European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.9.692.1.24.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des AB AA, geboren am AC, AF 4/1, AD AE, vertreten durch die Mutter AW AA, AF 4/1, AD AE, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AZ vom 13.12.2018, Zahl xxx,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 VwGVG iVm §§ 8 und 18 Salzburger Behindertengesetz 1981 wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe geändert, als dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Dem Antrag für AB AA, geboren am AC, wohnhaft AF 4/1 in AD AE, auf Gewährung von Behindertenhilfe in Form von Übernahme der Schultransportkosten vom Wohnort in AD AE (Post AZ), AF 4/1, zur Allgemeinen Sonderschule BB in der AJ 15, AH AI und zurück, wird stattgegeben.“
II. Der Spruchteil zur Übernahme der Transportkosten vom Wohnort zur Allgemeinen Sonderschule AZ und zurück wird ersatzlos behoben.
III. Die Hilfeleistung wird ab Eintritt in die Allgemeine Sonderschule BB für vorerst zwei Jahre dieses Schulbesuches, jedoch längstens für die Dauer des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen bzw solange der Schulweg nicht selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden kann, gewährt. Die Leistung kann nur für jene Tage verrechnet werden, an denen AB AA diese Schule besucht und die Beförderung tatsächlich in Anspruch nimmt. Eine allfällige Förderung des Finanzamtes Salzburg ist bei der Gewährung dieser Leistung zu berücksichtigen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AZ vom 13.12.2018, Zahl xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.9.2018 auf Gewährung einer Hilfe nach dem Salzburger Behindertengesetz insofern entschieden, als die Übernahme der Kosten des Schultransportes zur ASO BB abgewiesen wurde, der Schultransport zur nächstgelegenen ASO AZ jedoch für vorerst zwei Jahre bewilligt wurde. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, die Mutter des Beschwerdeführers habe die Finanzierung des Schultransportes zwischen dem Elternhaus in AD AE und der ASO BB beantragt. Dies auf Grund der fehlenden Verkehrssicherheit von AB. Die Mutter habe vorgebracht, dass für AB der Besuch der Volksschule BC nicht mehr möglich gewesen sei und er bereits die Ergotherapie im Therapiezentrum BD besucht habe, weshalb BB naheliegend sei. Nachmittags müsse nicht mehr gefahren werden, er könne bei seiner Therapeutin in der Schulzeit sein. AB AA sei ab Herbst 2017 als Vorschüler in der Volksschule BC gewesen und besuche seit 26.2.2018 die ASO BB in AI. Es handle sich dabei nicht um die nächstgelegene ASO, diese wäre in AZ/AO. Derzeit werde AB von den Eltern in die ASO BB gebracht und geholt. Das SPF-Gutachten für den Schulwechsel sei am 20.6.2018 erstellt worden. Das psychologisch diagnostische Gutachten dazu am 7.6.2018. Mit Bescheid des Landesschulrates vom 10.7.2018 sei für AB AA ab 10.9.2018 der sonderpädagogische Förderbedarf auf Grund von Verhaltensauffälligkeiten festgestellt und entschieden worden, ihn nach dem Lehrplan der Volksschule unter Voraussetzung der gleichzeitigen Beschulung nach dem Lehrplan der Sonderziehungsschule zu unterrichten.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Hilfe nach dem Salzburger Behindertengesetz würden vorliegen, nämlich sowohl die österreichische Staatsbürgerschaft und der Hauptwohnsitz im Land Salzburg nach § 4 Salzburger Behindertengesetz und eine Beeinträchtigung nach § 2 Salzburger Behindertengesetz, nämlich ein positives Behindertengutachten vom 16.10.2018 mit den Diagnosen generalisierte Angststörung, Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie Verdacht auf Asperger-Syndrom. Unbestritten bestehe die Notwendigkeit des Transportes zur und von der Schule wegen fehlender Verkehrssicherheit von AB AA. Er sei behinderungsbedingt nicht in der Lage, den Schulweg ohne fremde Hilfe zurückzulegen bzw ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Der Transport mit einem Taxi (Sammeltaxi) werde als erforderlich eingeschätzt. Der Beschwerdeführer wohne bei seinen Eltern in AD AE, AF 4/1. Die zum Wohnort nächstgelegene ASO befinde sich in AZ/AO. Gemäß Rückmeldung des Direktors der ASO AZ vom 24.10.2018 könne die ASO AZ alle notwendigen pädagogischen Voraussetzungen für die Beschulung von AB AA zur Verfügung stellen. Man sei auf den Unterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingerichtet. Die erste Klasse werde zur Zeit von fünf Schülern besucht und sei damit das Erfordernis einer Kleingruppe erfüllt. Auch eine Nachmittagsbetreuung wäre an der ASO AZ aktuell an drei Nachmittagen angeboten. Das Therapiezentrum BD der Diakonie, welches in BB Therapien anbiete, biete ebenfalls an der ASO AZ Ergotherapie und demnächst auch Logopädie an, zudem biete die Kinderseelenhilfe psychologische Betreuung an. Das setting in beiden Schulen sei ähnlich. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten die Möglichkeit der Beschulung in AZ allerdings nicht geprüft. Die Schule sei nicht besichtigt worden und AB sei dort nicht vorgestellt worden. Dies sei im Zuge des Parteiengehörs nachgeholt worden. Die Erziehungsberechtigten hätten stattdessen die Aufnahme von AB in der ASO BB ab Februar 2018 veranlasst und haben den Transport zur und von der Schule seither selber durchgeführt. Es sei ausgeführt worden, dass der Direktor der ASO BB zu Jahresbeginn 2018 gesagt habe, dass BB eine Landesschule sei und den Schulsprengel über das ganze Land habe. Er habe ihnen suggeriert, dass der Transport in die ASO BB kein Problem darstelle. Erst im April 2018 sei Frau AA mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Gruppe Soziales der Bezirkshauptmannschaft AZ wegen eines Schultransportes nach BB über die Behindertenhilfe in Kontakt getreten. Schon damals sei besprochen worden, dass die Behindertenhilfe grundsätzlich nur den Transport in die nächstgelegene ASO, im gegenständlichen Fall AZ, finanzieren könne. Die Mutter des Beschwerdeführers habe gebeten, die Antragsunterlagen zu mailen, da sie es sich überlegen werde, ob sie einen Antrag stelle. Ohne zeitgerechte Einbindung des Behindertenhilfeträgers in Sachen Transport und ohne Prüfung des alternativen allgemeinen Sonderschulstandortes AZ sei schon im Februar 2018 die Einschulung von AB AA in der ASO BB erfolgt. Die Finanzierung des Schultransportes sei hingegen erst ab September 2018 beantragt worden. Man habe der Mutter das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens am 19.11.2018 zur Kenntnis gebracht. Zu den Bedenken der Eltern, dass das Schulzentrum in AZ/AO drei Schulen umfasse und AB sich in einem großen Schulverband auf Grund seiner Diagnosen nicht zurechtfinden würde, führt die belangte Behörde aus, dass auch im Caritasdorf BB in einem großen Gebäudeensemble mehrere Häuser integriert sind und dass sich AB auch hier nach einer entsprechenden Eingewöhnungszeit zurechtgefunden habe. Zu dem Vorbringen der Eltern, dass Nachmittagsbetreuung an der ASO AZ nur an drei Tagen der Woche angeboten werde, wird ausgeführt, dass die Nachmittagsbetreuung nicht unmittelbar Bestandteil der Schule sei und auch nicht der gesetzlich vorgegebenen Beschulung. Zum Vorbringen, dass kein Kind nach dem Volksschullehrplan mit SPF Sondererziehung in der ASO AZ unterrichtet werde, wird ausgeführt, dass auch diese Sonderschule zum Unterricht für Schüler mit SPF Sondererziehung in der Lage sei. Das Argument hinsichtlich der Ferienbetreuung wurde von der belangten Behörde ebenfalls zurückgewiesen, da die Ferienbetreuung kein Bestandteil der Schule bzw der Beschulung sei. Zudem werde bei Ferienbetreuung generell kein Behindertenhilfetransport durchgeführt. Zur Ergotherapie führt die belangte Behörde noch aus, dass diese Therapie, die in der ASO BB durchgeführt wird, auch in AZ angeboten werde. Darüber hinaus handle es sich bei den Therapien ebenfalls nicht um einen Bestandteil der Schule, sondern um ein außerschulisches Angebot.
Zu diesem Antrag wurde am 15.11.2018 eine Teamberatung bei der Bezirkshauptmannschaft AZ durchgeführt. Die Teamberatung kommt zum Schluss, dass der Transport nur in die nächstgelegene geeignete Schule finanziert werden kann und dies ist nach Ansicht der belangten Behörde das ZIS in AZ. Von der Eignung her kann aus Sicht der belangten Behörde kein Unterschied zwischen diesen beiden Einrichtungen erkannt werden, weshalb eben die Finanzierung des Transportes zwischen Elternhaus und nächstgelegenem ZIS, in diesem Fall ZIS AZ, befürwortet wird. Eine Kostenübernahme für den Transport zwischen Elternhaus und ASO BB wurde abgelehnt. Nach Einräumung einer Möglichkeit der Stellungnahme durch die Eltern und Übermittlung eines Befundsberichts am 6.12.2018 von Frau Dr. BE wurde mit Bescheid vom 13.12.2018 der Antrag auf Übernahme der Schultransportkosten zur ASO BB abgelehnt und der Transport zur ASO AZ bewilligt.
Zusammenfassend kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass sie grundsätzlich zum sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der Behindertenhilfe verpflichtet sei und folglich nur der Transport zur nächstgelegenen geeigneten Schule finanziert werden könne. Im gegenständlichen Fall würden keine Aspekte vorliegen, die die Eignung der ASO AZ für die schulische Betreuung von AB AA in Frage stellen. Es würden letztlich keine Erkenntnisse dahingehend bestehen, die für eine ausschließliche Beschulung an der ASO BB sprechen würden bzw die eine mangelnde Eignung der ASO AZ begründen würden. Der Besuch der ASO BB müsse als Besuch einer Wunschschule qualifiziert werden. Mit der selbstgewählten Einschulung in der ASO BB im Februar 2018 seien Tatsachen geschaffen worden, die die Behindertenhilfe in Bezug auf den Schultransport im Nachhinein nicht in der gewünschten Form finanzieren könne. Die Eingliederungshilfe könne in der ASO AZ in ausreichendem Maße erfolgen und es können daher die Fahrtkosten für die Strecke Elternhaus ASO AZ und retour (5,8 km eine Wegstrecke mit dem Pkw) nach § 8 Salzburger Behindertengesetz übernommen werden, nicht jedoch für die Strecke zwischen Elternhaus und ASO BB (9,1 km eine Strecke). Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, Zahl 405-9/619/1/8-2018, vom 15.10.2018 sei bei einem gleichgelagerten Sachverhalt gleichlautend entschieden worden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde durch die Eltern des Beschwerdeführers erhoben. Darin wird vorgebracht, dass AB ab Herbst 2017 als Vorschüler die Volksschule in BC besucht habe. Dort habe sich AB als ängstlich und überfordert gezeigt und habe schließlich resigniert, bis kein Schulbesuch mehr möglich gewesen sei. AB sei nicht mehr zum Schulbesuch zu bewegen gewesen und nach mehreren Gesprächen mit dem Volksschuldirektor habe dieser einen Schulverweis erhalten. Uns sei damals mitgeteilt worden, dass die Beschulung in der Volksschule BC nicht möglich sei. Uns sei weiters mitgeteilt worden, dass die Volksschule BC für AB keine Möglichkeiten mehr bieten könne. In weiterer Folge sei AB zu Hause gewesen, habe keine Schule besucht, womit gegen die Schulpflicht verstoßen worden sei. Die angeratenen Abklärungen hätten nicht zeitgemäß durchgeführt werden können, auf Grund von langen Wartefristen bei der Entwicklungsdiagnostik in BF. Als einzige Abklärungsmöglichkeit sei ein zweiwöchiger stationärer Aufenthalt in der Jugend- und Kinderpsychiatrie in BI nahegelegt worden. Da jedoch jede Veränderung für AB eine massive Belastung darstelle, hielten es die Eltern für nicht vertretbar, den Sohn für zwei Wochen stationär diesen Strapazen auszusetzen. Im Februar 2018 sei man von der Bezirkshauptmannschaft AZ verständigt worden, dass eine Anzeige wegen Schulverweigerung von der Volksschule BC eingebracht worden sei. Folglich sei dringend nach einer pragmatischen Lösung gesucht worden und das einzige Angebot, das AB außerhalb der Wohnung akzeptiert habe und regelmäßig in Anspruch genommen habe, sei die wöchentliche Ergotherapie im Therapiezentrum BB gewesen. Im Gespräch mit der Ergotherapeutin habe diese vorgeschlagen, mit dem damaligen Direktor ein Gespräch zu suchen und eine Einschulung in der ASO BB zu versuchen. Diese Möglichkeit sei von den Eltern positiv bewertet worden und durch die enge Zusammenarbeit der Therapeutin mit der Klassenlehrerin sei die Einschulung glücklicherweise gelungen. Seitens der Direktion sei die weitere Beschulung, die SPF-Abklärung und der notwendige Schultransport zugesagt worden. Konkret sei zum Thema Schultransport von Direktor BJ angegeben worden, dass der Transport ohne Probleme möglich sei und jederzeit, sobald Bedarf bestehe, in Anspruch genommen werden könne. Man habe zu diesem Zeitpunkt keinen Grund gesehen an dieser Aussage zu zweifeln und seien die weiteren Überlegungen und Vorgangsweisen auch darauf gestützt worden. Der Schulstart sei für AB sehr fordernd gewesen, weshalb man sich entschieden habe, das Taxi zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen, um den Sohn nicht weiter zu überfordern. Nach zweimonatigem Schulbesuch in der ASO BB habe man sich mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft, Gruppe Soziales, in Verbindung gesetzt, um die formellen Voraussetzungen zur Antragstellung hinsichtlich der Übernahme der Schultransportkosten zu erfragen. In weiterer Folge seien die Unterlagen von Frau Mag. BK per Mail übermittelt worden, ohne jeglichen Hinweis, dass die gegenständliche Kostenübernahme nicht möglich sein könne. In den Gesprächen mit der Direktion bezüglich des Schultransportes sei man informiert worden, dass bereits ein Schultransport zwischen AE und BB bestehe. Außerdem würde auch ein Klassenkollege von AB, welcher ebenfalls in AE wohnhaft sei, diesen Schultransport nutzen. Auf Grund ABs Verhaltensauffälligkeiten (mittlerweile diagnostiziert als Angststörung und vor allem Asperger-Syndrom) habe man sich entschieden, für das restliche Schuljahr selber zu fahren, da alles andere für AB eine Überforderung darstellen würde. Seitens der Direktion seien die Eltern darauf hingewiesen worden, dass es für AB zur Erlangung seiner Selbständigkeit wichtig sei, im nächsten Schuljahr das Taxi in Anspruch zu nehmen. Eine ergotherapeutische Begleitung und Hilfestellung für die Inanspruchnahme des Transportmittels sei mit der Ergotherapeutin vereinbart worden. Auch in einem Gespräch mit PSI BL BM und Herrn Direktor BJ sei nahegelegt worden, den Schultransport für AB in Anspruch zu nehmen. Auf Nachfragen von ABs Vater sei versichert worden, dass der Transport und die Übernahme der Transportkosten möglich seien. Auszug aus dem diesbezüglich maßgeblichen Dokument sei, "hier wäre im nächsten Schuljahr dringend anzudenken, dass der Schüler mit einem Schultaxi transportiert wird".
Im Sommer 2018 habe man sich um die Antragstellung auf Kostenübernahme des Transportes gekümmert und seitens der Direktion sei versichert worden, dass man diese Angelegenheit übernehmen würde und in die Wege leiten würde. Drauf habe man vertraut. Im Herbst 2018, als das Schuljahr in BB begonnen habe, sei allerdings der bisherige Direktor BJ nicht mehr in der Funktion des Schuldirektors tätig gewesen und seine Vertretung, der Direktor der ZIS AZ sei schwer zu erreichen gewesen. Völlig überrascht habe man vernommen, dass in Bezug auf den Taxitransport seitens der Schule nichts unternommen worden sei und somit sei der Antrag erst im September 2018 selbst eingebracht worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei mitgeteilt worden, dass der Transport nicht ohne weiteres möglich sei und man einen Verfahrensausgang abwarten müsse. Das Anliegen des Beschwerdeführers sei hinausgezögert worden, damit dieses Ergebnis abgewartet werden könne. Noch zwei weitere Monate habe man zuwarten müssen, bis am 15.11.2018 eine Teamberatung an der BH AZ stattgefunden habe. Zum Bescheid der BH AZ und zum Vorbringen, dass der Transport zur nächstgelegenen geeigneten Schule finanziert werden könne, sei auszuführen, dass bereits ein Transport zwischen AE und der ASO BB und retour bestehe. AB sei daher nur eine „Zuladung“, es würden keine zusätzlichen Beförderungskilometer anfallen. Aus Sicht der Eltern des Beschwerdeführers sei überdies die objektive Qualität und Eignung des ZIS AZ nicht anzuzweifeln. Für AB sei es aber sehr wichtig gewesen, dass die ASO BB eine Örtlichkeit sei, wo die bereits akzeptierte Ergotherapie stattfinde und die Umstellungsphase für AB sei durch die Begleitung der vertrauten Ergotherapeutin erleichtert bzw ermöglicht worden. Somit sei der von vornherein für AB äußerst schwierige Schulbesuch auch geglückt. Die ASO BB entspreche den Erfordernissen von AB und er sei bereits in der Schule integriert. Es gebe keine Indikation diese Beschulung zu unterbrechen. Bei AB sei Verdacht auf das Asperger-Syndrom und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert worden. Dazu würden Stellungnahmen von Frau Mag. BN (Klinische Diagnostik) und der Kinderärztin Dr. BE beiliegen. Fakt sei, dass es letztlich geglückt sei, eine von vornherein schwierige und risikobehaftete Situation (Schulwechsel, neues Umfeld, Risiko der neuerlichen Resignation und Verschlechterung des Zustandes von AB) positiv zu bewerkstelligen und habe somit eine Schulverweigerung von AB hintangehalten werden können, sowie der Schulpflicht nachgekommen werden. Aus medizinisch-psychologischer Sicht stehe fest, dass eine Beendigung der Beschulung in BB verbunden mit einem Schulwechsel zumindest ABs psychischen Zustand verschlechtern würde. Von dieser Maßnahme sei folglich unbedingt Abstand zunehmen. Ohne ein erhebliches Risiko für das Kind in Kauf zu nehmen, bestehe somit in der Praxis keine andere Möglichkeit, als die gut funktionierende Beschulung in der ASO BB fortzusetzen. Ein Schulwechsel sei nicht verhältnismäßig und auch nicht vertretbar. Dies sei für die Eltern im Hinblick auf die sie treffende Fürsorgepflicht für das Kind zu beachten und möge auch bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden.
Zum Vorbringen der belangten Behörde, BB sei als Besuch einer Wunschschule zu qualifizieren und die Eltern hätten mit der selbst gewählten Einschulung in der ASO im Februar Tatsachen geschaffen, die die Behindertenhilfe in Bezug auf den Schultransport im Nachhinein nicht in der gewünschten Form finanzieren könne, führt die Beschwerde aus, dass der Besuch einer Landesschule, die keinem Sprengel unterliegt, nicht als Wunschschule bezeichnet werden könne. Die Behindertenhilfe müsse nicht in diese Entscheidungsfindung miteinbezogen werden. Durch den Bescheid erachte man sich im subjektiven Recht auf die Auswahl bzw den Besuch einer sprengelfreien Landesschule verletzt. Das Recht des Besuches von ASO BB, wie bereits erwähnt einer sprengelfreien Sonderschule, sei auf Grund der fehlenden Übernahme der Transportkosten genommen. Im Nichtbehindertenbereich würden Fahrtkosten, dh die öffentlichen Verkehrsmittel zu Schulen, die nicht dem Wohnsitz nächstgelegen seien, regelmäßig übernommen. Überdies finanziere die Behindertenhilfe bereits mehrere Transporte von Schülern von AE in die ASO BB. Zum Hinweis der belangten Behörde, dass es eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes mit gleichgelagertem Sachverhalt gebe und hier gleichlautend zu entscheiden sei, wurde ausgeführt, dass die für AB zutreffenden individuellen Bedürfnisse und Problematiken geschildert worden seien. Ebenso sei ausgeführt worden, dass schon rein aus medizinisch-psychologischer Sicht ein Schulwechsel von AB nicht in Betracht zu ziehen sei. Zu diesem Punkt sei noch anzumerken, dass AB im Februar 2018 in BB eingeschult worden sei und dieser Sachverhalt damals noch nicht bestanden habe. Bei einem Telefonat mit Frau PSI BL sei allerdings versichert worden, dass sie die ASO BB nicht vorgeschlagen hätte, wenn sie über diesen Sachverhalt informiert gewesen wäre. Folglich werde beantragt den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Kosten für den Transport zwischen Elternhaus und Landesschule BB übernommen werden.
Diese Beschwerde wurde am 15.1.2019 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin ergänzt die belangte Behörde, dass das Anliegen der Familie nicht hinausgezögert worden sei. Die Antragstellung sei am 27.9.2018 erfolgt, die Untersuchung der Sozialärztin für das Behindertengutachten am 16.10.2018, am 22.10.2018 sei das positive Gutachten der Bezirkshauptmannschaft AZ übermittelt worden. Die Teamberatung habe in weiterer Folge am 15.11.2018 stattgefunden, das Parteiengehör sei am 19.11.2018 ergangen und der Bescheid schließlich am 13.12.2018. Überdies verweist die belangte Behörde neuerlich auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in der Rechtssache, Zahl 405-9/619/1/8-2018, vom 15.10.2018.
In dieser Angelegenheit fand am 12.3.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. An dieser Verhandlung haben die Eltern von AB, Frau AW AA und Herr BO BP, teilgenommen und wurden als Parteien gehört. Die belangte Behörde hat sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Die verfahrensgegenständlichen Akten der Verwaltungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts wurden verlesen und die Zeugin Frau AS AR unter Wahrheitspflicht vernommen.
Stellungnahmen wurden eingeholt von der ASO BB, von der ASO AZ. Weiters wurde übermittelt eine Stellungnahme von Dipl.Päd. BM BL, MA BEd sowie Dipl.Päd. BQ BJ, BEd. Diese Unterlagen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde noch ein Gutachten des Sozialministeriums Services hinsichtlich der Einstufung als Behinderter eingeholt und dieses Gutachten ebenfalls an die Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
I. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer AB AA, geboren am AC, wohnt im Familienverband mit seiner Mutter AW AA und dem Vater BO BP, gemeinsam mit seiner jüngeren Schwester im AF 4/Top 1 in AD AE.
Im Schuljahr 2017/2018 wurde AB in der Volksschule BC als Vorschüler eingeschult. Von Beginn an war AB oft krank und hat über extreme Müdigkeit und Bauchschmerzen geklagt. Der Schulbesuch war nur an einzelnen Tagen möglich. Seitens der Eltern wurden Schritte gesetzt, um den gesundheitlichen Zustand von AB abklären zu lassen. In der Schule war AB zusehends überfordert, das Umfeld hat ihn massiv belastet und insbesondere der durch die Gruppengröße verursachte Lärm hat ihm sehr zugesetzt. Verschiedene Reize haben ABs Emotionen zur Eskalation gebracht, was zu Weinkrämpfen geführt hat. In weiterer Folge musste AB öfters von den Eltern abgeholt werden und AB hatte lange Phasen, an denen er gar nicht in die Schule gehen konnte. Er hatte große Trennungsängste von den Eltern, ein geregelter Ablauf hat sich nicht eingespielt. Im Rahmen einer ambulanten Untersuchung am BS Klinikum wurden intermittierende Erschöpfungszustände, krisenhafte Episoden mit vegetativer Begleitsymptomatik, mikrozytäre hypovoläme Anämie – Eisenmangelanämie sowie Beta – Thalassämie festgestellt. Zur Abklärung der psychischen Situation ist den Eltern zum damaligen Zeitpunkt lediglich ein zweiwöchiger stationärer Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in BI offen gestanden, was von den Eltern auf Grund der massiven Belastung und der an sich schon schwierigen Situation für AB abgelehnt wurde. Im Februar 2018 wurde schließlich seitens der Volksschule BC eine Anzeige wegen Schulverweigerung erhoben.
AB ist seit Februar 2018 bei der Ergotherapeutin AS AR im Therapiezentrum BD in Behandlung. Diese Ergotherapeutin hat beim ersten Termin bereits festgestellt, dass hinsichtlich der Wahrnehmung von AB erhebliche Auffälligkeiten bestehen und dringend eine Abklärung notwendig ist. So wurde auch ein Kontakt zum Direktor der ASO BB hergestellt und es ist gelungen, für AB ab 28.2.2018 einen Schulbesuch in dieser Schule zu ermöglichen. Auch in der ASO BB hat sich gezeigt, dass AB große Schwierigkeiten mit neuen Situationen hat. Alle Reize, die von außen auf das Kind eintreffen, stellen eine Stresssituation dar, die Wahrnehmung erfolgt wesentlich intensiver als bei anderen Kindern. Dies führt im Endeffekt zu erheblichen Angstzuständen. Schlussendlich ist die Eingewöhnung jedoch mit dem Erfolg gelungen, dass AB nun in der ASO BB „angekommen“ ist und sich dort sehr wohl fühlt.
Mit Bescheid vom 10.07.2018 wurde vom Landesschulrat für Salzburg auf Grund eines Gutachtens von Herrn Dipl.Päd. BQ BJ vom 20.6.2018 der sonderpädagogische Förderbedarf für AB auf Grund von Verhaltensauffälligkeiten ab 10.09.2018 festgestellt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass AB nach dem Lehrplan der Volksschule unter Voraussetzung der gleichzeitigen Beschulung nach dem Lehrplan der Sondererziehungsschule zu unterrichten ist. Im Oktober 2018 wurde von Frau Mag. BT BU bestätigt, dass AB seit 2017 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung ist. AB wurden große Schwierigkeiten bescheinigt, sich dem sozialen Umfeld anzupassen und war daher eine Überforderung in der Regelschule festzustellen. Durch die Psychotherapeutin wurde bestätigt, dass es im aktuellen Klassenverband möglich ist auf seine Bedürfnisse einzugehen und er gute Fortschritte im sozialen und kommunikativen Bereich macht. Nach einer Eingewöhnungsphase ist AB nun sehr gut im Klassenverband in BB angekommen. Aus Sicht der Psychotherapeutin würde ein Schulwechsel alle Fortschritte zunichtemachen und ist dies aus psychobeziehungs- und psychodynamischen Gründen abzulehnen. Eine Retraumatisierung würde im Raum stehen, was für ABs Entwicklung fatal wäre.
Im Arztbericht vom 6.12.2018 führt die Kinderärztin Frau Dr. BE aus, dass AB an einer ausgeprägten Autismus-Spektrum Störung (Asperger-Syndrom) leidet. Dadurch sind bedingt auffallende Defizite in der sozialen Interaktion, sowie seiner kommunikativen und emotionalen Verhaltensweisen. AB zeigt eingeschränkte Beziehungsaufnahme und Beziehungsaufrechterhaltung seiner Umwelt gegenüber, vor allem auch ein nahezu völliges Fehlen von Gesichtsausdruck und nonverbaler Kommunikation. Wichtig für AB sind übermäßiges Einhalten von Ritualen und Reduktion von Veränderungen, auch die Beschulung in Kleingruppen ist für ihn definitiv von Vorteil. Eine Überempfindlichkeit auf sensorische oder akustische Reize kommt auch erschwerend hinzu. Die Ärztin kommt zum Schluss, dass AB in der derzeitigen Beschulung im ZIS BB große Fortschritte gemacht hat und ein Wechsel an eine andere Schule ihn vermutlich in seiner Entwicklung deutlich zurückwerfen würde. Alleine der Ortswechsel würde eine Veränderungsproblematik wieder deutlich aggravieren und möglicherweise in einer neuerlichen Schulverweigerung enden.
Bereits am 30.7.2018 wurde ein klinisch-psychologischer Befund von Frau Mag. BV BN, Klinische und Gesundheitspsychologin, erhoben. Konkret wurde hier die Verdachtsdiagnose einer Autismus-Spektrum Störung gestellt. Nach Durchführung mehrerer Testungen ist nach Ansicht der Psychologin eine Autismus-Spektrum Störung F84.5 (Asperger-Syndrom) anzunehmen. Die wechselseitige soziale Interaktion ist beeinträchtigt, wie für Autismus typisch. AB zeigt kaum prosoziales empathisches Verhalten und kann Emotionen wie Trauer oder Überraschung nicht aus dem Gesicht anderer ablesen. AB weist so gut wie keine Strategien (außer einen Erwachsenen holen), wie man sich sozial kompetent in unterschiedlichen Situationen verhalten könnte. Die Beschulung im ZIS BB ist nach Sicht der Psychologin sehr zu begrüßen, um auf ABs spezielle Bedürfnisse eingehen zu können. Ebenfalls ist die Ergotherapie sehr empfehlenswert.
Die ASO AZ ist 5,8 km vom Elternhaus entfernt. Die dortige ASO, Dr. AM Schule, umfasst die Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach den diversen sonderpädagogischen Lehrplänen sowie nach dem Lehrplan für Sondererziehung. Der Unterricht erfolgt in Kleingruppen zur optimalen Berücksichtigung der Schülerpersönlichkeiten, zusätzlich zur Klassenlehrerin werden die Gruppen zumeist durchgehend von einer Betreuungsperson unterstützt. An der Dr. AM Schule wird zudem Sprachheil- und Beratungsunterricht im Einzel- oder Gruppensetting angeboten. Schulische Tagesbetreuung wird an drei Nachmittagen zwischen 12:40 und 16:20 angeboten. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden an der Dr. AM Schule Beratungsunterricht für emotional belastete Kinder angeboten, eine Klassenlehrerin mit theaterpädagogischer Ausbildung, große Regelklassenräume mit zusätzlichen Ausweichräumen, Snoezelenraum (spezieller Sinnesraum mit therapeutischen Aspekten für Kinder mit emotionalen Auffälligkeiten), Ergotherapie in enger Kooperation mit dem Therapiezentrum BD sowie Angebote für Auszeiten möglich. Die Gruppengröße für die Schüler der ersten Schulstufe ist momentan fünf Schüler mit einer Klassenlehrerin und einer Betreuungslehrerin. Ferienbetreuung wird in AZ nicht angeboten, ein Schülertransport zwischen AE, BC und AZ erfolgt durch die Firma BW. Zusatzangebote gibt es noch in der Hinsicht, dass unterstützte Kommunikation für Kinder mit problematischer Lautsprache angeboten wird, Logopädie und eine enge Kooperation mit der Volksschule Schüttdorf bzw dem PTS AZ besteht. Wenn die Kinder durch die Gruppengröße einmal überfordert sein sollten (Tagesverfassung) besteht die Möglichkeit, sich in den Schutz von Kleingruppen zurückzuziehen.
Die ASO BB ist 9,1 km vom Elternhaus entfernt. Das schulische Angebot umfasst ebenfalls die pädagogische Förderung von Kindern mit verschiedenen sonderpädagogischen Lehrplänen bzw Lehrplanzusatz Sondererziehung. AB wird nach dem Lehrplan der Volksschule mit Lehrplanzusatz Sondererziehung unterrichtet. Dieser Lehrplanzusatz ermöglicht es, noch spezieller und flexibler auf die speziellen Bedürfnisse entsprechender Kinder einzugehen. Zudem besucht AB Beratungsunterricht. Eine speziell ausgebildete Lehrerin ist Ansprechpartnerin für Kinder mit emotionalen Problemen. AB besucht eine typische altersgemischte Kleinklasse mit fünf Schülern, wobei drei dieser Mitschüler ebenfalls nach dem sonderpädagogischen Förderbedarf auf Grund von Verhaltensauffälligkeiten unterrichtet werden. Sämtliche Klassenkollegen sind Volksschüler in der gleichen Schulstufe wie AB, nämlich der ersten Schulstufe aktuell. Die Verhaltensauffälligkeiten dieser Kinder ähneln sich. Am Standort BB/AI bietet die Caritas Dorf BB auch Ferienbetreuung an. Schulische Nachmittagsbetreuung wird an der ASO BB an fünf Tagen angeboten und gliedert sich in einen Freizeitteil sowie in den Bereich gegenstandsbezogene Lernzeit. ABs enge Bezugs- und Vertrauenspersonen sind seine Klassenlehrerin Frau BX sowie die Beratungslehrerin und die Ergotherapeutin Frau AR. Auch zwischen AE und BB besteht bereits ein Schülertransport, der von der Firma BW durchgeführt wird. Spezielle Angebote der ASO BB sind ebenfalls ein Snoezelenraum, Hallenbad, Mitbetreuung durch das BDer Therapiezentrum.
Seitens der Klassenlehrerin und der Schulleiterin wurde ebenfalls eine Stellungnahme zur Situation von AB am 17.2.2019 abgegeben. Darin wird ausgeführt, dass es für AB von Anfang an wichtig war, dass er sich an die Mitschüler und an die Klassenlehrer gewöhnen kann. Die Lehrpersonen wechseln nur in den Religionsstunden. Große Gruppen konnten zu Beginn vermieden werden, die gemeinsame Singstunde mit fünf bis sechs Klassen war zu Beginn für AB nicht möglich.
Inzwischen ist AB in ASO BB angekommen und er kann sich entspannen. Auch seitens der Klassenlehrerin wird ausgeführt, dass die Gefahr besteht, dass ein Schulwechsel dazu führt, dass AB wieder bei null beginnen muss. Die Angst ist in der Klassensituation deutlich weniger geworden und dadurch ist auch das Lernen nun wieder ermöglicht worden. AB fühlt sich in seinem gesicherten Umfeld sehr wohl, er kennt das Schulhaus, die Umgebung, die Mitschüler, die Lehrpersonen und die Betreuungspersonen an der Schule. Nach fast einem Jahr der Umstellung ist es nun den Eltern möglich "loszulassen". Zu Weihnachten 2018 wurde AB zum ersten Mal nicht mehr vom Vater in die Garderobe gebracht, sondern durfte selbständig mit den Mitschülern alleine in die Garderobe gehen.
Die Ergotherapeutin AS AR ist mit AB vertraut und AB hat auch Freunde an der Schule gefunden. Seitens der Schulleiterin wurde basierend auf 30jähriger Erfahrung im Unterricht mit Kindern an Sonderschulen festgestellt, dass besonders Kinder mit sozial-emotionalen Störungen ein stabiles Umfeld brauchen, um überhaupt lernen zu können. Nach einer langen Eingewöhnungsphase in kleinen Schritten fühlt sich AB nun wohl an der Schule, sodass er am Unterricht tatsächlich teilnehmen kann. Jetzt einen Schulwechsel vorzunehmen würde ihn in seiner positiven Entwicklung nach Einschätzung der Schulleiterin wesentlich zurückwerfen, was dem Kind auch nicht gut argumentierbar wäre und zu einer Destabilisierung führen würde.
Beweiswürdigend ist zu oben festgestellten Sachverhalt Folgendes auszuführen:
Hinsichtlich des Leistungsangebotes der ASO AZ und der ASO BB ist auszuführen, dass beide Schulen geeignet sind, um Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach sonderpädagogischen Lehrplänen für Volksschüler sowie auch für den Lehrplan Sondererziehung zu unterrichten. Die Gruppengröße von derzeit fünf Schülern wäre in beiden Schulen möglich. Spezielle Zusatzangebote wie Ergotherapie oder Beratungsunterricht werden an beiden Schulen angeboten. Nachmittagsbetreuung gibt es in AZ an drei Tagen, in BB an fünf Tagen und eine Ferienbetreuung, dies in Kooperation mit Caritas BB. Zu beiden Schulen besteht bereits ein Schülertransport der Firma BW. Diese Feststellungen konnten auf Grund der eingeholten Stellungnahmen der ASO AZ sowie der ASO BB sowie der gesonderten Stellungnahme der Klassenlehrerin und der Schulleiterin von der ASO BB getroffen werden. Widersprüche haben sich hinsichtlich der Schulprofile nicht ergeben.
Zur gesundheitlichen Situation von AB und insbesondere seinen Verhaltensauffälligkeiten liegen im Akt der Befundbericht von Dr. BY BE vom 6.12.2018, die Einschätzung von Psychotherapeutin Frau Mag. BT BU vom 16.10.2018, der Bescheid des Landesschulrats über den sonderpädagogischen Förderbedarf vom 10.7.2018, ein psychologisches Gutachten vom 7.6.2018 von Frau Dr. BZ CD sowie ein Arztbrief des BS Klinikums vom 3.11.2017 auf. Überdies wurde von Dipl.Päd. BQ BJ ein Sonderpädagogisches Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt. Die Diagnose des Verdachts auf Asperger-Syndrom im Zusammenhang mit einer generalisierten Angststörung im Kindes- und Jugendalter sowie Fruktoseintoleranz und eine Beta – Thalassämie gehen aus diesen Gutachten klar hervor. Auch das sozialärztliche Gutachten von Dr. BT CC vom 16.10.2018 kommt zum Schluss, dass eine Behinderung nach § 2 SBG vorliegt. Am 23.1.2019 wurde überdies eine Begutachtung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt und in dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Sachverständigengutachten ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung bei AB 60 % beträgt. Dies auf Grund des Verdachts auf Asperger-Syndrom, auf Grund der Tatsache, dass AB Beta-Thalassämieträger ist und eine Fruktoseintoleranz hat. Dieser Grad der Behinderung liegt nach Sachverständigengutachten seit Juni 2018 vor und ist in drei Jahren eine Nachuntersuchung vorgesehen.
Die Verhaltensauffälligkeiten von AB und seine Schwierigkeit sich im schulischen Umfeld der Volksschule BC einzufügen, sind folglich auf eine massive Wahrnehmungsstörung entsprechend der ärztlichen Gutachten zurückzuführen, die dazu führt, dass AB auf äußere Reize und insbesondere auf Veränderungen von Situationen mit Angstzuständen reagiert. Diese ärztlichen Gutachten und Befunde sowie die im Akt aufliegenden Sachverständigengutachten zeichnen ein klares und schlüssiges Bild der Verhaltensauffälligkeiten von AB. Es ergeben sich daraus weder inhaltliche Widersprüche noch Zweifel an den ärztlichen bzw Expertengutachten. Die Schwierigkeiten mit der Bewältigung des Schulalltages und insbesondere auch die jetzige Situation nach Eingewöhnung in der ASO BB hat sich aus dem Vorbringen der Eltern von AB, der Aussage der als Zeugin einvernommenen Ergotherapeutin AS AR und auch aus den Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Schulleiterin der ASO BB klar und zweifelsfrei ergeben.
Folglich konnten die oben getroffenen Feststellungen unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt:
§ 1 Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) - Zielsetzung
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen, dass sie in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreifen.
§ 2 Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) – Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Personen mit wesentlichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Funktionen, Sinnesfunktionen, kognitiven Fähigkeiten oder psychischen Gesundheit, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben maßgeblich benachteiligen. Dabei müssen die Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern und gelten vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen nicht als Behinderungen.
§ 3 Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) - Hilfeleistungen
(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:
- 1. die Eingliederungshilfe,
- 2. soziale Dienste.
(2) Auf die Eingliederungshilfe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Eingliederungshilfe sowie auf soziale Dienste.
§ 4 Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) – Persönliche Voraussetzungen
(1) Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Eingliederungshilfe ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen.
(2) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu:
- 1. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft;
- 2. Personen, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 15a FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG zukommt, ausgenommen nicht erwerbstätige Personen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;
- 3. Personen mit einem Aufenthaltstitel:
- a) „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,
- b) „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG,
- c) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG;
- 4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten (§ 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005) zuerkannt worden ist.
(3) An andere Personen als nach Abs 2 können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist.
§ 4a Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) – Grundsatz der Subsidiarität
(1) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind nur insoweit zu erbringen, als für Menschen mit Behinderungen keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen.
(2) Abweichend zu Abs 1 gehen Hilfeleistungen nach diesem Gesetz gleichartigen Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz vor.
§ 5 Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) – Maßnahmen der Eingliederungshilfe
Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:
- a) Heilbehandlung (§ 6);
- b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);
- c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);
- d) Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 9);
- e) Hilfe zur sozialen Eingliederung (§ 10);
- f) Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a);
- g) Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).
§ 8 Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) – Hilfe zur Erziehung und Schulbildung
(1) Die Hilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung umfaßt die Tragung der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten für alle jene Maßnahmen, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, eine der Behinderung angemessene Erziehung in Verbindung mit einer Schulbildung in Pflichtschulen oder außerhalb einer solchen zu erlangen.
(2) Die Hilfe zur Schulbildung kann auch den Besuch von mittleren und höheren Schulen, Akademien, Kunsthochschulen und Universitäten umfassen, soweit es den Fähigkeiten des Menschen mit Behinderungen entspricht und der Besuch durch seine Leistungen gerechtfertigt wird. Überdies muß auf Grund der Behinderung anzunehmen sein, daß diese Schulbildung zu einer beruflichen Eingliederung führt. Der Nachweis für die entsprechenden Leistungen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Schulbeihilfen- und Studienförderungsgesetze und unter Bedachtnahme auf die Behinderung zu erbringen.
(3) Bedingt die Hilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung eine begleitende Wohnbetreuung, so umfasst diese Hilfe auch die Tragung der dafür erwachsenden Kosten.
§ 18 Salzburger Behindertengesetz 1981 (SBG) - Verfahren
(1) Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen zu leisten. Als Anspruchsberechtigter gilt der Mensch mit Behinderungen, bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 9 Abs. 1 lit. b) sowie der geschützten Arbeit (§ 11) der Betriebsinhaber. Gegen den Willen eines Menschen mit Behinderungen oder des gesetzlichen Vertreters kommt eine Hilfeleistung nicht in Betracht. Die Zuerkennung, Änderung und Einstellung der Eingliederungshilfe erfolgt, ausgenommen im Fall des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß § 11 Abs 4, durch Bescheid. Für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht; dies gilt nicht für Leistungen, die nach der Antragstellung durch den Sozialhilfeträger auf Grund eines Bescheides erbracht wurden. Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrundegelegten Weise gegeben waren.
(2) Leistungen der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen können nur auf Antrag gewährt werden.
(3) Für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, für die der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen und für die Aufgaben nach § 4b Abs 2 die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.
(4) Die Behinderung (§ 2) ist durch ein Gutachten einer mit Behindertenangelegenheiten betrauten Ärztin des Amtes der Landesregierung bzw eines solchen Arztes (Sozialärztin bzw Sozialarzt) festzustellen. Erforderlichenfalls kann dafür auch eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet der jeweiligen Beeinträchtigung herangezogen werden.
(5) Die Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung und Einstellung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 5 ist nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigenteams zu treffen. Die Stellungnahme ist im Rahmen einer Teamberatung schriftlich abzugeben. Die davon betroffene Person kann auf ihren Wunsch an der Teamberatung teilnehmen und dazu auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Stellungnahme hat insbesondere zu enthalten:
- 1. bei Empfehlung einer (Weiter-)Gewährung von Maßnahmen:
- a) die Bezeichnung der geplanten Maßnahme,
- b) das angestrebte Ziel der geplanten Maßnahme und
- c) eine Begründung über die Eignung der geplanten Maßnahme;
- 2. bei Empfehlung einer Einstellung von Maßnahmen: eine Darstellung des Sachverhalts und der wesentlichen Gründe für die Einstellung.
(6) Dem Sachverständigenteam nach Abs 5 gehören jedenfalls an:
- 1. ein Vertreter bzw eine Vertreterin der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und
- 2. eine Sozialärztin oder ein Sozialarzt gemäß Abs 4.
Nach Bedarf können dem Sachverständigenteam auch weitere Personen beigezogen werden, sofern sie fachliche Kenntnisse oder Berufserfahrungen im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen haben oder bezüglich der (geplanten) Maßnahme sachkundig sind. Weiters können Vertreter bzw Vertreterinnen der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung jederzeit an den Teamberatungen teilnehmen.
(7) Dem Menschen mit Behinderungen und notwendigen Begleitpersonen gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe oder dadurch erwachsen, daß der Mensch mit Behinderungen einer Ladung durch eine zur Vollziehung dieses Gesetzes berufene Behörde Folge leistet.
§ 8 Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) StF: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1985_76_0/1985_76_0.pdf idgF-Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
(1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.
(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.
(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
§ 8a Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) StF: BGBl. Nr. 76/1985 idgF
(1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der AP den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
(2) Die Bildungsdirektion hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, so hat die Bildungsdirektion zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren AP erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 1 Abs. 3 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.
§ 8b Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) StF: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1985_76_0/1985_76_0.pdf idgF
Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.
III. Erwägungen
Gemäß § 1 Salzburger Behindertengesetz (SBG) ist Ziel dieses Gesetzes, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Gemäß § 2 SBG sind Menschen mit Behinderungen Personen mit wesentlichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Funktionen, Sinnesfunktionen, kognitiven Fähigkeiten oder psychischen Gesundheit, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben maßgeblich benachteiligen. Dabei müssen die Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern und gelten vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen nicht als Behinderungen.
Im sozialärztlichen Gutachten von Dr. BT CC wurde eine entsprechende Behinderung gemäß § 2 SBG bei AB festgestellt. Überdies kam das Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen zum Schluss, dass eine 60 %ige Behinderung bei AB vorliegt. Dass die Voraussetzung des Vorliegens einer Behinderung folglich beim Beschwerdeführer vorliegt, wurde im Verfahren nicht bestritten und steht auch auf Grund der erstellten Sachverständigengutachten außer Zweifel.
Als Hilfeleistungen kommen gemäß Salzburger Behindertengesetz sowohl die Eingliederungshilfe als auch die sozialen Dienste in Betracht. Auf eine Eingliederungsmaßnahme besteht ein Rechtsanspruch, aber es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Eingliederungshilfe sowie auf soziale Dienste (vgl § 3 Abs 2 SBG). Auch hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen nach SBG haben sich im Verfahren keine Zweifel ergeben, dass diese von AB als österreichischer Staatsbürger, der seinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat, erfüllt werden.
Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehören gemäß § 5 SBG unter anderem auch die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 8 SBG. Dort ist ausgeführt, dass die Hilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung, die Tragung der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten für alle jene Maßnahmen umfasst, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, eine der Behinderung angemessene Erziehung in Verbindung mit einer Schulbildung in Pflichtschulen und außerhalb einer solchen zu erlangen.
Die Sonderschule in BB besitzt einen Landessprengel, was bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler aus dem gesamten Bundesland Salzburg das Recht haben, diese Schule zu besuchen, ohne dass von den Erziehungsberechtigten ein Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch gestellt werden muss. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind gemäß § 8a Schulpflichtgesetz berechtigt, ihre Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule zu erfüllen. Die Entscheidung betreffend die Schulwahl wird von den Erziehungsberechtigten getroffen. Folglich war die Entscheidung der Eltern, AB in der ASO BB einschulen zu lassen in keiner Weise zu beanstanden und entsprach dies ihrem persönlichen Entscheidungsumfang. Das Behindertengesetz gibt in keiner Weise vor, dass vor Einschulung eine Rücksprache mit dem Behindertenhilfeträger stattzufinden hat.
Die Übernahme der Schultransportkosten sind als Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 8 SBG einzustufen. Konkrete Kriterien, welche Schule hier zu wählen ist, bzw nach welchen Kriterien Transportkosten zu begleichen sind, gibt das Gesetz nicht vor. Angeführt ist lediglich der Begriff der angemessenen Erziehung und Schulbildung. Im § 5 SBG ist ausgeführt, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu gewähren sind. Überdies legt § 39 Abs 2 AVG fest, dass die Behörde sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat. An Prüfungsmaßstäben, welche Maßnahme der Behindertenhilfeträger gewähren kann und welche nicht, verbleiben somit
der Hinweis auf die Erfordernisse des Einzelfalls in § 5 SBG,
der Hinweis auf eine angemessene Erziehung und Schulbildung, in § 8 SBG
die Vorgabe nach § 3 SBG, dass auf die Eingliederungshilfe ein Rechtsanspruch besteht, allerdings kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Eingliederungshilfe sowie auf Soziale Dienste besteht,
und die Vorgabe gemäß § 39 Abs 2 AVG, wonach die Entscheidung der Behörde nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu erfolgen hat.
Die beiden Schultypen, die hier zur Auswahl stehen, sind von den Möglichkeiten der Beschulung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Grund von Verhaltensauffälligkeiten gemäß dem Lehrplan der Sondererziehungsschule beide gleichermaßen geeignet. Auch hinsichtlich der Zusatzangebote besteht hier eine überwiegende Vergleichbarkeit. Die ASO BB bietet überdies noch schulische Nachmittagsbetreuung an fünf Tagen an sowie auch Ferienbetreuung. Die Firma BW fährt beide Schulen von AE aus an.
Somit ist grundsätzlich vom Schulangebot festzustellen, dass die ASO BB durchaus mit der ASO in AZ vergleichbar ist. Die Entscheidung, welche Schule die für AB angemessene Erziehung und Schulbildung darstellt und was hier an entsprechenden Erfordernissen des Einzelfalles noch zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus der persönlichen und gesundheitlichen Situation des behinderten Kindes selbst. Dazu ist jener Sachverhalt zu berücksichtigen, der zeitraumbezogen ab Antragstellung auf Behindertenhilfe vorliegt (vg. VwGH 24.06.2015, 2012/10/0178). Dass das Kind bereits im Februar 2018 – also vor Antragstellung- ohne Rücksprache mit dem Behindertenhilfeträger in der ASO BB aufgenommen wurde, ist mit den besonderen Umständen dieses Einzelfalls und den unerwarteten Schwierigkeiten bei der Einschulung von AB in der Volksschule BC begründet und kann in keiner Weise dazu führen, dass die ASO BB folglich als „Wunschschule“ zu qualifizieren ist, bei der ein Schultransport finanziell nicht übernommen werden kann. Die Tatsache, dass bereits im Februar sehr rasch ein Platz in BB gesucht werden musste und auch die Einschulung erfolgreich durchgeführt werden konnte, wurde von den Eltern auch schon vor der belangten Behörde ausführlich dargelegt. Auf Grund der Tatsache, dass AB in der Volksschule BC nicht weiter die Schule besuchen konnte und auch bereits ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Eltern eingeleitet wurde, macht klar und nachvollziehbar, wieso die Eltern im Februar 2018 ohne weitere Rücksprache oder sonstige Abklärung sich für die ASO BB entschieden haben. Überdies handelt es sich bei der ASO BB um eine sprengelfreie Landesschule und den Eltern steht es frei, diese Schule für ihr Kind auszuwählen. Bei der Beurteilung, ob die Transportkosten in diese Schule durch den Behindertenhilfeträger zu tragen sind, kann dieser Aspekt in keiner Weise entscheidungserheblich sein.
Seit Antragstellung stellt sich die Situation für AB folgendermaßen dar:
Die Eingewöhnung von AB in der ASO BB ist auf Grund der Zusammenarbeit zwischen Ergotherapeutin Frau AR und der Klassenlehrerin, zusammen mit der Direktion von der ASO BB erfolgreich gelungen. Die Umstellungsphase stellte auf Grund der psychischen Erkrankung von AB eine große Herausforderung dar. Die Eltern von AB, die Schulleitung der ASO BB, die Ergotherapeutin und auch die Klassenlehrerin von AB bestätigen nun, dass er in der Schule angekommen ist, nun bereit und in der Lage ist zu lernen und dass er sich in seinem Klassenverband, in dem ebenfalls Kinder unterrichtet werden, die auf Grund von Verhaltensauffälligkeiten einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, sehr wohl fühlt. Sowohl von ärztlicher Seite als auch von schulischer Seite, als auch von Seiten der Eltern wurde mehrfach bestätigt, dass ein Schulwechsel in der Situation von AB in keiner Weise ohne weiteres möglich ist, da dies die Bemühungen des letzten Jahres zunichtemachen würden.
In dieser Situation den Schluss zu ziehen, die ASO AZ wäre die geeignete, weil nächstgelegene Schule für AB, kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden. Auch wenn der Grundsatz der Kostenersparnis zu berücksichtigen ist, ist darauf hinzuweisen, dass bereits ein Transport nach BB besteht und hier schwerwiegende, nachvollziehbare und vor allem nachweisliche Gründe vorliegen, weshalb die ASO in BB für AB die am bestgeeignete und auch seinen persönlichen Erfordernissen entsprechend angemessene Schule ist. Auf Grund seiner Verhaltensauffälligkeiten ist hier ein Schulwechsel in keiner Weise zumutbar und wäre auch in keiner Weise verhältnismäßig im Hinblick auf die Übernahme der Schultransportkosten. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Unterschied hinsichtlich der Wegstrecke zwischen der ASO AZ und der ASO BB 3,3 km beträgt. Im Sinne einer Interessensabwägung ist hier daher klar festzustellen, dass der Grundsatz der Kostenersparnis den besonderen Bedürfnissen und den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend zurücktreten muss und hier der Schultransport für AB zur ASO BB in AI sehr wohl zu bewilligen gewesen wäre. Folglich war AB der Schultransport vom Wohnort in AD AE bis zur ASO BB in AI und zurück zu bewilligen, dies ab Zeitpunkt der Antragstellung für vorerst zwei Jahre. Allfällige Förderungen des Finanzamts sind bei dem Zuspruch der Transportkosten zu berücksichtigen.
Zum Hinweis der belangten Behörde auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu Zahl 405-9/619/1/8-2018 vom 15.10.208 zu einem nach Ansicht der belangten Behörde zu diesem Verfahren gleichlautenden Sachverhalt ist auszuführen, dass in einem Verfahren nach dem Salzburger Behindertengesetz wie diesem immer eine Entscheidung auf Basis der persönlichen Erfordernisse des behinderten Kindes, somit immer eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist.
Folglich war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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