GSLG Tir 1970 §2
GSLG Tir 1970 §3
GSLG Tir 1970 §4
GSLG Tir 1970 §5
GSLG Tir 1970 §6
GSLG Tir 1970 §7
GSLG Tir 1970 §10
Tiroler Almschutzgesetz §4
Tiroler Almschutzgesetz §6
GSLG Tir 1970 §1
GSLG Tir 1970 §2
GSLG Tir 1970 §3
GSLG Tir 1970 §4
GSLG Tir 1970 §5
GSLG Tir 1970 §6
GSLG Tir 1970 §7
GSLG Tir 1970 §10
Tiroler Almschutzgesetz §4
Tiroler Almschutzgesetz §6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1463.17
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des S R, Adresse, PLZ Y, vertreten durch Dr. F L, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dieSpruchpunkte I. und II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014, dahingehend ergänzt werden, dass betreffend die Bringungsanlage „Neubaustrecke (Variante 2)“ neben dem generellen Projekt vom 13.11.2012, Zl AGW-**-**-**/35, und dem Lageplan „Bringungsrecht X; Gemeinde Y“, vom 05.12.2013, Zl PA***-**-09, beide verfasst von der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung, auch auf die signierte Projektbeschreibung vom 09.10.2014 [„Trassenbeschreibung der Neubaustrecke (Variante 2)“ einschließlich des technischen Berichtes], ebenfalls verfasst von der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung, Bezug genommen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Ausgangssituation:
1. Feststellungen zu verschiedenen behördlich bewilligten Wegen und bestehenden Bringungsrechten:
1.1. A-weg:
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz hat mit Bescheid vom 05.09.1969, Zl IIIb1-***/3, den Gemeinschaftsweg A-weg bewilligt. Mit dem zitierten Bescheid hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zudem die „Güterweggenossenschaft A-weg“ anerkannt und ihr das erforderliche landwirtschaftliche Bringungsrecht entschädigungslos eingeräumt.
Mit Bescheid vom 18.02.1977, Zl IIIb1-****/9, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde nachträglich genau bezeichnete Liegenschaften in die Weggemeinschaft „Güterweggenossenschaft A-weg“ einbezogen, den Aufteilungsschlüssel für drei Weganteile neu festgelegt und für die nachträglich einbezogenen Mitglieder der Weggemeinschaft einen Baukostenbeitrag bestimmt.
1.2. B-weg:
Mit Bescheid vom 08.08.1980, Zl IIIb1-****/1, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz zu Gunsten des Gst Nr **0, GB ***** Y, der Agrargemeinschaft X* nach Maßgabe eines näher bezeichneten Projektes ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht im Umfang der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines insgesamt 4 m breiten, nicht öffentlichen Bringungsweges entschädigungslos auf den Gst Nrn **6/1, **6/2, **6/3 und **6/4, alle GB ***** Y (Eigentümerin: Agrargemeinschaft Y), eingeräumt (Spruchpunkt I.), die Kostentragung für die Errichtung und die Erhaltung durch die beiden einzigen Mitglieder der Agrargemeinschaft X* geregelt (Spruchpunkt II.), die kostenlose Mitbenützung dieser Bringungsanlage durch die Agrargemeinschaft Y festgelegt (Spruchpunkt III.) und die Bewilligung zum Bau der Bringungsanlage unter Vorschreibung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt IV.). Auf der Grundlage des eben zitierten Bescheides wurde der B-weg errichtet; er beginnt als Abzweigung vom A-weg.
Mit Bescheid vom 09.04.1992, Zl IIIb1-*** */7, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz zu Gunsten des Gst Nr **1, GB ***** Y, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht auf der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 08.08.1980, Zl IIIb1-****/1, bewilligten Bringungsanlage entschädigungslos eingeräumt (Spruchpunkt I.). Die Spruchpunkte II. – IV. des Bescheides vom 09.04.1992, Zl IIIb1-*** */7, enthalten nähere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.07.2001, Zl AgrB-***/**-2001, berichtigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 09.01.2002, Zl AgrB-***/**-2002, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz zu Gunsten des Gst Nr **1, GB ***** Y (Eigentümerin: Agrargemeinschaft X), und des Gst Nr **9/1, GB ***** Y (Eigentümer: E P), das landwirtschaftliche Bringungsrecht auf den Gst Nrn **6/1 – **6/6 und **6/9, alle GB ***** Y (Eigentümerin: Agrargemeinschaft Y), den Gst Nrn **0/1 und **0/2, beide GB ***** Y (Eigentümer: E P) und dem Gst Nr **0/3, GB ***** Y (nunmehriger Eigentümer: S R), eingeräumt.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 23.07.2001, Zl AgrB-***/**-2001, berichtigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 09.01.2002, Zl AgrB-***/**-2002, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die „Bringungsgemeinschaft B-weg“ gebildet und die berechtigten Grundstücke einschließlich des Anteilverhältnisses an den Erhaltungskosten der Bringungsanlage festgesetzt. Ergänzend dazu hat die Agrarbehörde mit Spruchpunkt III. eine Satzung erlassen und im Spruchpunkt IV. die von der Agrargemeinschaft X sowie die von E P zu leistenden „Baukostenrückersätze“ festgelegt.
2. Agrargemeinschaft W:
Die Agrargemeinschaft W (auch bezeichnet als W) hat aus zwei Mitgliedern bestanden.
Mit Bescheid vom 07.05.2001, Zl AgrB-***/**-2001, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz über Antrag der beiden Mitglieder die Einzelteilung nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) eingeleitet (Spruchpunkt I.) und die Teilung durchgeführt (Spruchpunkt IV.). Im Spruchpunkt IV. des zitierten Bescheides wird festgelegt, welche Grundstücke jeweils den beiden Mitgliedern zugeschrieben werden (vergleiche Spruchpunkt IV./3. und 4.), außerdem wird das Geh- und Fahrrecht am B-weg bestimmt (Spruchpunkt IV./6.).
Die Agrargemeinschaft W existiert daher nicht mehr.
3. Agrargemeinschaft X:
Mit Generalakt vom 02.01.1930, Zl ***/5, hat die Agrarbezirksbehörde die Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft X reguliert.
Dieser Generalakt wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.05.1988, Zl IIIb1-*** R/2, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 30.11.1989, Zl LAS-**/*-88, abgeändert. Insbesondere wurden die Mitglieder der Agrargemeinschaft X und deren Anteilsrechte neu festgelegt, der Wirtschaftsplan aufgehoben und neue Verwaltungssatzungen erlassen.
Mit Bescheid vom 30.08.1999, Zl 2-N2.***/*-1999, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der Agrargemeinschaft X die Errichtung des Schlepperweges „X-weg“ naturschutzrechtlich bewilligt. Die Trasse des Schlepperweges entspricht im Wesentlichen der (nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden) Variante 1.
Die Agrargemeinschaft X hat diesen bewilligten Weg nicht errichtet, die zitierte naturschutzrechtliche Bewilligung ist in der Zwischenzeit erloschen.
4. C-weg:
Mit den Spruchteilen A) und B) des Bescheides vom 03.09.1999, Zl 2 N2.***/*-1999, hat die Bezirkshauptmannschaft Z N R - dem Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers S R - die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Almweges „C-weg“ erteilt. Dieser - in der Zwischenzeit errichtete Weg - führt von der B-alm ausgehend Richtung Norden bis zu C-alm.
[Das mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014, eingeräumte Bringungsrecht beinhaltet auch die Berechtigung zur Mitbenützung dieses, in der Natur vorhandenen, naturschutzrechtlich und wasserrechtlich bewilligten Weges.]
II. Verfahrensablauf:
1. Verfahren bei der belangten Behörde:
1.1. Antrag:
Bei der Agrarbehörde langte am 27.08.2007 das Protokoll über die außerordentliche Versammlung der Agrargemeinschaft X vom 24.08.2007 ein. In diesem Protokoll heißt es wörtlich:
„Die Mitglieder beschließen nach entsprechender Beratung die Antragstellung an die Agrarbehörde auf Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes vom B-weg bis zur X-Alm entsprechend den öffentlichen-rechtlichen Zulässigkeiten.
Die Mitglieder beantragen die Beratung und Projektierung eines Zufahrtweges zur Bewirtschaftung der Alm.“
Dieses Protokoll haben die Mitglieder der Agrargemeinschaft unterfertigt. Unter der Unterfertigung heißt es:
„Der Obmann leitet diesen Antrag an die Agrarbehörde weiter.“
Die Agrarbehörde hat in dieser Angelegenheit am 22.04.2009 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, eine Parteienvereinbarung konnte aber nicht abgeschlossen werden.
1.2. Ursprünglich geplante Bringung:
Mit Schriftsatz vom 18.12.2009, Zl AGW-**-*`*-**/27, hat die Abteilung Agrarwirtschaft der Agrarbehörde den für den geplanten Bringungsweg ausgearbeiteten technischen Bericht übermittelt. [Der in diesem technischen Bericht beschriebene Bringungsweg entspricht der beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht verfahrensgegenständlichen Variante 1; dies ergibt sich insbesondere aus dem vom 09. bis 18.02.2010 im Gemeindeamt der Gemeinde Y aufgelegten Lageplan.]
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.02.2010 haben sich die Mitglieder der Agrargemeinschaft X mit dem vorliegenden Amtsprojekt vollinhaltlich einverstanden. Mit Schriftsatz vom 03.03.2010 haben die Agrargemeinschaft X und deren Mitglieder den Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das von der Agrarbehörde ausgearbeitete Amtsprojekt (Variante 1) eingebracht. Die Agrarbehörde hat diesen Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige Naturschutzbehörde weitergeleitet. Parallel zum naturschutzrechtlichen Verfahren hat auch die Agrarbehörde verschiedene Verfahrensschritte gesetzt.
Mit Bescheid vom 11.10.2011, Zl 2-***/**-2010-N, hat die Bezirkshauptmannschaft Z als Naturschutzbehörde I. Instanz die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Erschließungsweges zur X-Alm nach Maßgabe eines näher bezeichneten Lageplans versagt und die Einwendungen des vom gegenständlichen Vorhabens betroffenen Grundeigentümer N R, Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des N R hat die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde II. Instanz mit Bescheid vom 02.02.2012, Zl U-**.***/5, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 29.05.2012, Zl U-**.***/13, hat die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde II. Instanz die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.10.2011, Zl 2-***/**-2010-N, erhobene Berufung der Agrargemeinschaft X als unbegründet abgewiesen. Grundlage dieser Entscheidung war unter anderem das von der Naturschutzgebehörde II. Instanz eingeholte Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI H J vom 27.03.2012, Zl AGW-****/10.
1.3. Fortgesetztes agrarbehördliches Verfahren betreffend die Einräumung eines Bringungsrechtes:
Mit Schriftsatz vom 13.11.2012, Zl AGW-**-**-**/35, hat die Abteilung Agrarwirtschaft im Hinblick auf die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die ursprünglich eingereichte Erschließungsvariante (Variante 1) Lagepläne übermittelt, auf denen drei Trassenführungen zwecks Erschließung der Weideflächen der Agrargemeinschaft X dargestellt sind.
Am 15.01.2013 hat die Agrarbehörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Vor dieser Verhandlung hat die geologische Amtssachverständige Mag. T M mit Schriftsatz vom 11.12.2012, Zl Via-LG-***/15, eine Stellungnahme abgegeben und die Durchführung eines Lokalaugenscheines für erforderlich erachtet. N R hat sich zum Verhandlungsgegenstand im Schriftsatz vom 09.01.2013 geäußert und im Wesentlichen auf seine früheren Einwendungen verwiesen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.01.2013 hat I P als Obmann der Agrargemeinschaft X unter Hinweis auf den im August 2007 an die Agrarbehörde übermittelten Vollversammlungsbeschluss ausdrücklich erklärt, dass bereits im Jahr 2007 die Agrargemeinschaft X einen Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten gestellt habe.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.01.2013 wurden die verschiedenen Erschließungsvarianten erörtert und Stellungnahmen verschiedener Parteien eingeholt.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2013, Zl AGW-**-**-**/36, hat der agrarfachliche Amtssachverständige DI H J Befund und Gutachten erstattet. In seinem Gutachten befasst er sich mit folgenden Themen/Fragestellungen:
Notwendigkeit der Erschließung der X-Alm
Reihung der drei Erschließungsvarianten aus landwirtschaftlicher Sicht
Mit Schriftsatz vom 05.09.2013, Zl Via-LG-***/15-2, hat die geologische Amtssachverständige Mag. T M eine Stellungnahme abgegeben und insbesondere eine Bewertung der Erschließungsvarianten vorgenommen.
Mit Schriftsatz vom 04.10.2013, Zl 2-***/**-2010-N, hat die Bezirkshauptmannschaft Z als Naturschutzbehörde zur nunmehr verfahrensgegenständlichen Variante 2 eine Stellungnahme abgegeben und die Bewilligungspflicht dieser Variante verneint.
Zu einer möglichen Entschädigung zur Festlegung der Erhaltungsanteile für die nunmehr verfahrensgegenständliche Variante 2 liegt die agrarwirtschaftliche Stellungnahme von Diin Drin A J vom 12.12.2013, Zl AGW-**/**-2013, vor.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014, hat die Landesregierung als Agrarbehörde zu Gunsten der Gst Nrn .**8 und **1 in EZ **1, GB ***** Y (Eigentümerin: Agrargemeinschaft X), ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht auf den Gst Nrn **0/1 und **2 (Eigentümer: E P) und **0/3 (Eigentümer: S R), alle GB ***** Y, eingeräumt, den Umfang und den Trassenverlauf des Bringungsrechtes beschrieben sowie die Entschädigung festgesetzt. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der Agrargemeinschaft X die Bewilligung zum Bau und zur Ausgestaltung der unter Spruchpunkt I. des genannten Bescheides beschriebenen Bringungsanlage „Variante 2 (= Neubaustrecke)“ entsprechend näher bezeichneter Unterlagen erteilt.
Gegen die Spruchpunkte I. und II. des zitierten Bescheides hat S R, Adresse, PLZ Y, als nunmehriger Eigentümer des Gst Nr **0/3, GB ***** Y, Beschwerde erhoben, als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Agrargemeinschaft X abgewiesen wird; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Über die Beschwerde des S R hat die belangte Behörde nochmals am 13.05.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, allerdings konnte zwischen der Antragstellerin und dem Beschwerdeführer keine Einigung erzielt werden. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auch nicht zurückgezogen.
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 16.07.2014 mit U P, Sohn des Obmannes der Agrargemeinschaft X, und am 21.07.2014 eine Besprechung mit B D, der Tante des Beschwerdeführers, stattgefunden. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht die Aktenvermerke vom 16.07.214, Zl LVwG-2014/**/***-3, und vom 22.07.2014, Zl LVwG-2014/**/***-4, angelegt.
Zur Beschwerde des S R hat sich die belangte Behörde im Schriftsatz vom 28.07.2014, Zl ZBS-***/**-2014, und die Agrargemeinschaft X im Schriftsatz vom 03.08.2014 geäußert. Der Stellungnahme der Agrargemeinschaft X waren mehrere Lichtbilder beigefügt. Die belangte Behörde hat abschließend gefordert, die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat in Begleitung seiner Eltern den Inhalt seines Rechtsmittels im Rahmen einer Vorsprache am 13.08.2014 näher erläutert. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht den Aktenvermerk vom 13.08.214, Zl LVwG-2014/**/****-9, angelegt. Zu den Ausführungen der Agrargemeinschaft X vom 03.08.2014 hat sich der Beschwerdeführer zudem im Schriftsatz vom 08.10.2014 geäußert und im Wesentlichen die Anträge in der Beschwerde wiederholt, allerdings das Eventualbegehren zurückgezogen und außerdem die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt.
Mit Schriftsatz vom 09.10.2014 hat der zuständige Sachbearbeiter der Abteilung Agrarwirtschaft, Ing. U G, für die verfahrensgegenständliche Bringung eine überarbeitete Projektbeschreibung vorgelegt. Die Angabe der von der Bringung belasteten Grundstücke hat der genannte Sachbearbeiter im Hinblick auf ein Grundstück im Schriftsatz vom 13.10.2014 berichtigt.
Zur Projektbeschreibung vom 09.10.2014 hat sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 29.10.2014 geäußert und verschiedene Beweisanträge eingebracht.
Am 30.10.2014 hat in der gegenständlichen Angelegenheit die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer, die Agrargemeinschaft X und die belangte Behörde haben im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. E P als von der Bringung betroffener Grundeigentümer hat sich im Wesentlichen den Ausführungen der Agrargemeinschaft X angeschlossen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, dessen Vater N R, Ing. U G als Verfassers des Amtsprojektes, Abteilungsvorstand Dr. K L (Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten) und I P als Obmann der Agrargemeinschaft X als Parteien sowie die geologische Amtssachverständige Mag. T M und der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI H J einvernommen.
Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellten Beweisanträgen - Durchführung eines Lokalaugenscheines, Einholung eines geologischen Gutachtens durch neuerliche Einvernahme der geologischen Amtssachverständigen sowie Einholung von Gutachten zu den Fachbereichen „Wegebau“ und „Landwirtschaft“ - hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mittels verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurückgewiesen.
III. Beschwerdevorbringen und Gegenäußerungen:
1. Beschwerdevorbringen:
1.1. Allgemeines:
Der Beschwerdeführer S R hat als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend gemacht.
1.2. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Der Beschwerdeführer bringt vor, lediglich eine halbe Seite des in Beschwerde gezogenen Bescheides enthalte eine rechtliche Beurteilung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei daher nicht in fundierter Weise richtig beurteilt worden. Insbesondere habe sich die belangte Behörde mit den Einwendungen des Voreigentümers des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Die Feststellung, dass die zu erschließenden Grundstücke über keine zeitgemäße Bringungsmöglichkeit verfügen würden, sei durch § 2 Abs 1 GSLG 1970 nicht gedeckt. Die Aussagen im Bescheid vom 23.07.2001, Zl AgrB-***/**-2001, seien nicht berücksichtigt worden und sei daher die nunmehrige Einräumung eines (weiteren) Bringungsrechtes nicht zu rechtfertigen.
Auch die Variante 2 sei aus geologischer Sicht „problematisch“, die Trasse müsse auf teilweise felsigem Untergrund errichtet werden. Dies mache Sprengungen erforderlich, außerdem seien auch Hangrutschungen zu befürchten. Nur eine unproblematische Trasse wäre aus rechtlicher Sicht akzeptabel.
Die belangte Behörde habe zudem das Recht auf Parteigehör verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer als neuem Eigentümer das rechtliche Gehör vorenthalten habe. Dies gelte insbesondere für die Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft vom 01.03.2013 und 12.12.2013 sowie die geologische Stellungnahme vom 05.09.2013. Wäre das Parteigehör gewahrt worden, hätte der Beschwerdeführer die Gefährdung seines Almgebäudes, bestehend aus Wohn- und Wirtschaftsteil, durch den Bau der unmittelbar am Gebäude vorbeiführenden Bringungsanlage (Neubau) vorbringen können.
Der Bau der neuen Bringungsanlage sei nur mit Sprengungen durchzuführen. Damit seien Gefährdungen der angrenzenden Gebäude und deren Bewohner sowie von Gästen und Tieren zu befürchten. Insbesondere würde die verfahrensgegenständliche Wegtrasse knapp oberhalb des Almgebäudes den Hang queren und Eingriffe in das Gelände erfordern. Der von seinem Rechtsvorgänger oberhalb des Almgebäudes errichtete Schlepperweg sei ohne erdbauliche Maßnahmen angelegt worden und daher mit der geplanten Bringungsanlage nicht vergleichbar.
Die belangte Behörde habe auch davon abgesehen, ein geologisches Gutachten einzuholen, obwohl die geologische Amtssachverständige Mag. T M ein solches ausdrücklich gefordert habe.
Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer anlässlich der Vorsprache am 13.08.2014, in den Schriftsätzen vom 08.10. und 29.10.2014 und anlässlich der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 wiederholt und ergänzt.
In den Schriftsätzen vom 08.10 und 29.10.2014 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 macht der Beschwerdeführer die Befangenheit des Ing. U G, dem Verfasser des Amtsprojektes, geltend. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Gutachtens zum Bereich „Wegebau“ durch einen unabhängigen Sachverständigen gefordert.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auch die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI H J in Zweifel gezogen und davon ausgehend die Einholung eines (weiteren) Gutachtens aus dem Bereich „Landwirtschaft“ zur Frage der Bewirtschaftung der X-Alm gefordert.
1.3. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem GSLG 1970 setze das Vorliegen eines sogenannten Bringungsnotstandes des Grundstückes, für das ein Bringungsrecht eingeräumt werden solle, voraus.
Unter Berücksichtigung der Benützungsart und der tatsächlichen Nutzung der Gst Nrn .**8 und **1, beide GB ***** Y, sei nicht von einem solchen Bringungsnotstand auszugehen. Auf den beiden Grundstücken werde kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb geführt. Die Grundstücke seien nur zur Beweidung durch Jungvieh und Schafe geeignet. Schon im Bescheid der Agrarbehörde vom 23.07.2001, Zl AgrB-***/**-2001, sei durch das damals eingeräumte Bringungsrecht die beste Voraussetzung zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gst Nr **1, GB ***** Y, erreicht worden. Folglich bestehe kein Bedarf an einem weiteren Bringungsrecht.
Dem Bescheid der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde II. Instanz vom 29.05.2012, Zl U-**.***/13, sei ebenfalls zu entnehmen, dass eine ausreichende Erschließung gegeben sei.
Auf eine „zeitgemäße“ Bringungsmöglichkeit sei auf der Grundlage des GSLG 1970 nicht abzustellen. Die vorhandenen Viehtriebwege seien als ausreichende Erschließung anzusehen. Zudem handle es sich bei der X-Alm um eine Galtalm. Das Erschließungserfordernis für eine Galtalm sei anders zu beurteilen als für eine Alm, die mit Milchkühen bestoßen werde.
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Errichtung eines Almstalls sei nicht entscheidungswesentlich. Die entsprechende Flächenwidmung würde fehlen. Darüber hinaus könne ein solches Objekt auch an einer anderen, tiefer liegenden Stelle errichtet werden. Es brauche außerdem kein Stallgebäude für die Unterbringung und Betreuung von Milchkühen, sondern es genüge ein Unterstand für Galtvieh.
Der Beschwerdeführer bekämpft zudem die amtswegige Festsetzung der Entschädigung. Eine solche sei erst zulässig, wenn hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zu Stande gekommen sei. Den entsprechenden Versuch habe die belangte Behörde nicht unternommen.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass auf der C-alm auch ein „Almausschank“ im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und eine Almkäserei betrieben werde. Gem § 2 Abs 3 GSLG 1970 dürfe durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage ein Bringungsrecht nur mit Zustimmung des Gewerbeinhabers eingeräumt werden. Diese Bestimmung sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die im § 2 Abs 3 GSLG 1970 geforderte Zustimmung liege allerdings nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zudem vorgebracht, die neu zu errichtende Bringungsanlage führe direkt nördlich an der C-alm, und zwar am Sammelplatz der Tiere vorbei. Die neue Bringungsanlage störe daher den Betrieb der C-alm.
2. Vorbringen der belangten Behörde:
2.1. Zur Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde sei der nunmehr bewilligten Variante 2 unter Berücksichtigung des § 2 GSLG 1970 schon aus Kostengründen der Vorzug zu geben gewesen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei den Ausführungen der geologischen Amtssachverständigen zu entnehmen, dass die bewilligte Variante aus geologischer Sicht am besten geeignet sei und geologische Detailuntersuchungen nicht erforderlich seien.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien zur Errichtung der Neubaustrecke keine Sprengungen vorgesehen und auch nicht erforderlich. Damit scheide die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung seines Almgebäudes aus.
2.2. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Entsprechend den Ausführungen der belangte Behörde habe sie sich ausführlich mit der Frage der Notwendigkeit der Erschließung der Alm der antragstellenden Agrargemeinschaft X auseinandergesetzt und dementsprechend das der Entscheidung zu Grunde liegende landwirtschaftliche Gutachten vom 01.03.2013, Zl AGW-**-**-**/36, eingeholt. Die zu erschließenden Grundstücke seien Almflächen und damit landwirtschaftlichen Zwecken iSd § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 gewidmet. Gegenstand des eingeräumten Bringungsrechtes sei die wegemäßige Verbindung zwischen den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der anteilsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft X und der nicht erschlossenen X-Alm. Die Antragstellerin sei nach den Bestimmungen des Almschutzgesetzes verpflichtet, ihre Alm zu bewirtschaften. Davon ausgehend sei das Vorliegen eines Bringungsnotstandes entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu bejahen.
3. Vorbringen der Agrargemeinschaft X:
Die Agrargemeinschaft X weist auf ihre über 10 Jahre andauernden Bemühungen zur Errichtung eines Weges zur X-Alm und den dortigen Weideflächen hin. Innerhalb dieses Zeitraumes hätten sich zahlreiche Fachleute mit den möglichen Erschließungsvarianten auseinandergesetzt. Der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel liege nicht vor. Die nunmehr bewilligte Variante sei auch aus geologischer Sicht unproblematisch, es bedürfe daher keiner besonderen geologischen Erkundung. Ebenso sei die Verwirklichung der nunmehr bewilligten Wegtrasse aus naturschutzrechtlicher Sicht unproblematisch.
Sprengarbeiten seien für die Errichtung der bewilligten Bringungsanlage nicht erforderlich, da sich der betroffene Untergrund für einen Bau eines Weges sehr gut eigne. Weder bei der Errichtung der Wegeanlagen des Beschwerdeführers/dessen Rechtsvorgängers noch jenen des E P seien Sprengungen erforderlich gewesen oder Hangrutschungen aufgetreten.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die X-Alm auch für eine Beweidung mit Milchkühen geeignet.
Abschließend hält die Agrargemeinschaft X fest, dass die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen die Notwendigkeit der Erschließung der X-Alm mittels eines befahrbaren Weges belegen würden. Die Viehtriebwege allein seien dafür nicht ausreichend.
Die Agrargemeinschaft X hat daher im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt, der Beschwerde des S R gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014, keine Folge zu geben.
IV. Sachverhalt:
1. Feststellungen zur Bewirtschaftung der X-Alm:
1.1. Situation der X-Alm:
Die X-Alm steht im Eigentum der Agrargemeinschaft X und ist in der EZ **1, GB ***** Y, vorgetragen. Die Alm wurde unter der Almnummer **** (Almbetriebsnummer ********) in das Tiroler Almbuch aufgenommen.
Die X-Alm besteht aus einer Eigentumsfläche von 140,1367 ha, wovon 55,4583 ha als Alpe, 84,6611 ha als Sonstige (Ödland) und 173 m² als Baufläche (Gebäude) ausgewiesen sind. Die Gebäude der X-Alm (eine Hirtenhütte und ein baufälliger Almstall) liegen in 2.480 m Seehöhe. Das Weidegebiet der X-Alm erstreckt sich zwischen rund 2.100 m bis rund 2.500 m Seehöhe, die Exposition von Südost bis Südwest. Derzeit ist die X-Alm nur auf einem Fußweg – bzw Viehtriebweg(en) - erreichbar.
Nach dem Tiroler Almbuch wurde die Alm mit 23 Kalbinnen, 32 Kälbern und 3 Ziegen vom 10.07 bis 20.09 bestoßen. Über mehrere Jahrzehnte wurde die Alm von der benachbarten B-alm aus mitbewirtschaftet. In den Jahren 2002 bis 2009 erfolgte die Bewirtschaftung von der angrenzenden C-alm aus. Seit dem Jahr 2009 wird die X-Alm von der D-alm aus bewirtschaftet.
Die Agrargemeinschaft X plant, die X-Alm selbst zu bewirtschaften, und zwar mit ca 30 Stück Galtvieh und allenfalls auch Schafen. Beabsichtigt ist außerdem, im Bereich der Alm ein Gebäude zu errichten.
1.2. Situation der Heimbetriebe:
An der Agrargemeinschaft X sind 7 Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt, von denen 6 Betriebe im Nebenerwerb bewirtschaftet werden. Die Mähflächen des nicht mehr eigenständig bewirtschafteten Hofes werden von den übrigen Mitgliedern im Pachtwege genutzt. Von den Mitgliedern der Agrargemeinschaft X werden insgesamt 68,2 ha Mähflächen aktiv bewirtschaftet. Bei diesen Flächen handelt es sich um zweischnittige Wiesen, die zum Teil sehr steil sind, sowie um Bergmähder, den in der Gemeinde Y nach wie vor eine große Bedeutung für die bergbäuerlichen Betriebe zukommt. Auf den Betrieben werden aktuell 28 Milchkühe, 98 Jungrinder sowie 35 Schafe gehalten.
Laut der aktuellen Nutztierhaltung auf den anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften ist es den Bewirtschaftern möglich, die Alm mit eigenem Vieh, Jungrindern und Schafen, zu bestoßen. Die X-Alm bietet auf der nutzbaren Fläche von rund 59 ha eine Futtermenge von rund 35.000 kg Trockenfutter. Dies entspricht dem Ertrag von rund 6 ha zweischnittiger Wiese im Bereich der Bergbauernhöfe. Die X-Alm stellt somit einen wesentlichen Bestandteil der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften dar.
Bei Auflassung der X-Alm gingen deren Weideflächen für die Heimbetriebe als Wirtschaftsflächen verloren, da sie durch die beginnenden Erosionen stetig an Wert verlieren werden.
2. Feststellungen zum Bringungsrecht:
2.1. Allgemeine Feststellungen:
Das im Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 09.01.2014, Zl ZBH-***/**-2014, zu Gunsten der im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehenden Gst Nrn .**8 und **1, beide in EZ **1, GB ***** Y, eingeräumte Bringungsrecht auf näher bezeichnete Grundstücken umfasst die Mitbenützung eines bestehenden Weges (C-weg) und die Errichtung einer Bringungsanlage (Neubaustrecke; Variante 2).
Ausgehend von der B-alm auf Gst Nr **0/1, GB ***** Y, führt der C-weg mit einer Länge von 749 m zur C-alm auf dem Gst Nr **0/3, GB ***** Y. Dort beginnt die Neubaustrecke, die unmittelbar oberhalb (nördlich) des Almgebäudes der C-alm vorbeiführt und nach 277 m das zu erschließende Gst Nr **1, GB ***** Y, erreicht. Die Neubaustrecke bis zum geplanten Wegende beträgt insgesamt 386 m.
2.2. Mitbenützung des C-weges:
Den C-weg hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 03.09.1999, Zl 2/N2.***/*-1999, naturschutzrechtlich (Spruchteil A) und wasserrechtlich (Spruchteil B) bewilligt.
Dieser bestehende Privatweg von der B-alm bis zur C-alm setzt sich aus den beiden Zubringern „Zubringer T1“ und „Zubringer T2“ zusammen (Die Bezeichnungen sind dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Lageplan „Bringungsrecht X; Gemeinde Y“, vom 05.12.2013, Zl PA***-**-09, verfasst von der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung, entnommen. Darin sind der „Zubringer T1“ in oranger und der „Zubringer T2“ in blauer Farbe eingezeichnet.).
Der „Zubringer T1“ umfasst den Teilabschnitt vom Ende des bestehenden B-weges (beim Gatter) bis zum Anfang des Teilabschnittes „Zubringer T2“ auf dem Gst Nr **0/3, GB ***** Y, und gliedert sich in drei Unterabschnitte.
Das erste Teilstück (Unterabschnitt 1) verläuft vom Ende des bestehenden B-weges (beim Gatter) bis zur Abzweigung des bestehenden Wirtschaftsweges auf dem Gst Nr **0/1, GB ***** Y. Das zweite Teilstück (Unterabschnitt 2) erstreckt sich von der Abzweigung des erwähnten Wirtschaftsweges bis zum Weidegatter auf dem Gst Nr **0/1, GB ***** Y. In diesem Bereich verläuft die Grenze zwischen den Gst Nrn **0/1 und **0/3, beide GB ***** Y. Das dritte Teilstück (Unterabschnitt 3) führt von der Grundstücksgrenze (Weidegatter) bis zum Ende des „Zubringers T1“ bzw dem Anfang des „Zubringers T2“.
Der „Zubringer T2“ als Teilabschnitt des C-weges verläuft zur Gänze auf dem Gst Nr **0/3, GB ***** Y, und zwar vom Ende des „Zubringers T1“ bis zum Beginn der Neubaustrecke auf dem Gst Nr **0/3, GB ***** Y.
2.3. Neubaustrecke:
2.3.1. Allgemeine Beschreibung:
Die Neubaustrecke (Gesamtlänge 386 m) beginnt am bestehenden Almzufahrtsweg bei der Laderampe vor den Almgebäuden (C-alm) auf dem Gst Nr **0/3, GB ***** Y. Es ist geplant, die bestehenden Geländeverhältnisse im Bereich bergwärts der Almgebäude so zu verändern, dass ein größerer Freibord zu den Almgebäuden entsteht. Die Wegtrasse wird mit einer Steigung um 12 % bis über die bestehende Mistlege geführt. Von dort an fällt die Trasse mit bis zu 8 % bis in das Gst Nr **1, GB ***** Y, wo die Trasse mit einem Umkehrplatz endet.
Der Bereich hinter den Almhütten wird mit einem Felsmeißel abgetragen, das anfallende Aushub- und Abtragmaterial wird zur Befestigung der Fahrbahn und zur Einbindung der bestehenden Fahrtrasse bei hm 1,00 verwendet. Es werden plangemäß keine besonderen Kunstbauten ausgeführt, erforderlichenfalls ist bei hm 1,5 bis hm 1,8 eine Böschungsneigung mit autochthonem Material auszuführen. Die bei dieser Variante angefahrenen natürlichen Geländeneigungen sind durchwegs im Bereich zwischen 20 % und 50 % gelegen.
Es ist zusätzlich geplant, den gesamten Weg (Berme und Böschungen) durchgehend zu begrünen, damit keine besonderen Entwässerungsmaßnahmen gesetzt werden müssen.
Es werden keine ständig rinnenden offenen Gewässer gequert.
2.3.2. Technische Daten:
Befahrbarkeit: Durchgehend Traktor - befahrbar lt. ÖNORM B 4002 bis 9 Tonnen.
Kunstbauten: sind keine besonderen vorgesehen.
Ausweichen: An geeigneten Stellen in maximal 200 m Abstand; im freien Almbereich in Sichtweite.
Wegbreite: 3,00 m Fahrbahnbreite, Bermenbreite maximal 4 m.
Bankett: Im Schüttungsbereich 0,50 m breit.
Berg- bzw Spitzgraben in einer Breite bis 0,5 m.
Entwässerung: Mittels Berggraben und Rohrdurchlass, Mindest- durchmesser 30 cm – oberhalb der Lacke;
bombierte Ausführung der Fahrbahnoberfläche soweit eine
durchgehende LKW-befahrbarkeit vorgesehen ist;
Runsenentwässerung im Bereich der Geländemulden auf der
Alm.
Böschungen: Im Regelfall: Einschnitt 3:4
Dammschüttung 2:3
Jedenfalls muss die Standfestigkeit der Böschungen ge-
währleistet sein. Die Böschungskanten werden abgerundet.
Bei Steilböschungen im Lockerbereich werden
zusätzliche Sicherungen eingebaut (zum Beispiel Stein-
schlichtung mit einem maximalen Steigungsverhältnis von 2:1,
Felsböschungen bis 2:1).
Steigungen: Wegsteigungen/Gefälle am geplanten Weg von 8% bis 12% mit
Gegensteigungen im Bereich oberhalb der Lacke.
Weglänge: 386 m Neubaustrecke.
Ausbau: Der Weg wird als Erdweg mit geschotterter Fahrbahn
mittels Tieflöffelbagger ausgeführt. Der Unterbau ist nicht
frostsicher!
Der Weg - Böschungen und Berme- wird durchgehend begrünt.
Kehren: Im Verlaufe der Wegtrasse ist keine Kehre vorgesehen.
Begrünung: Durch Einsaat mittels Hochlagenmischung und durch
schachbrettartiges Versetzen von Rasenziegeln während der Bauarbeiten auf den Böschungen mit der erforderlichen
Nachbesserung;
erforderlichenfalls auch zusätzlich mittels Spritzbegrünung.
Erhaltung: Die traktorbefahrbare Wegtrasse wurde so geplant, dass eine
maschinelle Erhaltung mittels Nachlaufgrader durchgeführt
werden kann.
Seehöhe: ca 2170 m – 2180 m
Die Weganlage ist im Bereich der B-alm mit einem Gatter abgesichert, und wird zusätzlich als Privatweg gekennzeichnet sein.
Grundsätzlich wird diese Neubaustrecke so ausgestaltet, dass sie generell mit Traktoren befahrbar ist, nicht aber mit Lastkraftwagen. Der Weg darf daher nur ausnahmsweise für Sondertransporte mit Lastkraftwagen befahren werden.
2.3.3. Abschließende Feststellungen:
Die verfahrensgegenständliche, mit Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides bewilligte Neubaustrecke nimmt Fremdgrund in möglichst geringem Umfang in Anspruch. Die Neubaustrecke wurde auf der Grundlage der geltenden technischen Regelwerke geplant, deren Einhaltung auch bei der Errichtung der Neubaustrecke sichergestellt ist. Bei der Errichtung der Neubaustrecke sind Sprengungen nicht erforderlich. Die geplante neue Weganlage (Variante 2) entspricht dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen, bei deren Errichtung kommt es zu keiner Gefährdung von Menschen, Tieren oder Sachen. Bei der Projektierung der Weganlage wurde darauf geachtet, dass durch diesen Weg und dessen Benützung der Betrieb der C Alm nicht maßgeblich beeinträchtigt wird.
3. Feststellungen zur Kostentragung und zu den Entschädigungen:
Für das eingeräumte Bringungsrecht sind die im Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorgeschriebenen Entschädigungen zu leisten. Die Kostentragung für die Erhaltung und Ausgestaltung der bestehenden Weganlage („Zubringer T1“ und „Zubringer T2“) und für die Errichtung, Erhaltung und Ausgestaltung der Neubaustrecke (Variante 2) hat entsprechend den im Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides festgelegten Vorgaben (Aufteilungsschlüssel) zu erfolgen.
V. Beweiswürdigung:
1. Beiziehung der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Geologie und Landwirtschaft sowie des zuständigen Sachbearbeiters der Abteilung Agrarwirtschaft als Verfasser des Amtsprojektes:
1.1. Beiziehung der Amtssachverständigen:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in dem gegenständlichen Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm den §§ 52 und 53 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen.
Amtssachverständige gemäß § 52 Abs 1 AVG sind entweder der entscheidenden Verwaltungsbehörde beigegeben oder stehen ihr zur Verfügung. Die einer Behörde beigegebenen Sachverständigen sind organisatorisch in diese eingegliedert; die „zur Verfügung stehenden“ amtlichen Sachverständigen sind solche, die zu einer anderen als der zur Entscheidung berufenen Behörde zugehören, von dieser Behörde aber herangezogen werden können.
Amtssachverständige sind grundsätzlich gemäß Art 20 Abs 1 B-VG in dienstrechtlicher Hinsicht weisungsgebunden. Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder einen Anschein der Befangenheit gesehen werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden, weil Gutachten den sie erstellenden (Amts-)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind. Davon gehen auch die Straftatbestände der §§ 288 und 289 Strafgesetzbuch (StGB) aus.
Allerdings hat das Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Landesverwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Landesverwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen (siehe dazu VfGH vom 07.10.2014, Zl E707/2014-16).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat gem § 17 VwGVG iVm § 52 AVG im gegenständlichen Verfahren zum Fachbereich Geologie die geologische Amtssachverständige Mag. T M und zum Fachbereich Landwirtschaft den Amtssachverständigen DI H J beigezogen.
Beim Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergaben sich keine Umstände, die die Unabhängigkeit der beiden Amtssachverständigen von der Agrarbehörde in Zweifel gezogen hätten. Beide Amtssachverständige sind daher in der gegenständlichen Angelegenheit unbefangen. Insbesondere hat auch der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu einer Befangenheit der beiden genannten Amtssachverständigen vorgebracht.
1.2. Beiziehung des Verfassers des Amtsprojektes:
Ing. U G ist der Abteilung Agrarwirtschaft dienstzugeteilt und ist im Bereich jener Aufgaben tätig, die der Abteilung Agrarwirtschaft im Zusammenhang mit Almerschließungen als Bestandteil der Almwirtschaft zugeordnet sind. Zur Sicherung der Almbewirtschaftung führt der entsprechende Fachbereich der Abteilung Agrarwirtschaft bei der Errichtung von Zufahrtswegen, Viehtriebwegen und Wirtschaftsbermen eine fachliche Beratung durch oder erstellt von Amts wegen entsprechende Projekte (vgl Homepage der Abteilung Agrarwirtschaft; Beschreibung der Aufgaben im Zusammenhang mit Almerschließungen).
Ing. U G hat im Auftrag der Agrarbehörde und entsprechend dem ihm in der Abteilung Agrarwirtschaft zugeordneten Aufgabenbereich zur Erschließung der X-Alm der Agrargemeinschaft X drei Erschließungsvarianten, darunter auch die verfahrensgegenständliche Variante 2, ausgearbeitet.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat Ing. U G als zuständigen Sachbearbeiter und Verfasser des Amtsprojektes dem Beschwerdeverfahren beigezogen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 einvernommen. Eine solche Vorgangsweise ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der geltenden Verfahrensbestimmungen nicht verwehrt.
2. Feststellungen zur X-Alm:
Die Feststellungen zur X-Alm und zu den Heimbetrieben der Mitglieder der Agrargemeinschaft X stützen sich im Wesentlichen auf den Befund des landwirtschaftlichen Gutachtens vom 01.03.2013, Zl AGW-**-**-**/36. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI H J hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich festgehalten, dass diese Angaben nach wie vor zutreffen. Sie waren lediglich dahingehend zu korrigieren, dass seit dem Jahr 2009 die X-Alm von der D-alm aus mitbewirtschaftet wird.
Die getroffenen Feststellungen zur X-Alm (vgl Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bestritten. Er hat entgegen den Ausführungen der Agrargemeinschaft X lediglich vorgebracht, dass sich die Weideflächen der X-Alm für Milchkühe nicht eignen würden. Dies hat auch N R, der Vater des Beschwerdeführers und Bewirtschafter der X-Alm im Zeitraum zwischen 2002 und 2009, anlässlich seiner Einvernahme am 30.10.2014 bestätigt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich allerdings im Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses darauf beschränkt festzuhalten, dass die Agrargemeinschaft X beabsichtigt, die X-Alm als Galtviehalm zu betreiben. Dass der Betrieb der X-Alm mit Jungrindern und Schafen möglich ist, ist unbestritten.
Die bestehende Situation und die Bewirtschaftung der X-Alm ergeben sich - wie dargelegt - unstrittig aus den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI H J. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers davon abgesehen, einen weiteren landwirtschaftlichen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bewirtschaftung der X-Alm zu beauftragen.
3. Feststellungen zum Bringungsrecht – Mitbenützung einer bestehenden Weganlage und Errichtung und Benützung der Neubaustrecke:
3.1. Allgemeine Ausführungen:
Die Beschreibung des Bringungsrechtes - Mitbenützung eines bestehenden Privatweges sowie die Errichtung und Benützung einer neuen Bringungsanlage (Neubaustrecke; Variante 2) - stützt sich auf die bereits im Bescheid der belangten Behörde wiedergegebenen Darlegungen und die Projektbeschreibung der Neubaustrecke vom 09.10.2014.
Der Verlauf des Bringungsrechtes, also des bereits bestehenden Weges (Mitbenützung) und der zu errichtenden Neubaustrecke, sind im Wesentlichen auch unbestritten. Darüber hinaus ist das Bringungsrecht bzw dessen Verlauf in dem dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014, zu Grunde liegenden Lageplan „Bringungsrecht X; Gemeinde Y“, vom 05.12.2013, Zl PA***-**-09, verfasst von der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung, nachvollziehbar dargestellt.
Der Beschwerdeführer hat allerdings im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, im Hinblick auf die Projektbeschreibung vom 09.10.2014 sei von einer Änderung des Projektes auszugehen.
Dies trifft aus folgenden Gründen nicht zu.
Entsprechend dem Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Ladungsbeschluss vom 27.08.2014, Zl LVwG-2014/**/****-11, hat Ing. U G als zuständiger Sachbearbeiter der Abteilung Agrarwirtschaft für die verfahrensgegenständliche Neubaustrecke (Variante 2) eine detaillierte Beschreibung samt technischen Daten verfasst. Die Projektbeschreibung bezieht sich auf jene Wegtrasse (Neubaustrecke), die Gegenstand der in Beschwerde gezogenen Entscheidung ist. Die Projektbeschreibung nimmt mit der Verwendung der Bezeichnung „Variante 2“ auch ausdrücklich Bezug auf den dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014, zu Grunde liegenden Lageplan.
Darüber hinaus hat Ing. U G bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 ausdrücklich festgehalten, dass die von ihm ausgearbeitete und mit Schriftsatz vom 13.11.2012, Zl AGW-**-**-**/35, der Agrarbehörde bekannt gegebene Erschließungsvariante 2 seit diesem Zeitpunkt nicht mehr verändert worden sei.
Die Projektbeschreibung vom 09.10.2014 erläutert die vom angefochtenen Bescheid erfasste Neubaustrecke als Bestandteil des eingeräumten Bringungsrechtes (Spruchpunkt I.) und als Gegenstand der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (Spruchpunkt II.) in verbaler Form und ergänzt somit den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden und unverändert gebliebenen Lageplan „Bringungsrecht X; Gemeinde Y“, vom 05.12.2013, Zl PA***-**-09, verfasst von der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kam es somit im Zusammenhang mit der Neubaustrecke zu keiner Änderung des Projektes.
Ausgehend von dargestellten Ermittlungsergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in den Kapiteln 2.1., 2.2., 2.3.1. und 2.3.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen.
3.2. Abschließende Feststellungen zur Neubaustrecke:
Der Beschwerdeführer hat wiederholt vorgebracht, dass die geplante Neubaustrecke aufgrund verschiedener Umstände nicht dem Stand der Technik entspreche und somit die Bewilligungsvoraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne der §§ 2 und 3 GSLG 1970 nicht vorlägen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 wurde das eben wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers erörtert.
Im Einzelnen ist dazu festzuhalten:
Sprengungen:
Der Beschwerdeführer hat mehrfach behauptet, die Errichtung der Neubaustrecke sei, insbesondere im Nahbereich der C-alm, ohne Sprengungen nicht möglich.
Das von Ing. U G erstellte Amtsprojekt sieht Sprengungen ausdrücklich nicht vor. Ing. U G hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass gerade im Bereich der C-alm der Untergrund aus Schiefergestein aufgebaut sei. Die entsprechenden Schieferplatten ließen sich ohne größere Probleme mit einem Felsmeißel aus dem Untergrund nehmen. Auf dem von Ing. U G vorgelegten Lichtbild (Beilage A) ist der aus Schiefergestein aufgebaute Untergrund deutlich erkennbar.
Hangrutschungen:
Der Beschwerdeführer hat mehrfach vorgebracht, der Wegebau würde zu Hangrutschungen und damit zu Gefährdungen seines Eigentumes führen.
Ing. U G, der Verfasser des Amtsprojektes, hat ausdrücklich festgehalten, dass bei der Projektierung die Böschungsneigungen im Bereich der Wegtrasse jedenfalls berücksichtigt worden seien und mit Hangrutschungen nicht zu rechnen sei. Ing. U G hat zudem ausgeführt, dass der von der Wegtrasse betroffene Bereich, insbesondere im Nahbereich der C-alm, übliche Böschungsneigungen (2:3) aufweise und daher der Wegebau keine besonderen Maßnahmen erforderlich mache.
Die geologische Amtssachverständige Mag. T M hat anlässlich ihrer Einvernahme am 30.10.2014 klar hervorgehoben, dass sie bei ihrem Lokalaugenschein am 04.09.2013 neben dem Untergrund und den geomorphologischen Gegebenheiten auf das Vorhandensein von Hangwässern geachtet habe. Entsprechend ihrer Aussage ist gerade jenes Gelände, auf dem die Nebenbaustrecke/Variante 2 geplant ist, trocken und weist keine vernässten Stellen auf.
Quellen:
Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der geplanten Wegtrasse ein Quellaustritt befinde.
Ing. U G hat ausdrücklich festgehalten, bei der Projektierung den vom Beschwerdeführer angeführten Quellaustritt berücksichtigt zu haben. Der Quellaustritt befinde sich allerdings nunmehr deutlich unterhalb der Wegtrasse.
In diesem Zusammenhang hat Ing. U G ein am 29.10.2013 angefertigtes Lichtbild vorgelegt (Beilage G), auf dem jener Bereich dargestellt wird, in dem die geplante Wegtrasse verlaufen soll. Auf diesem Bild ist ein Quellaustritt oder ein Austritt von Hangwasser nicht erkennbar.
Die geologische Amtssachverständige Mag. T M hat in ihren Ausführungen auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Quellaustritt hingewiesen, aufgrund dieser Tatsache jedoch keine geologischen Bedenken den Wegebau betreffend geäußert.
Störung des Betriebes der C-alm:
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die geplante Wegtrasse unmittelbar nördlich an der C-alm vorbeiführe und daher für deren Betrieb eine massive Störung darstelle.
Ing. U G hat im Rahmen seiner Einvernahme darauf hingewiesen, dass die geplante Neubaustrecke am eingezäunten Gelände der C-alm vorbeiführe. Schon jetzt bestehe an dieser Stelle ein Viehtriebweg, der bei der Umsetzung des gegenständlichen Projektes verbreitet werde. Dazu hat der Verfasser des Amtsprojektes zwei Lichtbilder (Beilagen D und E) vorgelegt, die seine Aussagen bestätigen.
Absturz von Weidetieren:
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, sollte die geplante Wegtrasse errichtet werden, bestehe für die auf der C-alm gehaltenen Tiere eine erhöhte Absturzgefahr.
Ing. U G als Verfasser des Amtsprojektes hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die geplante Neubaustrecke in einem Bereich verlaufen würde, der gerade keine steilen Böschungen aufweise. Deshalb sei in diesem Bereich auch ein Weidebetrieb möglich. Von einer durch den Wegebau erhöhten Absturzgefahr sei somit nicht auszugehen.
Diese Aussage wird durch die Ausführungen der geologischen Amtssachverständigen Mag. T M bestätigt. Sie hat anlässlich ihrer Einvernahme ausdrücklich hervorgehoben, dass die von ihr ebenfalls zu beurteilende Erschließungsvariante 3 - im Gegensatz zur verfahrensgegenständlichen Variante 2 - deswegen geologisch problematisch sei, da sie durch sehr steiles Gelände führe.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken zur Neubaustrecke (Variante 2) hat - wie dargestellt - Ing. U G als Verfasser des Amtsprojektes im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 ausführlich Stellung genommen. Seine Aussagen sind klar, präzise und nachvollziehbar. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass Ing. U G seit 1982, also seit mehr als 30 Jahre, im Bereich Agrarwirtschaft, und zwar für den Fachbereich Almerschließungen, tätig ist. Er ist in vielen Fällen mit der Erstellung von Wegeprojekten betraut, laut seiner Aussage mit ca 10 – 25 Projekten pro Jahr. Dieser Umstand verdeutlicht die Fachkompetenz des Ing. U G. Der technische Bericht der Projektbeschreibung vom 09.10.2014 enthält auch die gemäß § 4 Abs 2 lit a – k der Güter- und Seilwege-Verordnung erforderlichen Angaben.
Darüber hinaus hat die geologische Amtssachverständige Mag. T M die Aussagen des Verfassers des Amtsprojektes weitgehend bestätigt. Ihre Aufgabe war es, die ihr von der Agrarbehörde zur Kenntnis gebrachten drei Erschließungsvarianten einer fachlichen Bewertung zu unterziehen und insbesondere darzulegen, ob geologische Detailuntersuchungen notwendig sind.
Die geologische Amtssachverständige Mag. T M hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, auf welche Umstände sie im Rahmen ihres Lokalaugenscheines am 04.09.2013 geachtet hat. Dazu zählten vor allem der Untergrund, die geomorphologischen Gegebenheiten sowie mögliche Quellaustritte oder Austritte von Hangwässern. Ausgehend von ihren Beobachtungen hat sie festgehalten, dass sich der Untergrund der geplanten Neubaustrecke vorwiegend aus Lockersedimenten/Lockermaterial zusammensetzten würde, die/das für den Wegebau gut geeignet sei(en). Darüber hinaus hat sie hervorgehoben, dass die Wegtrasse der Variante 2 gerade keine vernässten Stellen queren und im Gegensatz zur Erschließungsvariante 3 nicht durch steiles und somit aus geologischer Sicht problematisches Gelände führen würde. Ausgehend davon hat die geologische Amtssachverständige die verfahrensgegenständliche Variante 2 als für die Errichtung des nicht öffentlichen Bringungsweges am besten geeignet bewertet und weitere geologische Detailuntersuchungen nicht gefordert.
Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Verfassers des Amtsprojektes und der geologischen Amtssachverständigen trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die im Kapitel 2.3.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses enthaltenen Feststellungen. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers davon abgesehen, zum Bereich „Wegebau“ ein Sachverständigengutachten einzuholen und geologische Amtssachverständige mit der Erstellung eines (weiteren) Gutachtens zu beauftragen. Aus den dargelegten Gründen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auch dem Beweisantrag des Beschwerdeführers zur Durchführung eines Lokalaugenscheines nicht stattgegeben. Darüber hinaus ist offen geblieben, zu welchem Beweisthema dieser Lokalaugenschein durchgeführt werden sollte.
3. Feststellungen zu den Entschädigungen und zur Kostentragung:
Die von der belangten Behörde festgesetzten Entschädigungen hat der Beschwerdeführer der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen. Ebenso hat er die von der belangten Behörde vorgenommene Festlegung der Kostentragung nicht beeinsprucht.
Im Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses verweist somit das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die entsprechenden Festlegungen im Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014.
VI. Rechtslage:
1. Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970):
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (GSLG 1970), LGBl Nr 40/1970 idF LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
b) …
c) …
d) …
(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.
Voraussetzungen für die Einräumung
§ 2. (1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
(2) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, so erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörde nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hierbei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, anzuwenden. Weiters sind jene Behörden, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören, vom anhängigen Verfahren zu verständigen. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Behörden die Entscheidung mitzuteilen. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.
(4) …
Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten
§ 3. (1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dass
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zu Grunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen den Bedürfnissen entsprechenden Zeitraum einzuräumen.
Bringungsanlagen
§ 4. (1) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.
(2) Bringungsanlagen sind so auszustatten und zu erhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Bau, den Betrieb und die Erhaltung von Bringungsanlagen durch Verordnung zu erlassen.
Benützerkreis
§ 5. (1) Auf Seilwegen, deren Ausstattung den für die Personenbeförderung gemäß § 4 Abs 2 erlassenen Vorschriften entspricht, dürfen nur folgende Personen befördert werden:
a) Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer der berechtigten Grundstücke, sonstige Nutzungsberechtigte sowie Hausangehörige und Arbeitskräfte dieser Personen;
b) Personen, welche die in lit. a angeführten Personen zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;
c) Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse, insbesondere für Zwecke des Gesundheits- und Veterinärwesens, geboten erscheint.
(2) Die Beförderung von Personen hat unentgeltlich zu erfolgen.
(3) Das Recht zur Benützung von Güterwegen auf Grundflächen, die nicht eingelöst oder nicht enteignet wurden, steht ohne Zustimmung des Grundeigentümers nur den in Abs. 1 genannten Personen zu.
Bewilligungspflicht
§ 6. (1) Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrar-behörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen im Sinne des § 4 Abs. 2 entspricht.
(2) …
(3) Güterwege dürfen als Bringungsanlagen erst benützt werden, wenn die Vorschriften über die technische Ausstattung (Abs. 1) erfüllt sind.
Entschädigung
§ 7. (1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögens- rechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.
(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, gebührt eine Geldentschädigung, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:
a) bei verbauungsfähigen Grundstücken in einem zur Verbauung bestimmten Gebiet, bei Hofräumen, bei Grundstücken, die gewerblichen Betriebsanlagen oder Bergbauzwecken dienen, ein entsprechender Teil des Verkehrswertes der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundfläche, dessen Höhe nach der Art der Inanspruchnahme und der dadurch bedingten Nutzungsbeeinträchtigung zu bestimmen ist. Der Verkehrswert ist der Preis, der ortsüblich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände zu erzielen wäre. Außer Betracht bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wertsteigerungen durch die Bringungsanlage;
b) bei anderen nicht unter lit. a fallenden Grundstücken der Ertragswert der unmittelbar in Anspruch genommenen Grundflächen. Der Ertragswert ist der kapitalisierte Nutzen, den die Grundflächen bei ortsüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dem Eigentümer nachhaltig gewähren kann;
c) die Wertminderung, welche die für das Bringungsrecht nicht in Anspruch genommenen Grundstücke desselben Eigentümers durch die Einräumung des Bringungsrechtes erleiden;
d) …
e) allfällige Wirtschaftserschwernisse;
f) darüber hinausgehende, vom Grundeigentümer zu vergütende Nachteile, die dinglich Berechtigte, Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden.
(3) Die Entschädigung wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig.
Benützung fremder Bringungsanlagen, Kostenbeitrag
§ 10. (1) Umfasst ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.
(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist - unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes - auf der Grundlage der Kosten zu bemessen, die der Bau des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage im Zeitpunkt der Antragstellung dem Eigentümer der Anlage verursachen würde.
(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen. Dies gilt sinngemäß auch für den Beitrag zum Betriebsaufwand.
(4) Für die Festsetzung des Kostenanteiles sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
2. Güter- und Seilwege-Verordnung:
Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 4 der Güter- und Seilwege-Verordnung, erschienen im Boten für Tirol vom 10.10.1975, Stk 41, Nr 452, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Projekt
§ 4. (1) Das vom Antragsteller vorzulegende Projekt hat einen technischen Bericht, einen Lageplan im Katastermaßstab und ein Verzeichnis der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke zu enthalten.
(2) Der technische Bericht hat Angaben zu enthalten über:
a) Zeck des Güterweges,
b) größte Breite und Höhe sowie das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeuge, mit denen der Güterweg befahren werden soll,
c) Wegbreite,
d) Breite und Ausrüstung der Fahrbahn sowie der Bankette,
e) Mindesthalbmesser des Fahrbahnaußenrandes in Kehren,
f) Böschungswinkel, Steigungsverhältnisse,
g) Bauart der Mauerwerke und sonstiger Vorkehrungen zur Abstützung des Wegkörpers und der Hanganschnitte,
h) Baumaterial, Konstruktionsart und Lichtmaße der Brücke, Durchlässe und Viehsperren,
i) Vorkehrungen bei Kreuzungen mit Verkehrseinrichtungen, Bodenseilzügen, Freileitungen und unterirdischen Leitungen,
j) Vorkehrungen zur Ableitung des auf der Wegoberfläche anfallende Niederschlagswassers,
k) Art der Wegrandkennzeichnung und –sicherung.
Die Angaben können durch Zeichnungen erbracht werden, wenn die Darstellung dadurch vereinfacht oder verdeutlicht wird.
(3) Im Lageplan sind auszuweisen:
a) Trasse des Güterweges,
b) Hektometrierung und Längsneigung der Trasse,
c) bauliche Anlage im Zuge eines Güterweges, wie Brücken, Durchlässe, Viehsperren usw,
d) Kreuzungen mit Verkehrseinrichtungen und Freileitungen,
e) Quelleneinzugsbereiche, die durch die Weganlage berührt werden.
(4) Die Agrarbehörde kann weitere Projektsunterlagen verlangen, wenn diese zur Überprüfung der Sicherheit notwendig erscheint.“
3. Almschutzgesetz
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl Nr 49/1987 idF LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Bewirtschaftung
§ 4. (1) Der Eigentümer einer Alm hat, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, dafür zu sorgen, daß der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird und daß die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, daß der Almbetrieb möglich bleibt. Der Almbetrieb ist schonend und unter Bedachtnahme auf die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung sowie unter Beachtung der Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, insbesondere über die Waldweide, ferner unter Beachtung der Vorschriften der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, insbesondere über die forstlichen Nebennutzungen, und der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung auszuüben.“
(2) ….
Almbuch
§ 6. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.
(2) Im Almbuch sind für jede Alm ihr Name, ihre Bestandteile sowie die für den Almbetrieb bedeutsamen rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, wie Eigentumsverhältnisse, Nutzungsrechte nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, Regelungen der Bewirtschaftung und dergleichen, anzugeben. Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzunehmen.
(3) Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von jeder Eintragung in das Almbuch unverzüglich zu verständigen. Im Grundbuch ist bei den einen Bestandteil einer Alm bildenden Grundstücken von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß sie im Almbuch eingetragen sind.
[…]“
VII. Rechtliche Erwägungen:
1. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:
Gemäß der Generalklausel des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde des S R gegen den Bescheid der Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014.
2. Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
Entsprechend § 7 Abs 2 Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950, BGBl Nr 173/1950 idF BGBl I Nr 189/2013, hat die belangte Behörde den bekämpften Bescheid vom 20.01.2014 bis 03.02.2014 im Gemeindeamt Y, PLZ Y, zur Einsichtnahme aufgelegt. Entsprechend § 7 Abs 2 AgrVG 1950 beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt. Die am 11.02.2014 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vom 10.02.2014 war daher unter Berücksichtigung der vierwöchigen Beschwerdefrist gem § 7 Abs 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 122/2013, rechtzeitig.
3. Zum Prüfungsumfang:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Der Beschwerdeführer bekämpft den gesamten Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014. Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens sind daher die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014.
4. Zur Sache:
4.1. Antrag:
Bei der Agrarbehörde langte am 27.08.2007 das Protokoll über die außerordentliche Versammlung der Agrargemeinschaft X vom 24.08.2007 ein. In diesem Protokoll heißt es wörtlich:
„Die Mitglieder beschließen nach entsprechender Beratung die Antragstellung an die Agrarbehörde auf Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes vom B-weg bis zur X-Alm entsprechend den öffentlich-rechtlichen Zulässigkeiten.
Die Mitglieder beantragen die Beratung und Projektierung eines Zufahrtsweges zur Bewirtschaftung der Alm.“
Dieses Protokoll haben die Mitglieder der Agrargemeinschaft unterfertigt. Unter der Unterfertigung heißt es:
„Der Obmann leitet diesen Antrag an die Agrarbehörde weiter“
N R, der Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers, hat in seinen Schriftsätzen vom 08.02.2010, vom 20.01.2011, vom 24.03.2011 und vom 10.01.2013 bestritten, dass der für die Einleitung des Verfahrens auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes notwendige Antrag der Agrargemeinschaft X vorliegt.
Die belangte Behörde hat bereits in der Verhandlung am 22.04.2009 festgehalten, dass ihrer Ansicht nach kein Zweifel am Vorliegen eines gültigen Antrages der Agrargemeinschaft X auf Bringungsrechtseinräumung zur zeitgemäßen Erschließung der Gst Nrn **1 und .**8 vorliege.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.01.2013 hat I P als Obmann der Agrargemeinschaft X ausdrücklich erklärt, dass bereits im Jahr 2007 ein Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten gestellt worden sei. Der im August 2007 an die Agrarbehörde übermittelte Vollversammlungsbeschluss sei als Antrag der Agrargemeinschaft X zu qualifizieren.
Die Agrargemeinschaft X als Eigentümerin der Gst Nrn **1 und .**8 hat somit in Übereinstimmung mit der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.05.1988, Zl IIIb1-*** R/2, genehmigten Satzung einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes iSd § 1 Abs 1 und 2 GSLG 1970 eingebracht. Aufgrund dieses Antrages war die belangte Behörde berechtigt, das mit Bescheid vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014, abgeschlossene agrarbehördliche Verfahren durchzuführen.
Die Bildung einer Bringungsgemeinschaft im Sinne des § 14 Abs 1 GSLG 1970 war nicht erforderlich, da das Bringungsrecht lediglich zu Gunsten der im Alleineigentum der Agrargemeinschaft X stehenden Gst Nrn .**8, **1, beide vorgetragen in EZ **1, GB ***** Y, eingeräumt wird.
4.2. Fertigung der Urschrift des angefochtenen Bescheides:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 hat Dr. K L als Vorstand der Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten des Amtes der Tiroler Landesregierung dargelegt, wie in der genannten Abteilung der Ablauf bis zur Abfertigung eines Bescheides organisiert wird. Der/die jeweilige Sachbearbeiter/in hat das Bescheidkonzept dem Abteilungsvorstand zur Fertigung vorzulegen, erst danach wird der Bescheid amtssigniert und abgefertigt.
Abteilungsvorstand Dr. K L hat im Rahmen seiner Einvernahme über Vorhalt der Urschrift des in Beschwerde gezogenen Bescheides bestätigt, dass er diesen gefertigt hat. Die Aussagen des Abteilungsvorstandes stimmen mit dem Erscheinungsbild der Urschrift des angefochtenen Bescheides (Seite 21) überein.
Den in Beschwerde gezogenen Bescheid der Agrarbehörde vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014, hat somit der genehmigende Abteilungsvorstand gefertigt und erfüllt dieser Bescheid somit die Formerfordernisse des § 18 AVG. Es ist folglich nicht von einem Nicht-Bescheid auszugehen.
4.3. Verletzung des Rechts auf Parteigehör:
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Rechts auf Parteigehör wurde mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Aufnahme von Beweisen zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Sachfragen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol geheilt. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.
4.4. Bringungsnotstand:
Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere das Vorliegen eines Bringungsnotstandes und damit die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach den Bestimmungen des GSLG 1970.
Allgemeine Ausführungen:
Ein Bringungsrecht iSd § 1 Abs 1 GSLG 1970 kann die Berechtigung umfassen, eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten (§ 1 Abs 2 lit a GSLG 1970) und/oder eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten (1 Abs 2 lit b GSLG 1970).
Die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des § 1 Abs 1 GSLG 1970 setzt voraus, dass die Bewirtschaftung von Grundstücken oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufgrund einer mangelnden oder überhaupt nicht bestehenden Bringungsmöglichkeit erheblich beeinträchtigt wird (§ 2 Abs 1 lit a GSLG 1970). Der im § 2 Abs 2 lit a GSLG 1970 umschriebenen Nachteil muss durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden können (§ 2 Abs 1 lit b GSLG 1970), das den im § 3 GSLG 1970 definierten Voraussetzungen entspricht. Bringungsanlagen und somit auch nicht öffentliche Güterwege müssen gemäß § 4 Abs 2 GSLG 1970 den Erfordernissen der Sicherheit, näher umschrieben in der Güter- und Seilwege-Verordnung, entsprechen.
Ein Befahren von im fremden Eigentum stehenden Liegenschaften lediglich gegen jederzeitigen Widerruf, gegen Anzeige des beabsichtigten Befahrens mindestens 1 Woche vorher etc, stellt eine unzulängliche Erschließungsmöglichkeit dar. Ein Bittweg ist ebenfalls nicht als rechtlich ausreichende Verbindung zu qualifizieren (VwGH 20.10.2012, Zl 2011/07/0201).
Tatbestände der §§ 2 Abs 1 lit a und b, 3 Abs 1 lit a – d und 4 Abs 2 GSLG 1970:
Derzeit besteht nur ein Viehtriebweg zu den Weideflächen der X-Alm. Die X-Alm ist nicht mit einem befahrbaren Weg erschlossen. Das Vieh kann derzeit zur X-Alm nur aufgetrieben werden, ein Transport mit Fahrzeugen ist mangels eines befahrbaren Weges nicht möglich.
Die Einräumung eines Bringungsrechtes setzt gemäß § 2 Abs 1 lit a die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, voraus. Dies ist eindeutig erfüllt. Die X-Alm ist im Almbuch (vgl § 6 Tiroler Almschutzgesetz) eingetragen. Deren Weideflächen/Almflächen sind landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf den Gst Nrn .**8 und **1, beide GB ***** Y, werde kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb geführt, geht daher ins Leere.
Entscheidend nach § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 ist, ob die derzeit bestehende Erschließung über Viehtriebwege als geeignet für eine zweckmäßige Bewirtschaftung der Almflächen der X-Alm zu qualifizieren ist.
Die Agrargemeinschaft X beabsichtigt, die X-Alm mit Jungrindern und Schafen zu bewirtschaften. Eine solche zweckmäßige Bewirtschaftung der Alm-/Weideflächen umfasst ua die nachfolgenden Tätigkeiten:
Auf- und Abtrieb der Tiere
Personentransporte im Zusammenhang mit Weide- und Pflegemaßnahmen
Materialtransporte im Zusammenhang mit der Einzäunung, aber auch im Zusammenhang mit Baumaßnahmen
Abtrieb der auf der Alm gehaltenen Tiere auf tiefer gelegene Weideflächen bei einem Wintereinbruch im Sommer
Eine wegemäßige Erschließung erleichtert die Durchführung der aufgezählten Tätigkeiten und damit die Almbewirtschaftung. In diesem Sinn ist nach der derzeit noch geltenden Sonderrichtlinie des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2007), Zl BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, die Alpungsprämie für Almen, die nur über Fußwege oder Viehtriebwege erreichbar sind, höher als für jene Almen, die mit Allradtraktoren und Anhängern über Wege mit Unterbau erreichbar sind.
Die wegemäßige Erschließung trägt folglich auch dazu bei, dass die Agrargemeinschaft X ihrer Verpflichtung zur Almbewirtschaftung nach § 4 Abs 1 Tiroler Almschutzgesetz nachkommen kann.
Berücksichtigt man die mit der beantragten Bringung verbundene Erleichterung der Almbewirtschaftung und die die Agrargemeinschaft X gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Almschutzgesetz treffende Verpflichtung ist bei der derzeitigen Erschließung der X-Alm über Viehtriebwege von einem Bringungsnotstand auszugehen. Die belangte Behörde war daher berechtigt, zur Behebung dieses Bringungsnotstandes ein Bringungsrecht im Sinne des § 1 Abs 2 lit a (Errichtung einer Bringungsanlage) und § 1 Abs 2 lit b (Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage) GSLG 1970 zu begründen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 23.07.2001, Zl AgrB-***/**-2001, vermag nicht zu überzeugen. Durch diesen Bescheid wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, um der Antragstellerin die Benützung des B-weges zu ermöglichen. Weitergehende Bringungsrechte wurden der Antragstellerin nicht eingeräumt. Diesem Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass für die Erschließung der Alm der Agrargemeinschaft X ein befahrbarer Weg nicht erforderlich und somit von keinem Bringungsnotstand auszugehen ist. Insbesondere weist die Agrarbehörde in der Begründung dieses Bescheides ausdrücklich darauf hin, dass der damals bestehende Bringungsnotstand der Agrargemeinschaft X gemildert wird, eine Vollerschließung ab der C-alm bis zu den Gebäuden der X-Alm war gerade nicht Gegenstand des mit Bescheid vom 23.07.2001, Zl AgrB-***/**-2001 abgeschlossenen Verfahrens.
Der Beschwerdeführer weist zudem auf den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde II. Instanz vom 29.05.2012, Zl U-**.***/13, hin. Auch diesem Bescheid sei zu entnehmen, dass die von der Antragstellerin betriebene X-Alm ausreichend erschlossen sei.
Die Naturschutzbehörde II. Instanz hat in dem dem Bescheid vom 29.05.2012, Zl U-**.***/13, vorangegangenen naturschutzrechtlichen Verfahren geprüft, ob für die damals eingereichte Variante – sie entspricht im Wesentlichen der nicht mehr verfahrensgegenständlichen Variante 1 – die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erfüllt waren. Die Klärung der in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsfragen hat die Tiroler Landesregierung als damals zuständige Berufungsbehörde auf der Grundlage der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vorgenommen, eine Auseinandersetzung mit den Bestimmungen des GSLG 1970 hat nicht stattgefunden und wurde folglich auch die Frage des Vorliegens eines Bringungsnotstandes im Sinne des § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 nicht erörtert. Allerdings hat die Naturschutzbehörde ausdrücklich auf die naturverträglichere und nunmehr verfahrensgegenständliche Variante 2 (vgl Ausführungen auf Seite 14 und 23 des Bescheides vom 29.05.2012, Zl U-**.***/13) hingewiesen und auch im Hinblick auf diese Erschließungsmöglichkeit ihre Ablehnung der damals eingereichten Wegtrasse begründet.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Bringungsnotstandes auch damit, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Errichtung eines Almgebäudes/Unterstandes irrelevant sei und zudem die entsprechende Flächenwidmung fehlen würde.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die zweckmäßige Bewirtschaftung der Almflächen der Antragstellerin aufgrund einer mangelnden oder überhaupt nicht bestehenden Bringungsmöglichkeit erheblich beeinträchtigt wird und somit von einem Bringungsnotstand auszugehen ist. Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, in welcher Form die Almflächen der Agrargemeinschaft X bewirtschaftet werden, ob diese Bewirtschaftung zweckmäßig ist und dafür die derzeit bestehende Erreichbarkeit/Erschließung über Viehtriebwege als ausreichend zu qualifizieren ist.
Die Bewirtschaftung der X-Alm mit Jungrindern und Schafen stellt eine zweckmäßige Bewirtschaftung dar, allerdings ist für diese Bewirtschaftung die Errichtung eines befahrbaren Weges erforderlich. Der derzeit bestehende Nachteil – Bringungsmöglichkeit lediglich über Viehtriebwege – wird durch das mit dem bekämpften Bescheid eingeräumten Bringungsrecht beseitigt.
Die von der Antragstellerin geplante Errichtung eines Almgebäudes auf dem Gst Nr 1**1, GB ***** Y, ist für die Annahme eines Bringungsnotstandes nicht entscheidend.
Das im bekämpften Bescheid eingeräumte Bringungsrecht – Mitbenützung eines bestehenden Weges und Errichtung einer Bringungsanlage – führt zu einer deutlich verbesserten Erschließung der X-Alm. Das eingeräumte Bringungsrecht bewirkt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine massive Störung des Betriebs der C-alm. Das Bringungsrecht besteht nur zugunsten eines eingegrenzten Personenkreises. Die Bringung dient ausschließlich der Bewirtschaftung der X-Alm. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Einschränkungen seines Weidebetriebs (Absturzgefahr der Weidetiere etc) haben die Verfahrensergebnisse nicht bestätigt.
Damit ist die Bewilligungsvoraussetzung des § 3 Abs 1 lit a GSLG 1970 erfüllt.
Die Planung der bewilligten Neubaustrecke erfolgte unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerke. Diese sind auch bei deren Errichtung einzuhalten. Die Neubaustrecke entspricht somit dem Stand der Technik.
Damit ist die Bewilligungsvoraussetzung des § 3 Abs 1 lit b und jene des § 4 Abs 2 GSLG 1970 erfüllt. [Für die eingeräumte Mitbenützung eines bestehenden Privatweges sind die beiden Tatbestände nicht relevant.]
Im Beschwerdeverfahren ergaben sich keine, § 3 Abs 1 lit c und d GSLG 1970 widersprechenden Umstände. Das eingeräumte Bringungsrecht erfüllt somit auch die Bewilligungsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 lit c und d GSLG 1970.
4.5. Almausschank:
Der Beschwerdeführer hebt ausdrücklich hervor, dass eine Teilfläche des Gst Nr **0/3, GB ***** Y, als „sonstige (Betriebsfläche)“ ausgewiesen sei. Es handle sich dabei um den Standort des kombinierten Almgebäudes der C-alm, wo auch ein „Almausschank“ im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 GewO 1994 stattfinde. Entsprechend § 2 Abs 3 GSLG 1970 dürfe durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage ein Bringungsrecht nur mit Zustimmung des Gewerbeinhabers eingeräumt werden. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Fall analog anzuwenden. Eine solche Zustimmung sei jedoch nicht erteilt worden.
Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt.
Bei der im § 2 Abs 4 Z 10 GewO 1994 definierten Tätigkeit handelt es sich um ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft, auf das gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GewO 1994 die GewO 1994 nicht anzuwenden ist. § 2 Abs 3 GSLG 1970 ist ausschließlich auf gewerbliche Betriebsanlagen anzuwenden, von einer solchen gewerblichen Betriebsanlage ist bei der C Alm nicht auszugehen.
4.6. Entschädigung und Festlegung der Kostenbeiträge:
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die für die Belastung des Gst Nr **0/3, GB ***** Y, zu leistende Entschädigung von Amts wegen festgesetzt worden sei. Dies sei nur zulässig, wenn ein Parteienüberkommen nicht zu Stande komme. Die belangte Behörde habe gar keinen Versuch unternommen, ein solches Parteienüberkommen erzielen.
Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt.
Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hat in all seinen Stellungnahmen klar zum Ausdruck gebracht, dass er der Einräumung eines Bringungsrechtes über das Gst Nr **0/3, GB ***** Y, nicht zustimmen werde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.05.2014 ausdrücklich festgehalten, dass einem Bringungsrecht im nunmehr bewilligten Umfang jedenfalls nicht zugestimmt werde. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Festsetzung der Entschädigung sind somit gegeben. Deren Höhe hat der Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die belangte Agrarbehörde hat entsprechend den Vorschriften des GSLG 1970 im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Entschädigungen für die Inanspruchnahme von Fremdgrund und die Beitragsanteile für die Mitbenützung der bestehenden Weganlage (vergleiche insbesondere § 10 GSLG 1970) und die Neubaustrecke festgelegt.
5. Ergebnis:
Der für die Einräumung des Bringungsrechtes im Umfang des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014, notwendige Antrag der Agrargemeinschaft X liegt vor. Den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014, hat der genehmigende Abteilungsvorstand Dr. K L unterfertigt (vergleiche Urschrift).
Die Antragstellerin ist aufgrund almschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, die X-alm und die zugehörigen Almflächen zu bewirtschaften. Eine Bewirtschaftung mit Jungvieh und Schafen ist jedenfalls auf einer Fläche von rd 59 ha möglich. Für eine solche zweckmäßige Bewirtschaftung ist eine Erschließung ausschließlich über Viehtriebwege nicht ausreichend. Es liegt somit ein Bringungsnotstand im Sinne des § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 vor.
Das nunmehr eingeräumte Bringungsrecht ist geeignet, den beschriebenen Bringungsnotstand zu beseitigen. Die mit dem Bringungsrecht eingeräumten Berechtigungen - diese umfassen die Mitbenützung eines bestehenden Weges und somit einer fremden Bringungsanlage und die Errichtung einer Bringungsanlage - stehen im Einklang mit § 1 Abs 2 lit a und b GSLG 1970.
Die geplante (neue) Bringungsanlage (Neubaustrecke) entspricht den Kriterien des § 3 Abs 1 lit a bis d GSLG 1970. Die Errichtung dieses Weges bedeutet keine Gefahr für Menschen oder Sachen (§ 3 Abs 1 lit b GSLG 1970), fremder Grund wird in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen (§ 3 Abs 1 lit c GSLG 1970) und werden möglichst geringe Kosten verursacht (§ 3 Abs 1 lit d GSLG 1970). Die Sicherheitsanforderungen iSd § 4 Abs 2 GSLG iVm der Güter- und Seilweg-Verordnung werden erfüllt.
Die Trasse verläuft weitgehend auf trockenem Untergrund und quert keine Wasseraustritte oder nasse Stellen. Die Einräumung des Bringungsrechtes macht somit die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht erforderlich.
Die gegenständliche Trasse berührt keine nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 geschützten Sonderstandorte. Die Trasse des mit Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides bewilligten Güterweges (= nicht öffentlicher Weg) befindet sich zwar oberhalb der Seehöhe von 1.700 m. Güterwege nach § 4 Abs 1 GSLG 1970 sind jedoch von der Bewilligungspflicht des § 6 lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ausdrücklich ausgenommen. Die Einräumung des Bringungsrechtes bedarf daher auch keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung. Dies hat die Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige Naturschutzbehörde im Schriftsatz vom 04.10.2013, Zl 2-***/**-2010-N, ausdrücklich bestätigt.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall die im § 2 Abs 1 lit a und b GSLG 1970 genannten Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes ioSd § 1 Abs1 und 2 lit a und b GSLG 1970 vor. Die Einräumung des Bringungsrechtes bedarf auch keiner Zustimmung des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs 3 GSLG 1970.
Die Festlegung der Entschädigung entspricht den Vorgaben des § 7 GSLG 1970; diese Festlegung hat der Beschwerdeführer auch nicht bekämpft. Ebenso erfolgte die Festsetzung der Beiträge zur Kostentragung nach den Vorgaben des GSLG 1970, insbesondere § 10 GSLG 1970 (Mitbenützung).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde nicht rechtswidrig. Seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2014, Zl ZBS-****/**-2014, war daher als unbegründet abzuweisen. Die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides verweisen zur Beschreibung des Bringungsrechtes und damit auch des nicht öffentlichen Bringungsweges (Neubaustrecke) auf das generelle Projekt vom 13.11.2012, Zl AGW-**-**-**/35, und den Lageplan „Bringungsrecht X; Gemeinde Y“, vom 05.12.2013, Zl PA***-**-09, beide verfasst von der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung. Zur verfahrensgegenständlichen Neubaustrecke (Variante 2) liegt nunmehr die Projektbeschreibung vom 09.10.2014 vor. Sie beinhaltet eine Trassenbeschreibung einschließlich eines technischen Berichtes. Die beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden folglich dahingehend ergänzt, dass auch ein Bezug zur Projektbeschreibung vom 09.10.2014 hergestellt wird.
VIII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer hat insbesondere argumentiert, die X-Alm werde lediglich mit Jungrindern und Schafen bestoßen, nicht aber mit Milchkühen. Für eine solche „Galtviehalm“ sei eine wegemäßige Erschließung jedenfalls nicht notwendig und sei daher auch nicht von einem Bringungsnotstand auszugehen. Zu dieser Rechtsfrage, nämlich der Annahme eines Bringungsnotstandes für eine Alm, auf der lediglich Jungrinder und Schafe gehalten werden, liegt nach dem Kenntnisstand des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Daher lässt das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall eine ordentliche Revision zu.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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