LVwG Niederösterreich LVwG-S-1280/001-2024

LVwG NiederösterreichLVwG-S-1280/001-20247.3.2025

BStMG 2002 §19
BStMG 2002 §20

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1280.001.2024

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

zu 1.: § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

Entscheidungsgründe

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

 

Mit Strafverfügung vom 19. Jänner 2024, Zl. ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) eine Geldstrafe in Höhe von € 400 (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) über A (in der Folge: Beschwerdeführer), weil er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (mit nicht mehr als 3,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht) am 26. Mai 2023 um 15:16 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Straßenkilometer *** im Abschnitt *** in Fahrtrichtung ***, sohin auf einer Mautstraße, gelenkt habe, ohne dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

Der Beschwerdeführer, vertreten durch B, erhob mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2024 Einspruch gegen die Strafverfügung.

 

Die belangte Behörde führte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren unter Einbindung der ASFINAG Maut Service GmbH durch.

 

Mit Straferkenntnis vom 14. Mai 2024, Zl. ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, das ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t habe, am 26. Mai 2023 um 15:16 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Straßenkilometer *** im Abschnitt *** in Fahrtrichtung *** gelenkt zu haben, ohne dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 i.V.m. §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 40 Euro vor.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen

 

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, Beschwerde gegen das Straferkenntnis, gab die Übertretung zu und verwies darauf, dass die Ersatzmautforderung an die Zulassungsbesitzerin aufgrund der Verlegung ihres Firmensitzes nicht rechtswirksam erfolgt sei. Der Beschwerdeführer ersuchte daher um Übermittlung der Ersatzmautforderung, sodass eine Einzahlung erfolgen könne, was einen Strafaufhebungsgrund gemäß § 20 Abs. 5 BStMG darstelle.

 

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

 

Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 11. Juni 2024 vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft p.A. der ASFINAG Maut Service GmbH (in der Folge: ASFINAG) unter Darlegung seiner Rechtsansicht unter anderem zur Übermittlung der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an die aktuelle Anschrift der Zulassungsbesitzerin oder allenfalls zur Stellungnahme binnen gesetzter Frist auf. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert und zur Übermittlung einer allfälligen Ersatzmautaufforderung und eines allfälligen Einzahlungsbelegs ans Gericht aufgefordert.

 

Mit E-Mail vom 26. Februar 2025 teilte die ASFINAG mit, die Zahlung per 26. Februar 2025 erhalten zu haben.

 

Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 gewährte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der belangten Behörde Parteiengehör und gab ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bis spätestens 4. März 2025 (Einlangen bei Gericht). Bei Gericht langte keine Stellungnahme ein.

 

Mit Schriftsatz vom 4. März 2025 übermittelte der Beschwerdeführer die Überweisungsbestätigung und beantragte aus näher genannten Gründen die Einstellung des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens.

 

4. Feststellungen

 

Die C GmbH ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ***.

 

Am 26. Mai 2023 lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, das ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t hat, um 15:16 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Straßenkilometer *** im Abschnitt *** in Fahrtrichtung ***, ohne dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Es kam zu keiner direkten Betretung des Beschwerdeführers.

 

Die ASFINAG übermittelte die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an die in der Zulassungsevidenz aufscheinende Adresse der Zulassungsbesitzerin in ***, ***.

 

Die Zulassungsbesitzerin hatte ihren Firmensitz jedoch bereits 2021 nach ***, ***, verlegt, ohne eine Änderung der Adresse in der Zulassungsevidenz zu veranlassen.

 

Die ASFINAG übermittelte der Zulassungsbesitzerin im Februar 2025 eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an ihre aktuelle Adresse. Die Zahlung langte am 26. Februar 2025 bei der ASFINAG ein.

 

Der Beschwerdeführer übernahm die Strafverfügung am 22. Jänner 2024.

 

Der Einspruch des Beschwerdeführers wurde am 30. Jänner 2024 zur Post gegeben.

 

Ein Arbeitnehmer des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers übernahm das Straferkenntnis am 22. Mai 2024.

 

Die Beschwerde wurde am 11. Juni 2024 zur Post gegeben.

 

5. Beweiswürdigung

 

Die Feststellungen zur Zulassungsbesitzerin und zum gegenständlichen Fahrzeug beruhen auf der Anzeige der ASFINAG vom 5. Oktober 2023, Zl. ***, und sind nicht strittig. Auf dem Foto in der Stellungnahme der ASFINAG vom 18. März 2024 ist erkennbar, dass das Fahrzeug mehrspurig ist.

 

Tatort, Tatzeit und Tatumstände beruhen ebenfalls auf der Anzeige, die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers gründet auf der Beantwortung der Lenkeranfrage durch die Zulassungsbesitzerin. Der Beschwerdeführer hat die Verwirklichung des Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht in der Beschwerde zugestanden.

 

Aus der Anzeige und den mit Stellungnahme der ASFINAG vom 18. März 2024 übermittelten Fotos ergibt sich, dass es zu keiner direkten Betretung des Beschwerdeführers gekommen war.

 

Die Feststellungen zur Zustellung der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an die ehemalige Adresse der Zulassungsbesitzerin ergeben sich aus der Zahlungsaufforderung der ASFINAG vom 26. Mai 2023, Rechnungsnummer ***.

 

Die Feststellungen zur Verlegung des Firmensitzes der Zulassungsbesitzerin gründen auf dem historischen Firmenbuchauszug vom 8. Februar 2025, aus dem sich die Eintragung der Verlegung des Firmensitzes am 16. Dezember 2021 ergibt, sowie auf dem Beschwerdevorbringen. Dass die Zulassungsbesitzerin die Umschreibung der Adresse in der Zulassungsevidenz nicht veranlasste, beruht zum einen auf der ursprünglichen Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut, in der der ehemalige Firmensitz aufscheint, zum anderen auf dem Beschwerdevorbringen.

Dass die ASFINAG der Zulassungsbesitzerin im Februar 2025 eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an ihre aktuelle Adresse übermittelte, ergibt sich aus der Aufforderung durch das Verwaltungsgericht. Das Einlangen der Zahlung hat die ASFINAG mit E-Mail ASFINAG vom 26. Februar 2025 bestätigt.

 

Die Feststellungen zur Zustellung der Strafverfügung und des Straferkenntnisses beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.

 

Die Feststellungen zum Einlagen der Rechtsmittel des Beschwerdeführers gründen jeweils auf dem Poststempel auf dem Briefkuvert.

 

6. Erwägungen

 

Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

§ 11 Abs. 1 BStMG legt die Gültigkeit der unterschiedlichen Vignetten dar.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

 

Die Mautpflicht auf der A2 im gegenständlichen Bereich ergibt sich aus § 1 Abs. 1 BStMG i.V.m. § 1 Abs. 1 und Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971.

 

Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t auf einer Mautstrecke gelenkt, ohne die entsprechende Maut zu entrichten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

 

Bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde zugestanden, dabei fahrlässig gehandelt zu haben.

 

Der Tatbestand des § 20 Abs. 1 BStMG ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

 

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz – wie im vorliegenden Fall – zu keiner Betretung, so war die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 19 Abs. 4 BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 45/2019, befugt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

Gemäß § 20 Abs. 5 BStMG werden Taten gemäß Abs. 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß § 20 Abs. 5 BStMG stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in § 20 Abs. 5 BStMG angeführten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein. Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2013 zu bewirken. Eine rechtswirksame Zustellung der Aufforderung ist erforderlich (vgl. z.B. VwGH vom 12. Oktober 2020, Zl. Ra 2018/06/0167).

 

Die ursprüngliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut wurde an die alte Anschrift der Zulassungsbesitzerin übermittelt. Da die Zulassungsbesitzerin jedoch schon lange vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt ihren Firmensitz verlegt hatte, war die Zustellung nicht rechtswirksam. § 19 Abs. 4 BStMG i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2023, demzufolge die Aufforderung dem Zulassungsbesitzer als zugegangen gilt, wenn sie an die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 oder in Fahrzeugzulassungsregistern anderer Staaten als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges eingetragene Person unter ihrer dort angeführten Anschrift versandt wurde, stand zum gegenständlichen Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft.

 

Der an die aktuelle Adresse der Zulassungsbesitzerin übermittelten Aufforderung der ASFINAG zur Zahlung der Ersatzmaut wurde fristgerecht nachgekommen.

 

Es liegt daher der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 5 BStMG vor, sodass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 (zweiter Fall) VStG zu verfügen war.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

 

7. Zur nicht erfolgten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

Die Verhandlung entfiel ungeachtet des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Die belangte Behörde ist den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des § 20 Abs. 5 BStMG trotz Möglichkeit zur Stellungnahmen nicht entgegengetreten.

 

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

 

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

 

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