LVwG Steiermark LVwG 90.39-2017/2025

LVwG SteiermarkLVwG 90.39-2017/202526.5.2025

SUG Stmk 2021 §6 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.90.39.2017.2025

 

 

 

Antragsteller: Landesverwaltungsgericht Steiermark

Salzamtsgasse 3, 8010 Graz

 

Zur Vertretung des angefochtenen

Gesetzes berufene Regierung

gemäß § 63 Abs 1 VfGG: Steiermärkische Landesregierung

 

 

Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht :

 

Beschwerdeführerin: A, geb. *****

Bstraße, C

 

 

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Graz-UmgebungSozialreferat

D, E

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im hg zur GZ: LVwG 47.39-959/2025 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der A, geboren am *****, B, C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.02.2025, GZ: BHGU-381944/2024-21, betreffend die Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG den

 

A N T R A G,

 

der Verfassungsgerichtshof möge,

 

1. die Wortfolge „und unterhaltspflichtigen Angehörigen" im ersten Satz des § 6 Abs 1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl Nr 51/2021

 

in eventu

 

2. § 6 Abs 1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl Nr 51/2021

 

als verfassungswidrig aufheben.

 

 

 

B e g r ü n d u n g

 

I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 13.11.2024 suchte die Beschwerdeführerin, A, geboren am *****, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht hat und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, um Sozialunterstützung nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz an.

 

Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Tochter, F, deren minderjährigen Sohn G, geboren am *****, der laut Antragsangaben über keinerlei eigenes Einkommen verfügt, und ihrem Schwiegersohn, H in deren Eigenheim in der Bstraße, C.

 

F, G, H und die Beschwerdeführerin bilden daher eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 2 Z 1 StSUG, die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 2 Z 3 StSUG besteht nur aus der Beschwerdeführerin.

 

Die Beschwerdeführerin hat keine monatlichen Mietkosten zu tragen, da sie bei ihrer Tochter leben darf und dafür keine Miete bezahlen muss. Daher wurden die tatsächlichen Wohnkosten von der belangten Behörde mit € 0,00 angesetzt. Die Einkommensverhältnisse der Tochter, F wurden im ausgefüllten Anhang B zum Antrag mit täglich € 39,54 aus Leistungen des AMS angegeben.

 

Mit Bescheid vom 10.02.2025 wurden der Beschwerdeführerin nachstehende Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes zugesprochen:

1) aliquot von 14.11.2024 bis 30.11.2024 € 54,49

2) von 01.12.2024 bis 31.12.2024 € 108,34

3) von 01.01.2025 bis 31.01.2025 € 167,90

4) von 01.02.2025 bis 31.05.2025 € 114,50 monatlich

 

Begründend führte die belangte Behörde ua aus, die Tochter der Antragstellerin, F und der minderjährige G seien unterhaltspflichtige Angehörige der Beschwerdeführerin, zählten nicht zum Personenkreis nach § 3 Abs 3 StSUG und beziehe F im Monat November 2024 ein Einkommen in Höhe von € 1.198,38, in den Monaten Dezember 2024 und Jänner 2025 in Höhe von mtl. € 1.186,20 und ab dem Monat Februar 2025 in Höhe von mtl. € 1.239,60.

 

Der Beschwerdeführerin, die über keinerlei Einkommen oder Vermögen verfüge, stünde kein Anspruch auf Wohnkosten zu, da sie tatsächlich keine Wohnkosten habe. Grundsätzlich stehe ihr ein Lebensunterhalt von 60% des Höchstsatzes iHv € 485,45 bis 31.12.2024 und € 507,79 von 01.01.2025 bis 31.05.2025 zu.

 

Hiervon sei das Einkommen des unterhaltspflichtigen Mitgliedes der Wirtschaftsgemeinschaft, F im Zeitraum 14.11.2024 – 30.11.2024 mit € 389,29, im Zeitraum 01.12.2024 – 31.12.2024 mit € 377,11, im Zeitraum 01.01.2025 – 31.01.2025 mit € 339,89 und im Zeitraum 01.02.2025 – 31.05.2025 mit € 393,29 abzuziehen.

 

Rechtlich begründete die belangte Behörde dies damit, dass von LebensgefährtInnen und/oder unterhaltspflichtigen Angehörigen, die nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, aber Mitglieder der Wirtschaftsgemeinschaft sind und nicht zum Personenkreis nach § 3 Abs 3 StSUG zählen, gemäß § 6 Abs 1 StSUG das Einkommen insoweit zu berücksichtigen sei, als es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführerin, die darin im Wesentlichen ua vorbrachte, die Anrechnung des Einkommens von F sei zu Unrecht erfolgt, da diese ihre Unterhaltspflicht bereits dadurch erfülle, dass sie der Beschwerdeführerin ermögliche, unentgeltlich in ihrer Wohnung zu wohnen. Wäre ihr Wohnbedarf finanziell zu berechnen, würde dies einen erheblichen Unterhaltsbeitrag ihrer Tochter darstellen. Gleichzeitig würden die finanziellen Belastungen ihrer Tochter nicht berücksichtigt, insbesondere ihre eigenen Ausgaben für den Haushalt, den sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn führe. Neben allgemeinen Haushaltskosten habe ihre Tochter monatliche Fixausgaben, darunter einen Kredit in Höhe von rund € 500,00, und könne sie angesichts dieser finanziellen Verpflichtungen die ihr zugerechnete Unterhaltsleistung in der berechneten Höhe tatsächlich nicht erbringen. Die erfolgte Berücksichtigung ihres Einkommens bei der Berechnung der Sozialhilfe sei daher nicht gerechtfertigt.

 

Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Höhe der bewilligten Sozialhilfe unzureichend sei, da sie damit nicht in der Lage wäre, ihren Grundbedarf zu decken. Außerdem sei ihr Anspruch auf Krankenversicherung gemäß § 9 StSUG nicht im bekämpften Bescheid berücksichtigt worden.

 

Sie beantragte sodann die Anrechnung des Einkommens ihrer Tochter bei der Berechnung ihres Sozialhilfeanspruchs zu streichen, die Höhe der bewilligten Sozialhilfe entsprechend zu überprüfen und zu erhöhen, damit ihr existenzieller Mindestbedarf gedeckt werde und den Bescheid um die Zuerkennung ihres Anspruchs auf eine gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG zu ergänzen.

 

II. Rechtslage

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Februar 2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) lauten wie folgt:

 

§ 3 StSUG idF LGBl Nr 51/2021 zuletzt geändert durch LGBl Nr 18/2022:

 

Persönliche Voraussetzungen

(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die

(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:

(3) Nicht bezugsberechtigt sind:

 

§ 6 StSUG idF LGBl Nr 51/2021 zuletzt geändert durch LGBl Nr 105/2023 (die mit dem Hauptantrag angefochtene Wortfolge in der Stammfassung LGBl Nr 51/2021 ist unterstrichen):

 

Leistungen Dritter, Anspruchsübergang

(1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen , die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs. 3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a übersteigt.

(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; § 16 Abs. 9 und 10, § 17 und § 18 gelten sinngemäß.

(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.

 

§ 8 StSUG idF LGBl Nr 51/2021 zuletzt geändert durch LGBl Nr 105/2023:

 

Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.

(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.

(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:

1. Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende

100%

2. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte

 

a) für die erste und zweite/für den ersten und zweiten

70%

b) ab der/dem dritten

45%

3. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte

 

a) für die erste, zweite und dritte/für den ersten, zweiten und dritten

21%

b) ab der/dem vierten

17,5%

4. Zuschläge für Alleinerziehende gemäß §2 Z5 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird

 

a) für die erste/den ersten

12%

b) für die zweite/den zweiten

9%

c) für die dritte/den dritten

6%

d) für jeden weiteren

3%

5. Zuschläge zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts je Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigten mit Behinderung (§40 Abs.1 und 2 Bundesbehindertengesetz)

18%

  

(4) Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:

(5) Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.

(6) Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1. Das Wohnkostenpauschale wird, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von Geldleistungen erbracht.

(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.

(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4 Z 1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.

(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt

 

§ 7 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes – SH-GG, idF BGBl I Nr 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2024 lautet:

 

Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln

(1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind davon abhängig zu machen, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche können auch zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen werden.

(3) Leistungen, die aufgrund des AlVG erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die dem Bezugsberechtigten aufgrund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber aufgrund eines zurechenbaren Fehlverhaltens des Bezugsberechtigten verloren gehen, dürfen nur bis zum Höchstausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.

(3a) Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice für Bezugsberechtigte während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden, sind nicht auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen.

(4) Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG), die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG und der Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG sind nicht anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann weiters vorsehen, dass Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG keiner Anrechnung unterliegen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären. Darüber hinaus können Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung ausgenommen werden.

(4a) Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 B‑KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B‑KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B‑KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B‑KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese Leistungen haben ergänzend zu § 7 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes als nicht verwertbares Vermögen zu gelten.

(5) Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.

(5a) Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, sind abweichend von Abs. 5 nicht anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird.

(6) Personen, die während des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein anrechnungsfreier Freibetrag von bis zu 35 % des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens und für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten einzuräumen.

(7) Bezugsberechtigte sind zur Abgabe eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses, zur Vorlage geeigneter Urkunden zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Situation sowie zur unverzüglichen Bekanntgabe nachträglicher Änderungen, längstens binnen eines Monats zu verpflichten.

(8) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass das Vermögen des Bezugsberechtigten keiner Anrechnung oder Verwertung unterliegt,

 

III. Antragslegitimation:

 

Verwaltungsgerichte sind gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 135 Abs 4 B-VG berechtigt (und auch verpflichtet), bei Bedenken bezüglich der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen einen Antrag auf Prüfung dieser Gesetze beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall die nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung befugt ist.

 

Der Hauptantrag und der Eventualantrag werden mit den in Punkt V. dargelegten Bedenken begründet und zwar dahingehend, dass die angefochtene Wortfolge bzw Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG und gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK verstößt.

 

IV. Präjudizialität und Anfechtungsumfang

 

Als „präjudiziell“ aus Anlass eines Bescheidprüfungsverfahrens erachtet der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung alle Rechtsvorschriften, die die bescheiderlassende Behörde tatsächlich angewendet hat oder anzuwenden verpflichtet war (vgl etwa VfGH 17.12.1980, B 171/79 = VfSlg 8999/1980; 22.06.1988, V 139/87 = VfSlg 11.752/1988; 08.03.1991, G 147/90 = VfSlg 12.677/1991; 09.03.1995, G 218/94 = VfSlg 14.078/1995).

 

Das antragstellende Gericht hat folglich all jene Normen anzufechten, die präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756/2002; 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496/2011; 09.10.2012, G 64/10 = VfSlg 19.684/2012; 07.10.2014, G 27/2014 ua = VfSlg 19.903/2014).

 

Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen - beseitigt werden kann (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756/2002). Verbleibende Bestimmungen dürfen nicht unverständlich oder unanwendbar im Rechtsbestand bestehen bleiben (VfGH 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496/2011).

 

Die belangte Behörde und auch in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Steiermark haben § 6 Abs 1 StSUG gegenständlich zur Ermittlung der Höhe der zu gewährenden Sozialunterstützung anzuwenden. Denn diese Bestimmung regelt die allfällige Anrechnung von Leistungen Dritter, konkret die Berücksichtigung des Einkommens von unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit der Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs 3 StSUG zählen, soweit es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit a StSUG übersteigt.

 

Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt, wonach fallgegenständlich die antragstellende Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebt, die selbst nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs 3 StSUG zählt und die ein den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit a StSUG übersteigendes Einkommen bezieht, ergibt sich der Anfechtungsumfang des Hauptantrages im Umfang der Wortfolge „und unterhaltspflichtigen Angehörigen“ des § 6 Abs 1 erster Satz StSUG.

 

Denn diese Wortfolge ist gegenständlich präjudiziell und vom verbleibenden, weiter verständlich bleibenden Teil des § 6 Abs 1 erster Satz StSUG, der sich im Fall der Aufhebung nur noch auf Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten beziehen würde, aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark trennbar und daher nicht in diesem Umfang anzufechten (vgl VfGH 04.03.2025, G 131/2024 ua; vgl dazu auch VfGH 16.06.2001, G 25/99 ua mit Hinweis darauf, dass die zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen sind, dass nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist). Denn ein auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient (nur) der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

 

Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass der gesamte § 6 Abs 1 StSUG zu den von den Bedenken betroffenen präjudiziellen Wortfolgen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang steht und nicht trennbar ist, wird der 2. Antrag als Eventualantrag gestellt.

 

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist ein Grundsatzgesetz iSd Art 12 B-VG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Grundsatzgesetze ausschließlich an den Ausführungsgesetzgeber adressiert somit gegenständlich an den Landesgesetzgeber (vgl VfSlg 7263/1974, 15.576/1999, 16.244/2001). Es ist daher denkunmöglich, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Bestimmungen unmittelbar anzuwenden hat (VfGH 30.06.2022, G 119/2022 ua; VfSlg 15.576/1999, 16.244/2001).

 

Die korrespondierende grundsatzgesetzliche Bestimmung des § 7 SH-GG wird daher ausschließlich aus diesem Grund nicht angefochten.

 

V. Bedenken:

 

Gleichheitsgrundsatz:

 

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 19.791/2013). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Jedoch darf Ungleiches ohne sachliche Rechtfertigung nicht gleich behandelt werden (vgl VfSlg 6410/1971, 9204/1981). Dies würde im Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes stehen (vgl VfGH 20.09.2024, 147/2022).

 

Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (VfSlg 18.885/2009; VfGH 07.03.2018, G 136/2017 ua).

 

Der Gesetzgeber ist daher nicht gehalten, Leistungen der Mindestsicherung (bzw. der Sozialhilfe) in unbeschränkter Weise zu gewähren, wenn dies eine Förderung rechtspolitisch unerwünschter Ziele zur Folge hätte (vgl. VfSlg 5972/1969 und 8541/1979)

 

Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, besondere Regelungen für Haushaltsgemeinschaften zu schaffen, weil hier grundsätzlich ein anderer Bedarf vorliegt als bei Einpersonenhaushalten. So haben in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung geringere Wohnkosten und – in einem gewissen Ausmaß – auch geringere Lebenshaltungskosten, die sich beispielsweise in degressiven Mindeststandards niederschlagen können (vgl VfGH 12.12.2017, V 101/2017). Der Gesetzgeber muss aber sicherstellen, dass das von ihm eingerichtete System der bedarfsorientierten Mindestsicherung seinen eigentlichen Zweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – erfüllt (vgl VfSlg 19.698/2012).

 

Im Erkenntnis vom 26.09.2013, G 93/2012 ua, erkannte der Verfassungsgerichtshof über die Pflicht zum Aufwandersatz nach § 28 Z 2 lit a des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes LGBl 29/1998, in der Fassung LGBl 10/2012 (SHG), dass diese Bestimmung unter der Voraussetzung, dass im konkreten Fall dem Grunde nach eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht besteht, auf sonstige Unterhaltspflichten des Ersatzpflichtigen insofern Rücksicht nahm, als die Höhe der Ersatzpflicht des Elternteils bzw des Kindes gemäß § 28 Z2 lita vorletzter Satz SHG stets mit der Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht begrenzt war (vgl § 231, § 234 ABGB). Allerdings ging diese Bestimmung iVm StSHG-RegressVO bzw der StSHG-DVO von starren, nach dem Einkommen der ersatzpflichtigen Person gestaffelten Prozentsätzen für die Ermittlung der Ersatzpflicht aus, ohne die Möglichkeit - wie dies im Unterhaltsrecht vorgesehen ist -, bei atypischen Fällen auf die konkreten Umstände abzustellen und ohne einen Abschlag für Unterhaltspflichten gegenüber sonstigen Personen vorzunehmen. Darin erkannte der Verfassungsgerichtshof allerdings keine Gleichheitswidrigkeit und führte aus, er verkennt nicht, dass es bei Ersatzpflichten, die unterhalb der Grenze der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegen, zu Ungleichbehandlungen zwischen Ersatzpflichtigen mit weiteren und ohne weitere zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz kommen kann. Dies ist aber insoweit sachlich gerechtfertigt, als der Gesetzgeber des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes bzw die Steiermärkische Landesregierung als verordnungserlassende Behörde eine (einfach handhabbare) Pauschalierungsregelung getroffen hat, welche den enormen Verfahrensaufwand vermeidet, der mit der Feststellung der jeweiligen (oft auch strittigen) Höhe der Unterhaltsverpflichtung in jedem Einzelfall verbunden wäre und dafür wesentlich niedrigere (und nach dem Einkommen sozial gestaffelte) Ersatzraten festlegt, als - bei einer Durchschnittsbetrachtung – nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu erwarten wäre. Dazu kommt, dass die Ersatzpflicht in keinem Fall höher sein kann als die zivilrechtliche Unterhaltspflicht (vgl dazu VfSlg 16.504/2002 und das bei gleicher Rechtslage zum Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz ergangene Erkenntnis des VfGH 14.03.2013, G 105/12, V 73, 74/12).

 

Zu Studierenden erachtete es der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit öffentlichen Förderungen aus Sicht des Gleichheitssatzes für zulässig, grundsätzlich auch das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt besteht heranzuziehen (vgl VfGH 28.09.2017, G 31/2017 mit Hinweis auf VfSlg 6859/1972, 12.641/1991). Dazu erkannte er, dass durch die in der dort maßgeblichen Bestimmung § 4 Abs 4 Stmk WohnunterstützungsG vorgesehenen Gewichtung des Haushaltseinkommens bei der Berechnung auch im Falle mehrerer unterhaltsberechtigter studierender Kinder eine adäquate Berücksichtigung sowohl der Personenanzahl als auch des Gesamteinkommens gewährleistet wird. Auch bei einer Familie mit mehreren studierenden Kindern konnte daher aus Sicht der Förderungswerber die von den antragstellenden Abgeordneten vorgebrachte besondere Belastung nicht im behaupteten Ausmaß eintreten. Gerechtfertigt war diese Bestimmung auch deshalb, da die wirtschaftliche Lage der Studierenden in aller Regel von den Einkommensverhältnissen der ihnen gegenüber Unterhaltsverpflichteten zumindest mitbestimmt wird.

 

Aus der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass ein Gesetz vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes dann nicht auf die tatsächliche Höhe zivilrechtlicher Unterhaltspflichten abzustellen hat, solange im Rahmen der Berücksichtigung des Einkommens unterhaltsverpflichteter Angehöriger Belastungen des Unterhaltsverpflichteten adäquat dergestalt berücksichtigt werden, dass der Gesetzeszweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – weiter erfüllt wird.

 

Dies ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gegenständlich nicht der Fall. Zwar mögen die Einkommensverhältnisse eines mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen – wie auch bei Studenten (siehe dazu oben) – die wirtschaftliche Lage des Bezugsberechtigten in aller Regel zumindest mitbestimmen. Und die Berücksichtigung von Einkünften Dritter als Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips scheint dementsprechend und im Hinblick auf die nach der stRsp des VfGH im Rahmen einer Durchschnittbetrachtung zulässige Berücksichtigung von Synergieeffekten bei einer entsprechend steigenden Anzahl der in einem Haushalt lebenden Menschen beim Bedarf an Lebensunterhaltskosten (vgl VfGH 12.12.2017, V 101/2017) grundsätzlich verfassungskonform.

 

Allerdings ordnet § 6 Abs 1 StSUG die Berücksichtigung des Einkommens von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen unter den genannten Voraussetzungen in der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit a übersteigenden Höhe völlig undifferenziert an.

 

Die Berücksichtigung dieses Einkommens erfolgt damit einerseits unabhängig davon, in welchem betraglichen Ausmaß ein Unterhaltsanspruch des um Sozialhilfe ansuchenden Antragsstellers tatsächlich besteht und andererseits ungeachtet dessen, ob der unterhaltsverpflichtete Angehörige weitere, sonstige Unterhaltspflichten hat.

 

Damit wird der eigentliche Zweck von Sozialhilfe – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – gerade nicht erfüllt, insbesondere wird der im selben Haushalt lebende Angehörige selbst in eine Armutssituation gebracht.

 

So ist nach der stRsp des OGH ein Naturalunterhalt in der Form der Wohnversorgungskosten beim Unterhalt im angemessenen Umfang anzurechnen, wofür der fiktive Mietwert heranzuziehen ist (vgl OGH 21.10.2010, 2 Ob 246/09d; 08.06.2010, 4 Ob 42/10w). In diesem Ausmaß reduziert sich daher ein allfälliger Geldunterhalt.

 

In Konstellationen wie der gegenständlichen, in denen unterhaltspflichtige Angehörige die Wohnkosten für die Bezugsberechtigte im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung tragen, führt dies nach den Berechnungen der belangten Behörde im Ergebnis dazu, dass die Bezugsberechtigte selbst keine Wohnkosten hat und demgemäß auch keine Unterstützung für die Befriedigung des Wohnbedarfes erhält.

 

Trotzdem ist ihr das Einkommen des unterhaltspflichtigen Angehörigen in der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit a übersteigenden Höhe vollständig anzurechnen.

 

Gerade bei unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, stellt die Übernahme der Wohnkosten durch den unterhaltspflichtigen Angehörigen, der ein Einkommen über dem Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit a StSUG (das sind derzeit € 846,31) nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wohl den Regelfall und nicht die Ausnahme dar, sodass diesbezüglich nicht von einem hinnehmbaren Härtefall gesprochen werden kann.

 

Darüberhinaus berücksichtigt die angefochtene Bestimmung nicht, ob der unterhaltspflichtige Angehörige weitere Unterhaltsverpflichtungen hat, wie dies etwa gegenständlich der Fall ist.

 

Zivilrechtlich ordnet bereits § 234 Abs 3 ABGB in diesem Sinne an, dass ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten hat, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet und gehen nach der stRsp des OGH Unterhaltsansprüche von Kindern des Nachkommen Ansprüchen von Eltern des Nachkommen im Rang vor (RIS-Justiz RS0103494).

 

§ 6 Abs 1 StSUG stellt darauf jedoch nicht ab, sondern knüpft undifferenziert an „unterhaltspflichtigen Angehörige“ an und ordnet damit die unterschiedslose Berücksichtigung ihres Einkommens im den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit a StSUG übersteigenden Ausmaß an.

 

Eine verfassungskonforme Interpretation des § 6 Abs 1 StSUG dahingehend, dass etwa ein Angehöriger dann nicht unterhaltsverpflichtet im Sinne des Gesetzes ist, wenn sich der zivilrechtliche (Geld-)Unterhaltsanspruch der Höhe nach auf € 0,00 belaufen würde (§ 234 Abs 3 ABGB spricht von „insoweit“ – siehe auch zB OGH 27.09.2023, 9 Ob 110/22z), scheidet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auf Grund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung aus, der wohl auf dem Grunde nach unterhaltspflichtige Angehörige abstellt.

 

Jedenfalls ist § 6 Abs 1 StSUG einer verfassungskonformen Interpretation nicht dahingehend zugänglich, dass das zur berücksichtigende Einkommen sich danach richtet, in welchem Ausmaß zivilrechtlich ein (Geld-)Unterhaltsanspruch tatsächlich besteht. Denn § 6 Abs 1 StSUG ordnet unmissverständlich die Berücksichtigung des Einkommens im den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit a StSUG übersteigenden Ausmaß an. Können auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Prüfung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor (vgl. VwGH 26.04.2006, 2005/12/0251; 18.06.2020, Ro 2020/01/0006; 31.05.2021, Ra 2019/01/0138; 26.01.2023, Ro 2020/01/0002).

 

Damit lässt das Gesetz weitere Unterhaltsverpflichtungen des unterhaltspflichtigen Angehörigen unberücksichtigt. Vielmehr ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass das Einkommen im den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit a StSUG übersteigenden Ausmaß im Fall des Bestehens mehrerer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Bezugsberechtigten auch mehrfach in derselben Höhe bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 StSUG des jeweiligen Bezugsberechtigten zu berücksichtigen wäre.

 

Eine solche Bestimmung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ungeachtet des weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum im Bereich der Sozialhilfe sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig. Denn sie steht dem eigentlichen Zweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – entgegen.

 

Denn einerseits ist die potentielle Mehrfachberücksichtigung ein und desselben Einkommens bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 StSUG mehrerer Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht geeignet, einen dem Gesetz entsprechenden Beitrag zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts des betroffenen Personenkreises zu gewährleisten (vgl VfGH 12.10.2012, G 56/11 ua).

 

Andererseits verfehlt das Sicherungssystem durch § 6 Abs 1 StSUG auch insoweit seine Aufgabenstellung, da es durch die angefochtene Bestimmung geeignet erscheint, unterhaltspflichtige Angehörige, die im selben Haushalt leben, selbst in eine Armutssituation zu bringen, indem das Gesetz nicht danach differenziert, ob das Einkommen dem Angehörigen ungeschmälert zur Verfügung steht, oder davon etwa weitere, sogar vorrangige, Unterhaltsansprüche zu bedienen sind, oder der Unterhaltsanspruch des um Sozialhilfe Ansuchenden bereits in Form von Naturalunterhalt geleistet wird, wodurch wiederrum eine – im Bürgerlichen Recht nicht vorgesehene – doppelte Belastung des Unterhaltspflichtigen entsteht, die ihn gefährdet, in eine Armutssituation zu kommen, aber auch den Unterstützungswerber gefährdet.

 

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Einkommens derzeit bloß € 846,31 beträgt, denn dies ist der Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit a StSUG, somit 70% des Höchstsatzes, der sich derzeit gemäß § 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.06.2021, mit der das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz durchgeführt wird (Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO) idF LGBl Nr 134/2024 für 2025 auf € 1.209,02 beläuft.

 

Die Berücksichtigung des diesen Betrag übersteigenden Einkommens eines unterhaltspflichtigen Angehörigen stellt damit auch nicht sicher, dass durch diese Pauschalierungsregelung Angehörige und Sozialhilfeempfänger nicht bloß in Härtefallausnahmen unverhältnismäßig belastet werden. Denn die Berücksichtigung des Einkommens erfolgt damit bereits in einer Höhe, die zB unter dem unpfändbaren Existenzminimum nach § 291a EO liegt aber auch unter dem Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b EO.

 

Auch daraus ergibt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um keinen vom Gesetzgeber hinnehmbaren Härtefall handelt.

 

Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.09.2024, G147/2022. In diesem erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass § 6 Abs 1 lit b Krnt ChancengleichheitsG (K-ChG) idF LGBl 23/2021 wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig war und begründete dies wie folgt:

 

Gemäß §6 Abs 1 K-ChG durften Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählte gemäß lit b dieser Bestimmung auch jener "Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil [s] eines Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt".

 

Daraus folgte, dass im Falle einer Haushaltsgemeinschaft das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Elternteils, soweit es den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende überschreitet, zur Gänze dem unterhaltsberechtigten Unterstützungswerber zuzurechnen war und zwar auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil noch weitere Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen hatte.

 

Nach dem Gesetzestext war, so der Verfassungsgerichtshof in seiner Begründung, der Differenzbetrag gegebenenfalls sogar zu Lasten mehrerer unterhaltsberechtigter, um Hilfe zum Lebensunterhalt werbender, behinderter Angehöriger jeweils zur Gänze – sohin mehrfach – anzurechnen. Diese nicht hinreichend differenzierende Regelung führte damit zu unsachlichen Ergebnissen und stand sohin schon aus diesem Grund in Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 B-VG, Art 2 StGG).

 

Die von diesem Erkenntnis betroffene Norm entspricht im Wesentlichen der hier angefochtenen Bestimmung und hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark wie oben dargestellt die in diesem Erkenntnis in den Entscheidungsgründen genannten Bedenken hinsichtlich eines Widerspruchs zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes auch im Hinblick auf die hier angefochtene Bestimmung, wobei im Hinblick auf den Eventualantrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark die oben dargestellten Bedenken auch hinsichtlich der von § 6 Abs 1 StSUG umfassten Berücksichtigung des Einkommens von Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen hegt.

 

Unversehrtheit des Eigentums

 

Den Schutz des Art. 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl zB VfSlg 8201/1977, 10.322/1985 und 16.636/2002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art. 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art. 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl zB VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).

 

Die angefochtene Bestimmung des § 6 Abs 1 StSUG greift in das Eigentum unterhaltsverpflichteter Angehöriger in unverhältnismäßiger Weise ein. Dadurch, dass rein auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Angehörigen abgestellt wird und sonstige Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die der Angehörige zu begleichen hat, völlig außer Betracht bleiben, führt diese Regelung insbesondere dann, wenn auch andere Unterhaltsverpflichtungen bestehen, zu einer übermäßigen Belastung des Angehörigen. Diese Belastung geht soweit, dass dieser Angehörige – will er auch den anderen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen – in die Armut gedrängt wird. Ein solcher Eingriff ist, da er unverhältnismäßig ist, auch im Lichte des Art. 5 StGG verfassungswidrig.

 

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs 1 StSUG die Berücksichtigung seines Einkommens ab einer Höhe vorsieht, die unter dem Existenzminimum im Fall einer Unterhaltspfändung gemäß § 291b EO liegt.

 

Auch hier hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Hinblick auf den Eventualantrag die oben dargestellten Bedenken auch hinsichtlich der von § 6 Abs 1 StSUG umfassten Berücksichtigung des Einkommens von Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen.

 

VI. Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall

 

Sollte der Verfassungsgerichtshof im Gesetzesprüfungsverfahren dem Hauptantrag stattgeben und die damit angefochtenen, den Anlassfall betreffenden Wortfolgen in § 6 StSUG als verfassungswidrig aufheben, würde eine Anrechung des Einkommens der F bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 der Beschwerdeführerin im Zeitraum 14.11.2024 – 30.11.2024 mit € 389,29, im Zeitraum 01.12.2024 – 31.12.2024 mit € 377,11, im Zeitraum 01.01.2025 – 31.01.2025 mit € 339,89 und im Zeitraum 01.02.2025 – 31.05.2025 mit € 393,29 entfallen und wären der Beschwerdeführerin entsprechend erhöhte Sozialunterstützungen zuzuerkennen.

 

Dasselbe würde für den Fall gelten, dass der Verfassungsgerichtshof den Hauptantrag zwar für unzulässig erachtet, die mit dem Eventualantrag angefochtene Bestimmung aber aufhebt.

 

 

 

Gemäß § 62 Abs 3 VfGG dürfen in beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nunmehr nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

 

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Mag. Sarah Schweiger

 

Anlagen:Ausdruck des elektronischen Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu LVwG 47.39-959/2025 samt Aktenverzeichnis

Ausdruck des elektronischen (EDI-)Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt Aktenverzeichnis

 

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