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§ 15a FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

EWR-Bürger und Schweizer Bürger

§ 15a.

EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.