SHG Stmk 1998 §4
SHG Stmk 1998 §5
SHG Stmk 1998 §7
SHG Stmk 1998 §9
SHG Stmk 1998 §13 Abs4
ASVG §330a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.47.10.970.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der Frau A B, geb. am xx, vertreten durch Frau Mag. C D, Bweg, K, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, vom 03.04.2020, GZ.: A5-11699/2020-1, Ref.1B,
z u R e c h t :
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde
abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag von Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Zuzahlung aus Sozialhilfemitteln zu den Heimkosten für die Unterbringung im E GmbH, G, Pstraße, ab 03.02.2020, gemäß §§ 1, 4, 5, 7 und 9 StSHG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin unter Einbeziehung einer Finanzgutschrift monatlich insgesamt durchschnittlich € 5.540,82 beziehe und unter Heranziehung dieses Einkommens könne sie die Kosten der Unterbringung im Pflegeheim ohne Gefährdung ihres Lebensbedarfes decken. Ziehe man die Pflegeheimkosten von durchschnittlich € 4.996,94 ab, verblieben der Beschwerdeführerin € 543,88.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Berechnung des Einkommens widersprüchlich sei, in dem die neue Pension mit Pflegegeld (ab 2020) andererseits aber mehr als zwei Jahre zurückliegende Einkommensquellen wie der Lohnsteuerausgleich 2018 mit einbezogen worden seien. Die Pension wäre niedriger anzusetzen, wenn man 12 Monate zurückrechne, es erscheine so als würde sich die Behörde aussuchen, was sie einberechne, um der Antragstellerin zu schaden. Dies sei juristisch inkonsequent. Darüber hinaus sei die Einbeziehung des Lohnsteuerausgleiches 2018 als Einkommen der letzten 12 Monate nicht gerechtfertigt, da sich diese Steuergutschrift auf Ausgaben im Jahr 2018 beziehe. Der Steuerausgleich 2019 werde wesentlich niedriger sein, da mehr Pflegegeld bezogen wurde. Darüber hinaus sei es sachlich unrichtig, dass Frau A B € 500,00 monatlich zur Verfügung stehen würden. Das Heim verrechne mindestens € 200,00 pro Monat für laufende Kosten. Medikamente und Körperpflege müssten extra bezahlt bleiben. Pro Monat würden mindestens € 1.000,00 fehlen. Laut § 13 Abs 4 StSHG werde es als diskriminierend angesehen, dass jemand der wenig Einkommen bezieht 20 % seines Einkommens und 13. und 14. Gehalt zur Verfügung behalte, jemand wie die Beschwerdeführerin aber ihr Vermögen veräußern müsse, um überhaupt anständig angezogen zu sein. Es bleibe der Beschwerdeführerin nicht einmal ein Bruchteil ihres Einkommens. Gleichbehandlung hieße jedem würden 20 % und die Sonderzahlungen bleiben. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 97. Lebensjahr zu Hause gepflegt worden und habe so dem Staat keinen Cent an Unterstützung gekostet.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, Beischaffung der zeitraumbezogenen Kontoauszüge und Heimkostenabrechnungen sowie einer neuerlichen Berechnung durch die belangte Behörde und Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2020 wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 03.02.2020 bis 13.09.2020 in Pflege und Betreuung im Pflegezentrum E GmbH, Pstraße, G. Ab 14.09.2020 wird sie im Heim der F GmbH in T gepflegt. Am 03.02.2020 stellte sie einen Antrag auf Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheimzentrum G gemäß § 13 SHG an das Sozialamt der Stadt Graz. Die Beschwerdeführerin bezieht brutto eine Witwenpension in Höhe von € 2.464,92 und eine Alterspension in Höhe von € 2.106,87 monatlich 14mal jährlich. Beide Pensionen zusammen ergeben monatlich netto inklusive Sonderzahlungen € 3.071,78. Seit 01.12.2019 erhält die Beschwerdeführerin monatlich Pflegegeld in Höhe der Stufe 6, welches ab. 01.01.2020 € 1.308,30 beträgt. 2019 erzielte die Beschwerdeführerin aus Wertpapieren einen monatlichen Ertrag von € 66,60. Der Beschwerdeführerin ist ein Einkommen aus dem Wertpapierertrag von € 1.033,26 am 28.07.2020 zugeflossen.
Auf Grund von durchgeführten Steuerausgleichen erhielt die Beschwerdeführerin am 17.10.2019 € 7.423,00 und am 18.05.2020 € 7.364,00 auf ihr Konto überwiesen.
Die monatlichen Kosten für das Pflegeheim E GmbH in G betrugen im Februar 2020 € 5.127,11, die durchschnittlichen Pflegeheimkosten ab März 2020 betrugen € 5.141,54 monatlich.
Am 14.09.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 13 SHG für die Unterbringung im neuen Pflegeheim F GmbH in T ab 14.09.2020.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig hinsichtlich der Finanzamtsgutschriften 2018, 2019 und 2020 aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2018, welcher dem Antrag auf Zuzahlung zu den Heimkosten beigelegt war sowie aus den vorgelegten Kontoauszügen, aus welchen sich das genaue Datum der Steuergutschriften im Jahr 2019 und 2020 ergibt. Die Pensionseinkommen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Pensionsbescheiden sowie ebenfalls aus dem Kontoauszug, aus welchem sich auch der Ertrag der Wertpapierveranlagung als Zahlungseingang am 28.07.2020 ergibt. Das Pflegegeld der Stufe 6 stützt sich auf den vorgelegten Pflegegeldbescheid. Die Heimkosten ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Rechnungen des Pflegeheimes im Zusammenhalt mit der zu diesen Abrechnungen nicht widersprüchlichen durch die belangte Behörde vorgelegten fiktiven Heimkostenberechnungen für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung der Änderungen für die Kategorie der Einrichtung mit 01.03.2020 laut LEVO-StSHG und Änderung der Tagsätze ab Februar.
Rechtliche Beurteilung:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes in der für den verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden Fassung LGBl. Nr. 47/2018 (im Folgenden StSHG) und der gemäß § 5 Abs 1a StSHG erlassenen Durchführungsverordnung lauten auszugsweise wie folgt:
§ 4 StSHG:
„Voraussetzung der Hilfe
(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.
…
…
(3) Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen gilt nicht als Einkommen im Sinne des § 5. Es ist jedoch bei einer Hilfeleistung nach §§ 7 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2 lit. a und b, 13 und 16 zu berücksichtigen.“
§ 5 StSHG:
„Einsatz der eigenen Mittel
(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
…“
§ 7 StSHG:
„Lebensbedarf
(1) Zum Lebensbedarf gehören:
…
- b) die erforderliche Pflege (§ 9);
…
(2) Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt:
- a) Geldleistungen:
…
- 2. zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;
...“
§ 13 Abs 1 StSHG:
„Unterbringung in stationären Einrichtungen
(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
…
(3) Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 2 0 % des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.“
§ 1 StSHG-DVO lautet:
„Einkommen
Zum Einkommen zählen insbesondere:
1. Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):
- a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
- b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
- c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
- d) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;
- e) Einkünfte aus Kapitalvermögen;
- f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
- g) Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz;
2. Wochengeld;
3. Kinderbetreuungsgeld;
4. Arbeitslosengeld;
5. Notstandshilfe;
6. Pensionsvorschuss;
7. erhaltene Unterhaltszahlungen;
8. Sonderzahlungen;
9. Wohnbeihilfe.“
§ 2 Abs 2 StSHG-DVO:
„Einkommensermittlung
…
(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.“
§ 3 StSHG-DVO:
„Nachweise
(1) Nachweise über Einkünfte aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkünfte auch in Zukunft anfallen.
(2) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1, die regelmäßig anfallen, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen Einkünften gemäß § 1 Z 2 bis 9 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(3) Bei Einkünften gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Liegt ein Einkommensteuerbescheid nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.
(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.
(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(6) Ist gemäß § 2 Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.
Mit BGBl I Nr. 125/2017 wurde das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG kundgemacht und lautet wie folgt:
§ 330a ASVG lautet:
„Verbot des Pflegeregresses
(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.“
§ 707a Abs 2 ASVG lautet:
„(2) (Verfassungsbestimmung) § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt ausser Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.“
Mit der oben angeführten Verfassungsbestimmung (§ 330a ASVG) im Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz wurde per 01.01.2018 der Pflegeregress abgeschafft. Das Vermögen und das Einkommen bilden grundsätzlich gemeinsam die eigenen Mittel eines Hilfeempfängers. Die Verfassung schirmt nunmehr den Zugriff auf das Vermögen durch den Sozialhilfeträger ab. Hinsichtlich des Einkommens gilt weiterhin das Subsidiaritätsprinzip. Aus den Erläuterungen zu § 330a ASVG ergibt sich, dass ein umfassender Vermögensschutz für pflegebedürftige Personen sowie für ihr Umfeld hergestellt werden soll. Vermögen ist somit bei der Leistungsgewährung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Abschaffung des Pflegeregresses trat mit 01. Jänner 2018 in Kraft. Mit Jahreswechsel dürften Verfahren nicht mehr eingeleitet werden, anhängige Verfahren sind gemäß § 707a Abs 2 ASVG einzustellen.
Mit LGBl. Nr. 47/2018 wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen zur Abschaffung des Vermögensregresses in der Steiermark umgesetzt. In den erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs 1 der Novelle des StSHG wird ausgeführt, dass, um die Zielsetzungen der Verfassungsbestimmungen nicht zu untergraben, bereits im Leistungszuerkennungsverfahren ein Zugriff auf das Vermögen der Antragsteller nicht zulässig sei (Erläuterungen zu LGBl. 47/2018).
Bei Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren Lebensbedarf ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen kann und ob sie nach Maßgabe der Bestimmungen des StSHG gemäß § 4 Abs 1 einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung dieses Lebensbedarfes hat, ist vorerst zu prüfen, ob das Einkommen der Beschwerdeführerin zur Deckung des Lebensbedarfes im Sinne des § 5 StSHG ausreicht. Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Finanzamtsgutschrift, welche aus einem Jahresausgleich resultiert als Einkommen zu sehen ist oder als Vermögen.
Der zu prüfende Bedarf der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den zu bezahlenden Heimkosten für Pflege und Betreuung im E GmbH Pflegeheim ab 03.02.2020 bis 13.09.2020 von durchschnittlich monatlich € 5.141,54 (Februar € 5.127,11) zuzüglich eines Taschengeldes für persönliche Bedürfnisse. Inklusive Sonderzahlungen bezieht die Beschwerdeführerin ein Pensionseinkommen von € 3.583,74. Zuzüglich Pflegegeld von monatlich € 1.308,30 ergibt dies € 4.892,04.
Grundsätzlich ist im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen. Es kommt also nicht darauf an, von wem dieses Einkommen stammt, ob es mit oder ohne Gegenleistung gewährt wird, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit stammt, der Steuer- oder Sozialversicherungspflicht unterliegt, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht oder ob es gar aus einer verbotenen Tätigkeit resultiert. (vgl. ua Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Gesetze und Kommentare,145).
Eigene Mittel der Beschwerdeführerin sind gemäß §1 Abs 1 StSHG-DVO die Pension samt Sonderzahlungen und das Pflegegeld. Inklusive Sonderzahlungen berechnen sich gemäß § 2 Abs 2 StSHG-DVO € 4.892,04. Sonderzahlungen sind als Einkommen bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die in der Beschwerde monierte Belassung der Sonderzahlungen im Sinne der Bestimmung des § 13 StSHG beinhaltet Regelungen, die nach dem ausdrücklichen Wortlaut bereits für einen Hilfe empfänger gelten. Die Bestimmung des § 13 Abs 4 SHG über die Nichtanrechnung von Teilen des Einkommens und der Sonderzahlungen ist also nur dann anzuwenden, wenn bereits grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, nicht aber bei der Prüfung, ob der Antragsteller die Ausgaben für das Pflegeheim aus eigenen Mitteln im Sinne des § 5 StSHG als Selbstzahler bestreiten kann.
Daraus folgt, dass gemäß § 4 Abs 1 StSHG immer vorab zu prüfen ist, ob der Antragsteller über Einkommen verfügt, um seinen Lebensbedarf zu sichern. Erst wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens feststeht, dass Einkommen und Pflegegeld nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern, kommt es zur Prüfung iSd § 13 Abs. 1 StSHG und bei Bejahung des Anspruches und stationärer Unterbringung in weiterer Folge zur Anwendung von § 13 Abs 3 bzw. 4 StSHG.
Vor dem Hintergrund, dass der Sozialhilfe das Prinzip der Subsidiarität innewohnt, die Sozialhilfe also als das „letzte Netz“ fungiert, ist diese Rechtsmeinung und -auslegung nicht zu beanstanden [vgl. beispielsweise J. Müllner, Von der Abschaffung des Pflegeregresses und was daraus folgt, in: JRP 2017, 182-194 (2017), welcher unter anderem davon spricht, dass „die Hilfeleistung bei stationärer Pflege bereits jetzt ausschließlich von zwei Faktoren abhängt: der aktuellen Mittellosigkeit und der Pflegebedürftigkeit“ (185); weiters nennt er die Sozialhilfe als „letztes Auffangnetz“ (186); zudem bezeichnet er - im Vergleich zu anderen Bundesländern - das Taschengeld nach § 13 Abs 3 SHG ausdrücklich als „großzügiger“ (Fußnote 84)].
Zählt man den Wertpapierertrag 2020 von monatlich € 86,10 hinzu, erhält man ein monatlich regelmäßig zufließendes Einkommen von € 4.978,14. Mit diesem Betrag ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage die Heimkosten zu finanzieren und somit ihren Lebensbedarf zu decken.
Die verfahrensgegenständlich relevante Frage ist, ob das Steuerguthaben der Beschwerdeführerin als Einkommen zu qualifizieren ist und somit der Berechnung zu Grunde zu legen ist oder ob diese Steuergutschriften als Vermögen anzusehen sind und daher ein Zugriff durch die Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG nicht möglich ist.
Weder der Einkommensbegriff noch der Vermögensbegriff ist im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz genau definiert. § 5 Abs 1a StSHG verweist zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens auf die StSHG-DVO. Hier ist im § 1 das Einkommen demonstrativ aufgezählt. Das Pensionseinkommen der Beschwerdeführerin und das Einkommen aus Kapitalvermögen fallen daher jedenfalls unter dem Einkommensbegriff des § 1 StSHG-DVO. § 330a ASVG immunisiert lediglich den Zugriff auf das Vermögen, also die Bestandsgröße. Die daraus erzielten Zuflüsse schirmt § 330a ASVG hingegen nicht vom Zugriff der Sozialhilfe ab. Der Verfassungsgesetzgeber wollte vorhandenes Vermögen schützen, dass er den weiteren Vermögensaufbau begünstigten wollte, lässt sich an keiner Stelle nachlesen. So sind eben auch die Zinsen aus der Veranlagung, die der Beschwerdeführerin somit zeitraumbezogen auch im Jahr 2020 in Höhe von € 1.033,26 zugeflossen sind, ein relevantes Einkommen. § 2 Abs 2 StSHG-DVO verweist darauf, dass bei nicht regelmäßig anfallendem Einkommen das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen ist. Auf Basis dieser Bestimmung lässt auch sich eine Steuergutschrift aus einem Jahresausgleich, der regelmäßig jedes Jahr durchgeführt wird, als unregelmäßig anfallendes Einkommen ableiten. Grundsätzlich wird in der Literatur das Vermögen als Bestandsgröße definiert, die Summe aus Rechten und Sachwerten, über die eine Person verfügen kann. Beim Einkommen wird vom sogenannten Zuflußprinzip ausgehend alles angesehen, was einer Person in einem bestimmten Zeitraum zufließt, egal in welcher Form, weshalb auch die Vermögensvermehrung in einem bestimmten Zeitraum Einkommen ist (Müllner, JRP 2017, 185). Der Verwaltungsgerichtshof bezeichnet in der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung als Einkommen, was dem Bezieher tatsächlich zufließt und ihm zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht (vgl. VwGH 03.10.2018, Ro 2018/12/0014). Aus dieser Judikatur geht auch grundsätzlich hervor, dass zur Deckung des Lebensunterhaltes bzw. des Lebensbedarfes das Gesamteinkommen somit unter Heranziehung der Sonderzahlungen heranzuziehen ist. Andererseits wurde wiederholt vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Ersparnisse, die aus Einkommensteilen gebildet wurden, bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben. So wurde die Nachzahlung von Familienbeihilfe daher nicht als Einkommen, sondern als Vermögen angesehen (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055 mwN).
Ein und derselbe Zufluss an Werten kann also zunächst Einkommen sein und später zu Vermögen werden. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Erscheinungsformen besteht immer noch darin, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (OGH 28.05.2019, 2 Ob 161/18t).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin sowohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 sowie im Jahr 2020 jeweils eine Steuergutschrift von mehreren tausend Euro zugeflossen, sodass im Sinne des § 2 Abs 2 StSHG-DVO von einem unregelmäßig anfallenden Einkommen auszugehen ist und der zeitraumbezogene Zufluss im Jahr 2020 in Höhe von € 7.364,00 am 18.05.2020 der Berechnung als Einkommen zu Grunde zu legen ist (vgl. OGH vom 28.05.2019, 2 Ob 161/18t, wonach ein nachträglich hervorgekommenes Einkommenssteuergutachten grundsätzlich nicht als Vermögen im Sinne des § 330 a ASVG zu sehen ist, sondern als Teil des Einkommens qualifiziert wird), da es einerseits der Beschwerdeführerin zur Deckung ihres Bedarfes zur Verfügung steht, mag es auch bei Nichtverbrauch der Vermögensvermehrung dienen.
Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass dieses Steuerguthaben aus der Finanzierung der 24-Stunden-Hilfe – somit der Pflege - resultierte und diese im Jahr 2019 auch von der Beschwerdeführerin beansprucht wurde, sodass die überwiesene Steuergutschrift 2020 erwartbar war. Das Einkommen ist daher durchaus als zwar nicht regelmäßige Einnahme, jedoch jährlich erwartbare Einnahme zu sehen. Die Beschwerdeführerin war daher auch in der Lage auf Grund des ihr zustehenden Anspruches auf Steuerausgleich ihren Lebensbedarf so rechtzeitig zu decken, ohne ihren Bedarf zu gefährden, sodass der Sozialhilfeträger nicht in Vorlage treten musste und zeitraumbezogen kein Rechtsanspruch auf Zuzahlung zu den Heimkosten laut Berechnung wie folgt besteht:
Februar 2020:
Pension | 3.071,78 | 12 | 36.861,36 |
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|
PG 6 | 1.308,30 | 12 | 15.699,60 |
|
|
SZ | 3.071,78 | 2 | 6.143,56 |
|
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Wertp.Ertr. |
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| 1.033,26 |
|
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Fananzzlg. |
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| 7.364,00 |
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Jahreseinkommen |
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| 67.101,78 |
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Mtl. Durchschnittl. Einkommen |
|
| 5.591,81 |
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Heimkosten | 5.127,11 |
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| |
Eigenleistung | 5.591,81 |
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Verbl. Eigenl. | 464,70 |
|
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ab März 2020:
Pension | 3.071,78 | 12 | 36.861,36 |
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PG 6 | 1.308,30 | 12 | 15.699,60 |
|
|
SZ | 3.071,78 | 2 | 6.143,56 |
|
|
Wertp.Ertr. |
|
| 1.033,26 |
|
|
Fananzzlg. |
|
| 7.364,00 |
|
|
Jahreseinkommen |
|
| 67.101,78 |
|
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|
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|
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|
Mtl. Durchschnittl. Einkommen |
|
| 5.591,81 |
|
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| |||
HK | Tage | Jahreskosten | Mtl. Durchschnitt | MwSt. 10 % | HK inkl. MwSt. |
| |||||
153,25 | 366 | 56.089,50 | 4.674,13 | 467,41 | 5.141,54 |
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Heimkosten | 5.141,54 |
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| |
Eigenleistung | 5.591,81 |
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Verbl. Eigenl. | 450,27 |
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Bei Hinzuzählung der Finanzamtsgutschrift € 7.364,00 also selbst bei Aufteilung auf das gesamte Jahr 2020 von monatlich € 613,66 sind die Heimkosten gedeckt und bleibt ein Taschengeld von mehr als 20 % des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte in Höhe von derzeit € 135,10 für persönliche Bedürfnisse (vgl. hiezu VwGH 29.01.2007, 2006/10/0003). Damit sind nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sämtliche regelmäßig gegebenen persönlichen Bedürfnisse, die nicht bereits durch eine Heimunterbringung gewährleistet sind, ausreichend gedeckt.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung zur Frage, ob Gutschriften aus einer Arbeitnehmerveranlagung als Einkommen im Sinne des § 5 Steiermärkisches Sozialhilfegesetzes iVm der gemäß § 5 Abs 1 a leg. cit. erlassenen Durchführungsverordnung bei Berechnung der Hilfsbedürftigkeit bei Unterbringung im Pflegeheim anzusehen sind oder ob diese Finanzamtsgutschriften als Vermögen gelten, welches dem Zugriff gemäß § 330 a ASVG entzogen ist.
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