu erfüllen, ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen ist.

 

Zwar wurde von Seiten der belangten Behörde ein ergänzendes amtsärztliches Gutachten eingeholt, mit dem Antrag auf Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens hat sich die belangte Behörde aber nicht weiter auseinandergesetzt.

Dadurch hat die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht hinreichend erhoben und ihre Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt.

Dies stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.

Bei der bestellten Amtsärztin handelt es sich nämlich - soweit für den Beschwerdeführer ersichtlich - nicht um eine Ärztin aus dem psychiatrischen bzw. neuropsychologischen Fachbereich.

Die Amtsärztin hat aber auch nicht dargelegt, anhand welcher diagnostischer Instrumentarien sie überprüft hat, aufgrund welcher vorliegenden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer welche Schwierigkeiten dabei haben könnte (oder eben nicht), die Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

Nur der Verweis auf ein umfangreiches Gespräch inklusive Anamneseerhebung samt Einsicht in die durch den Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befunde lässt jedenfalls nicht erkennen, inwiefern sich daraus eine geänderte Diagnose gegenüber der neuropsychologischen Befunderhebung aus dem Jahr 2015 ergeben soll.

Durch die Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens wäre hingegen hervorgekommen, dass nicht aufgrund eines organischen Psychosyndroms bzw. einer Depression, sehr wohl aber aufgrund der anlagebedingten leichten geistigen Behinderung, der markanten Störung der Auffassung, der Aufmerksamkeit, der Konzentration sowie der Merk- und Erinnerungsfähigkeit sowie dem unzureichend ausgeprägten verbalen Verständnis es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 sowie vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich zu erlernen.

 

Beweis: PV,

Neuropsychologisches Gutachten von CC zu ***** vom 17.07.2015

Fachärztliches Gutachtgen FF vom 07.02.2014,

Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens,

weitere Beweise Vorbehalten.

 

3.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde stützt sich gut das Gutachten der Amtsärztin vom 09.07.2018 sowie das ergänzende Gutachten vom 22.11.2018, wonach der Beschwerdeführer nicht dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 Integrationsgesetz zuzuordnen sei.

Diese Schlussfolgerung ist nach Ansicht des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen unrichtig:

Soweit für den Beschwerdeführer ersichtlich, setzt sich die Amtssachverständige zwar damit auseinander, dass der Beschwerdeführer sich derzeit in keiner ärztlichen sowie psychologischen Behandlung mehr befindet und auch keine Medikamente einnehme.

Insofern liege das 2013 festgestellte organische Psychosyndrom nicht mehr in einem Behandlungs bedürftigen Ausmaß bevor.

Diesen Ausführungen tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers übergeht die Amtssachverständige aber gänzlich, dass durch den Sachverständigen Herrn CC im Jahr 2015 bereits das organische Psychosyndrom nicht mehr explizit benannt, hingegen eine leichte geistige Behinderung festgestellt wurde.

Diese äußert sich in erster Linie darin, dass das Denken des Beschwerdeführers gestört ist, er einen konkreten Sinneseindruck braucht und weder ausreichend in Begriffen denken, noch einen theoretischen Fall setzen kann. Die Wahrnehmung sei deutlich verlangsamt, lückenhaft und vorwiegend von der persönlichen Bedürfnislage abhängig. Der Sachverständige führt unter anderem weiter aus, dass dem Beschwerdeführer dadurch die Fähigkeit fehle, sich Wissensstoff anzueignen, der zur Bewältigung theoretischer und praktischer Lebensaufgaben erforderlich sei. Darüber hinaus sei das verbale Verständnis des Beschwerdeführers nur unzureichend ausgeprägt und lässt der Beschwerdeführer logische Schlussfolgerungen und adäquate Problemlösungen vermissen. Der Beschwerdeführer sei weiter Analphabet und habe in Afghanistan weder lesen, schreiben noch rechnen gelernt.

Unstrittig ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines mehrjährigen Aufenthaltes in Tirol fortgeschrittene Deutschkenntnisse – im Hinblick auf den alltäglichen Sprachgebrauch - angeeignet hat.

Zutreffend ist auch, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten 1,5 Jahren möglich war, einer geregelten - einfachen - Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich im Alltag zu Recht zu finden. Dies widerspricht aber nicht der vorliegenden Diagnose, wonach der Beschwerdeführer eine leichte geistige Behinderung hat.

Auch Personen mit einer leichten Intelligenzminderung können in der Regel am Arbeitsmarkt (wenigstens) einer einfachen Beschäftigung nachgehen sowie eine Unabhängigkeit in praktischen und häuslichen Tätigkeiten des Alltages erlernen.

Hingegen liegen die Hauptschwierigkeiten gerade im Rechnen, Lesen oder Schreiben.

Es ist daher der Schluss unzulässig, dass der Beschwerdeführer – aufgrund Deutschkenntnissen in Sprache, Zurechtfinden im Alltag und Ausübung einer einfachen Erwerbstätigkeit - auch dazu in der Lage ist, die Sprache deutsch auf dem Sprachniveau B1 (Lesen, Schreiben, Hören, Sprechen) sich anzueignen sowie vertiefte Kenntnisse und grundlegende Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich zu erlernen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers können nicht nur psychische Beeinträchtigungen, sondern auch Formen einer (leichten) geistigen Behinderung ein dauerhaftes Leiden iSd § 10 Abs 3 Z 2 IntG darstellen, das die Erfüllung der Integrationsvereinbarung unzumutbar machen kann.

Die belangte Behörde hätte sich daher mit diesem Leiden des Beschwerdeführers auseinandersetzen und prüfen müssen, inwiefern dieses den Beschwerdeführer an der Erfüllung der Integrationsvereinbarung hindert und dieser daher dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 Integrationsgesetz zuzuordnen ist.

Andernfalls würde die belangte Behörde Menschen ohne Behinderung und Menschen wie den Beschwerdeführer mit einer attestierten leichten geistigen Behinderung „gleich“ behandeln. Dies verstößt gegen Art 7 Abs 1 Satz 3 B-VG, weil damit Menschen mit Behinderung, deren Behinderung gerade wesentlich dafür sein kann, dass diese Menschen gewisse Voraussetzungen von vornherein nicht erfüllen können, benachteiligt werden. Insofern werden aber auch ungleiche Sachverhalte „gleich“ behandelt, was im Lichte des aus dem BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung abzuleitende Sachlichkeitsgebot ebenso wenig zu lässig ist (cgi dazu VfGH zu G 106/12, G 17/13, ua).

Da die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit sämtlichen – gem. Gutachten von SV CC diagnostizierten – Beeinträchtigungen auseinanderzusetzen, um die Zuordnung zum Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG vorzunehmen, hat sie den vorliegenden Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

 

Aus all diesen Gründen werden gestellt die

 

ANTRÄGE:

 

Das Landesverwaltungsgericht wolle

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und die beantragten Beweise aufnehmen;

2. der Beschwerde Folge geben, den Bescheid vom 27.11.2018 aufheben und dahingehend abändern, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt wird.“

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer und auch die Amtsärztin einvernommen werden konnten. Außerdem wurde am 02.12.2019 ein klinisch-psychologisches Gutachten erstellt. GG hat das klinisch-psychologische Gutachten ausgeführt. Er ist klinischer Psychologe (klinischer Neuropsychologe sowie Gerontopsychologe) Gesundheitspsychologe sowie allgemein gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. In diesem Gutachten hat er unter anderem festgehalten:

 

„Zusammenfassende Bewertung eigener Untersuchungsbefunde

In dieser klinisch-psychologischen Untersuchung wurde der Schwerpunkt auf die Erfassung geistig-intellektueller Funktionen gelegt.

Dabei zeigte sich ein global reduziertes geistig-intellektuelles Leistungsvermögen mit Defiziten in unterschiedlichen sprachlichen Leistungen, in unterschiedlichen Denkleistungen, in unterschiedlichen Gedächtnisfunktionen und in der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit.

Aus klinisch-psychologischer Sicht passen die erhobenen Befunde zum Bild einer leichten Intelligenzminderung mit einem anhand zweier unabhängiger Testverfahren erhobenen Intelligenzwert (IQ-Wert) von unter 70 (ICD-10f F70).

 

Gutachten

Herr AA ist ein 25-jähriger junger Mann der laut eigenen Angaben seit 2011 in Österreich lebt. Herr AA habe in seinem Heimatland nie die Schule besucht. Etwas Lesen, Schreiben und Rechnen habe er erst durch Unterricht in Österreich erlernt.

Herr AA und sein Rechtsvertreter Herr BB haben das vorliegende Gutachten in Auftrag gegeben, um die Frage zu klären, ob Herr AA aufgrund einer in einem Vorgutachten bereits festgestellten leichten Intelligenzminderung in der Lage ist, die Sprache Deutsch auf dem Niveau B1 (gemeinsamer europäischer Referenzrahmen) zu erlernen oder nicht.

Bei Herrn AA kann die bereits 2015 von dem Sachverständigen Herr CC festgestellte Diagnose einer leichten Intelligenzminderung bestätigt werden.

Bei Herrn AA liegt laut den Ergebnissen der aktuellen Untersuchung ein Intelligenzwert von unter 70 vor. Dies wurde anhand zweier voneinander unabhängiger Testverfahren erhoben. Zum einen durch einen sogenannten „sprachfreien" Intelligenztest, der die Intelligenz über die Fähigkeit zum logischen Denken erfasst. Dabei erreichte Herr AA einen Intelligenzwert von 66. Beim zweiten Verfahren handelt es sich um einen der meist verwendeten und am besten normierten Intelligenztests, der das intellektuelle Leistungsniveau anhand unterschiedlicher Einzelleistungen erfasst (z.B. Kurzzeitgedächtnis, schlussfolgerndes Denken, Wissen). Diese Einzelleistungen werden zu Gruppen zusammenfasst (z.B. Sprachverständnis, wahrnehmungsgebundenes logisches Denken) und daraus wird ein Gesamtwert ableitet. Herr AA erreicht dabei einen IQ-Wert von 55.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass dieses Ergebnis in einem geringen Maße dadurch negativ beeinflusst ist, dass Herr AA nie eine Schule besucht hat. Wichtige Wissensinhalte wurden dadurch von ihm nie gelernt.

Die reduzierten Testergebnisse darauf zurückzuführen, dass Herr AA nicht muttersprachlich Deutsch spricht, ist überwiegend damit zu entkräften, dass Herr AA auch in (überwiegend) sprachfreien Intelligenzleistungen deutlich beeinträchtigt war und dass die gesamte Untersuchung und auch die Aufgaben übersetzt und von Herrn AA verstanden wurden.

In Zusammenschau aller Informationen liegt damit bei Herrn AA eine psychische Erkrankung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung vor.

Eine leichte Intelligenzminderung bei Erwachsenen entspricht einem mentalen Alter von 9 bis unter 12 Jahren (IQ-Bereich von 50-69).

Bei Schulkindern und Erwachsenen treten Schwierigkeiten beim Erlernen schulischer Fertigkeiten wie Lesen, Schreiben, Rechnen, beim Umgang mit Zeit oder Geld auf, wobei Unterstützung in einem oder mehreren Bereichen zur Erreichung altersbezogener Erwartungen notwendig ist. Bei Erwachsenen sind abstraktes Denken, die Exekutivfunktionen (wie Planen, Entwicklung von Strategien, Prioritäten setzen und kognitive Flexibilität), das Kurzzeitgedächtnis sowie die funktionelle Verwendung von schulischen Fertigkeiten (wie Lesen, Umgang mit Geld) beeinträchtigt. Im Vergleich zu Gleichaltrigen lässt sich eine im Konkreten verhaftete Herangehensweise an Probleme und Lösungen erkennen. Das soziale Urteilen ist unreif für das Alter und die Person kann leicht von anderen beeinflusst werden (Leichtgläubigkeit). Im alltagspraktischen Bereich können Betroffene für sich selbst sorgen, benötigen aber einige Unterstützung bei komplexen Alltagsaufgaben im Vergleich zu Gleichaltrigen. (...)

Aus klinisch-neuropsychologischer Sicht verfügt Herr AA nicht über die kognitiven Fähigkeiten, eine Deutschprüfung auf B1-Niveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu absolvieren. Durch die geistig-intellektuellen Einschränkungen hat Herr AA schon auf Farsi Schwierigkeiten mit einer etwas flüssigeren und inhaltsreichen Sprachproduktion, wie sie für das freie Sprechen über wenige Minuten hinweg notwendig ist. Herr AA würde aufgrund seiner eingeschränkten Gedächtniskapazitäten sehr viel Aufwand für das Lernen selbst einfacher Vokabeln betreiben müssen. Zudem verfügt Herr AA nicht über die notwendigen Fähigkeiten, sich selbst so zu organisieren, dass ein Lernen unabhängig von Kursen möglich ist. In Kursen ist Herr AA aber mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund des Lerntempos überfordert. Aus fachlicher Sicht verfügt Herr AA aufgrund seiner Intelligenzminderung nicht über komplexere linguistische Fähigkeiten, die für einen differenzierten, vor allem auch schriftlichen Sprachgebrauch notwendig sind. Herr AA ist z.B. nicht in der Lage, zusammenhängende Texte aus seinem Interessensgebiet zu verfassen. Er hat selbst in diesem Rahmen Schwierigkeiten, einfache logische Folgen in linearer Abfolge darzustellen. Herr AA ist nicht in der Lage, einfache Begriffe, deren Bedeutung er eigentlich kennt, mit anderen Worten zu beschreiben. Auch andere Anforderungen auf B1-Niveau (z.B. das Korrigieren von Fehlern bei Zeitformen oder bei Ausdrücken, die zu Missverständnissen führen; neu ansetzen und eine andere Taktik benutzen, wenn eine Kommunikation zusammenbricht) kann Herr AA aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht erfüllen und auch zukünftig nicht sicher erlernen.“

 

Es wurde ein weiteres Mal ein ergänzendes amtsärztliches Gutachten eingeholt und hat die Amtsärztin unter Einbeziehung der Aussagen des GG ausgeführt, dass der BF unter einer Intelligenzminderung leidet, welche eine dauerhafte kognitive Beeinträchtigung darstellt. Herr AA ist dem Personenkreis des § 10 Abs3 Z2 IntG zuzuordnen.

Es ist ihm nicht zumutbar, sich die Sprache Deutsch (lesen, schreiben, hören, sprechen) auf dem Sprachniveau B1 anzueignen sowie vertiefte Kenntnisse und grundlegende Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich zu lernen.

 

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung aufweist, die einen mentalen Alter von 9 bis 12 Jahren entspricht. Aus klinischer-neuropsychologischer Sicht verfügt der Beschwerdeführer nicht über die kognitiven Fähigkeiten eine Deutschprüfung auf B1-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu absolvieren.

 

 

II. Rechtliche Bestimmungen:

 

Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)BGBl. GBl I Nr 100/2005 in der geltenden Fassung

 

§45

„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

 

§ 11 NAG

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

 

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

…“

 

Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2017/68 :

 

§ 10 Integrationsgesetz

„Modul 2 der Integrationsvereinbarung

 

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“

 

 

III. Rechtliche Erwägungen:

 

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über alle Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ausgenommen eines Nachweises zur Absolvierung der Integrationsprüfung, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz und zu den Werten der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich.

Er hält sich seit dem Jahr 2011 ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich auf. Er hat seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter gem. § 8 Abs. 4 Asylgesetz nachgewiesen. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung konnte er nicht erfüllen, diesbezüglich wird auf das vorliegende Gutachten des GG und das daraufhin erfolgte ergänzende amtsärztliche Gutachten vom 06.02.2020 verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, sich die Sprache Deutsch (lesen, schreiben, hören, sprechen) auf dem Sprachniveau B1 anzueignen sowie vertiefte Kenntnisse und grundlegende Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich zu lernen.

 

Der Beschwerdeführer ist somit dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 Integrationsgesetz zuzuordnen. Er erfüllt keine der negativen Voraussetzungen des § 11 Abs 1 NAG.

Zu den Bestimmungen des § 11 Abs 2 NAG ist festzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen wiederstreitet, er eine ordentliche Unterkunft nachgewiesen hat, er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, da er als Arbeiter bei der Firma JJ angestellt ist, er ein regelmäßiges monatliches Einkommen hat und sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.

Auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 5 NAG liegt nicht vor.

Von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 11 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 und Z 5 bis Z 7 war aufgrund der bereits eingeholten Informationen im erstinstanzlichen Verfahren auszugehen. Ebenso von § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, wie bereits ausgeführt.

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen subsidiär Schutzberechtigten, der in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über diesen Status verfügt hat.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und der am 21.06.2018 persönlich beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen. Zur Befristung ist auszuführen, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist und dementsprechend auf Dauer gilt. Lediglich das entsprechende Dokument (die „Aufenthaltstitelkarte“) ist gemäß § 20 Abs. 3 2. Satz NAG für den Zeitraum von 5 Jahren auszustellen. Die Gültigkeitsbestimmung des § 20 Abs. 3 NAG ist eine Spezialbestimmung zur allgemeinen Gültigkeitsbestimmung von befristeten Aufenthaltstiteln nach § 20 Abs. 1 NAG („sofern nichts anderes bestimmt ist….“). Anders als im § 20 Abs. 1 NAG ist bei der Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ auf das Erfordernis der entsprechenden Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments nicht abzustimmen und war daher spruchgemäß eine 5jährige Gültigkeit beginnend 01.04.2020 zu erteilen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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